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Urteil

11 Sa 43/16

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0608.11SA43.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2015 – 14 Ca 9683/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit. 3 Die Klägerin ist seit dem November 2004 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin in Vollzeit tätig. Die Mitarbeiter im Kabinenbereich haben keine Grundarbeitszeit, insbesondere keine bestimmte Anzahl von Flugstunden, die Arbeitszeit bestimmt sich nach dem Einsatzplan. Teilzeittätigkeit lässt sich nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage realisieren. 4 Bei der Beklagten galt die Betriebsvereinbarung (BV) Kabinenpersonal vom 01.08.2006 (Bl. 70 ff. d.A.). Nach deren Kündigung wendet die Beklagte ihre Vergabekriterien Teilzeit Kabine 2015 (Bl. 268 ff. d.A.) an. Ferner gelangt im Unternehmen der Beklagten der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal vom 16.08.2013 (MTV Nr. 2 Kabine, Bl. 56 ff. d.A.) zur Anwendung. 5 Mit Schreiben vom 30.10.2014 beantragte die Klägerin die Reduzierung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Wegen der Einzelheiten des abgestuften Teilzeitantrags wird auf Bl. 264 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 27.11.2014 (Bl. 266 f. d.A.) umfassend ab. 6 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.06.2015 (Bl. 156 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, der Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.02.2015 durch Freistellung untermonatig auf 23,33 % durch 23 zusätzliche Freistellungstage unter Verteilung der Arbeitszeit in geraden Monaten auf die jeweils letzten 5 Tage des jeweiligen Monats und in den ungeraden Monaten auf die jeweils ersten 5 Tage des jeweiligen Monats zuzustimmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine hinreichenden betrieblichen Belange dargelegt, die dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegen stünden. Höhere Kosten seien pauschal vorgetragen, die vorgelegte Simulation der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin nicht aussagekräftig und erhöhte Planungsschwierigkeiten nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeitern sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 7 Gegen das ihr am 18.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.09.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.10.2015 begründet. 8 Die Beklagte behauptet, ihr betriebliches Organisationskonzept hinsichtlich der Gewährung von Teilzeit habe seinen Niederschlag in der gekündigten BV vom 01.08.2006 gefunden, welches sie weiterhin mit den Modifikationen der Vergabekriterien Teilzeit Kabine 2015 anwende. Das begehrte Teilzeitmodell führe dazu, dass die nach MTV Nr. 2 Kabine umgesetzten Dienstketten von der Klägerin nur durch Vergabe von weiteren dienstfreien Tagen geflogen werden könnten, obwohl das Flugaufkommen nicht gelichbleibend sei. Es bestehe die Gefahr, dass entgegen der Regelung des MTV Nr. 2 Kabine Off-Tage nicht gewährt werden könnten. Die Festlegung von Einsatztagen führe zu erheblichen planerischen Schwierigkeiten und zusätzlicher Kostenbelastung. Zudem entstünden Mehrkosten durch Auswirkungen bei der Verteilung von Mehrflugstunden. Die Darlegung der Verteilung der Mehrflugstunden im Voraus sei ihr nicht möglich, denn die Anzahl der Flugstunden eines Flugbegleiters sei ständigen Änderungen unterworfen. An sechs Monatsübergängen könne die Beklagte vergleichbar qualifizierten Personen keinen monatsübergreifenden Urlaub gewähren. Eine gleichmäßige Belastung des fliegenden Personals sei bei Gewährung der beantragten Teilzeit nicht mehr gewährleistet. 9 Die Beklagte beantragt, 10 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom30. Juni 2015, AZ.: 14 Ca 9683/14, die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen, 13 Die Klägerin wendet ein, dass die Beklagte bereits über eine große Flexibilität bei der Einteilung von Dienstzeiten verfüge. Der Einsatz der Klägerin an den von ihr gewünschten Arbeitstagen sei sicher gestellt. Eine Mehrflugstundenvergütung sei nicht fallspezifisch, sondern hänge von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Die Einwände der Beklagten seien sämtlich theoretischer Natur. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.10.2015 und 22.12.2015, die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 17 II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend den Teilzeitanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 TzBfG anerkannt. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 18 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Klägerin hat ihr Verlangen, die regelmäßige Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, unter Verteilung der Arbeitszeit in geraden Monaten auf die jeweils letzten 5 Tage des jeweiligen Monats und in den ungeraden Monaten auf die jeweils ersten 5 Tage des jeweiligen Monats eingesetzt zu werden, in zulässiger Weise verknüpft (vgl.: BAG, Urt. v. 20.01.2015 - 9 AZR 735/13 - m.w.N.). Die Zustimmung der Beklagten wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert, denn die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 27.11.2014 form- und fristgerecht ab. 19 2. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Dabei erfolgt die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt. Die Prognose einer etwaigen Kostenmehrbelastung ist ebenso konkret auf den Einzelfall vorzutragen, wie die Ursächlichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für eine Planungsunsicherheit. Die Besonderheiten von Luftfahrtunternehmen reduzieren nicht die Darlegungslast des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 20.01.2015- 9 AZR 735/13 - m.w.N.). 20 3. Nach dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass der streitigen Teilzeitbeschäftigung betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG entgegenstehen. 21 Die von der Beklagten geschilderte Praxis, ursprünglich basierend auf der (gekündigten) BV vom 01.08.2006, sodann modifiziert durch die Vergabepraxis Teilzeit Kabine 2015, stellt kein Organisationskonzept dar, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung verwirklicht werden soll. Sie regelt lediglich die Frage, ob und wie Teilzeitbegehren der Arbeitnehmer erfüllt werden sollen, ist also allenfalls Folge eines betrieblichen Organisationskonzepts (vgl.: LAG Köln, Urt. v. 25.07.2014 - 4 Sa 123/14 - m.w.N.). Die Beklagte hat zudem nicht die Einzelheiten ihrer Kapazitätsplanung für den Zeitraum ab Februar 2015 dargelegt, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung eines etwaigen betrieblichen Organisationskonzepts nicht nachvollziehbar ist. Es bleibt offen, wie im Einzelnen das Kontingent an Teilzeit ermittelt wurde, wie hoch es ist und wie es unter den Mitarbeitern verteilt wurde. Es fehlt an hinreichend konkretem Vortrag zu den Prognosetatsachen bzw. Planungsprämissen zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags. Die Beklagte schildert zwar allgemein ihre Methodik, wonach sie bei der Kapazitätsplanung den Bestand an Flugzeugen und den Flugplan zugrunde legt, die voraussichtliche Fluktuation an Mitarbeitern ermittelt und sodann die mögliche Teilzeitmenge bestimmt. Dabei beachte sie, dass die vorhandenen Rotierungs- und Schulungskapazitäten nicht überlastet würden. Zudem hätten Jahresurlaubswünsche anderer Mitarbeiter Berücksichtigung finden müssen. Ein konkretes Datenmaterial, welches der Prognose zugrunde lag, ist ihrem Vorbringen aber nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund lässt sich prognostisch eine konkrete Gefährdung bei der Gewährung von Off-Tagen, Urlaubsgewährung und der Realisierung der Einsatzmodelle ebenso wenig festzustellen wie eine konkrete finanzielle Mehrbelastung im Falle der Gewährung der von Klägerin begehrten Teilzeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin an den fixierten Einsatztagen einsetzen müsste, ohne dass ein Beschäftigungsbedarf bestünde. Auch fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte Vollzeitbeschäftigte oder Arbeitnehmer, die in anderen Teilzeitmodellen arbeiten, nicht in vollem Umfang tarif- oder vertragsgerecht einsetzen könnte (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 13.11.2007 - 9 AZR 36/07 -). Die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Simulation des Einsatzes der Klägerin (Bl. 73 d.A.) hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung als nicht aussagekräftig verworfen. Weder ist der Zeitraum (Juni/Juli) noch die dargelegte Dienstkette erkennbar repräsentativ für den Einsatz der Klägerin. Auch ist nach den Besonderheiten des Flugbetriebs jedem Teilzeitmodell immanent, dass Teilzeit nur durch Gewährung zusätzlicher Freistellungstage gewährt werden kann. 22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 23 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.