Beschluss
4 Ta 148/15
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt vorsätzliches oder mindestens grob nachlässiges Unterlassen der Mitteilung der Adressänderung voraus.
• Grobe Nachlässigkeit liegt nur vor, wenn die Partei die prozessuale Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat; bloße Übersehung im Umzugsstress reicht nicht aus.
• Die Partei trägt bei der Aufhebungsprüfung nicht die Darlegungslast für fehlendes Verschulden; sie kann eidesstattliche Versicherung und Umstände vortragen, die fehlendes grobes Verschulden begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei bloßem Übersehen der Adressmitteilung • Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt vorsätzliches oder mindestens grob nachlässiges Unterlassen der Mitteilung der Adressänderung voraus. • Grobe Nachlässigkeit liegt nur vor, wenn die Partei die prozessuale Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat; bloße Übersehung im Umzugsstress reicht nicht aus. • Die Partei trägt bei der Aufhebungsprüfung nicht die Darlegungslast für fehlendes Verschulden; sie kann eidesstattliche Versicherung und Umstände vortragen, die fehlendes grobes Verschulden begründen. Die Klägerin bekam Prozesskostenhilfe und zog um. Sie erklärte eidesstattlich, seit 10.07.2014 an neuer Adresse gemeldet zu sein und habe dem Gericht die Adressänderung bereits zum 01.08.2014 am 29.06.2014 mit Hilfe ihres Lebensgefährten zugeschickt. Wegen mehrerer Umzüge vergass sie, beim Gericht nachzufragen, ob das Schreiben angekommen sei. Das Arbeitsgericht Bonn hob die Prozesskostenhilfe auf, weil die Klägerin nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht nochmals telefonisch oder anderweitig nachgefragt habe und deshalb ein grob nachlässiges Verhalten annahm. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landesarbeitsgericht Köln prüfte die Frage der groben Nachlässigkeit und das Vorliegen eines Sanktionsverschuldens. • Rechtliche Grundlage ist § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO; Aufhebung setzt vorsätzliches oder grob nachlässiges Nichtanzeigen der Adressänderung voraus. • Grobe Nachlässigkeit verlangt eine besonders schwerwiegende Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht; es muss ein außergewöhnlich grobes Maß an Sorglosigkeit vorliegen. • Das bloße Übersehen oder Verlieren einer Sendung im Umzugsstress entspricht typischerweise nicht grober Nachlässigkeit; das Gesetz verlangt bei Sanktionierung wegen Wegfalls der Prozesskostenhilfe eine hohe Schwelle des Verschuldens. • Die Klägerin hat dargelegt und eidesstattlich versichert, dass sie die Mitteilung abgesandt hat; das Arbeitsgericht konnte nicht ohne Weiteres annehmen, dass das Unterlassen weiterer Nachfrage grob nachlässig war. • Bei der Prüfung ist wegen des Sanktionscharakters der Aufhebung "Augenmaß" geboten; die Annahme, eine einmalige fehlende Bestätigung rechtfertige Aufhebung, überspannt die Anforderungen. • Das Landesarbeitsgericht hob deshalb den Aufhebungsbeschluss auf, weil die Voraussetzungen der Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt waren. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war erfolgreich und der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass keine grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorlag, weil das einmalige Übersehen einer Bestätigung im Umzugsstress keine besonders schwerwiegende Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht darstellt. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände und ihre eidesstattliche Versicherung genügten, um fehlendes grobes Verschulden glaubhaft zu machen. Damit bleibt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehen, da die gesetzliche Voraussetzung für ihre Aufhebung nicht erfüllt ist.