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Urteil

10 Sa 176/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0904.10SA176.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2014– 12 Ca 10354/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant – um die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien und hierbei insbesondere um den Status des Klägers als Arbeitnehmer der Beklagten sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens. 3 Der Kläger war zunächst vom 06.09.2004 bis März 2005 als Informant für die Beklagtenseite tätig. Ab April 2005 wurde der Kläger als sogenannte Vertrauensperson gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) von der Beklagten eingesetzt. 4 Der Kläger stellte seine Tätigkeit für die Beklagtenseite zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dann letztlich dauerhaft ab Februar 2010 ein. 5 Mit Klageantrag vom 23.11.2010 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln – AZ. 13 K 7112/10 - die Verschaffung von neuen Identitäten bzw. Pässen für sich und seine Familie. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angeforderten Vorlage der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte gab das Bundesministerium des Inneren unter dem 28.09.2011 eine Sperrerklärung ab. Der gegen diese gerichtete Antrag des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2012 – 20 F 11.11 – abgelehnt ( Kop. des Bechlusses vom 26.01.2012 Bl. 143 ff d. A. ). Durch Beschluss vom 18.04.2014 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an Landgericht Köln verwiesen. Durch Urteil vom 16.10.2012 – 5 O 141/12 - hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2013 – 7 U 168/12 – zurückgewiesen. Ebenfalls zurückgewiesen wurde die Anhörungsrüge des Klägers durch Beschluss vom 01.07.2013. 6 Mit seiner Klage vom 18.12.2013, die am 20.12.2013 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, macht der Kläger den Fortbestand seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, welches vom ihm als Arbeitsverhältnis angesehen wird, sowie die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend. 7 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Klageerhebung unter seinem Aliasnamen sei ordnungsgemäß und stehe der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen, da die Führung des Prozesses unter diesem Namen wegen der Gefahr für den Kläger gerechtfertigt sei. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit für die Beklagte sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dieses sei zwischen den Parteien nicht beendet worden, da zu keinem Zeitpunkt eine Kündigungserklärung einer der Parteien erfolgt sei. Der Kläger habe im August 2009 seine Tätigkeit vorerst selber eingestellt, da die Beklagte ihm zugesagte Leistungen versagt habe. Bis Februar 2010 sei der Kläger wieder tätig geworden, bis dahin unternommene Einigungsversuche seien allerdings erfolglos geblieben. Am 03.02.2010 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er weder eine neue Identität noch einen Arbeitsvertrag erhalten werde. Stattdessen sei dem Kläger lediglich eine höhere Bezahlung angeboten worden mit dem Hinweis, dass der Kläger selber für seine Sicherheit sorgen müsse. Die Einstellung der Tätigkeit durch den Kläger sei nicht auf Wunsch des Klägers erfolgt, sondern habe das einzige Druckmittel des Klägers dargestellt. Der Kläger hat behauptet, er habe im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten diverse Vergütungszahlungen erhalten. So habe er einen Zuschuss von 600,00 € für die Verlegung seines Wohnsitzes erhalten. Das Gehalt sei ihm regelmäßig in Höhe zwischen 1.100,00 € netto und 1.350,00 € netto monatlich geleistet worden. Das Gehalt sei von der Beklagten in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden verbunden mit der Begründung, dass man sonst nach zwei Jahren verpflichtet wäre, den Kläger fest anzustellen. Diese Vorgehensweise werde gewählt, um das Arbeitsrecht zu umgehen. Zudem sei dem Kläger ein Begrüßungsgeld im Jahr 2005 in Höhe von 3.000,00 € anlässlich seines Aufstiegs zum V-Mann gezahlt worden. Neben den regelmäßigen monatlichen Vergütungszahlungen sei ihm zusätzlich Weihnachtsgeld geleistet worden. Der Kläger habe im Rahmen seiner V-Mann-Tätigkeit mehrere Dienststufen von D bis B durchlaufen. Auf Anfrage sei dem Kläger zudem ein Darlehen gewährt worden, das von ihm in monatlichen Raten rückzahlbar gewesen sei. Mitte 2006 habe er 3.000,00 € erhalten, welche er in monatlichen Raten von 100,00 € zurückgezahlt habe. Damals sei der Kläger neben seiner V-Mann-Tätigkeit