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Urteil

10 Sa 4/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber haftet nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch für Auffüllungsverpflichtungen, die durch Kürzungen der Pensionskasse entstehen. • Eine rechtskräftige richterliche Feststellung der gebotenen Anpassung nach § 16 BetrAVG kann die Rechtskrafterstreckung zu Lasten Dritter bewirken und begründet keine Vermutung des Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG, wenn es sich um streitige Urteile handelt, die die anzuwendende Anpassungsentscheidung konkretisieren. • Die Haftung des Trägers für Auffüllungsbeträge ist von der Beitragspflicht gegenüber dem Auffangträger zu unterscheiden; fehlende Beitragszahlung schließt die Leistungspflicht des Auffangträgers nicht aus.
Entscheidungsgründe
Einstandspflicht des Arbeitgebers für Auffüllung und Anpassung bei Pensionskassenkürzungen • Arbeitgeber haftet nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch für Auffüllungsverpflichtungen, die durch Kürzungen der Pensionskasse entstehen. • Eine rechtskräftige richterliche Feststellung der gebotenen Anpassung nach § 16 BetrAVG kann die Rechtskrafterstreckung zu Lasten Dritter bewirken und begründet keine Vermutung des Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG, wenn es sich um streitige Urteile handelt, die die anzuwendende Anpassungsentscheidung konkretisieren. • Die Haftung des Trägers für Auffüllungsbeträge ist von der Beitragspflicht gegenüber dem Auffangträger zu unterscheiden; fehlende Beitragszahlung schließt die Leistungspflicht des Auffangträgers nicht aus. Der Kläger, bis 2000 Beschäftigter eines Konzernunternehmens, bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses betriebliche Versorgungsleistungen einschließlich Pensionszulage, Weihnachtsgeld und Pensionskassenrente. Die Pensionskasse nahm ab 2002 gestaffelte Kürzungen der Überschussanteile vor. Das frühere Arbeitgeberunternehmen wurde insolvent. Nachdem Gerichte in Hanau Anpassungen der Pensionszulage zum 01.12.2003 und 01.12.2009 festgestellt hatten, forderte der Kläger vom hier beklagten Auffangträger Zahlungen aufgrund von Anpassungsansprüchen und Auffüllung der durch die Pensionskasse entstandenen Differenzen. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Das LAG Köln gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung von Anpassungs- und Auffüllungsbeträgen sowie zur Zahlung einer zusätzlichen Firmenrente und erhöhtem Weihnachtsgeld. • Zulässigkeit der Berufung (Frist- und Formvoraussetzungen erfüllt). • Rechtskrafterstreckung: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hanau zur Anpassung wirkt zu Lasten des Beklagten, weil dessen Haftung streng akzessorisch ist und eine Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 ZPO in Betracht kommt. • Kein Entfallen der Einstandspflicht durch § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG: Bei streitigen richterlichen Entscheidungen über die gebotene Anpassung nach § 16 BetrAVG ist nicht von einem Versicherungsmissbrauch auszugehen, auch wenn die Entscheidungen innerhalb des Zweijahreszeitraums vor Insolvenzeröffnung ergingen; maßgeblich ist der Anpassungszeitpunkt aus dem Rentenstammrecht. • Auffüllungsverpflichtung des Arbeitgebers: Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erfüllen, auch wenn die Durchführung mittelbar über eine Pensionskasse erfolgt; dies umfasst die Auffüllung von durch Kürzungen entstandenen Differenzen, soweit Überschussanteile betroffen sind. • Satzungsregelungen der Pensionskasse, die Kürzungen vorsehen, stehen der Arbeitgeberhaftung nicht entgegen, weil bei Erfüllung der Auffüllpflicht der Durchführungsweg verlassen wird und auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers abzustellen ist. • Unterscheidung Beitragspflicht/Leistungspflicht: Das Fehlen einer Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Auffangträger (§ 10 BetrAVG) bedeutet nicht, dass der Auffangträger von seiner gesetzlichen Leistungspflicht entbunden wäre; es handelt sich um unterschiedliche Rechtsverhältnisse. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten trägt der Beklagte; Revision wurde zugelassen zur Klärung der Bedeutung von § 7 und § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG sowie der Vermutungswirkung des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG. Der Kläger obsiegt in der Berufungsinstanz. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten rückständigen Pensionszulage, des erhöhten Weihnachtsgeldes, zur Auffüllung der durch die Pensionskasse bewirkten Rentendifferenzen für den Zeitraum 01.12.2011 bis 30.06.2014 sowie zur Gewährung einer zusätzlichen Firmenrente ab Juli 2014. Die Entscheidung stützt sich auf die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG und darauf, dass richterlich festgestellte Anpassungsansprüche nach § 16 BetrAVG auch zu einer Rechtskrafterstreckung und damit zu Lasten des Beklagten führen können; die Vermutung des Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG greift hier nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.