OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ta 248/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

10Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Bei Zurücknahme eines Zwangsvollstreckungsantrags sind die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 269 Abs. 3 S.2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn die engen Ausnahmen des zweiten Halbsatzes nicht vorliegen. • § 269 Abs. 3 S.2 ZPO erlaubt keine allgemeine Ermessensentscheidung über Kostentragung zugunsten des Antragsstellers; nur der Fall des § 93d ZPO ist hiervon erfasst. • Eine Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S.3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Antrag mangels Erforderlichkeit zurückgenommen wurde, weil die Leistung bereits vor Zustellung des Antrags erfüllt worden war; ansonsten bleibt nur eine Erledigungserklärung nach § 91a ZPO.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsantrags nach Vergleich • Bei Zurücknahme eines Zwangsvollstreckungsantrags sind die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 269 Abs. 3 S.2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn die engen Ausnahmen des zweiten Halbsatzes nicht vorliegen. • § 269 Abs. 3 S.2 ZPO erlaubt keine allgemeine Ermessensentscheidung über Kostentragung zugunsten des Antragsstellers; nur der Fall des § 93d ZPO ist hiervon erfasst. • Eine Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S.3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Antrag mangels Erforderlichkeit zurückgenommen wurde, weil die Leistung bereits vor Zustellung des Antrags erfüllt worden war; ansonsten bleibt nur eine Erledigungserklärung nach § 91a ZPO. Die Parteien schlossen am 08.09.2014 einen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit sehr guter Verhaltens- und Leistungsbewertung schuldet. Der Kläger beantragte am 12.03.2015 Zwangsvollstreckung, nachdem der Vergleich nicht erfüllt erschien; die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 16.03.2015. Die Beklagte erteilte am 18.03.2015 ein Zeugnis mit lediglich guter Bewertung, das dem Kläger nicht genügte. Aus prozessökonomischen Gründen nahm der Kläger den Zwangsvollstreckungsantrag zurück, um stattdessen eine Zeugnisberichtigungsklage zu erheben. Das Arbeitsgericht legte die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Kläger auf. Dagegen richtete sich seine sofortige Beschwerde, die das Landesarbeitsgericht Köln zurückwies. • Für die Kosten der Zwangsvollstreckung gilt wegen der speziellen Regelung in § 891 ZPO nicht § 788 Abs.1 ZPO; bei Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsantrags ist § 269 ZPO einschlägig. • Nach § 269 Abs.3 S.2 erster Halbsatz ZPO sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen; die in § 269 Abs.3 S.2 zweiter Halbsatz genannten Ausnahmen greifen nicht. § 269 Abs.3 S.2 ZPO eröffnet keine weitergehende Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers, sondern ist auf den Fall des § 93d ZPO begrenzt. • Eine Ermessensentscheidung nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist ebenfalls nicht möglich, weil der Kläger den Antrag nicht zurücknahm, weil die Beklagte die Leistung bereits vor Zustellung erfüllt hatte. • Die Entscheidung des Klägers, das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fortzuführen und stattdessen eine Berichtigungsklage zu erheben, rechtfertigt nicht die Zuordnung der Kosten an die Beklagte; eine günstige Ermessensentscheidung wäre erst nach einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO in Betracht gekommen. • Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts, den Kläger mit den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu belasten, rechtlich zutreffend. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Begründet wird dies damit, dass § 269 Abs.3 ZPO bei Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsantrags die Kostenregelung vorgibt und die engen Ausnahmen nicht vorliegen. Eine materielle Kostenerstattungspflicht oder eine weitergehende Ermessensverteilung kommt nicht in Betracht, weil der Antrag nicht wegen bereits erfolgter Erfüllung zurückgenommen wurde; eine Erledigungserklärung nach § 91a ZPO hätte hier die Voraussetzung für eine andere Ermessensentscheidung geschaffen. Der Kläger verliert somit mit der Folge, dass er die Verfahrenskosten tragen muss.