lediglich zwei Stunden täglich für die Fa. U tätig gewesen, so dass eine hauptberufliche Tätigkeit für das beklagte Amt vorgelegen habe. Arbeitsmaterialien habe er von der Beklagten zur Leistung seiner Tätigkeit erhalten. Die Beklagte habe ihm ein Laptop mit spezieller Software, einen Drucker, eine Kamera und eine speziell gesicherte Sim-Karte zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe dem Weisungsrecht der Beklagten unterlegen. Er habe Arbeitsanweisungen hinsichtlich Ziel, Dauer und Ort der Tätigkeit erhalten. Der ihm zugewiesene V-Mann-Führer sei zuständig gewesen für die Instruktion und die Führung des Klägers als V-Mann. Er habe von dem V-Mann-Führer genaue Anweisungen und Regeln für sein Vorgehen – zum Beispiel für die Durchführung mehrerer konkreter Sabotageakte - erhalten. Der hierzu vernommene Zeuge habe vor dem Landgericht Köln vom 26.09.2012 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in einem Vorprozess der Parteien bestätigt, er habe regelmäßigen Kontakt zum Kläger besessen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 10 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Einstellung der Tätigkeit des Klägers im Februar 2010 aufgelöst worden ist, 11 12 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 13 14 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu 1. und 2. zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen, 15 16 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht unter dem wahren Namen des Klägers erhoben worden sei. Ein konkretes Gefahrenpotential sei weder vom Kläger substantiiert dargelegt, noch für die Beklagte erkennbar, so dass die Führung des Rechtsstreits unter einem Aliasnamen nicht gerechtfertigt sei. Die Klage sei zudem unbegründet, da ein Beschäftigungsverhältnis in Gestalt eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe mit seiner Klage vom 23.11.2010 in dem Vorrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln und später verwiesen an das Landgericht Köln lediglich die Gewährung einer neuen Identität und dann ergänzend Finanzmittel in Höhe von insgesamt 636.000,00 € geltend gemacht. Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Der Kläger sei als Vertrauensperson gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG für die Beklagte tätig geworden. Diese Vertrauenspersonen seien den Verfassungsschutzbehörden nicht angehörende Personen. Es liege keine Berufstätigkeit für die Beklagte vor. Rechtliche Grundlage sei eine vertragliche Vereinbarung, die auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet sei, für die die Vertrauensperson als freier Mitarbeiter tätig werde. Nach allgemeinen Vorgaben bei der Beklagten dürfe weder durch die Höhe der Bezahlung von durch deren Regelmäßigkeit bewirkt werden, dass hieraus allein der Lebensunterhalt der Vertrauensperson gewährleistet werde und dies im Ergebnis zu einem Beschäftigungsverhältnis führen könne. In der Praxis würden im Umgang mit den Vertrauenspersonen Prämien gezahlt, die nach der Qualität der Informationen bemessen würden. Zusätzlich würde eine jeweilige Kostenerstattung erfolgen. Dem Kläger fehle ohnehin die notwendige erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 SÜG, die zwingende Voraussetzung für jedes Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten sei, da der Personenkreis gemäß § 2 SÜG betroffen sei. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe im Jahr 2010 auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers geendet. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger den Wunsch auf Einstellung durch die Beklagte geäußert habe, dem die Beklagte nicht habe nachkommen können und dürfen. Dem Kläger sei tatsächlich nur 1.500,00 € Begrüßungsgeld im Jahr 2005 geleistet worden. Regelmäßige Vergütungszahlungen seien an den Kläger nicht erfolgt. Ihm seien lediglich Prämien bzw. Honorare für die Beschaffung bestimmter Informationen gezahlt worden. Der Kläger sei während der Tätigkeit für die Beklagte durchgehend einer anderweitigen Berufstätigkeit nachgegangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren vor dem Arbeitsgericht erst vier Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit im Jahr 2010 und erst nachdem andere Rechtsstreite vor dem Verwaltungsgericht bzw. Landgericht Köln für den Kläger verloren gegangen seien, eingeleitet worden, so dass die Geltendmachung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gegen Treu und Glauben verstoße. 