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Urteil

7 Sa 1165/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0820.7SA1165.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2014 in Sachen 3 Ca 557/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Forderungen des Klägers auf Überstundenvergütung für das Jahr 2013 und eine anteilige Leistungsprämie für das Jahr 2014. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, aus denen heraus das Arbeitsgericht der Überstundenklage des Klägers nur in geringerem Umfang stattgegeben und die Klage auf Zahlung einer anteiligen Leistungsprämie abgewiesen hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2014 Bezug genommen. 4 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 18.11.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 08.12.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.02.2015 am 12.02.2015 begründen lassen. 5 Der Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. 6 Der Kläger hält seine Überstundenforderung auch in der vom Arbeitsgericht abgewiesenen Höhe weiter aufrecht. Der Kläger ist der Ansicht, dass er für von ihm im Jahre 2013 geleistete Überstunden eine gesonderte Vergütung verlangen könne, auch wenn sein Festgehalt in Höhe von 7.000,00 € brutto monatlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung gelegen habe und er damit im Sinne der Überstunden-Rechtsprechung des BAG zu den sogenannten ‚Besserverdienenden‘ gehört habe. Maßgeblich seien nämlich stets die Umstände des Einzelfalles. Der Vergütungsanspruch für Überstunden aus 2013 folge hier aus der besonderen Vergütungssystematik, die die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart hätten. Ab dem Jahre 2014 habe er, der Kläger, neben der Festvergütung nämlich eine weitere variable Vergütung in erheblicher Höhe zugesagt bekommen. Ab 2014 habe er, der Kläger, die zusätzliche variable Vergütung beanspruchen können, wenn er Mehrleistungen erbringe, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund könne er ab 2014 dann keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung mehr verlangen. Im Umkehrschluss daraus folge aber, dass er im Jahre 2013, für welches eine Leistungsprämie nicht vereinbart gewesen sei, für geleistete Mehrarbeit auch eine gesonderte Vergütung erwarten dürfe. 7 Er, der Kläger, sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch seiner Darlegungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen. Es reiche hierfür aus, dass er dargelegt habe, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet und damit mehr als die geschuldeten acht Stunden tätig gewesen sei. Es sei nunmehr Sache des Beklagten als Arbeitgeber gewesen, darzulegen und nachzuweisen, aus welchen Gründen er, der Kläger, die ihm obliegenden Arbeiten innerhalb der regulären Arbeitszeit hätte verrichten können. Dies folge aus der Entscheidung des BAG vom 16.05.2012, 5 AZR 347/11. Welche arbeitsvertraglichen Aufgaben er, der Kläger, zu verrichten gehabt habe, wisse der Beklagte ebenso gut selbst. 8 Darüber hinaus bleibt der Kläger auch bei seiner Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Leistungsprämie für das Jahr 2014 habe, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits zum 23.01.2014 beendet worden sei. Ihm stehe ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die anteilige Leistungsprämie zu. Dafür spiele es nach Auffassung des Klägers keine Rolle, dass eine Zielvereinbarung für 2014 nicht abgeschlossen worden sei. § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien sei nämlich so zu verstehen, dass ihm, dem Kläger, die variable Vergütung grundsätzlich zustehe. Einer Zielvereinbarung bedürfe nur der Beklagte, um die ihm, dem Kläger, zugesagten 36.000,00 € brutto als Zielgehalt kürzen zu können, wenn er die Ziele nicht vollständig erreicht habe. In Ermangelung einer Zielvereinbarung gebe es für den Beklagten vorliegend keine Kürzungsmöglichkeit. 9 Jedenfalls aber, so der Kläger, folge der Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Es hätte zunächst alleine dem Beklagten oblegen, Zielvorgaben für das Jahr 2014 festzulegen. Wenn er dies nicht getan habe, könnten die Folgen hiervon nicht ihn, den Kläger, treffen. Er, der Kläger, habe seinerseits keinen Anlass gehabt, auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hinzuwirken. 10 Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, 11 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2014, 3 Ca 557/14, den Beklagten zu verurteilen, 12 1. an den Kläger eine weitere Überstundenvergütung in Höhe von 7.689,91 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2014 zu zahlen; 13 2. an den Kläger eine variable Vergütung in Höhe von 2.300,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen. 14 Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 15 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 16 Der Beklagte bestreitet weiterhin ausdrücklich, dass der Kläger die von ihm behaupteten Überstunden überhaupt geleistet habe und dass diese notwendig gewesen seien, um die vom Kläger geforderten Aufgaben zu erledigen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Arbeiten der Kläger jeweils in den behaupteten und bestrittenen Überstunden erbracht haben wolle. Bezeichnenderweise habe der Kläger sich die Überstunden auch nicht durch den Beklagten genehmigen lassen, sondern erstmals erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses geltend gemacht. In Anbetracht seines ‚fürstlichen Gehalts‘ habe der Kläger auch keine zusätzliche Überstundenvergütung erwarten können. 17 Weiter führt der Beklagte aus, dass die vereinbarte niedrigere Vergütung für die Zeit bis Dezember 2013 einschließlich darauf beruht habe, dass der Kläger in den ersten Monaten des Anstellungsverhältnisses noch nicht in vollem Umfang eine erfolgreiche Produktivität habe entfalten können, sondern erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit. Er habe sich zunächst in die Organisation des Unternehmens einarbeiten und mit dem gesamten Geschäftsumfeld vertraut machen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er als einziger leitender Angestellter beschäftigt gewesen sei und für den Inhaber den gesamten organisatorischen und operativen Bereich habe leiten sollen. Vor Abschluss der Einarbeitung sei auch eine sinnvolle Zielvereinbarung gar nicht möglich gewesen. 18 Im Übrigen macht sich der Beklagte die von ihm für richtig gehaltenen Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu eigen. 19 Auf den vollständigen Inhalt der klägerischen Berufungsbegründung und der Berufungserwiderungsschriftsätze des Beklagten vom 01.04.2015 und 11.05.2015 wird Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formgerecht und innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. 22 II. Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Überstundenvergütung über den ihm vom Arbeitsgericht hierfür zugesprochenen Betrag hinaus. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf eine anteilige Leistungsprämie für den Zeitraum vom 01.01. bis 23.01.2014. Das Arbeitsgericht ist in seiner Entscheidung von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat diese unter korrekter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachgerecht auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. 23 Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zusammenfassend und ergänzend bleibt noch das Folgende auszuführen: 24 1. Dem Kläger steht keine weitere Überstundenvergütung für das Kalenderjahr 2013 über den ihm vom Arbeitsgericht bereits zugesprochenen Betrag hinaus zu. Dies folgt gleich aus mehreren Gründen, die bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. 25 a. Für einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Bezahlung etwaiger von ihm im Jahre 2013 an den Wochentagen montags bis freitags geleisteter Überstunden fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. 26 aa. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass der Arbeitsvertrag der Parteien weder im positiven noch im negativen Sinne eine Regelung der Bezahlung etwaiger Mehrarbeit enthält. 27 bb. Ein konkludenter arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch von Überstunden kann auch nicht aus der Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hergeleitet werden. Die in § 1 Abs. 2 S. 2 des Anstellungsvertrages der Parteien geregelte Arbeitszeit wird im Vertrag nämlich ausdrücklich als „ Regelarbeitszeit “ bezeichnet. Der Begriff „ Regelarbeitszeit “ gibt nur eine Größenordnung an und lässt Ausschläge nach oben wie nach unten zu. Die Verwendung des Begriffes „ Regelarbeitszeit “ steht nicht im Einklang mit der Annahme, es habe der Intention des Arbeitsvertrages entsprochen, dass jedwede zusätzliche, über die Anzahl von 40 hinausgehende Wochenarbeitsstunde gesondert vergütet werden müsste. 