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Urteil

7 Oa 1/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entschädigung nach § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer setzt eine unangemessene Dauer abseits vertretbarer richterlicher Verfahrensgestaltung voraus. • Die Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, des Verhaltens der Beteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts zu beurteilen. • Verzögerungen, die wesentlich durch das Verhalten des Klägers (umfangreiche Schriftsätze, Anträge, Vergleichsverhandlungen etc.) verursacht wurden, sind dem Kläger zuzurechnen und begründen keinen Entschädigungsanspruch. • Die Aussetzung eines Zivil- oder Prozessverfahrens wegen eines verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahrens kann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegen und eine Entschädigung wegen Verfahrensverzögerung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für angeblich überlange gerichtliche Verfahrensdauer • Eine Entschädigung nach § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer setzt eine unangemessene Dauer abseits vertretbarer richterlicher Verfahrensgestaltung voraus. • Die Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, des Verhaltens der Beteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts zu beurteilen. • Verzögerungen, die wesentlich durch das Verhalten des Klägers (umfangreiche Schriftsätze, Anträge, Vergleichsverhandlungen etc.) verursacht wurden, sind dem Kläger zuzurechnen und begründen keinen Entschädigungsanspruch. • Die Aussetzung eines Zivil- oder Prozessverfahrens wegen eines verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahrens kann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegen und eine Entschädigung wegen Verfahrensverzögerung ausschließen. Der Kläger begehrte vom beklagten Land Entschädigung wegen angeblich überlanger Verfahrensdauer in einem arbeitsgerichtlichen Ausgangsprozess über Ansprüche aus einer Verbundausbildung. Das Ausgangsverfahren war erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Köln (9 Ca 2544/11) und zweitinstanzlich vor dem Landesarbeitsgericht Köln (7 Sa 764/12) geführt worden; streitentscheidend waren Auskunfts- und Schadensersatzbegehren sowie Fragen zur Rückforderung gewährter Subventionen. Der Kläger rügte wiederholt Verzögerungen und erhob Verzögerungsrügen; er beantragte 1.200 EUR Entschädigung. Die Gerichte führten u. a. Vergleichsverhandlungen, entschieden über Zuständigkeitsfragen und setzten das Berufungsverfahren zeitweise wegen eines parallelen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens blieb der Kläger erfolglos; er hielt die Gesamtlaufzeit beider Instanzen für unangemessen lang. • Zulässigkeit: Das Landesarbeitsgericht ist nach § 201 Abs.1 GVG i.V.m. § 9 Abs.2 ArbGG für die Entschädigungsklage zuständig; Klagefrist nach § 198 Abs.5 GVG wurde eingehalten. • Tatbestandsprüfung: Für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs.1 GVG muss die Verfahrensdauer angesichts Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, Verhalten der Beteiligten und Verfahrensführung des Gerichts unangemessen sein. • Ermessensspielraum des Gerichts: Die Verfahrensgestaltung unterliegt einem weiten Ermessen; das Beschleunigungsgebot darf nicht die Gewähr für inhaltlich richtige Entscheidungen und richterliche Unabhängigkeit verdrängen. • Erstinstanzliche Verfahrensdauer: Der Zeitraum bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts war angesichts der nicht standardisierten, komplexen Streitgegenstände, umfangreicher Schriftsätze und Vergleichsversuche des Gerichts vertretbar; ein Kanzleiversehen erklärt einzelne Verzögerungen, begründet aber keine willkürliche Untätigkeit. • Mitwirkung des Klägers: Umfangreiche und wiederholte Schriftsätze, Änderungswünsche zu Vergleichsvorschlägen und sonstiges prozessuales Verhalten haben zur Verfahrensdauer beigetragen und sind dem Kläger zuzurechnen. • Zweitinstanzliche Verfahrensdauer: Das Landesarbeitsgericht hat nach mündlicher Verhandlung Hinweise und Vergleichsvorschläge erteilt und sodann wegen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen die Aussetzung angeordnet; dies rechtfertigt keine Entschädigung. • Reaktion auf Verzögerungsrügen: Nach Erhebung der Verzögerungsrüge hat das Berufungsgericht zeitnah einen neuen Verhandlungstermin angesetzt; die Zustellung des Urteils erfolgte innerhalb der gesetzlichen Fristen. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Umstände liegt keine unangemessene, dem Staat zuzurechnende Verfahrensdauer vor, sodass ein Anspruch nach § 198 GVG nicht besteht. Die Klage des Entschädigungsklägers wurde abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht befand, dass weder die erst- noch die zweitinstanzliche Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 GVG war, da die Verfahrensführung im Rahmen des richterlichen Ermessens vertretbar blieb und erhebliche Verzögerungsbeiträge vom Kläger selbst zu verantworten waren. Die Aussetzung des Berufungsverfahrens wegen eines verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahrens sowie die intensiven Vergleichs- und Verfahrensschritte waren gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.