20 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 09.12.2014– 12 Ca 10354/13 – die Klage als unbegründet abgewiesen, da ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht gegeben sei. Eine Weisungsbindung habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Auch bezüglich der vom Kläger behaupteten Zahlungen fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung des Klägers vor dem Hintergrund, dass die Beklagte diese Zahlungen als Art von Erfolgsprämie bezeichnet habe. Insgesamt sei daher auch nicht die Heranziehung der für den Kläger bei der Beklagten geführten Akte geboten, da dies einen Ausforschungsbeweis darstelle. 21 Gegen das ihm am 09.01.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 20.01.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 08.04.2015 am 02.04.2015 beim Landesarbeitsgericht begründet. 22 Der Kläger macht gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, zwischen den Parteien sei von einem Arbeitsverhältnis im Rahmen des Einsatzes des Klägers als sogenannter V-Mann auszugehen, welches nicht ordnungsgemäß beendet worden sei. Der Kläger könne daher dessen Fortbestand und die Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens durchsetzen. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.01.2012 – 20 F 11.11 – gesperrten Personalakte des Klägers gehe hervor, dass der Kläger angestellter Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei. Zudem seien ihm durch die Mitarbeiter der Beklagten Zusagen hinsichtlich der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gegeben worden. Bei einem Treffen vom 06.09.2014 - nach dem Erstkontakt vom 24. Bzw. 31.08.2014 - sei ihm von dem Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, er biete ihm die Arbeiten bei der Behörde als Angestellter an. Der Mitarbeiter habe ihm erklärt, die Arbeit werde in bestimmter Art und Weise nach genauer Anweisung/Weisung durch die Beklagte auszuführen sein. Die Arbeit solle in K an einem ganz bestimmten Platz – einer Moschee – stattfinden. Die Aufgabe des Klägers werde es sein, dieses Zielobjekt zu beobachten und auszuspionieren. Dies solle die Hauptaufgabe des Klägers werden. Wenn ihm etwas anderes zugewiesen werde, werde er frühzeitig Bescheid bekommen. In den kommenden vier Wochen solle der Kläger zweimal zum Freitagsgebet gehen. Ihm sei ein monatlicher Lohn zugesagt worden. Zunächst sei daraufhin die Tätigkeit des Klägers als Informant in der Probezeit erfolgt. Beide Parteien hätten sich in dieser Zeit ohne weitere Verpflichtungen voneinander trennen können. In der Probezeit habe die Prüfung des Klägers auf seine Tauglichkeit hin stattfinden sollen. Nach entsprechender positiver Feststellung habe der Kläger als angestellter V-Mann beschäftigt werden sollen. Nach circa vier Wochen sei ein Anruf durch die Beklagte bei ihm erfolgt und ein weiterer Termin für den 05.10.2004 abgestimmt worden. Anlässlich dieses Termins sei die Anweisung erfolgt, jetzt jeden Freitag zum Gebet in die Moschee zu gehen und sich herbei nicht auffällig zu verhalten. Zwei Wochen später sei ein weiteres Treffen vereinbart worden. Ihm seien 150 Fotos zur Durchsicht vorgelegt worden. Zudem sei die Weisung erfolgt, nunmehr Freitagabends zum Gebet und zusätzlich Samstags zum Gebet zu gehen. Zudem sei er angewiesen worden zu fasten. Ihm seien zwei Personen als Zielpersonen bezeichnet worden. Die Lohnzahlung sei alle vier Wochen in Bar erfolgt. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihn darauf hingewiesen, es werde in unterschiedlicher Höhe Zahlungen durch die Behörde geleistet, um eine unbefristete Beschäftigung zu verhindern. Der Kläger sei angewiesen worden, nach K umzuziehen wegen der Nähe zu dem ihm zugewiesenen Zielobjekt. Die Arbeit sei immer nach dem gleichen Schema durchgeführt worden. Es sei zunächst ein Anruf bezüglich eines Treffpunkts erfolgt. Anlässlich dieses Treffens seien ihm dann klare Zielevorgaben gemacht worden. Ende Januar 2005 sei der Kläger dann weisungsgemäß nach K umgezogen. Mitte Februar 2005 seien ihm 600,00 € als Umzugskosten erstattet worden. Ende März 2005 habe der Mitarbeiter der Beklagten und dessen Chef dem Kläger erklärt, er habe alle Tests bestanden. Er werde jetzt angestellt als V-Mann. Sie hätten von ihm den Eid auf die Verfassung verlangt. Der Kläger habe zudem eine Schweigepflichtserklärung unterzeichnet. Daraufhin habe der Kläger als Begrüßungsgeld für seine V-Mann-Tätigkeit einen Betrag von 3.000,00 € erhalten. Danach habe es alle zwei Wochen weitere Treffen mit konkreten Anweisungen gegeben. Der Kläger habe diverse Arbeitsmaterialien – Laptop, Drucker, Kamera und spezielle Sim-Karte -erhalten. Ab Juni 2005 habe es dann die