Urteil
8 Sa 538/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:1022.8SA538.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2015 – 6 Ca 273/14 – hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Tenors zugesprochenen Klage teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.637,85 € brutto nebst folgenden Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, aus 136,51 € für Januar 2014 ab dem 01.03.2014, aus 173,71 € für Februar 2014 ab dem 01.04.2014, aus 414,58 € für März 2014 ab dem 01.05.2014, aus 913,68 € für April 2014 ab dem 01.06.2014. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin5 % und die Beklagte 95 %. 3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge aus dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW, gültig ab 01.10.2007 (im Folgenden: MTV). 3 Die Beklagte betreibt für ihre Konzernmutter - D K - einen Veranstaltungsservice für deren Kammermusiksaal in Kö . 4 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2005 als sog. Inspizientin in Vollzeit beschäftigt. In dem zunächst bis zum 31.08.2007 befristeten Arbeitsvertrag vom 31.08.2005 heißt es auszugsweise: 5 „§ 1 6 Einstellung und Aufgabenbereich 7 1. Frau S wird zum 1. September 2005 in Köln als Inspizientin eingestellt. 8 2. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Angestellten liegt im Bereich des Veranstaltungsservice. 9 § 2 10 Arbeitszeit 11 1. Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden pro Woche. 12 2. Die Angerstellte erklärt sich insbesondere bei der Einführung von flexibler Arbeitszeit mit einer anderen, variablen Verteilung der Arbeitszeit sowie der Veränderung der Schichtzeiten einverstanden. 13 3. Die Angestellte ist verpflichtet, betriebsnotwendige Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit zu leisten. 14 § 5 15 Einstufung und Monatsvergütung 16 1. Die Firma zahlt an die Angestellte monatlich ein Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe IV (im ersten Jahr der Tätigkeit in der Gruppe) des Gehaltsrahmen- und Gehaltsabkommens Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen in Höhe von€ 1.767,12 (brutto) sowie eine freiwillige monatliche Zulage in Höhe von € 200,00 (brutto) zur pauschalen Abgeltung aller Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. 17 § 14 18 Anwendung tarifvertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen 19 1. Neben den vorstehenden Vertragsvereinbarungen gelten die Bestimmungen der Tarifverträge Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen NRW in der jeweils gültigen Fassung, die auch Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis regeln.“ 20 Mit „Ergänzungsvereinbarung zum befristeten Arbeitsvertrag vom 31.08.2005“ vom 06.06.2007 haben die Parteien die unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses geregelt (§ 1). In § 4 heißt es: 21 "Die Zahlung der übertariflichen Zulage entfällt ab dem6. Jahr der Tätigkeit in der Gehaltsgruppe IV. Mit der Eingruppierung in die Endstufe sind weiterhin alle Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge abgegolten." 22 Im MTV heißt es auszugsweise: 23 "§ 4 24 1. Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. (...) 25 Mehrarbeit ist jede über 38,5 Stunden in der Woche hinausgehende angeordnete oder mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeit. 26 (...) 27 2. Die nach § 4 Nr. 1 angeordnete Mehrarbeit ist mit 1/167 des Monatsgehalts bzw. Monatslohns (Grundvergütung) zuzüglich eines Zuschlages von25 % (Mehrarbeitszuschlag) zu vergüten. Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Nr. 2) ist für die die festgelegte oder neu festgelegte (gemäߧ 2 Nr. 2 d) Satz 2) Wochenarbeitszeit überschreitende Arbeitszeit zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Überschreitet die Arbeitszeit an einem Arbeitstag zehn Stunden (siehe § 4 Nr. 1), so ist ab der elften Stunde ein Zuschlag von 50 % zu vergüten. Samstagsarbeit ist nach 13:00 Uhr mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die ausschließlich an Freitagen und/oder Samstagen (maximal 16 Stunden pro Woche) tätig werden. 28 (...) 29 4. 30 a) Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr bzw. Marktbeginn geleistete Arbeit. Für Nachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % zu vergüten. 31 Für die in Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse) oder berufsübliche Nachtarbeit (z. B. Nachtwächter) entfällt der Zuschlag, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt. 32 b) In mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen ist für die Nachtarbeit ein Zuschlag von 15 % zu vergüten. 33 5. 34 a) Sonn- und Feiertagsarbeit ist die in der Zeit am Sonntag bzw. einem gesetzlichen Feiertag von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. 35 b) Für Sonntagsarbeit ist ein Zuschlag von 100 %, für Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 200 % zu vergüten. 36 (...) 37 d) Für die in Betrieben und Betriebsabteilungen branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse), oder berufsübliche Sonn- und Feiertagsarbeit entfällt der Zuschlag, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt. 38 (...) 39 10. Für Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer, Beifahrer, Pförtner und Nachtwächter oder in ähnlicher Funktion tätig sind, bei den also in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt und eine bestimmte Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, ist eine einzelarbeitsvertragliche Sonderregelung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt für die Regelung der Rufbereitschaft. Vergütungen für etwaige Rufbereitschaft sind ebenfalls einzelvertraglich festzulegen. 40 § 15 41 Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen 42 1. Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen und Abgeltungen von Mehr-, Sonn-,Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. … 43 2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. 44 3. Spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. …“ 45 Zu den Aufgaben der Klägerin als Inspizientin gehört die organisatorische Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Konzerten im Kammermusiksaal. Dabei handelt es sich überwiegend um Studioproduktionen, die Werktags in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr stattfinden. Darüber hinaus gibt es immer wieder Veranstaltungen am Abend und an Sonn- und Feiertagen. Die Klägerin erbringt ihre Arbeitsleistung daher ganz überwiegend werktags zwischen 09:00 Uhr und 18:30 Uhr und in geringem Umfang auch nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen. Dies ergibt sich beispielhaft aus der von der Klägerin vorgelegten Auflistung der für das Jahr 2014 (Bl. 266 d.A.). Die abgeleisteten Stunden bzw. Zeiten sind zwischen den Parteien unstreitig. 46 Mit ihrer am 13.01.2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 1.551,25 € brutto (Antrag zu 1.) eingeklagt, mit am 13.06.2014 eingegangener Klageerweiterung Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und erstmals Samstagsarbeit für Januar 2014 bis einschließlich April 2014 in Höhe von insgesamt 1.762,56 € brutto (Antrag zu 2.) und mit am 17.11.2014 eingegangener Klageerweiterung weitere Zuschläge für Mai 2014 bis einschließlich September 2014 in Höhe von insgesamt 1.697,13 € brutto (Antrag zu 3.). 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 48 Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen (Antrag zu 1. in Höhe von 1.398,89 € brutto) stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 296 – 314 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter der Auffassung ist, die Klägerin habe nach dem MTV keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für ihre Tätigkeit als Inspizientin seien Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit „berufsüblich“ i.S. des MTV, da die Klägerin ihre Arbeitsleistung entsprechend der Veranstaltungen im Kammermusiksaal zu erbringen habe. Diese fänden – je nach Vorgabe der Konzernmutter – auch nach 20:00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen statt. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht bei seiner Auslegung des Tarifvertrages darauf abgestellt, ob die Klägerin ihre Tätigkeit „ganz wesentlich“ zu diesen Zeiten ausgeübt habe. Die tarifliche Regelung zur Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 4 Nr.5 d) MTV müsse im Übrigen anders ausgelegt werden als die tarifliche Regelung zur Nachtarbeit (§ 4 Nr.4 a) MTV. 49 Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Ansprüche für Januar und Februar 2014, einschließlich der Zuschläge für die Samstagsarbeit seien verfallen. Die von der Klägerin außergerichtlich eingereichten Listen (Anlage 3) entsprächen nicht ihren im Prozess vorgelegten Aufstellungen. 50 Die Beklagte beantragt, 51 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 52 Die Klägerin beantragt, 53 die Zurückweisung der Berufung. 54 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und ist weiter der Auffassung, die geltend gemachten Zuschläge stünden ihr aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen zu, da sie keine „berufsübliche“ Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit leiste. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 57 I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch lediglich hinsichtlich der verfallenen Samstagszuschläge für Januar 2014 in Höhe von 164,62 € brutto und für Februar 2014 in Höhe von 269,68 € brutto Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Übrigen im erkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zuschläge für Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit gegen die Beklagte zu nach § 4 Nr. 2 Satz 4, Nr. 4 a) und 5 a) und b) MTV in Verbindung mit § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag der Parteien für den Zeitraum Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 1.398,89 € brutto (Antrag zu 1.), für Januar 2014 bis einschließlich April 2014 in Höhe von insgesamt 1.637,85 € brutto (Antrag zu 2.) und für Mai 2014 bis einschließlich September 2014 in Höhe von insgesamt 1.697,13 € brutto (Antrag zu 3.) nebst ausgeurteilter Verzugszinsen. Der streitgegenständliche MTV findet – was zwischen den Parteien außer Streit ist – auf das Arbeitsverhältnis aufgrund Inbezugnahme nach § 14 des Arbeitsvertrages vom 31.08.2005 Anwendung. Auch die Anzahl der von der Klägerin an Sonn- oder Feiertagen sowie in der Nachtzeit geleisteten Stunden sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. 58 1. Der Klägerin stehen nach § 4 Nr. 4 a) MTV die geltend gemachten Nachtzuschläge zu. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Nachtzuschläge nicht nach § 4 a) MTV ausgeschlossen sind. Danach entfällt der Zuschlag für die in Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse) oder berufsübliche Nachtarbeit (z. B. Nachtwächter), es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt. 59 a. Die Ableistung von Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit kann nicht als branchenüblich im Sinne der tarifvertraglichen Regelung angesehen werden, da der Betrieb der Beklagten unzweifelhaft nicht zu den dort abschließend aufgezählten Branchen gehört. Demnach kommt es darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin als Inspizientin als berufsübliche Nachtarbeit, wie z.B. die eines Nachtwächters anzusehen ist. 60 b. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist hiernach zunächst vom Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung. Zu erforschen ist hierbei der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne dass am Buchstaben zu haften ist. Hierbei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit diese in den tarifvertraglichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist hierbei der Auslegung Vorrang zu gewähren, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischen brauchbaren Lösung führt (vgl. etwa BAG, 19.09.2007 – 4 AZR 670/06). 61 c. Dem Wortlaut nach stellt die auszulegende Tarifnorm auf die „berufsübliche Nachtarbeit“, also auf den ausgeübten Beruf und nicht auf die konkret ausgeübte Tätigkeit ab. 62 1) Nach der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit wird der Beruf eines/einer Inspizient/in wir folgt beschrieben: 63 „Inspizienten und Inspizientinnen koordinieren den organisatorischen Ablauf einer Veranstaltung, eines Konzertes oder Schauspiels, einer Oper oder einer Ballettaufführung. Zusammen mit dem Regisseur bzw. der Regisseurin sorgen sie für den rechtzeitigen Auftritt oder Einsatz der Künstler/innen, des Orchesters und auch der Hilfskräfte.“ … 64 2) Danach ist die Lage der Arbeitszeit von Inspizienten abhängig von der zeitlichen Lage der Veranstaltungen, für die sie tätig sind. Im streitigen Fall ist es Aufgabe der Klägerin, Konzerte im Kammermusiksaal in Kö organisatorisch vor- und nachzubereiten sowie zu begleiten. Sie hat ihre Arbeitsleistung demnach entsprechend der Veranstaltungen im Kammermusiksaal zu erbringen. 65 3) Da kulturelle Veranstaltungen auch an Abenden stattfinden, gehört die tarifliche Nachtarbeit – 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr – grundsätzlich zum Beruf eines/einer Inspizientin. Dieser kann dem Wortlaut nach auch als üblich angesehen werden, wobei unter „üblich“, den allgemeinen Gewohnheiten, Gebräuchen entsprechend, in dieser Art immer wieder vorkommend (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/ueblich ) zu verstehen ist. 66 4) Allerdings steht dieser Auslegung das allein aufgeführte Beispiel des Nachtwächters entgegen. Denn dabei handelt es sich um einen Beruf, bei dem ausschließlich Nachts gearbeitet wird. Dieses von den Tarifvertragsparteien ausgewählte Beispiel spricht für eine restriktive Auslegung der „Berufsüblichkeit“. Danach muss die Nachtarbeit dem Beruf das Gepräge geben, weil die Tätigkeit wenn nicht nur nachts, so doch regelmäßig ganz überwiegend nachts stattfindet. 67 5) Das trifft für den Beruf des/der Inspizientin nicht generell zu. Der Streitfall zeigt, dass es auch Inspizienten gibt, die – entsprechend der zeitlichen Lage der Veranstaltungen – nur gelegentlich nach 20:00 Uhr arbeiten. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn es sich – wie hier – überwiegend um Studioproduktionen handelt. So finden die Veranstaltungen im Kammermusiksaal überwiegend werktags in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr statt, mit der Folge dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung ganz überwiegend werktags zwischen 09:00 Uhr und 18:30 Uhr erbringt. Dies ergibt sich beispielhaft aus der von der Klägerin vorgelegten Auflistung der für das Jahr 2014. 68 d. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass auch die Systematik und der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung dafür spricht, die Inspiziententätigkeit nicht als berufsübliche Nachtarbeit anzusehen. Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an vollinhaltlich an. 69 1) So regelt der Tarifvertrag zunächst, dass Nachtarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden und nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig ist. Diese Aussage macht jedoch gerade für solche Arbeitsbereiche keinen Sinn, bei denen für Arbeitnehmer, wegen der Natur der Sache und hieraus folgender Sachzwänge, die regelmäßige Arbeit zum Beispiel während der Nachtzeit unumgänglich erscheint (vgl. insoweit LAG Köln 19.08.2010 – 7 Sa 191/10). Auch hieraus folgt daher, dass die Tarifvertragsparteien die Nachtarbeitszuschläge nur in den Fällen ausschließen wollten, in denen Nachtarbeit eben gänzlich unumgänglich ist. Die beispielhafte Aufzählung des Nachtwächters spricht von ihrer Systematik her dafür, dass die Tarifvertragsparteien Zuschläge für berufsübliche Nachtarbeit gerade und nur in den Fällen ausschließen wollten, in denen die Nachtarbeit geradezu zwingend zum Berufsbild gehört, und ebenfalls geradezu zwingend nicht vermeidbar ist. 70 2) Ein weiteres systematisches Argument ergibt sich aus § 4 Nr. 4 b) MTV. Danach wird in mehrschichtigen Betrieben Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 15 % vergütet. Es ergibt sich daher ein abgestuftes System. Für berufsübliche oder branchenübliche Nachtarbeit wird kein Zuschlag gezahlt. Fällt dagegen Nachtarbeit in Betrieben an, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird, so wird eine Schicht, nämlich die in der Nacht, immerhin noch mit 15 % honoriert. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Schichtarbeit wegen ihrer Betriebsüblichkeit keine Besonderheit, bzw. Belastung die zusätzlich zu vergüten wäre, darstellt. Aufgrund der besonderen Belastung von Nachtarbeit gilt jedoch etwas anderes in der Nachtschicht (vgl. hierzu LAG Düsseldorf 10.01.2000 – 5 Sa 1491/99). Die Honorierung der Tätigkeit während der Nachtschicht streitet jedoch systematisch ebenfalls dafür nur gelegentlich anfallende Tätigkeiten in der Nachtzeit nicht als betriebsüblich zu begreifen. Denn hier wird Bezug genommen auf eine gesamte Schicht und daher auf die Erbringung der gesamten „täglichen“ Arbeitsleistung während der Nacht. Nur sporadische und wenige Stunden anfallende Nachtarbeit soll hierdurch nicht erfasst werden und mit dem allgemeinen Nachtzuschlag von 50 % honoriert werden. 71 3) Auch der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Norm spricht dagegen, die Tätigkeit als Inspizientin als berufsübliche Nachtarbeit aufzufassen. Der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen liegt darin, entsprechende Nachtarbeiten möglichst zu vermeiden, um den Arbeitnehmer vor den hiermit verbundenen besonderen Belastungen zu schützen. Die Zuschläge sollen einen Ausgleich für die Mehrbelastung beim Arbeitnehmer in finanzieller Hinsicht schaffen. Dem Arbeitgeber soll durch die höhere Vergütung gleichzeitig ein Anreiz gesetzt werden, Nachtarbeit und die auch damit für ihn verbundene finanzielle Mehrbelastung nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Ausschluss von Zuschlägen für berufsübliche Nachtarbeit soll und kann daher gerade in den Arbeitsverhältnissen entfallen, in denen die Nachtarbeit das Arbeitsverhältnis ganz wesentlich prägt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass Mehrbelastungen für den Arbeitnehmer vorhersehbar sind, da sie gerade Sinn und Zweck seiner Tätigkeit, zum Beispiel als Nachtwächter, sind. In diesen Fällen ist die Leistung von Nachtarbeit eben gerade absehbar und führt zu keiner besonderen – über die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit – hinausgehenden Belastung. Der Arbeitnehmer kann sich in seiner Lebensplanung hierauf einstellen und sich an die besonderen Belastungen der Nachtarbeit gewöhnen. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen Mitarbeiter, der nur ausnahmsweise von Nachtarbeit betroffen ist (so auch LAG Hessen 08.09.2014 – 16 Sa 249/14). Zudem kann in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die besondere Belastung durch die regelmäßige und im großen Umfang anfallende Nachtarbeit bereits in der arbeitsvertraglichen Grundvergütung Berücksichtigung gefunden hat. Berufsüblichkeit kann daher in Fällen, in denen wie bei der Klägerin Nachtarbeit nur an wenigen Tagen im Monat anfällt, nicht angenommen werden. Für die Klägerin ist nicht immer vorab vorhersehbar, wann und an welchen Tagen sie Nachtarbeit leisten muss, so dass es hierdurch zu besonderen Belastungen für die Klägerin kommt, die eben durch die Zuschläge ausgeglichen werden sollen. 72 2. Der Klägerin stehen auch nach § 4 Nr. 5 b) MTV die geltend gemachten Sonn- und Feiertagszuschläge zu. 73 a. Nach § 4 Nr. 5 d) MTV entfällt der Zuschlag für die in Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse) oder berufsübliche Sonn- oder Feiertagsarbeit, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt. 74 b. Zwar führt die tarifliche Norm kein Beispiel, wie bei der Nachtarbeit, den „Nachtwächter“ an. Dennoch sprechen die für Nachtarbeitszuschläge angeführten Gründe aus systematischer und teleologischer Sicht für eine restriktive Auslegung der „Berufsüblichkeit“ auch bei der Sonn- oder Feiertagsarbeit. Danach muss die Sonn- oder Feiertagsarbeit dem Beruf das Gepräge geben, weil die Tätigkeit regelmäßig ganz überwiegend an Sonn- und Feiertagen stattfindet. 75 c. Dies ist unstreitig bei der Klägerin nicht der Fall, da sie ganz überwiegend werktags zwischen 09:00 Uhr und 18:30 Uhr und nur in geringem Umfang auch an Sonn- und Feiertagen arbeitet. 76 3. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch Ansprüche auf die geltend gemachte Zuschläge für Samstagsarbeit nach § 4 Nr. 2 MTV. Nach dieser Regelung ist Samstagsarbeit ab 13:00 Uhr mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die ausschließlich an Freitagen und/oder Samstagen (maximal 16 Stunden pro Woche) tätig werden. Die von der Klägerin geleistete Samstagsarbeit ist ebenfalls der Stundenanzahl und Höhe der Berechnung nach zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin der Anspruch auch für solche Stunden zu, die keine Mehrarbeitsstunden sind und trotzdem samstags nach 13:00 Uhr abgeleistet worden sind. Eine entsprechende Einschränkung ist der tarifvertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts nach Auffassung nicht zu entnehmen (vgl. dazu BAG 23.09.1992 – 4 AZR 66/92 – zu der wortgleichen Regelung einer vorherigen Fassung des MTV). Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen, die von der Beklagten in der Berufung nicht angegriffen werden Das Berufungsgericht schließt sich vollinhaltlich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an, die von der Beklagten in der Berufung nicht angegriffen wird. 77 4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin auf Samstagszuschläge sowie auf Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit auch nicht aufgrund der Regelung in § 4 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgeschlossen sind, weil die tariflichen Regelungen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verdrängen und keine tarifliche Öffnungsklausel eingreift, insbesondere die Klägerin als Inspizientin nicht von der Öffnungsklausel in § 4 Nr. 10 MTV erfasst wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts, die von der Beklagten in der Berufung nicht angegriffen wird, verwiesen. 78 5. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Ansprüche für Januar und Februar 2014, einschließlich der Zuschläge für die Samstagsarbeit seien verfallen, trifft dies nur hinsichtlich der geltend gemachten Samstagszuschläge für die Monate Januar und Februar 2014 zu. 79 a. Nach § 15 Nr.2 MTV sind gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen (Nr.2). Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig (Nr.1). Die Samstagszuschläge für Januar und Februar 2014 wurden mithin Ende April bzw. Mai 2014 fällig. Geltend gemacht wurden sie erstmals nach Ablauf der 3-monatigen Verfallfrist, nämlich mit der am 13.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung. Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen zur schriftlichen Geltendmachung die von der Beklagten außergerichtlich erstellten Listen (Anlage 3) über nicht aus. Diese enthalten die von der Beklagten erfassten Arbeitszeiten der Klägerin, jedoch keine Geltendmachung von Zuschlägen. Die von der Klägerin im Prozess eingereichten Listen stimmen mit den außergerichtlichen Listen der Beklagten nicht überein. Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Samstagszuschläge gerade nicht geltend gemacht, sondern erstmals mit der am 13.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom 12.06.2014. 80 b. Etwas anderes gilt für die mit Klageerweiterung vom 12.06.2014 geltend gemachten Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge für Januar und Februar 2014. Denn im Unterschied zu den Samstagszuschlägen sind Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge bereits mit der Klageschrift (für die Monate Juli bis Dezember 2013) geltend gemacht worden. Das Berufungsgericht geht mit dem Arbeitsgericht geht davon aus, dass durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung (hier durch die Klageerhebung) Ausschlussfristen auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sind, wenn diese wie hier auf demselben Grundtatbestand beruhen (BAG 16.01.2013 – 10 AZR 863/11 – m.w.N.). 81 II. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (§ 92 Abs.1 ZPO). 82 III. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. 83 Rechtsmittelbelehrung 84 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 85 R E V I S I O N 86 eingelegt werden. 87 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 88 Bundesarbeitsgericht 89 Hugo-Preuß-Platz 1 90 99084 Erfurt 91 Fax: 0361 2636 2000 92 eingelegt werden. 93 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 94 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 95 96 1. Rechtsanwälte, 97 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 98 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 99 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 100 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 101 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 102 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.