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Urteil

10 Sa 176/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Führung eines Verfahrens unter einem Decknamen kann zulässig sein, wenn aus dem Vorbringen und den Umständen die Parteiidentität bestimmbar ist. • Zwischen einer Vertrauensperson nach § 8 Abs. 2 BVerfSchG und der Behörde begründet die rechtliche Beziehung typischerweise ein zivilrechtliches Honorarbeziehungsverhältnis und nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis. • Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind Gesamtwürdigung und insbesondere persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit maßgeblich; Einzelaufträge und variable Prämien sprechen gegen eine Arbeitnehmerstellung. • Die Beiziehung amtlicher Akten als Ausforschungsbeweis ist im Zivilprozess nur dann geboten, wenn der Kläger die konkreten Tatsachen bezeichnet, die durch das Beweismittel bewiesen werden sollen. • Die Verwirkung kann zu Versagung eines nach jahrelanger Untätigkeit erhobenen Feststellungsanspruchs führen, wenn das Verhalten des Klägers beim Verpflichteten berechtigtes Vertrauen erzeugt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitnehmerstellung einer Vertrauensperson des Verfassungsschutzes; Fortbestand nicht feststellbar • Die Führung eines Verfahrens unter einem Decknamen kann zulässig sein, wenn aus dem Vorbringen und den Umständen die Parteiidentität bestimmbar ist. • Zwischen einer Vertrauensperson nach § 8 Abs. 2 BVerfSchG und der Behörde begründet die rechtliche Beziehung typischerweise ein zivilrechtliches Honorarbeziehungsverhältnis und nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis. • Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind Gesamtwürdigung und insbesondere persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit maßgeblich; Einzelaufträge und variable Prämien sprechen gegen eine Arbeitnehmerstellung. • Die Beiziehung amtlicher Akten als Ausforschungsbeweis ist im Zivilprozess nur dann geboten, wenn der Kläger die konkreten Tatsachen bezeichnet, die durch das Beweismittel bewiesen werden sollen. • Die Verwirkung kann zu Versagung eines nach jahrelanger Untätigkeit erhobenen Feststellungsanspruchs führen, wenn das Verhalten des Klägers beim Verpflichteten berechtigtes Vertrauen erzeugt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Kläger war ab 2004 für den Verfassungsschutz zunächst als Informant und ab 2005 als sogenannte Vertrauensperson tätig. Ab 2010 stellte er seine Tätigkeit dauerhaft ein. Er begehrte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Behörde weiterbestehe, sowie seine Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft. Er trug wiederholt vor, regelmäßig Vergütungen, ein Begrüßungsgeld und Arbeitsmittel erhalten sowie Weisungen zur Durchführung konkreter Aufträge erhalten zu haben. Die Beklagte hielt dem entgegen, es habe sich um eine freie Mitarbeit als Vertrauensperson mit Prämienzahlungen und Kostenerstattungen gehandelt; ein Arbeitsvertrag sei nicht vereinbart worden und eine Sicherheitsüberprüfung für eine Anstellung fehle. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Köln wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu. • Zulässigkeit: Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt; das Prozessführen unter einem Decknamen war zulässig, weil die Parteiidentität aus Vorbringen und Umständen bestimmbar war (§§50, 253 Abs.2 Nr.1 ZPO). • Begriff des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene fremdbestimmte Arbeit leistet; Maßstab ist die Gesamtwürdigung aller Umstände (Arbeitszeit, -ort, fachliche Weisungen). • Kein Arbeitsverhältnis: Es liegt kein hinreichend eindeutiger Abschluss eines Arbeitsvertrags vor; wiederholte Hinweise der Beklagten, Anstellungen vermeiden zu wollen, lassen eine eindeutige Vertragszusage nicht erkennen. • Keine ausreichende persönliche Abhängigkeit: Zeitliche und örtliche Vorgaben bezogen sich auf Einzelaufträge; es fehlt an ständiger Dienstbereitschaft, fester Eingliederung in eine Betriebsorganisation und an einer derartigen fachlichen Weisungsbindung, die eine Arbeitnehmerstellung begründen würde. • Charakter der Tätigkeit: Nach Rechtsprechung ist die Beziehung zu Vertrauenspersonen typischerweise zivilrechtlich und honorarbasiert; zudem fehlte beim Kläger die erforderliche Sicherheitsüberprüfung für eine Beschäftigung mit Verschlusssachen (§§ relevant: Regelungen zu V-Mann-Verhältnissen und Sicherheitsüberprüfungen). • Beweiszugriff: Der Kläger hat nicht hinreichend konkret Tatsachen benannt, die durch die Einsicht in die bei der Beklagten geführte Akte zu beweisen wären; ein Ausforschungsbeweis ist im Zivilprozess nicht geboten (§ 371 ZPO). • Verwirkung: Die Klage ist jedenfalls wegen Verwirkung unbegründet; der Kläger hat über mehr als 3½ Jahre den Status nicht geltend gemacht und zuvor andere Rechtswege verfolgt, wodurch bei der Beklagten Vertrauen entstanden ist, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. • Kosten und Revision: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO). Aufgrund grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Vorträge des Klägers genügen nicht, um einen Ausdruckswillen auf Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die für eine Arbeitnehmerstellung erforderliche persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit nachzuweisen. Zudem wäre die Beiziehung der Personalakte ohne konkrete Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen nicht zulässig. Schließlich ist der Klageanspruch wegen Verwirkung ausgeschlossen, weil der Kläger über längere Zeit untätig blieb und bei der Beklagten berechtigtes Vertrauen entstanden ist, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.