Zusammenarbeit mit einem V-Mann-Führer gegeben. Dem Kläger sei beispielsweise im Juni 2005 aufgegeben worden, Schilder für das Zielobjekt auf Kosten der Beklagten zu fertigen. Zusätzlich sei ihm der Arbeitsauftrag gegeben worden, eine bestimmte Website zu beobachten. Ab März 2006 sei er als V-Mann auf der Stufe C mit dem Decknamen Kaktus eingeordnet worden. Der Kläger sei beauftragt worden, an einer Demonstration in B teilzunehmen. Immer wieder seien ihm ca. 100 Fotos zur Bewertung vorgelegt worden. Die Beklagte habe eine Belohnung für die Information bezüglich eines Bombenanschlags mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Kläger doch Angestellter der Behörde und die Information Bestandteil seines Arbeitsauftrags sei. Anfang 2007 sei der Kläger auf die V-Mann-Stufe B gelangt. Ihm sei der Auftrag gegeben worden, eine Jahreskonferenz auszuspionieren, die er am 05.10.2008 erneut besucht habe. Auf Anweisung habe der Kläger Anfang 2009 die Mitgliedschaft in einer Gemeinde in Köln übernommen. Die Kosten hierfür habe die Beklagte getragen. Der Kläger sei zudem auf eine Veranstaltung am 16.08.2009 nach A geschickt worden. Zudem hat der Kläger auch auf seinen SMS-Verkehr mit der Beklagten gemäß Blatt 197 der Akte verwiesen. 23 Der Kläger beantragt, 24 25 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az. 12 Ca 10354/13 vom 09.12.2014 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Einstellung der Tätigkeit des Klägers im Februar 2010 aufgelöst worden ist. 26 27 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az. 12 Ca 10354/13 vom 09.12.2014 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht. 28 29 3. Die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Sie hält die Zulässigkeitsbedenken gegen die Klage aufrecht. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei nicht gegeben, so dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Eine Anstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sei dem Kläger nicht zugesagt worden. Eine Weisungsbindung des Klägers liege nicht vor. Die Kontakte zu den Mitarbeitern der Beklagtenseite seien zur Aufgabenerledigung als Vertrauensperson notwendig gewesen. Lohnzahlungen seien gegenüber dem Kläger nicht erfolgt. Es seien lediglich Prämien in unterschiedlicher Höhe und die Erstattung von Auslagen erfolgt. Wenn keine Informationen durch den Kläger erfolgt seien, seien auch keine Prämienzahlungen geleistet worden. Tests zur Eignungsprüfung des Klägers seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger habe auch kein Begrüßungsgeld in Höhe von 3.000,00 € erhalten. Er habe lediglich eine Sonderprämie auf seinen Wunsch hin gezahlt bekommen, da er sich damals ein neues Auto habe kaufen wollen. Dieser Betrag sei ein Vorschuss gewesen, der verrechnet werden sollte. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 36 Die Durchführung der Berufung unter dem vom Kläger verwandten Aliasnamen erweist sich als zulässig. Eine hinreichende Bestimmung der klagenden Partei gemäß den §§ 50, 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist gegeben. Wer Partei ist, bestimmt sich aus der Klage. Als prozessuale Willenserklärung ist diese auszulegen: maßgebend ist, wer aus Adressatensicht objektiv als Träger der jeweiligen Parteirolle gewollt erscheint. Nebn dem in der Klageschrift genannten Namen sind ergänzend berücksichtigungsfähig das in der Klageschrift enthaltene Vorbringen, beigefügte Unterlagen und auch sonstige für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten relevante Umstände, soweit sie der Gegenseite bekannt oder erkennbar sind ( vgl. MüKo – Lindacher, vor §§ 50 ff, Rz. 13 m. w. N. ). Zur Parteiidentifikation genügt nach diesen Grundsätzen die Verwendung eines Decknamens. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, aus dem vom Kläger in der Klage verwandten Decknamen auf dessen wahre Identität schließen zu können. 37 II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht mit zutreffender Begründung das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien verneint und daher dessen Fortbestand sowie ein hieraus resultierenden Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers abgelehnt hat. 38 Der Kläger kann den Fortbestand des von ihm geltend gemachten Arbeitsverhältnisses und des sich hieraus herleitenden Weiterbeschäftigungsanspruchs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht geltend machen. Ein Arbeitsverhältnis liegt zwischen den Parteien nicht vor. 39 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis nicht bestand. 40 a. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Weisungsgebundenheit kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005 – 5 AZR 125/04 -, zitiert nach juris Randziffer 25; Urteil vom 22.08.2001, 5 AZR 502/99, zitiert nach juris; Urteil vom 24.06.1992 – 5 AZR 384/91 -, zitiert nach juris). Bei der Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2001 – 5 AZR 502/99 -, zitiert nach juris; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2013– 15 Sa 1238/12 -, zitiert nach juris). 41 b. Grundsätzlich gilt, dass maßgeblich ist der wirkliche Geschäftsinhalt, der den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu entnehmen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2010 – 5 AZR 106/09 -, zitiert nach juris). Daher ist eine Abbedingung der zwingenden gesetzlichen Regelung für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch möglich, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben, wenn die Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis tatsächlich vorliegen. 42 aa. Allerdings gilt abweichendes, wenn die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, da ein solches in aller Regel auch entsprechend einzuordnen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 125/04 -, zitiert nach juris; Urteil vom 12.09.1996 – 5 AZR 1066/94 -, zitiert nach juris; Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 06.02.1998– 8 Ta 205/97 – zitiert nach juris). 43 bb. Vorliegend ist vom Kläger nicht hinreichend schlüssig der ausdrückliche Abschluss eines Arbeitsvertrages vorgetragen worden. 44 Der Kläger trägt zwar vor, bei dem Treffen vom 06.09.2004 sei ihm vom Mitarbeiter der Beklagten die Arbeit bei der Behörde als Angestellter angeboten worden und er habe von diesem den Hinweis erhalten, seine Arbeit solle vom Kläger in bestimmter Art und Weise nach genauer Anweisung bzw. Weisung erfolgen. Abweichend hiervon legt der Kläger allerdings hinsichtlich eines weiteren späteren Gesprächs mit demselben Mitarbeiter dar, dieser habe ihn darauf hingewiesen, die Zahlungen durch die Behörde erfolgten stets in unterschiedlicher Höhe, um zu verhindern, den Kläger im öffentlichen Dienst unbefristet beschäftigen zu müssen. Erstinstanzlich hatte der Kläger persönlich hierzu noch ergänzend dargelegt, der betreffende Mitarbeiter habe geäußert, dies sei ein Trick, um das Arbeitsrecht zu umgehen. 45 Mit Rücksicht darauf kann – auch vom Empfängerhorizont des Klägers aus gesehen – die von ihm für den Zeitpunkt März 2005 dargelegte Mitteilung des betreffenden Mitarbeiters und dessen Vorgesetzten, er werde jetzt als V-Mann angestellt, nicht als hinreichend eindeutigen Hinweis auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages angesehen werden, denn dem Kläger war zuvor – nach seiner eigenen Darlegung – klargemacht worden, dass die Beklagte den Abschluss eines dem Arbeitsrecht unterliegenden Vertragsverhältnisses vermeiden wollte. 46 c. Auch nach den allgemein geltenden Abgrenzungskriterien – insbesondere mit Blick auf die notwendige persönliche Abhängigkeit – ist von den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht hinreichend auzugehen. 47 aa. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist von Folgendem auszugehen: Eine Weisungsgebundenheit ist in zeitlicher Hinsicht dann anzunehmen, wenn ständig Dienstbereitschaft erwartet oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden. Eine solche ständige Dienstbereitschaft kann sich zum einen aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien, zum anderen aber auch aus der Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben. Ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft stellt etwa die Einteilung des Mitarbeiters in Dienstpläne ohne vorherige Absprache dar (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06 -, zitiert nach juris; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2013 – 15 Sa 1238/12 -, zitiert nach juris). Ein konkreter Vortrag des Klägers zu einer von ihm verlangten ständigen Dienstbereitschaft oder zur Zuweisung konkreter Arbeit in erheblichem Umfang liegt nicht vor. Die Absprachen bezüglich der Teilnahmen am Freitags- und später am Samstagsgebet, bei der Demonstration in Bonn bzw. bei diversen Jahreskonferenzen bezieht sich auf die Durchführung einzelner Arbeitsaufträge. Ein konkret festliegender zeitlicher Mindestumfang für seine Tätigkeit ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Auch die vereinbarten Treffen mit seinen V-Mann-Führern sind der konkreten Aufgabenerledigung zuzuordnen. Dies ist für eine freie Mitarbeit bzw. ein entsprechendes Dienstverhältnis nicht untypisch. Auch hier erfolgt eine unmittelbare Konkretisierung des Vertragsinhaltes. Erklärungen der Beklagten, die dem Informationsaustausch dienen, also insbesondere der Wunsch, der Kläger solle an Treffen mit seinen V-Mann-Führern teilnehmen, führen nicht zur Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2015– 2 Sa 998/14 -, zitiert nach juris). Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06 – zitiert nach juris; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2013 – 15 Sa 1238/12, zitiert nach juris). 48 bb. Hinsichtlich des Arbeitsortes ist ebenfalls keine für ein Arbeitsverhältnis hinreichend sprechende Weisungsbindung vom Kläger vorgetragen. Hier liegt keine Eingliederung in die Betriebsorganisation anhand einer Betriebsstätte vor. Die Zuweisung des Einsatzbereichs hinsichtlich des Zielobjektes in K bzw. etwa der Teilnahme an einer Demonstration in B konkretisieren lediglich den Auftragsinhalt und kennzeichnen nicht hinreichend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. 49 cc. Ebenfalls ist eine Weisungsbindung in fachlicher Hinsicht nicht in dem Maße anzunehmen, um die persönliche Abhängigkeit als Wesensmerkmal eines Arbeitsverhältnisses feststellen zu können. Die Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten des Klägers, etwa Schilder für das Zielobjekt zu fertigen, eine bestimmte Website zu beobachten bzw. die Jahreskonferenz vom 05.10.2008 zu besuchen, dienen ebenfalls der Konkretisierung des Auftrages. Auch im Rahmen von Dienstverträgen sind Absprachen zu Zeit und Inhalt der Leistungserbringung möglich (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014 – 3 AZR 395/11 -, zitiert nach juris). Auch das Vorliegen eines Dienstvertrages schließt es nicht aus, dass die zu erbringende Dienstleistung vertraglich hinsichtlich aller Einzelheiten bezüglich Ausführung, Umfang, Güte, Zeit und Ort der Erbringung bzw. Erstellung so detailliert und bestimmt vereinbart werden, dass dem Dienstnehmer hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistung kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2004 – 5 Sa 614/04 -, zitiert nach juris). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die vom Kläger vorgetragenen Sachverhalte auf Grund des zeitlich weitem Auseinanderliegen eher als Einzelaufträge darstellen, denn als Bespiele für das Vorliegen eines durchgehenden Weisungsrechts der Beklagtenseite. 50 dd. Auch zu der vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen angeführten Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen, hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung und in seinem Berufungsvortrag nicht Stellung genommen. Für eine solche Möglichkeit und damit auch unter diesem Aspekt gegen eine persönliche Abhängigkeit des Klägers spricht die eigene Einschätzung des Klägers, im Februar 2010 seine Tätigkeit für die Beklagte einstellen zu können, um dadurch Druck auf die Beklagte hinsichtlich der Erfüllung seiner Wünsche entfalten zu können. 51 ee. Weiterhin ist auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2015 – 3 Sa 437/14 -). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.05.2010 – 6 A 5709 – festgehalten, dass rechtliche Grundlage für die Beziehung zwischen einer Vertrauensperson und der Behörde ein zivilrechtlicher Vertrag ist, der auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet ist, für welche die Vertrauensperson als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis entlohnt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2010 – 6 A/09 -, zitiert nach juris). Hinzu kommt vorliegend, dass Voraussetzung für die Wahrnehmung der im Bereich der Behörde übertragenen Arbeitsaufgaben die Erteilung der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen (VS-Ermächtigung) gemäß dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 20.04.1994 ist (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2009 – 2 AZR 292/08 -, zitiert nach juris). Eine solche Sicherheitsüberprüfung hat der Kläger nicht durchlaufen. 