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Urteil

7 Sa 146/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:1002.7SA146.15.00
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Leitsätze

Die tariflichen Regeln über die Umstellung des WDR-Gesamtversorgungssystems zum 01.01.2005 begründen für am Umstellungsstichtag bereits vorhandene Bestandsrentner keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Betriebsrente in Form eines ‚Zuschusses‘ im Umfang des halben Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tariflichen Regeln über die Umstellung des WDR-Gesamtversorgungssystems zum 01.01.2005 begründen für am Umstellungsstichtag bereits vorhandene Bestandsrentner keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Betriebsrente in Form eines ‚Zuschusses‘ im Umfang des halben Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.11.2014 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger ab 19.12.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 16.01.2015 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 19.03.2015 – am 18.03.2015 begründen lassen. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Ziffern 3 und 4 des Grundsatztarifvertrages der A Rundfunkanstalten vom 12.09.2005 (GTV 2005) fehlerhaft ausgelegt. Insbesondere habe das Arbeitsgericht den in Ziffer 3 Buchstabe a) Satz 1 und Buchstabe b) Satz 1 enthaltenen Worten „ wie bisher “ eine fehlerhafte Bedeutung beigemessen. Wenn die Tarifvertragsparteien in Ziffer 4 Abs. 2 und in Ziffer 4.2 jeweils auf die „ in Ziffer 3 beschriebene Aufteilung der Mehrbelastung “ Bezug genommen hätten, so könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien zum Stichtag der Neuordnung der Gesamtversorgung am 01.01.2005 eine künftige Berücksichtigung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für alle Bestandsrentner hätten geregelt wissen wollen. Alle einschlägigen Auslegungsmethoden führten zu diesem Ergebnis. Es sei Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen, Bestandsrentner und Rentenanwärter künftig hinsichtlich des hälftigen Zuschusses zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gleich zu behandeln. Entgegen der Auffassung des LAG Köln in seinem Urteil vom 19.01.2009, 5 Sa 1013/08, wäre eine entsprechende Gleichbehandlung auch nicht sachlich gerechtfertigt. Auf den vollständigen Inhalt der Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 18.03.2015 und dem weiteren Schriftsatz vom 04.08.2015 wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt: 1) Die Beklagte wird unter Abänderung des am 04.11.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 10288/12, verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2014 brutto 27.136,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2011 (mittleres Zinsdatum) und ab dem 01.10.2014 jeweils zum Ende des Kalendermonats monatlich fortlaufend zusätzlich zu seiner bisherigen W -Betriebsrente 413,95 € brutto bis zur nächsten Rentenanpassung der Beklagten zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger auch nach der nächsten Rentenanpassung zusätzlich zu seiner bisherigen W -Betriebsrente den jeweiligen monatlichen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung brutto nach den geltenden Regelungen des A -Grundsatztarifvertrags 2005 vom 12.09.2005 (GTV 2005 i. V. m. TVZ-2005) zu berücksichtigen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig und verteidigt dessen Begründung. Das Arbeitsgericht habe richtig erkannt, dass anlässlich der Umstellung des bis zum 31.12.2004 geltenden Nettosystems auf ein Bruttogesamtversorgungssystem bei dem Kläger als Bestandsrentner aufgrund der Übergangsregelung des § 25 TV-VZ 2005 zum Stichtag eine Berechnung der Rente nach Maßgabe des TV-VZ 2003, in der am 31.12.2004 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der in Ziffer 3 des A -Grundsatztarifvertrages