28 b. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch verneint, dass der Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung aus § 612 Abs. 1 BGB hergeleitet werden könnte. Nach dieser Norm gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Maßstab hierfür ist nicht die rein subjektive Erwartungshaltung der betroffenen Arbeitsvertragsparteien, sondern die objektive Gesamtlage, bei der u. a. die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Dienstleistungen sowie die Beziehungen der Beteiligten zueinander zu bewerten sind. 29 aa. Nach der auch vom Kläger in Betracht gezogenen sogenannten Besserverdienenden-Rechtsprechung des BAG kann nicht ohne weiteres von einer nach § 612 Abs. 1 BGB geschützten Erwartung ausgegangen werden, dass jede Überstunde gesondert zu bezahlen ist, wenn der Arbeitnehmer Dienste höherer Art zu leisten hat oder sogar als leitender Angestellter beschäftigt ist, und hierfür bereits eine Vergütung erhält, deren Höhe oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung liegt (z.B. BAG vom 22.2.2012, NZA 2012, 861; BAG vom 21.9.2011, NZA 2012, 145; BAG vom 20.01.2010, AP § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr.187; BAG vom 17.08.2011, NZA 2011, 1335). 30 bb. Beide Voraussetzungen lagen unstreitig beim Kläger im Jahre 2013 vor: Der im Arbeitsvertrag mit dem englischen Begriff ‚director‘ bezeichnete Kläger sollte als einziger leitender Angestellter des Beklagten den gesamten organisatorischen und operativen Bereich des Unternehmens leiten. Ihm oblagen somit Aufgaben herausgehobener Art. Die ihm hierfür vertraglich im Jahre 2013 zustehende Vergütung in Höhe von 7.000,00 € brutto monatlich lag deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung. 31 c. Zwar können im Einzelfall besondere Umstände gleichwohl eine Vergütungserwartung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGG begründen, wonach jede Mehrarbeits- bzw. Überstunde gesondert zu vergüten wäre. Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend herausgearbeitet, dass solche besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht bestehen. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich solche besonderen Umstände vorliegend nicht aus der im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltenen Vergütungssystematik herleiten. Die Auffassung des Klägers, weil der Arbeitsvertrag (erst) ab dem Jahr 2014 die Möglichkeit vorsehe, dass er auf der Grundlage einer abgeschlossenen Zielvereinbarung eine zusätzliche Leistungsprämie in erheblicher Höhe erarbeiten könne, ergebe sich im Umkehrschluss, dass im Jahre 2013, in dem dies (noch) nicht der Fall gewesen sei, dann aber jede Überstunde bezahlt werden müsse, erscheint aus mehreren Gründen unschlüssig. 32 aa. Schlüssig erschiene die Argumentation des Klägers dann, wenn er erst durch die Erarbeitung einer Leistungsprämie ab dem Jahre 2014 zum sogenannten ‚Besserverdienenden‘ im Sinne der BAG-Rechtsprechung geworden wäre. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Auch im Jahre 2013 lag das Einkommen des Klägers schon deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung. 33 bb. Darüber hinaus hat bereits das Arbeitsgericht richtig ausgeführt, dass zwischen der Gewährung der ab dem Jahre 2014 vorgesehenen variablen Vergütung in Form einer Leistungsprämie und dem zeitlichen Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers keine kausale Verknüpfung besteht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der von den Parteien arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungsprämie um eine verkappte Mehrarbeitsvergütung handeln sollte. Es existiert weder einer faktischer, noch ein rechtlicher Automatismus des Inhalts, dass das Erreichen einer vereinbarten Zielvorgabe notwendigerweise mit Mehrarbeit verbunden sein muss bzw. dass die Leistungsprämie umso höher ausfällt, desto mehr Arbeitszeit in quantitativer Hinsicht der Arbeitnehmer investiert hat. Solche Aussagen können schon in Anbetracht der Vielfalt des möglichen Inhalts von Zielvereinbarungen nicht getroffen werden. Im Gegenteil: Wenn die Parteien vorliegend für das Jahr 2014 einen Festbetrag als Jahresleistungsprämie vorgesehen haben, der bei einem Zielerreichungsgrad von 100 % zum Tragen kommen soll, könnte der Kläger durch noch so viel zeitliche Mehrarbeit dennoch keine höhere Prämie erarbeiten. Auch sind Zielvereinbarungen nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich so zu gestalten, dass realistische Ziele zu setzen sind, die bei in vollem Umfang ordnungsgemäßer Arbeitsleistung zu 100 % erreichbar ein sollten (vgl. z.B. BAG vom 10.12.2008, NZA 2009, 256). 