Beschluss
7 Ta 150/15
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gebührenstreitwert ist in der vorliegenden Konstellation zutreffend, wenn Verfahrensstreitwert, vereinbarte Mehrwerte und ein auf Bestandsschutz bezogener Vierteljahresgehaltswert zusammengerechnet werden.
• Eine einvernehmliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet regelmäßig einen Vergleichsmehrwert, der mit dem in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG genannten Höchstwert für Bestandsschutzstreitigkeiten (Vierteljahresgehalt) zu bemessen ist, wenn sie geeignet ist, einen sonst drohenden Bestandsschutzrechtsstreit zu vermeiden.
• Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist unerheblich, dass die Parteien im Vergleich über die Höhe der Gegenleistung intensiv verhandelt haben; die bloße Vereinbarung einer Leistung als Gegenleistung für die einvernehmliche Beendigung begründet keinen weitergehenden Mehrvergleich.
• Ein Mehrvergleich im Sinne einer streitwerterhöhenden Regelung liegt nur vor, wenn in dem Vergleich zusätzliche, zuvor nicht streitige Streitpunkte geregelt oder künftigen Streitigkeiten vorgebeugt wird.
• Gegen die Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Gebührenstreitwerts bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gebührenstreitwert ist in der vorliegenden Konstellation zutreffend, wenn Verfahrensstreitwert, vereinbarte Mehrwerte und ein auf Bestandsschutz bezogener Vierteljahresgehaltswert zusammengerechnet werden. • Eine einvernehmliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet regelmäßig einen Vergleichsmehrwert, der mit dem in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG genannten Höchstwert für Bestandsschutzstreitigkeiten (Vierteljahresgehalt) zu bemessen ist, wenn sie geeignet ist, einen sonst drohenden Bestandsschutzrechtsstreit zu vermeiden. • Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist unerheblich, dass die Parteien im Vergleich über die Höhe der Gegenleistung intensiv verhandelt haben; die bloße Vereinbarung einer Leistung als Gegenleistung für die einvernehmliche Beendigung begründet keinen weitergehenden Mehrvergleich. • Ein Mehrvergleich im Sinne einer streitwerterhöhenden Regelung liegt nur vor, wenn in dem Vergleich zusätzliche, zuvor nicht streitige Streitpunkte geregelt oder künftigen Streitigkeiten vorgebeugt wird. • Gegen die Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Der Kläger führte ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln über eingeklagte Zahlungsansprüche; die Parteien schlossen im Prozess einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Verfahrensstreitwert wurde mit 23.279,99 € vereinbart, zusätzlich wurden im Vergleich Regelungen über Krankengeldzuschuss und Zeugnis vereinbart. Die Parteien gingen davon aus, dass ohne Vergleich eine betriebsbedingte Kündigung und damit ein Bestandsschutzstreit drohte. Das Arbeitsgericht setzte den Vergleichsstreitwert durch Addition der Zahlungsforderungen, der Mehrwerte (Krankengeldzuschuss, Zeugnis) und eines Vierteljahresgehalts als Bestandsschutzmehrwert fest. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Streitwertbeschwerde gegen diesen Beschluss ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob ein darüber hinausgehender Mehrvergleich vorliegt, der den Gebührenstreitwert weiter erhöhen würde. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und statthaft, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend bestimmt. • Hinsichtlich des Verfahrensstreitwerts besteht Einigkeit über 23.279,99 €, der sich aus den eingeklagten Zahlungsforderungen ergibt. • Die einvernehmliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Vergleichsmehrwert aus, weil sie geeignet war, einen sonst drohenden Bestandsschutzstreit zu vermeiden; für diesen Bestandsschutzmehrwert ist der in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG genannte Höchstwert (Vierteljahresgehalt) heranzuziehen. • Zusätzlich wurden im Vergleich Mehrwertpositionen für Krankengeldzuschuss (3.366,00 €) und Zeugnisregelung (9.769,46 €) vereinbart, die streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. • Die Summe aus Verfahrensstreitwert, Bestandsschutzmehrwert und den weiteren Mehrwertpositionen ergibt den vom Arbeitsgericht festgesetzten Vergleichsstreitwert von 65.723,83 €. • Ein darüber hinausgehender Mehrvergleich kann nicht bejaht werden: Ein Mehrvergleich liegt nur vor, wenn der Vergleich zusätzliche, zuvor nicht streitige Streitpunkte regelt oder künftigen Streitigkeiten vorbeugt; die bloße Vereinbarung von Gegenleistungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. bezahlte Freistellung statt Abfindung) rechtfertigt keine weitere Erhöhung. • Dass die Parteien intensiv über die Höhe der Gegenleistung verhandelten, ändert an der Bewertung nichts; Verhandlungsaufwand ist kein sachlicher Grund für einen höheren Gebührenstreitwert. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hält die Festsetzung des Verfahrensstreitwerts in Höhe von 23.279,99 € sowie die Hinzurechnung von Mehrwertpositionen für Krankengeldzuschuss (3.366,00 €), Zeugnisregelung (9.769,46 €) und eines Bestandsschutzmehrwerts in Höhe eines Vierteljahresgehalts für zutreffend. Damit beträgt der Vergleichsstreitwert insgesamt 65.723,83 €. Ein weitergehender Vergleichsmehrwert ist nicht gegeben, weil die vereinbarten Leistungen lediglich Gegenleistungen für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen und keine zusätzlichen, zuvor nicht streitigen Streitpunkte regeln. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.