vom 12.09.2005 aufgeführten Punkte vorzunehmen war. Demnach war auch § 13 TV-VZ 2003 weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Da der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit 63 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente habe in Anspruch nehmen können, seien nach § 13 TV-VZ 2003 Kompensationsbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin nicht zu leisten. Ziffer 3 des GTV 2005 besage ausdrücklich, dass die streitgegenständlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur „ wie bisher “ zu berücksichtigen seien. Die Beklagte legt dar, dass die Bestandsrentner besitzstandswahrend in das neue Bruttosystem übergeführt worden seien. Dies belege auch die tatsächliche Entwicklung der Höhe der Rente des Klägers, die sich zum Umstellungsstichtag um 182,04 € auf 3.564,17 € erhöht habe und per Stand April 2014 durch Folgeanpassungen nunmehr 4.124,09 € betrage. Richtig sei, dass die Tarifvertragsparteien für die Ermittlung der neuen Bruttogesamtversorgungsprozentsätze für die Versorgungsanwärter einen sogenannten Standard-Anwärter definiert hätten, nämlich einen 63-jährigen kinderlosen, nicht schwerbehinderten Anwärter mit Steuerklasse III. Dieser Musteranwärter sei gewählt worden, da er unter der Vielzahl der denkbaren Konstellationen vor dem Übergang in die Rente die mengenmäßig größte Personengruppe dargestellt habe. Zugleich habe es sich auch um ein von den Tarifvertragsparteien erkanntes und gewolltes Zugeständnis an die Gewerkschaftsseite gehandelt, da durch die Wahl dieses Standard-Rentners aufgrund des seinerzeit noch vorhandenen Ausgleichsmechanismus durch § 13 Abs. 2 TV-VZ 2003 eine entsprechende finanzielle Anhebung eingetreten sei. Ohne Umstellung auf das Bruttoversorgungssystem wären nach Darstellung der Beklagten Mehraufwendungen in Höhe von 107,9 Millionen Euro auf sie zugekommen. Entsprechend den Grundsätzen für die Neuordnung im A -GTV 2005 seien diese Belastungen im Verlauf der Tarifverhandlungen etwa hälftig zwischen den Berechtigten und den Rundfunkanstalten aufgeteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die zulässige Berufung des Klägers konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden und seine Entscheidung auch im Kern zutreffend begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte – rückwirkend ab dem 01.01.2009 – eine um 413,95 € brutto monatlich erhöhte Betriebsrente zahlt. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu seiner bisherigen W -Betriebsrente. Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt zusammenfassend und die Ausführungen des Arbeitsgerichts ergänzend das Folgende: 1. Für das Begehren des Klägers nach Zahlung einer höheren Betriebsrente fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat eine solche nicht schlüssig benennen können. Insbesondere hat der Kläger nicht nachvollziehbar begründen können, warum ihm ab der Umstellung der Betriebsrentenordnung der Beklagten von einem Netto- in ein Bruttogesamtversorgungssystem nunmehr ein ‚Zuschuss‘ in Höhe des halben Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zustehen sollte. a. In methodischer Hinsicht zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu folgen hat. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (std. Rspr. des BAG, z. B. BAG vom 06.07.2006, 2 AZR 587/05, NZA 2007, 167 f.; BAG vom 29.08.2001, 4 AZR 337/00, BAGE 99, 28 f. m. w. N.). Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt keine dieser Auslegungsmethoden zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. b. Weder im A -GTV 2005 noch im TV-VZ 2005 oder im TV-VZ 2003 findet sich im Klartext eine Regelung, die besagt, dass im Zusammenhang mit der Umstellung des Betriebsrentensystems zum 01.01.2005 Bestandsrentner nunmehr losgelöst von der in § 13 TV-VZ 2003 enthaltenen Regelung generell einen ‚Zuschuss‘ in Höhe des halben Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bekommen sollten. c. Der Kläger schließt auf einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien lediglich daraus, dass in Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 4.2 Buchstabe b) des GTV 2005 und in § 25 Abs. 1 Buchstabe b) des TV-VZ 2005 jeweils auf Ziffer 3 des GTV 2005 und die dort „ beschriebene Aufteilung der Mehrbelastungen “ (Ziffer 4.2 Buchstabe b) GTV 2005) bzw. die „ in Ziffer 3 des ARD-Grundsatztarifvertrages vom 12.09.2005 beschriebenen Kriterien“ (§ 25 Abs. 1 Buchstabe b) TV-VZ 2005) Bezug genommen wird. Wieso diese Bezugnahmen jedoch einen Willen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck bringen sollen, zum Stichtag 01.01.2005 für Bestandsrentner generell einen hälftigen Zuschuss auf den Krankenversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung unabhängig von den Regeln in § 6 Abs. 4 und § 13 TV-VZ 2003 neu einzuführen, erschließt sich nicht. aa. Ziffer 4 Abs. 2 GTV 2005 behandelt den Fall „ einer Neuberechnung rückwirkend zum Wirksamwerden der gesetzlichen Änderungen gemäß Ziffer 3 a, b “, also zum 01.01.2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) bzw. zum 01.04.2004 (2. Gesetz zur Änderung des 6. Buches des SGB und anderer Gesetze, betreffend den Wegfall des staatlichen Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag). Um eine Neuberechnung der Rente des Klägers zum 01.01. bzw. 01.04.200 4 geht es vorliegend nicht. bb. Zutreffend ist allerdings, dass Ziffer 4.2 Buchstabe b) GTV 2005 besagt, dass die zum Stichtag der Umwandlung des Versorgungssystems letztmals erfolgende Berechnung der Nettogesamtversorgung der Bestandsrentner nach den Versorgungsregeln gemäß Anlage 1 „ unter Berücksichtigung der in Ziffer 3 beschriebenen Aufteilung der Mehrbelastungen “ zu erfolgen habe. Auch hieraus folgt nach objektiver Betrachtung jedoch keineswegs, dass die Tarifvertragsparteien nunmehr eine generelle Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Bestandsrentner mit dem halben Beitragssatz neu einführen wollten, und zwar auch für solche Bestandsrentner, die nach § 13 Abs. 2 TV-VZ 2003 bisher gerade keinen Anspruch auf eine entsprechende Berücksichtigung hatten. cc. Der Kläger scheint bereits im Ausgangspunkt zu verkennen, dass es bei der „ Aufteilung der Mehrbelastungen “, die Gegenstand der Ziffer 3 des GTV 2005 ist, ausschließlich um Mehrbelastungen der Beklagten bzw. der vertragsschließenden A -Rundfunkanstalten in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger geht, die durch die in der Präambel des GTV 2005 genannten Sozialgesetze hervorgerufen worden waren bzw. für die Zukunft anstehen würden. Der Sinn der Ziffer 3 des GTV 2005 sowie der gesamten Umstellung der Versorgungsordnung von einer Netto- in eine Bruttogesamtversorgung bestand gerade darin, dass die Beklagte nicht die gesamte Last der durch die geänderten Sozialgesetze hervorgerufenen Mehrkosten für die Zukunft zu tragen haben sollte. Vor diesem Hintergrund erschiene es ausgesprochen überraschend und erklärungsbedürftig, warum die in Ziffer 3 Buchstaben a) und b) getroffenen Aussagen über die Berücksichtigung nur des halben Beitragssatzes beim Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag neue Ansprüche für einen Personenkreis begründen sollten, die diese Ansprüche bisher nicht gehabt hatten. Der Wortlaut der Ziffer 3 gibt dafür nichts her dd. Sehr viel näher liegt vielmehr die Annahme, dass Ziffer 3 Buchstabe a) Satz 1 und Ziffer 3 Buchstabe b) Satz 1 nur bestätigen sollten, dass die Beklagte in den Fällen, in denen sie auch auf der Grundlage des TV-VZ 2003 hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen hatte, trotz der gesetzlich verursachten Beitragserhöhungen weiterhin nur den hälftigen Beitrag zu erbringen haben würde; denn der Kläger verkennt des weiteren, dass es auch unter der Geltung des TV-VZ 2003 einen Personenkreis gab, bei dem die Hälfte des auf die W -Rente anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen war. Dies ist insbesondere der Personenkreis, der in § 13 Abs. 2 Buchstabe b) geregelt ist und unter den der Kläger persönlich allerdings deshalb nicht fällt, weil er seinerzeit die gesetzliche Altersrente zwar bereits mit 63 Jahren, aber ohne jeden Rentenabschlag in Anspruch nehmen konnte. ee. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird, wie das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, gerade durch die in Parenthese eingefügtem Worte „ wie bisher “ bestätigt. Mit diesem Einschub wollten die Tarifvertragsparteien offenkundig deutlich machen, dass sich hinsichtlich des Regelungspunktes ‚Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen‘ an den Versorgungsregeln nichts ändern sollte. ff. So trifft es entgegen der Auffassung des Klägers auch gerade nicht zu, dass die Verweisung in Ziffer 4.2 Buchstabe b) und § 25 Abs. 1 Buchstabe b) TV-VZ 2005 auf Ziffer 3 GTV 2005 außerhalb der Auslegung durch den Kläger keinen Anwendungsbereich hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Zum einen gab es zum Umstellungsstichtag 01.01.2005 sehr wohl eine Gruppe von Bestandsrentnern, bei denen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 TV-VZ 2003 die Hälfte des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen war. Zum anderen enthalten Ziffer 3 Buchstabe a) Satz 2 und Ziffer 3 Buchstabe b) Satz 2 in Anbetracht der vorherigen Sozialgesetzänderungen wichtige Klarstellungen zur künftigen Rentenberechnung. Und schließlich enthält Ziffer 3 des GTV 2005 auch noch die Abschnitte Buchstabe c) bis f), die unter Umständen für die Rentenberechnung bei Bestandsrentnern ebenfalls von Bedeutung sein können. gg. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts macht der Wortlaut der Verweisungsnorm in § 25 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 1 TV-VZ 2005 nochmals vollends deutlich, dass die zum 31.12.2004 anstehende letzte Rentenberechnung für die Bestandsrentner nach dem Nettogesamtversorgungssystem nach den bis dahin bestehenden Regeln des TV-VZ 2003 erfolgen sollte. § 25 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 1 TV-VZ 2005 ordnet nämlich ausdrücklich an, dass „ die Berechnung nach Maßgabe des TV-VZ 2003 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung “ erfolgen sollte. Die zusätzliche „ Berücksichtigung der in Ziffer 3…beschriebenen Kriterien “ war demgemäß nur ergänzend besonderen Aspekten geschuldet, die durch die beschriebenen Sozialgesetzänderungen hervorgerufen werden konnten. hh. Hätten die Tarifvertragsparteien im Übrigen tatsächlich zum 01.01.2005 unabhängig von den in § 13 TV-VZ enthaltenen Regeln künftig für alle Bestandsrentner die generelle Berücksichtigung der halben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente einführen wollen, so müsste es verwundern, dass dies in derart versteckter und verklausulierter Form geschehen sein sollte. d. Anders als vom Kläger angenommen spricht auch eine systematische Auslegung der einschlägigen Tarifvertragsregeln für das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis. aa. Zu beachten ist nämlich, dass § 13 Abs. 2 TV-VZ 2003 zwar im Ergebnis nur denjenigen Rentnern eine Berücksichtigung der Hälfte des auf die W -Rente entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags zubilligte, die mit Abschlägen vorzeitig die gesetzliche Rente in Anspruch genommen hatten. Regelungstechnisch wird dies aber erst durch die Einführung des in § 13 Abs. 2 Buchstabe b) Unterbuchstabe b 3) eingefügten Multiplikationsfaktors erreicht, der „ dem Verhältnis der vollen Kalendermonate, um die/der Berechtigte vorzeitig vor seiner/ihrer jeweils maßgebenden Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem W ausscheidet, zu 24 