34 cc. Zudem erscheint es keineswegs ungewöhnlich, sondern im Gegenteil gerade bei Arbeitsverträgen, die auf Tätigkeiten höherer Art gerichtet sind, eher der Regel entsprechend, dass dem Arbeitnehmer in der Anfangszeit nach seiner Neueinstellung zunächst eine geringere Vergütung gewährt wird mit der Option, dass eine Steigerung dann eintritt, wenn eine Einarbeitungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. 35 d. Abgesehen davon, dass es nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien schon an einer Anspruchsgrundlage dem Grunde nach für eine gesonderte Überstundenvergütung fehlt, ist der Kläger aber auch nach allgemeinen Grundsätzen seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Überstundenvergütungsanspruchs nicht nachgekommen. 36 aa. Zu den Anforderungen, die die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG an die Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenforderungen stellt, seien zur Vermeidung unnötiger Reduplikationen die Orientierungssätze der Entscheidung des BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12 zitiert: 37 „1. Neben der Überstundenleistung setzt der Anspruch auf Überstundenvergütung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. 38 2. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitgeber vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. 39 3. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war , der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. 40 4. Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Der Arbeitnehmer muss darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. 41 5. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat. “ [Hervorhebungen nur hier] 42 bb. Zu Unrecht beruft sich der Kläger demgegenüber auf eine Entscheidung des BAG vom 16.05.2012 in Sachen 5 AZR 347/11. Diese Entscheidung des BAG stellt keineswegs einen Bruch mit den bisherigen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenklagen dar (so ausdrücklich BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12, Rdnr. 14 bei juris). Sie behandelt vielmehr den besonderen Einzelfall eines Kraftfahrers. In dem am 16.05.2012 entschiedenen Fall stand fest, welche konkreten Einzelarbeitsaufgaben der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitgeber erteilt hatte, nämlich die Durchführung ganz bestimmter Transporttouren. Zudem spielte der für das Transportgewerbe einschlägige§ 21 a Abs. 7 ArbZG eine Rolle. Im vorliegenden Fall hat der Kläger dagegen nicht einmal dargelegt, schon gar nicht konkret und substantiiert, welche Arbeiten er an den Tagen, an denen er Mehrarbeit geleistet haben will, verrichtet hat. Sodann hätte sich aus den einschlägigen konkreten Darlegungen des Klägers ergeben müssen, warum dieser meinte, die Arbeiten nicht in der vereinbarten Regelarbeitszeit erledigen zu können. 43 2. Der Kläger kann auch für die Zeit vom 01.01. bis 23.01.2014 keine Leistungsprämie im Sinne der in § 3 des Anstellungsvertrages der Parteien vereinbarten variablen Vergütung verlangen. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung einer anteiligen Leistungsprämie für die Zeit vom 01.01. bis zum 23.01.2014 scheidet entgegen der Auffassung des Klägers aus. 44 a. Der in § 3 Abs. 3 S. 2 festgelegte Betrag von 36.000,00 €, den der Kläger der Berechnung seines vermeintlichen anteiligen Anspruches zugrunde legt, wird im Arbeitsvertrag als „ variables Zielgehalt “ bezeichnet. Es knüpft somit an die in § 3 Abs. 3 S. 1 des Anstellungsvertrages geregelte „ Zielvereinbarung “ an, die nach dem Vertrag einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bedurfte. Voraussetzung für die Zahlung der Leistungsprämie ist demnach eine Zielerreichung auf der Basis einer Zielvereinbarung. Ziele, die aber nicht vereinbart wurden, können auch nicht erreicht werden. Zu Recht ist das Arbeitsgericht somit davon ausgegangen, dass ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Prämie nicht besteht und der Kläger seine Forderung nur mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch begründen könnte. 