52 Die Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände des Einzelfalls ergibt daher, dass vorliegend nicht von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen ist. 53 d. Die vom Kläger mehrfach geforderte Heranziehung seiner Akte bei der Beklagtenseite ist nicht geboten. Vorliegend gilt im Zivilverfahren der Beibringungsgrundsatz und nicht der Grundsatz der Amtsermittlung wie etwa im Verwaltungsgerichtsstreit. Hierzu hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil vom 09.12.2014 bereits zutreffend darauf verwiesen, dass fehlender Tatsachenvortrag zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Parteien nicht durch die vom Kläger gewünschte Beiziehung der über den Kläger bei der Beklagten geführten Akten ersetzt werden kann. Nach § 371 ZPO müssen diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, zu denen das Beweismittel herangezogen werden soll, wobei als Tatsachen konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.1992 – 4 AZR 878/79 -, zitiert nach juris). Notwendiger Inhalt eines Beweisantritts ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen (vgl. Zöller, vor § 284 ZPO, Randziffer 4 m. w. N.). Nach dem oben Dargelegten ist eine solche spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen durch den Kläger nicht erfolgt, so dass eine Beiziehung der bezüglich des Klägers geführten Akten nicht geboten ist. 54 2. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wegen Verwirkung an der Geltendmachung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Fortbestandes gegenüber der Beklagten gehindert ist. 55 a. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig bereits Ende Februar 2013 seine Tätigkeit bei der Beklagten eingestellt hat. In der Folgezeit hat er im Oktober bzw. November 2010 zunächst Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und diese nach Verweisung des Rechtsstreits beim Landgericht, diese später beim Oberlandesgericht fortgeführt und vorliegend erstmals Klage beim Arbeitsgericht mit dem Ziel der Geltendmachung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses und der hieraus folgenden Weiterbeschäftigung am 20.12.2013 erhoben. 56 b. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Verpflichtung zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und die Erfüllung der geschuldeten Leistung für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007– 7 AZR 487/06 -, zitiert nach juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Dauerschuldverhältnisse keine langen Schwebezustände vertragen. Mit zunehmendem Zeitablauf wird eine rückwirkende Umgestaltung jahrelanger Vertragsbeziehungen immer schwieriger, die Beweislage immer heikler und die Zumutung für den Vertragspartner immer größer. Eine Partei kann erwarten, dass ihr Vertragspartner den Abbruch der Rechtsbeziehungen zum Anlass nimmt, ungeklärte Fragen alsbald zu bereinigen (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.08.1999 – 11 Sa 336/99 -, zitiert nach juris). 57 aa. Vorliegend ist hinsichtlich des Zeitmoments zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren den Status und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht hat. 58 bb. Auch das erforderliche Umstandsmoment ist vorliegend gegeben. Der Kläger ist zunächst klageweise vor dem Verwaltungsgericht und dann unter Verweisung des Rechtsstreits vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht vorgegangen, um dort andere Rechtsfolgen, nämlich die Zurverfügungstellung neuer Pässe unter Gewährung einer neuen Identität und Zahlungen – hierbei unter anderem auch eine Abfindungsleistung – geltend zu machen. Hierdurch ist ein gerechtfertigtes Vertrauen bei der Beklagten entstanden, nicht mehr auf das Bestehen eines gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die vom Kläger geltend gemachte Abfindungsleistung, die ein beendetes Vertragsverhältnis voraussetzt. 59 3. Aus dem Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses folgt auch, dass der Kläger keine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses geltend machen kann. 60 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO. 61 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit mit Rücksicht auf die streitige Einordnung von Vertrauenspersonen als Arbeitnehmer war vorliegend die Revision gemäß § 72 ArbGG zuzulassen. 62 RECHTSMITTELBELEHRUNG 63 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 64 R E V I S I O N 65 eingelegt werden. 66 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 67 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 68 Bundesarbeitsgericht 69 Hugo-Preuß-Platz 1 70 99084 Erfurt 71 Fax: 0361-2636 2000 72 eingelegt werden. 73 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 74 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 75 76 1. Rechtsanwälte, 77 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 78 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 79 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 80 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 81 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 82 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.