vollen Kalendermonaten “ entspricht. Als Grundsatz wird jedoch zunächst in § 13 Abs. 2 Buchstabe b) Unterbuchstabe b 1) bbb) formuliert, dass die Hälfte des auf die W -Rente entfallenden Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt wird. bb. Entsprechendes wird für den Pflegeversicherungsbeitrag geregelt. cc. Die Regelungen in Ziffer 3 Buchstaben a) Satz 1 und b) Satz 1 des GTV 2005 knüpfen an diese Regelungssystematik an und treffen sinngemäß die Aussage: In den Fällen, in denen nach dem TV-VZ 2003 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur W -Betriebsrente überhaupt zu berücksichtigen sind, bleibt es – wie bisher – bei der nur hälftigen Berücksichtigung, und zwar ohne dass die zum 01.01.2004 wirksame Verdoppelung des Krankenversicherungsbeitrags auf Betriebsrenten bzw. des zum 01.04.2004 weggefallenen gesetzlichen Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag ausgeglichen werden. Die Worte „ wie bisher “ bekräftigen, dass hinsichtlich der Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (auch) sonst alles beim Alten bleibt. e. Der Sinn und der Zweck der Regeln des A GTV 2005 sprechen ebenfalls gegen die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung. Wie aus der in Ziffer 1 enthaltenen Präambel und den in Ziffer 2 des GTV 2005 niedergelegten Grundsätzen für eine Neuordnung des Betriebs- und Rentensystems unmissverständlich hervorgeht, geht es bei der Systemumstellung und den diese flankierenden Regelungen gerade darum, die Rundfunkanstalten als Versorgungsträger von erheblichen Mehrkosten zu entlasten, die durch die vorangegangenen Sozialrechtsänderungen auf sie zukommen würden. Damit lässt es sich nicht in Einklang bringen, die tariflichen Regelungen so auszulegen, dass Betriebsrentner, die am Umstellungstag sich bereits im Betriebsrentenbezug befinden, zusätzliche Leistungen erhalten sollen. f. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des GTV 2005 lassen sich die tariflichen Regelungen nicht so auslegen, dass sie die vom Kläger eingeklagten Ansprüche begründen. Auf die Tarifgeschichte kommt es angesichts dessen nicht mehr entscheidend an. Da aber die Tarifverhandlungen, wie die Präambel des GTV 2005 ausweist, gerade mit dem Ziel geführt wurden, die Beklagte von zukünftigen Mehrbelastungen zu entlasten, spricht auch die Tarifgeschichte nicht für den Willen der Tarifvertragsparteien, für am Stichtag vorhandene Bestandsrentner zusätzliche Ansprüche zu schaffen. 2. Auf eine (Hilfs-)Begründung seiner Ansprüche durch einen Härteausgleich nach § 22 TV-VZ 2005 ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Warum die Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages im Falle des Klägers zu einer offensichtlich unbilligen Härte führen würden, ist für das Berufungsgericht auch nicht erkennbar. 3. Schließlich kann die Klage auch unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung der Bestandsrentner mit Personen, die sich am Stichtag noch im Anwärterstatus befunden haben, nicht begründet werden. Zwar ist es zwischen den Parteien, soweit ersichtlich, unstreitig, dass die Art und Weise der Neuregelung des Betriebsrentensystems bei der Beklagten in bestimmten Vergleichskonstellationen zu einer späteren Besserstellung eines Teiles der damaligen Anwärter im Vergleich zum Kläger führen konnten. Diesen Nebeneffekt haben die Tarifvertragsparteien jedoch bewusst in Kauf genommen und konnten gute sachliche Gründe dafür anführen. Auf die Begründung des Urteils der 5. Kammer des LAG Köln vom 19.01.2009, 5 Sa 1013/08, Unterabschnitt II der Entscheidungsgründe wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die Argumentation des Klägers in der Berufungsinstanz erscheint nicht geeignet, die dortigen überzeugenden Ausführungen in Frage zu stellen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird vorsorglich auf § 72a ArbGG verwiesen.