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Beschluss

11 Ta 247/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0820.11TA247.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.06.2015 – 5 BV 54/15 – wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die nach § 33 RVG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Beschwerdekammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Gegenstandswert für die Einrichtung der Einigungsstelle zum Regelungsgestand „Durchführung eines Traineeprogramms zur Vorbereitung auf mögliche Führungspositionen im Unternehmen der D E G GmbH“ mit 5.000,00 € bemessen, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Auch unter Berücksichtigung der nicht näher begründeten Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs ist der Streitwert für die Einsetzung einer Einigungsstelle regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (so zuletzt: LAG Köln, Beschl. v. 17.11.2014 – 5 Ta 360/14 – m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Auffangwertes im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Installation der Einigungsstelle zum streitigen Regelungsgegenstand (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 10.12.2012– 10 Ta 298/12 – m. w. N.) werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.