Beschluss
4 Ta 117/16
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert für die Beschwerde in Besetzungs- und Zuständigkeitsfragen ist nach dem Streitwertkatalog zu bemessen und kann den Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ausschöpfen, wenn mehrere Vorfragen vorliegen.
• Für Streitigkeiten um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer ist grundsätzlich ein Viertel des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzusetzen, sofern der Umfang der Auseinandersetzung dies nicht erheblich relativiert.
• Eine abweichende Herabsetzung unterhalb der im Streitwertkatalog vorgesehenen Grundsätze ist nur bei erheblicher Unverhältnismäßigkeit des Verfahrensumfangs gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Besetzungs- und Zuständigkeitskonflikten (Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) • Der Streitwert für die Beschwerde in Besetzungs- und Zuständigkeitsfragen ist nach dem Streitwertkatalog zu bemessen und kann den Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ausschöpfen, wenn mehrere Vorfragen vorliegen. • Für Streitigkeiten um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer ist grundsätzlich ein Viertel des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzusetzen, sofern der Umfang der Auseinandersetzung dies nicht erheblich relativiert. • Eine abweichende Herabsetzung unterhalb der im Streitwertkatalog vorgesehenen Grundsätze ist nur bei erheblicher Unverhältnismäßigkeit des Verfahrensumfangs gerechtfertigt. Der Vertreter des Beteiligten 1) rügte die festgesetzten Streitwerte der Arbeitsgerichtsbeschlüsse des AG Aachen hinsichtlich offensichtlich unzuständiger Entscheidung und der streitigen Besetzung des Gerichts. Streitgegenstände waren mehrere Vorfragen, insbesondere die Bestimmtheit des Antrags, die Erledigung durch ein paralleles Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen und die Frage ausreichender innerbetrieblicher Vorverhandlungen. Es ging nicht primär um die grundsätzliche Mitbestimmungsbefugnis, sondern um diese prozessualen Vorfragen sowie um die Besetzung durch Vorsitzenden und Beisitzer. Das Landesarbeitsgericht Köln änderte auf Beschwerde die Streitwertfestsetzungen und setzte den Gesamtstreitwert auf 7.500,00 € fest. Der Senat begründete die Höhe anhand des Streitwertkatalogs und der Regelungen zum Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. • Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach dem einschlägigen Streitwertkatalog, der für offensichtliche Unzuständigkeit und vergleichbare Fragen als Obergrenze den Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorsieht. • Im vorliegenden Fall lagen mehrere Vorfragen vor (Antragsbestimmtheit, paralleles Verfahren, hinreichende innerbetriebliche Verhandlung). Obwohl diese Fragen nicht besonders komplex waren, rechtfertigte die Vielzahl der Fragen die Ausschöpfung des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. • Für den Streit um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer sieht der Streitwertkatalog grundsätzlich jeweils 1/4 des Hilfswerts vor. Da der Umfang dieser Auseinandersetzung in der Akte nur gering war, gab es keinen Anlass, von diesem Katalogansatz abzuweichen. • Die Kammer folgt in ihrer Beurteilung den Ausführungen der 12. Kammer des LAG Köln (12 Ta 358/15) zur Bedeutung des Streitwertkatalogs und dessen Anwendung bei der Bemessung von Streitwerten in ähnlichen Verfahrenskonstellationen. • Ein Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung besteht nicht, weshalb die Festsetzung von 7.500,00 € verbindlich verbleibt. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten 1) war teilweise erfolgreich; die Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts Aachen wurden abgeändert und der Streitwert auf 7.500,00 € festgesetzt. Begründend hob das Gericht hervor, dass bei mehreren prozessualen Vorfragen die Obergrenze des Streitwertkatalogs, nämlich der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, erschöpft werden darf. Für die Besetzungsfragen (Vorsitzender, Beisitzer) gilt grundsätzlich jeweils 1/4 des Hilfswerts; mangels erheblichem Umfang der entsprechenden Auseinandersetzung war hiervon nicht abzuweichen. Die Entscheidung stützt sich auf den Streitwertkatalog und die einschlägigen Regelungen des RVG und ist nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar.