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Beschluss

11 Ta 336/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:1110.11TA336.15.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2707/15 wird auf 22.725,-- €,

der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2708/15 auf 18.180,-- € und

der Streitwert für den Vergleich vom 28.05.2015 auf 40.905,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2707/15 wird auf 22.725,-- €, der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2708/15 auf 18.180,-- € und der Streitwert für den Vergleich vom 28.05.2015 auf 40.905,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Für die rechtliche Beurteilung der Streitwertbeschwerde ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a) Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem bestimmten Inhalt im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so ist es angemessen, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Köln, Beschl. v. 21.01.2015 – 4 Ta 347/14 –; vgl. auch LAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11 – m.w.N.). b) Regelungen in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits können nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie Streitpunkte betreffen, über die sich die Parteien unabhängig vom Streit über die Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt haben. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Dies ist Folge des sozialpolitischen Schutzzwecks des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig gestaltet sind. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt u.a.: Es kann nicht von dem Ergebnis der Erledigung der Bestandsstreitigkeit abhängen, ob der gesetzliche Höchstbetrag des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG überschritten wird. Es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin – gegebenenfalls mit Abfindungszahlung – vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin – gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob geregelt wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird, oder ob die Erledigung des Bestandstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt wird, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden, insbesondere einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor dem ursprünglich vom Arbeitgeber intendierten Beendigungszeitpunkt suspendiert oderaufgehoben werden bzw. ihr Ende auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der übrigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich verlegt wird. Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes des§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG führen (LAG Köln, Beschl. v. 13.02.2015 – 5 Ta36/15 – m.w.N.). Ein Titulierungsinteresse für einzelne Regelungen ist allenfalls anzuerkennen, wenn objektive Anhaltspunkte für die Annahme künftigen vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners bestehen (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 12.06.2013 – 7 Ta 20/13 –). 2. Danach ist der Verfahrensstreitwert im Kündigungsschutzverfahren16 Ca 2707/15 hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit der begehrten Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ und der zusammenfassenden Verhaltensbeurteilung „stets einwandfrei“ mit einem Monatsgehalt statt mit einem halben Monatsverdienst – wie vom Arbeitsgericht angenommen – zu bemessen, so dass sich für dieses Verfahren unter Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags in Höhe von einer Monatsvergütung von4.545,-- € ein Streitwert von insgesamt fünf Monatsverdiensten, mithin22.725,-- €, ergibt. 3. Mit dem Vergleich vom 28.05.2015 wurde auch das Entfristungsverfahren 16 Ca 2708/15 erledigt, welches seinerseits mit vier Monatsverdiensten unter Berücksichtigung des dortigen Weiterbeschäftigungsbegehrens zu bewerten war, so dass sich ein Vergleichswert für die Gesamterledigung von 40.905,-- € ergibt. Ein Mehrwert für den Vergleich im Hinblick auf die vereinbarte Freistellung für den Zeitraum Juni 2015 bis September 2015 im Zuge der einvernehmlichen Verlängerung der Kündigungsfrist besteht nicht. Dieser Aspekt wird von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfasst. Es handelt sich um keinen Streit, der unabhängig von dem über die Wirksamkeit der Kündigung geführt worden ist. Vielmehr ist die Freistellungsregelung Bestandteil des „Gesamtpakets“ der vergleichsweisen Beilegung des Bestandsschutzstreits. Darüber hinaus besteht eine wirtschaftliche Identität mit dem bereits streitwertmäßig erfassten Weiterbeschäftigungsantrag. Die Freistellungsabrede ist die Kehrseite zum Weiterbeschäftigungsbegehren. In der Regelung über die Freistellung liegt zugleich eine Regelung darüber, ob und in welchem Umfang während der restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses noch eine Weiterbeschäftigung stattfinden soll. Dies ist aber regelmäßig bereits mit dem Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages berücksichtigt (LAG Köln, Beschl. v. 06.01.1914 – 11 Ta 344/13 – m.w.N.). Die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes wegen der vereinbarten floskelhaften Verschwiegenheitspflicht und der Ausgleichsklausel kommt nicht in Betracht. Auch bei diesen Regelungen im Vergleich handelt es sich lediglich um Bestandteile der Bereinigung der Bestandsschutzverfahren, ein Streit über die Verschwiegenheit und Inhalt der Ausgleichsklausel ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.