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Urteil

12 Sa 500/14

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überleitung einer versorgungsrechtlichen Gesamtzusage in eine neue kollektive Regelung unterliegt dem kollektiven Günstigkeitsvergleich; eine Verschlechterung ist nur zulässig, wenn die neue Regelung insgesamt nicht ungünstiger ist oder ein wirksamer Änderungsvorbehalt besteht. • Eingriffe in bereits erdiente Versorgungsanwartschaften sind nach den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz zu prüfen; hierfür ist das dreistufige BAG-Prüfungsschema anzuwenden. • Ein allgemeines Antragserfordernis für betriebliche Rentenleistungen kann verhältnismäßig sein, ist jedoch unzulässig, soweit es auf Fälle Anwendung findet, in denen der betroffene Arbeitnehmer mangels Kenntnis bzw. aufgrund des rentenversicherungsrechtlichen Sondertatbestands (§ 116 Abs. 2 SGB VI) keinen gleichzeitigen Antrag bei dem Versorgungsträger stellen konnte. • Zahlungen von Krankengeld oder Arbeitslosengeld führen nach der alten Versorgungsordnung zum Ruhen der Betriebsrente; Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) sind dagegen keine gehaltsähnlichen Leistungen im Sinne der Ruhensregelung. • Erben haben einen Anspruch auf Nachzahlung betrieblicher Renten, wenn die durch die Überleitung eingeführte Regelung in ihren individuellen Wirkungen unverhältnismäßig in bereits erdiente Ansprüche eingreift.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßigkeit eines allgemeinen Antragsvorbehalts bei Überleitung betrieblicher Altersansprüche • Die Überleitung einer versorgungsrechtlichen Gesamtzusage in eine neue kollektive Regelung unterliegt dem kollektiven Günstigkeitsvergleich; eine Verschlechterung ist nur zulässig, wenn die neue Regelung insgesamt nicht ungünstiger ist oder ein wirksamer Änderungsvorbehalt besteht. • Eingriffe in bereits erdiente Versorgungsanwartschaften sind nach den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz zu prüfen; hierfür ist das dreistufige BAG-Prüfungsschema anzuwenden. • Ein allgemeines Antragserfordernis für betriebliche Rentenleistungen kann verhältnismäßig sein, ist jedoch unzulässig, soweit es auf Fälle Anwendung findet, in denen der betroffene Arbeitnehmer mangels Kenntnis bzw. aufgrund des rentenversicherungsrechtlichen Sondertatbestands (§ 116 Abs. 2 SGB VI) keinen gleichzeitigen Antrag bei dem Versorgungsträger stellen konnte. • Zahlungen von Krankengeld oder Arbeitslosengeld führen nach der alten Versorgungsordnung zum Ruhen der Betriebsrente; Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) sind dagegen keine gehaltsähnlichen Leistungen im Sinne der Ruhensregelung. • Erben haben einen Anspruch auf Nachzahlung betrieblicher Renten, wenn die durch die Überleitung eingeführte Regelung in ihren individuellen Wirkungen unverhältnismäßig in bereits erdiente Ansprüche eingreift. Der Arbeitnehmer war langjährig bei der D AG beschäftigt; die D AG wurde in die Beklagte übergeleitet. Der Arbeitnehmer litt ab November 2009 an schwerer Erkrankung und erhielt zeitweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Krankengeld. Rückwirkend zum 01.12.2009 wurde ihm im Januar 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährt. Die Beklagte zahlte betriebliche Rentenleistungen erst ab 17.02.2011, weil die alten Regelungen der D AG (VO 88) bei Überleitung in den neuen beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV/AVK) ein Antragserfordernis für betriebliche Renten vorsahen. Die Erben des Verstorbenen forderten Zahlung von Betriebsrentenbeginn bereits ab 01.12.2009; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufung machten die Erben geltend, das Antragserfordernis verschlechtere die bereits erworbenen Ansprüche und sei unverhältnismäßig angewendet worden; zudem hätten die Arbeitgeber-/Konzernregelungen über die Überleitung den Besitzstand zu sichern versprochen. • Rechtlicher Rahmen: Vertragsansprüche aus Gesamtzusagen sind durch kollektiven Günstigkeitsvergleich und gegebenenfalls Änderungsvorbehalt kontrollierbar; bei Eingriffen sind Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit anzuwenden (dreistufiges Prüfungsschema des BAG). • Anwendungsbereich der alten VO 88: Ruhensregelungen verhindern Doppelzahlungen; Betriebsrente ruhte solange Gehaltsersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) tatsächlich gezahlt wurden, nicht dagegen bei Arbeitslosengeld II, das als bedarfsabhängige Fürsorgeleistung kein gehaltsähnliches Ersatzeinkommen darstellt. • Kein Eingriff für die Zeiträume, in denen der Erblasser tatsächlich Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezog, weil nach VO 88 die Betriebsrente in diesen Zeiten ruht und der Leistungsbezieher durch rückwirkende Rentenbewilligung keine Vermögenseinbußen erleidet. • Für die Zeiträume außerhalb des Ruhens (insbesondere 16.12.2009–13.01.2010 Arbeitsgemeinschaftsleistungen und 05.01.2011–16.02.2011 nach Ende des Krankengeldbezugs) wäre nach der VO 88 eine Rentenzahlung ab dem Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls zu gewähren. • Die Einführung eines pauschalen Antragserfordernisses im BPV/AVK war in der konkreten Situation unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber nicht dargetan hat, dass das Erfordernis erforderlich und angemessen zur Harmonisierung war und insbesondere der rentenversicherungsrechtliche Sondertatbestand des § 116 Abs. 2 SGB VI nicht ausreichend berücksichtigt wurde. • Die von der Beklagten angeführte Entkopplung der betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente von den Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente rechtfertigt die Einschränkung nicht, da die BPV/AVK in der Praxis dennoch die Vorlage eines Rentenbescheids als Nachweis zugestehen und die Versorgungskonzepte große Überschneidungen aufweisen. • Ergebnis der Abwägung: In Teilen der streitigen Zeiträume liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in bereits erworbene Anwartschaften vor, weshalb Nachzahlungsansprüche bestehen; daneben wurden Prozess- und Verzugsfragen zutreffend beurteilt und die Revision zugelassen. Die Berufung der Kläger war teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zum Teil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Erben 3.651,97 € brutto nebst Verzugszinsen seit dem 12.04.2011 zu zahlen; insoweit hat das Gericht festgestellt, dass die Einführung eines generellen Antragserfordernisses bei der Überleitung der VO 88 in den BPV/AVK in den konkreten Fall unverhältnismäßig in bereits erdiente Rentenansprüche eingreift. Für Zeiträume, in denen nach der alten VO 88 die Rentenzahlung ohnehin ruht (tatsächlicher Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld), besteht kein Anspruch; für die konkret benannten Zeitabschnitte jedoch schon. Die Klage wurde insoweit abgeändert, im Übrigen abgewiesen; die Revision wurde zugelassen. Die Kosten wurden anteilig zwischen den Parteien verteilt und Zinsen auf die Nachzahlung zugesprochen.