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Urteil

4 Sa 1001/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:0304.4SA1001.15.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2015 – 1 Ca 9771/14 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.222,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2015 – 1 Ca 9771/14 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.222,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der klagende Insolvenzverwalter und der Beklagte streiten darüber, ob der Beklagte, ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, für seine Mitglieder (Trägerunternehmen) Versorgungsleistungen unter anderem an deren versorgungsberechtigte ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen, streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Rückkaufwerte aus einer Rückdeckversicherung für zwei Arbeitnehmer der Schuldnerin, deren Mitgliedschaft als Trägerunternehmen auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens satzungsgemäß beim Beklagten erloschen ist, an die Insolvenzmaße auszukehren. Wegen des insgesamt unstreitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Bezug genommen wird insbesondere auch auf den betrieblichen Leistungsplan für die Schuldnerin (Bl. 22 bis 26 d. A.) und die Satzung des Beklagten (Bl. 31 bis 37 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.09.2015 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 28.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2015 begründet. Beide Parteien verfolgen ausschließlich mit Rechtsausführungen ihr jeweiliges Prozessziel weiter. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 126 bis 138 d. A.) sowie dessen Schriftsatz vom 22.02.2016 (Bl. 153 bis 157 d. A.) und auf die Berufungsbeantwortung des Beklagten (Bl. 143 bis 147 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 73,222,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2013 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alternative (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes). I. Der Beklagte hat die Beitragszahlungen der Schuldnerin für die Arbeitnehmer A und B in Höhe von insgesamt 91.113,75 € erhalten, die jedenfalls zum Teil für den Abschluss und die Bedienung der Rückdeckungsversicherungen für die beiden Arbeitnehmer verwandt wurden und deren Rückkaufwerte zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft der Schuldnerin beim Beklagten 73.222,64 € betrugen. Die Rückdeckungsversicherungen dienten dazu, die im Leistungsplan festgelegten Leistungen rückzudecken. Dieser Zweck konnte nach Erlöschen der Mitgliedschaft der Schuldnerin beim Beklagten nicht mehr erreicht werden. Der Beklagte ist insoweit auch nicht entreichert, weil er Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherungen ist und sich der Wert der Rückdeckungsversicherung noch in seinem Vermögen befindet. Der Anspruch des Klägers ist auch weder durch eine anderweitige gesetzliche Zuordnung des Vermögens, nämlich zum Pensionssicherungsverein, ausgeschlossen, noch durch Vertrag bzw. mitgliedschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung des Beklagten. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Beklagte hat das mit der Klage zurückgeforderte Geld im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB durch Leistung erlangt. Der Beklagte hat unstreitig die von der Schuldnerin gezahlten 91.113,75 € erhalten. Das Geld hat er – unter Abzug von Unkosten, Gebühren, etc. – für den Abschluss der Rückdeckungsversicherungen ausgegeben. Das aber ändert nichts daran, dass der Beklagte das Geld erlangt hat. Das Geld hat auch der Beklagte und nicht etwa das Versicherungsunternehmen, bei dem die Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, erlangt. Denn die Schuldnerin leistete im Rahmen des Deckungsverhältnisses an den Beklagten. Gemäß VIII 3. erster Absatz des Leistungsplanes (Bl. 25 d. A.) hatte der Beklagte den Versicherungsvertrag abzuschließen. Er ist Versicherungsnehmer. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Beklagten zu. 2. Dass der Beklagte das Geld (das Erlangte) für den Versicherungsvertrag ausgegeben hat, führte nicht zu einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Zur Feststellung, ob eine Entreicherung vorliegt, findet eine Saldierung statt (Palandt/ Sprau § 818 BGB Rn. 28/29 ) . Ergibt der Vermögensvergleich zwischen der Zeit der Leistung und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einen Überschuss der Aktiv– über die Passivposten, ist in diesem Umfang der Bereicherungsanspruch gegeben (vgl. Palandt/ Sprau a.a.O mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ist auch unstreitig für den Beklagten realisierbar. Der Beklagte hat dem Klägervortrag, dass die nur noch beitragsfrei bestehende Rückdeckungsversicherung auch vor der Zeit kündbar ist, nicht widersprochen. 3. Der Zweck der ursprünglichen Leistung ist in Höhe des Wertes der Rückdeckungsversicherung nicht mehr erreichbar. Wie bereits gesagt bestand der Zweck der Leistung gemäß VIII. 3. des Leistungsplanes in der Rückdeckung der im Leistungsplan festgelegten Versorgungsleistungen, konkret der in den Leistungsausweisen des Beklagten für die Arbeitnehmer A und B bestätigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Leistungsausweise Bl. 27 f., 29 f. der Akten). Dieser Zweck kann nicht mehr eintreten. Die Mitgliedschaft der Schuldnerin ist gemäß § 4 b der Satzung des Beklagten (Bl. 32 d. A.) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Auf die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Kläger kommt es insofern nicht mehr an. Gemäß § 2 Nr. 2 der Satzung besteht „der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins … darin, Zugehörigen oder früheren Zugehörigen, Arbeitnehmern, Angehörigen der Vorgenannten, Personen im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützung für den Fall des Alters, des Todes, der Berufs/Erwerbsunfähigkeit sowie in Notfällen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins zu gewähren.“ Die Schuldnerin ist nicht mehr als Trägerunternehmen Mitglied des Vereins. Deshalb sind die beiden genannten Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmer eines Mitglieds des Beklagten. Damit sind sie aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschieden (vgl. auch BAG 03.02.1987 - 3 AZR 208/85 – juris Rn. 16). Mit dem Ausscheiden der Schuldnerin aus dem Kreis der Träger des beklagten Vereins (Gruppenunterstützungskasse) endete auch die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber Mitarbeitern der Schuldnerin und deren Hinterbliebenen. Stattdessen muss seither die Versorgungszusage unmittelbar von der Schuldnerin erfüllt werden (BAG a.a.O. juris Rn.19; BAG 22.10.1991 NZA 1992, 934 f.). Insofern liegt der Fall grundlegend anders als der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.09.2010 (3 AZR 107/08) entschiedene. Dort (Rn. 29) hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Fall der grundsätzlich noch verfallbaren Anwartschaft behandelt und – für den dortigen Fall – darauf hingewiesen, dass der Rechtsgrund für die Beitragszahlungen nicht entfallen sei, weil nach Ziffer 5 Satz 4 des dortigen Leistungsplans die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergab, unverfallbar war. In diesem Umfang – so das Bundesarbeitsgericht – stehe dem Arbeitnehmer gegenüber dem dortigen Beklagten im Versorgungsfall noch ein Leistungsanspruch zu. Das ist im vorliegenden Fall anders: Nach V. des Leistungsplanes (Bl. 24 d. A.) behält der Versorgungsberechtigte bei Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens vor Eintritt des Versorgungsfalls seine Anwartschaften auf Versorgungsleistungen nur dann, wenn die in § 1 b Abs. 1 BetrAVG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Absatz 1). Nach Absatz 2 gilt: „Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch in der Höhe, die der vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden erreichten Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin gezahlten Beiträgen entspricht. Diese entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zuzüglich künftiger Überschussanteile ergibt.“ Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Beklagten bleiben mithin nur dann erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 b Abs. 1 BetrAVG gegeben sind. Dass sie auch dann in Höhe des Wertes der Rückdeckungsversicherung erhalten bleiben sollen, wenn noch keine Unverfallbarkeit in diesem Sinne eingetreten ist, ist im vorliegenden Leistungsplan im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gerade nicht vorgesehen. Damit gilt im vorliegenden Fall die bereits oben zitierte Rechtsprechung, die mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.02.1987 (3 AZR 208/85) begründet wurde. Dass die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer A und B nicht unverfallbar waren, ergibt sich daraus, dass die Anwartschaften erst 2008 begründet wurden und der Insolvenzfall, mit dem die Schuldnerin aus dem Beklagten ausschied, am 01.08.2011 eintrat, mithin die 5-Jahrefrist nach § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bei weitem noch nicht erreicht war. Der Beklagte kann auch nicht freiwillig an die Arbeitnehmer die ihm bei einer Kündigung aus der Rückdeckversicherung zufließende Summe auskehren. Denn das Vereinsvermögen darf auf Dauer nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 13 Nr. 1 der Satzung des Beklagten, Bl. 35 d. A.). Da die beiden genannten Arbeitnehmer nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 der Satzung bezugsberechtigt sind, darf der Beklagte einen entsprechenden Vermögenswert nicht an diese Arbeitnehmer auskehren. 4. Das Landesarbeitsgericht München hat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 10.05.2006 (9 Sa 999/05) einen gesetzlichen Ausschluss der Rückforderung dann für möglich gehalten, wenn eine Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG vorliegt, weil dann gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG eine Vermögensübertragung auf den Träger der Insolvenzsicherung stattfinden müsse. Dieses sieht die erkennende Kammer ebenso. Die Insolvenzsicherung ist jedoch hier gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht eingetreten, da nach dieser Vorschrift Versorgungsanwartschaften nur dann insolvenzgesichert sind, wenn eine nach § 1 b unverfallbare Versorgungsanwartschaft besteht. Dieses war indes zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin – wie oben gezeigt – nicht der Fall. II. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch die Satzung des Beklagten ausgeschlossen. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Regelung in § 12 Nr. 3 der Satzung, welche lautet: „Die Trägerunternehmen können von dem Verein Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind“. 1. Diese Vorschrift ist nicht etwa deshalb irrelevant, weil – wie der Kläger erstinstanzlich gemeint hat – die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht abdingbar wären. Sie sind abdingbar (vgl. BAG 01.10.2002– 9 AZR 215/01 – und BGH 13.06.2007 – VIII ZR 387/04). 2. § 12 Nr. 3 der Satzung des Beklagten ist aber so auszulegen, dass er nicht Rückgewähransprüche auf Grund des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten erfasst. Dafür spricht schon der Wortlaut. Er verweist mit dem Wort „Trägerunternehmen“ auf § 2 Nr. 1 der Satzung. Dort ist die Rede von Trägerunternehmen, „die ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine überbetriebliche Unterstützungskasse … durchführen wollen“. Mit Ausscheiden aus der Mitgliedschaft aber war die Schuldnerin nicht mehr ein solches Trägerunternehmen. Für eine solche Auslegung spricht auch die Systematik: Nach § 13 Nr. 1 der Satzung darf Vereinsvermögen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, das heißt gem. § 2 Nr. 2 der Satzung („ausschließlich und unabänderlich“) zur Unterstützung von Bezugsberechtigten, die in einem der von § 2 Nr. 2 erfassten Rechtsverhältnisse zu einem Trägerunternehmen stehen, das Mitglied des Vereins ist. Ohne eine restriktive Interpretation des § 12 Nr. 3 der Satzung hinge der in Gestalt der Rückdeckungsversicherung vorhandene Vermögenswert im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nach § 4 der Satzung „in der Luft“. Es träte das unsinnige Ergebnis ein, dass der Beklagte den Vermögenswert behalten dürfte, ihn aber wegen der sich aus §§ 2 Nr. 2, 13 Nr. 1 des Satzung ergebenden Restriktionen nicht verwenden dürfte. Eine solche Verwendung wird auch nicht durch § 18 b der Satzung zugelassen. Denn die Zuführung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist nur für den Fall der Auflösung des Beklagten geregelt, die weder gegeben noch absehbar ist. 3. Würde hingegen § 12 Nr. 3 der Satzung auch den vorliegenden Fall erfassen, so wäre er gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB unwirksam. a) Es handelt sich bei der Satzung des Beklagten, die die Schuldnerin bei Eintritt in den Beklagten vorfand, um allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. OLG Köln 28.02.2013 – 7 U 101/12). Die Satzungsbestimmung in § 12 Nr. 3 ist auch nicht eine sogenannte „Preisklausel“, die eine vertragliche Hauptleistungspflicht regelt. Sie greift – wollte man sie auf den vorliegenden Fall erstrecken – erst bei Ausscheiden des Mitglieds und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung (vgl. OLG Köln a.a.O. Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). b) § 12 Nr. 3 weicht – das ergeben die vorstehenden Ausführungen zu §§ 812, 818 BGB - von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich von den bereicherungsrechtlichen Vorschriften ab, die fundamentale Grundgedanken des Zivilrechts verwirklichen sollen. Das Bereicherungsrecht gebietet in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise, denn es ist dazu bestimmt, „das Endziel des (objektiven) Vermögensrechts“, eine gerechte und billige Regelung der Vermögensverhältnisse zu verwirklichen. Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen daher in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGH 21.12.1961 – III ZR 130/60, NJW 1962, 582). Wie oben dargestellt, hat die zuvor seitens der Schuldnerin vorgenommene Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten, die sich in Höhe des Rückkaufwerts des Rückdeckungsversicherungsvertrages noch im Vermögen des Beklagten befindet, nicht nur ihren Zweck verloren, sondern auch jeglichen sonstigen Sinn, da der Beklagte den Betrag zu den in § 2 Nr. 2 definierten Satzungszwecken, nämlich zur Gewährleistung einer Altersversorgung der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin nicht mehr verwenden kann. In Betracht käme allein eine Verwendung zu Gunsten der übrigen Trägerunternehmen oder – wenn der Beklagte die Versicherung nicht kündigt – die Möglichkeit, den Betrag endgültig im Vermögen des Versicherungsunternehmens zu belassen. Beides erscheint unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht akzeptabel. 4. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Rückerstattung sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten zu steuerrechtlichen Folgen führen kann. Den rückerstatteten Betrag gegebenenfalls versteuern zu müssen oder Steuern für den seinerzeit aufgewandten Betrag nachzahlen zu müssen, erscheint für die Schuldnerin bzw. den Kläger immer noch günstiger als auf den gesamten Betrag verzichten zu müssen. Was den Beklagten und die Folgen für die Körperschaftssteuer anbelangt, so ließen sich solche Folgen vermeiden, wenn der Beklagte satzungsgemäß die Leistungen an die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen nicht nur in dem Falle gewähren würde, indem gesetzliche Unverfallbarkeit vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Trägerunternehmen ausgeschieden ist und Unverfallbarkeit noch nicht vorliegt – ähnlich wie es in dem vom Bundesarbeitsgericht am 29.09.2010 – 3 AZR 107/08 – entschiedenen Fall gegeben war (vgl. nochmals dort Rn. 29). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.