45 b. Auch den Schadensersatzanspruch hat das Arbeitsgericht aber zutreffend verneint. 46 aa. In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer unter Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung einer von Zielvorgaben abhängigen variablen Vergütung haben kann, wenn eine Zielvorgabe nicht getroffen wurde und das Nichtzustandekommen der Zielvorgabe in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt (BAG vom 12.05.2010, NZA 2010, 1009; BAG vom 10.12.2008, NZA 2009, 256; BAG vom 12.12.2007, NZA 2008, 409). 47 bb. Vorliegend ist für das Jahr 2014 unstreitig keine Zielvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden, wie sie § 3 Abs. 3 S. 1 des Anstellungsvertrages vorgesehen hat. 48 cc. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass das Nichtzustandekommen von Zielvorgaben für das Jahr 2014 in den alleinigen Verantwortungsbereich des Beklagten fiele. Der Anstellungsvertrag setzt eine Ziel vereinbarung voraus. Eine Vereinbarung ist ein zweiseitiges Geschäft, an dessen Zustandekommen beide Vertragspartner mitwirken müssen. Der Kläger hat sich jedoch ebenso wenig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien um das Zustandekommen einer Zielvereinbarung bemüht wie der Beklagte. Selbst wenn man dem Beklagten seine diesbezügliche Untätigkeit als pflichtwidriges Unterlassen anrechnen wollte, träfe den Kläger jedoch ein Mitverschulden. 49 dd. Nach der besonderen Lage der Dinge im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch dadurch, dass er keine Zielvereinbarung für das Jahr 2014 mit dem Kläger initiiert hat, schon keine Pflichtverletzung begangen. Der Kläger selbst führt aus, dass keine zwingende Notwendigkeit dafür besteht, eine Zielvereinbarung, die Grundlage für eine variable Vergütung sein soll, bereits vor Beginn des Prämienjahres zu treffen. So erscheint es vielfach üblich, dass derartige Zielvereinbarungen im ersten Quartal des laufenden Jahres abgeschlossen werden. 50 ee. Vorliegend kommt jedoch noch die Besonderheit hinzu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst seit vier Monaten bestand und noch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit gekündigt wurde. Ob überhaupt und, wenn ja, welche Art von Zielen einer Zielvereinbarung für das Jahr 2014 zugrundegelegt werden sollte, konnte sinnvoll erst beurteilt werden, wenn die Einarbeitungszeit des Klägers beendet war und damit einhergehend auch die Probezeit. Bevor feststand, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den Ablauf der Probezeit (26.02.2014) hinaus fortgesetzt werden würde, war vom Beklagten nicht zu erwarten, mit einem Angebot auf Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 3 Abs. 3 S. 1 des Anstellungsvertrages an den Kläger heranzutreten. 51 ff. Da der Anspruch auf das Zielgehalt das Bestehen einer Zielvereinbarung voraussetzt, eine solche aber ohne Verschulden des Beklagten nicht zustande gekommen ist, scheidet ein Anspruch des Klägers auf eine anteilige Leistungsprämie für 2014 aus. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Vergütungssystematik des Arbeitsvertrages: Die in der Möglichkeit, das zusätzliche Zielgehalt zu erarbeiten, bestehende Vergütungssteigerung sollte nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen letztlich dann zum Tragen kommen, wenn der Kläger seine Einarbeitungszeit beendet hatte und feststand, dass das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinweg in ein Dauerarbeitsverhältnis übergehen würde. 52 Zu ergänzen ist, dass der Kläger an keinem der zwischen dem 01.01. und 23.01.2014 gelegenen Arbeitstage seine Arbeitsleistung hat erbringen können, da er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. 53 3. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz bieten somit keinen Anlass, die in Ergebnis und Begründung überzeugende Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln abzuändern. 54 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 55 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die von der BAG-Rechtsprechung noch nicht geklärt worden wären. 56 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 57 Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf§ 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.