Urteil
9 Sa 978/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:0212.9SA978.14.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014– 4 Ca 8969/13 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014– 4 Ca 8969/13 – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber einzustehen hat. Die am 31.12.1950 geborene Klägerin trat am 19.11.1973 in die Dienste der Firma B -Werke GmbH. Dort galten eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 30.11.1998 für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle sowie eine Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan“ vom selben Tag, die vorsah, dass die Auszahlung bis zu einem Versorgungsguthaben von 90.000,- DM als Einmalkapital erfolgt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01.01.2004 auf die P A GmbH über, die zuletzt als S GmbH firmierte und zur Bo -Gruppe gehörte. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.01.2005. Seit dem 01.01.2011 bezieht die Klägerin nach Vollendung ihres60. Lebensjahres eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter dem 15.02.2011 erhielt die Klägerin eine Mitteilung der S GmbH (Blatt 44 der Akte), nach der ihr zum Fälligkeitsstichtag 30.04.2011 aus ihrem erworbenen Versorgungsguthaben 18.573,80 EUR zustünden, die in einem Betrag auszuzahlen seien. Am 20.12.2012 eröffnete das Amtsgericht Hildesheim das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH (Blatt 5 der Akte). Mit Schreiben vom 31.01.2013 (Blatt 57 der Akte) teilte der Beklagte die Klägerin mit, dass bei der S GmbH der Sicherungsfall eingetreten und er im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung dieser Firma eintrittspflichtig geworden sei. Der Beklagte lehnt nunmehr eine Eintrittspflicht unter Berufung auf § 7 Abs. 1 a Satz 3 BetrAVG ab, da der Anspruch der Klägerin gegenüber der S GmbH mehr als zwölf Monate vor Entstehen seiner eigenen Leistungspflicht entstanden und fällig geworden sei. Mit ihrer am 08.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 18.573,80 EUR in Anspruch. Sie ist der Auffassung, durch die Langwierigkeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens sei sie gehindert gewesen, ihre Ansprüche durchzusetzen, was nicht zu ihren Lasten gehen könne. Wenn der Beklagte meine, nicht leistungspflichtig zu sein, so handele er vor dem Hintergrund seiner Mitteilung vom 31.01.2013 treuwidrig. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte für rückständige Versorgungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nur hafte, soweit sie bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden seien. Der Anspruch die Klägerin sei mehr als zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden und fällig geworden und daher von der Eintrittspflicht des Beklagte nicht umfasst. Das Urteil ist die Klägerin am 29.09.2014 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist am 16.10.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 11.11.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass die Regelungen des § 7 Abs. 1a BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Die Vorschrift könne allenfalls für rückständige monatliche Leistungen und nicht für Einmalkapitalzahlungen gelten. Ihr Anspruch sei auch noch nicht fällig gewesen, solange er nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Das Schreiben des Beklagten vom 31.01.2013, wonach der Beklagte mitgeteilt habe, im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Gemeinschuldnerin eintrittspflichtig geworden zu sein, könne nur als Anerkenntnis verstanden werden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014, Az. 4 Ca 8969/13, den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,80 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Vortrags. Nach seiner Auffassung erfasst § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch Kapitalleistungen. Die zeitlichen Zusammenhänge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien für seine Eintrittspflicht ohne Relevanz. Er, der Beklagte, habe seine Eintrittspflicht auch nicht anerkannt. Er habe die Klägerin lediglich mitgeteilt, im Rahmen des BetrAVG eintrittspflichtig zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte hat für den Anspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einzustehen. 1.) Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Versorgungsanspruch gegen die S GmbH aufgrund der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung für die B -Werke GmbH vom 30.11.1998 in Form einer Einmalkapitalzahlung in Höhe von 18.573,80 EUR erworben hatte. Dass dieser Betrag richtig ermittelt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie haben auch keine Umstände vorgebracht, die die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in Zweifel ziehen könnten. 2.) Für diesen Betrag hat der Beklagte einzustehen. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist er verpflichtet, gegenüber der Klägerin die Leistungen zu erbringen, die ihre ehemalige Arbeitgeberin aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn nicht über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre. a) Wäre die S GmbH nicht insolvent geworden, hätte sie der Klägerin eine Einmalkapitalzahlung in Höhe von 18.573,80 EUR erbracht. b) Der entsprechende Anspruch gegen den Beklagten ist nicht aufgrund des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ausgeschlossen. Zwar war der Anspruch der Klägerin bereits mit Eintritt des Versorgungsfalls am 01.01.2011, also länger als zwölf Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.12.2012 entstanden. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG schließt die Haftung des Beklagten jedoch nur für laufende Rentenleistungen und nicht für Einmalkapitalzahlungen aus. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08. Mai 2015 – 4 Sa 1058/14 –, juris). Insbesondere folgende Gesichtspunkte sind dafür maßgebend. aa) In § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ist von „Versorgungsleistungen“ (Plural) die Rede. Dies ist ein erster Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG laufende Rentenleistungen im Blick hatte. bb) Dieses Verständnis wird durch die Systematik der Regelung bekräftigt. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG schließt unmittelbar an § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG an, wonach der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung mit dem Beginn des Kalendermonats entsteht, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt und mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten endet, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Bestimmungen beziehen sich erkennbar auf Rentenleistungen, da nur diese typischerweise monatlich gezahlt werden. Beginn und Ende der Leistungen können sich hingegen nicht auf Einmalkapitalleistungen beziehen. Auch die Kommentierungen der Vorschrift sprechen den Fall der einmaligen Kapitalzahlung im Rahmen des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG demgemäß überhaupt nicht an (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl.2015, § 7 BetrAVG, Rz. 209 – 216); Berenz in Kemper/ Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 6. Aufl. 2014, § 7 BetrAVG, Rz. 62 - 68; Höfer, § 7 BetrAVG, 22 - 29; Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, § 7 BetrAVG, Rz. 312 – 315). cc) Die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG belegt ebenfalls, dass allein Rentenleistungen geregelt werden sollten. § 7 Abs. 1a BetrAVG ist durch das Rentenreformgesetz 1999 eingefügt worden. Die Vorschrift hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung der Haftung auf rückständige Rentenleistungen übernommen (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl. 2015, § 7 BetrAVG, Rz. 210). Nach dieser Rechtsprechung umfasste § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch rückständige Zahlungen. Der Bundesgerichtshof hat sodann eine im Gesetz nicht vorhandene zeitliche Begrenzung der Haftung des Beklagten für Rentenleistungen angenommen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und der F.D.P. vom 24.06.1997 (BT-Drucksache 13/8011, S. 71 f.), in dem von Einmalkapitalzahlungen keine Rede ist, hebt bei Absatz 1a BetrAVG ausdrücklich den Charakter der Betriebsrente als Monatsrente hervor. Die rechtswissenschaftliche Literatur betont dies ebenfalls (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl.2015, § 7 BetrAVG, Rz. 189; Berenz in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 6. Aufl. 2014, § 7 BetrAVG, Rz. 62). § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG kann daher nicht als anspruchserweiternde Norm in dem Sinne verstanden werden, dass der Beklagte grundsätzlich nicht für Versorgungsansprüche haftet, die vor Eintritt seiner Leistungspflicht entstanden sind, und dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG den Haftungszeitraum gegenüber der alten Rechtslage vorverlegt. Vielmehr begrenzt die Vorschrift nur die Haftung für ausstehende Rentenzahlungen, nicht hingegen für Einmalkapitalzahlungen. dd) Schließlich gebieten es Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, im Rahmen der Verjährungsvorschriften eine Eintrittspflicht des Beklagten auch für rückständige Kapitalleistungen anzunehmen, die früher als zwölf Monate vor Entstehung seiner Leistungspflicht entstanden sind. (1) Die Regelungen in § 7 Abs. 1a BetrAVG sind Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG soll Versorgungsempfänger vor Zahlungsschwächen des Versorgungsschuldners schützen, die in Verbindung mit der darauf beruhenden Insolvenzeröffnung stehen. Dem widerspräche eine Sicherung von schon längere Zeit vor Insolvenzeröffnung aufgelaufener Rückstände, deren entscheidende Ursache nicht im Zahlungsunvermögen des Versorgungsschuldners, sondern in dessen Zahlungsunwilligkeit liegt. Die Begrenzung der Insolvenzsicherung von Versorgungsleistungen erfolgt daher durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf einen Zeitraum, für den typischerweise ein Zusammenhang mit den zur Insolvenz führenden Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers zu vermuten ist. Denn erfahrungsgemäß bahnen sich Zahlungsschwierigkeiten, die schließlich in eine Insolvenz münden, und damit auch das vom Schutzzweck des § 7 BetrAVG erfasste Insolvenzrisiko meist einige Zeit vor Insolvenzeröffnung an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 –, BGHZ 78, 73-82). Bei dieser Betrachtungsweise ist es mit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 BetrAVG vereinbar, laufende Rentenleistungen, die vor diesem Zwölfmonatszeitraum liegen, ungesichert zu lassen. Denn dem betroffenen Arbeitnehmer verbleiben regelmäßig noch genügend Rentenzahlungen zur Sicherung seines Versorgungsbedarfs. (2) Eine typisierende Betrachtungsweise versagt hingegen bei rückständigen Kapitalzahlungen, die den Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers allein durch die Zahlung eines Einmalbetrags ausgleichen sollen. Zwar kann die Ursache für den Zahlungsrückstand auch bei ihnen in Umständen liegen, die nichts mit der sich anbahnenden Insolvenz des Arbeitgebers zu tun haben. Anders als bei laufenden Rentenzahlungen würde eine typisierende Betrachtungsweise hier aber zu schwer erträglichen Ergebnissen führen, da der Versorgungscharakter der Zahlung völlig unberücksichtigt bliebe und der vom Gesetz beabsichtigte Insolvenzschutz vollkommen leerliefe. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG bedarf in diesen Fällen daher einer zweckentsprechenden Einschränkung (teleologischen Reduktion) auf laufende Rentenzahlungen. 3.) Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich als Prozesszinsen aus§ 291 BGB. Soweit die Klägerin bereits Verzugszinsen ab dem 01.05.2011 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 14 VVG sind die Leistungen des Beklagten mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges seiner Leistungen notwendigen Erhebungen fällig. Es ist nicht erkennbar, dass diese vor Klageerhebung abgeschlossen gewesen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.