Urteil
12 Sa 89/16
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einseitiger Widerruf oder eine Kürzung einer bereits unverfallbaren bzw. fälligen Betriebsrente wegen angeblicher wirtschaftlicher Notlage ist nach Wegfall des früheren Sicherungsfalls durch die Neuregelung des Insolvenzrechts zum 01.01.1999 nicht mehr zulässig.
• Eine Versorgungsordnung, die die Betriebsrente als Prozentsatz der gesetzlichen Rente definiert, ist als dynamisch auszulegen, sofern kein ausdrücklicher Stichtag genannt ist.
• Ist der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits unzuverlässig bei pünktlicher und vollständiger Rentenzahlung, ist die Klage auf künftige, kalendermäßig bestimmte wiederkehrende Leistungen ausnahmsweise zulässig.
• Feststellungsanträge sind unzulässig, wenn der Antrag auf künftige Leistungen bereits den Rechtsstreit sachgerecht regelt und kein besonderes Feststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einseitiger Kürzung von Betriebsrenten; dynamische Kopplung an gesetzliche Rente • Ein einseitiger Widerruf oder eine Kürzung einer bereits unverfallbaren bzw. fälligen Betriebsrente wegen angeblicher wirtschaftlicher Notlage ist nach Wegfall des früheren Sicherungsfalls durch die Neuregelung des Insolvenzrechts zum 01.01.1999 nicht mehr zulässig. • Eine Versorgungsordnung, die die Betriebsrente als Prozentsatz der gesetzlichen Rente definiert, ist als dynamisch auszulegen, sofern kein ausdrücklicher Stichtag genannt ist. • Ist der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits unzuverlässig bei pünktlicher und vollständiger Rentenzahlung, ist die Klage auf künftige, kalendermäßig bestimmte wiederkehrende Leistungen ausnahmsweise zulässig. • Feststellungsanträge sind unzulässig, wenn der Antrag auf künftige Leistungen bereits den Rechtsstreit sachgerecht regelt und kein besonderes Feststellungsinteresse besteht. Die Klägerin verlangt Zahlung ungekürzter Betriebsrentenleistungen nach einer Direktzusage der C‑R‑K GmbH für ihren verstorbenen Ehemann. Die Beklagte kürzte ab März 2015 die Grundrente um 25 % und die Zusatzrente um 50 % mit Berufung auf Ziffer V.c der Versorgungsordnung wegen wirtschaftlicher Notlage. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung für frühere Monate; später begehrte sie in der Berufungsinstanz zusätzlich künftige Zahlungen und Feststellungen zur Dynamisierung und Unwirksamkeit von Kürzungen. Die Vorinstanz gab der Klage vollumfänglich statt. Die Beklagte rügte die Auslegung der Versorgungsordnung und berief sich auf ein vermeintliches Widerrufsrecht aus Altfällen. Die Klage betrifft insbesondere die Frage, ob die Versorgungsordnung eine dynamische Anpassung an die gesetzliche Rente vorsieht und ob ein Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage besteht. • Widerrufsvorbehalt in Ziffer V.c der Versorgungsordnung ist unwirksam; seit Wegfall des früheren Sicherungsfalls (Art.91 EGInsO, wirksam ab 01.01.1999) ist ein einseitiger Widerruf bzw. Kürzung insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche nicht mehr zulässig. • Gesetzgeberische und verfassungsrechtliche Erwägungen rechtfertigen die Unwirksamkeit: Die Streichung des Sicherungsfalls war mit Einführung des Insolvenzrechts verbunden und bildet zusammen mit dem Pensions-Sicherungsverein und neuen Sanierungsinstrumenten einen angemessenen Ausgleich zuungunsten der Arbeitgeber. • Systematische und teleologische Auslegung: Es wäre systemwidrig, Betriebsrentner in einer Zwischenlage zwischen solventem Arbeitgeber und Insolvenz ohne Schutz zu lassen; daher besteht kein Raum für ein weiteres einseitiges Widerrufsrecht bei wirtschaftlicher Notlage. • Wortlaut und Sinn der Regelung in Ziffer III.a Abs.2 ("50 % der Altersrente der Invaliden- oder Angestelltenversicherung") sprechen für eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils aktuelle gesetzliche Rente, weil kein Stichtag genannt ist; die Mindestregelung bestätigt, dass nur Ausnahmen statisch zu verstehen sind. • Frühere höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG) steht der Auslegung entgegenlos gegenüber und wurde herangezogen; die Beklagtenvorträge tragen keine durchgreifenden Gründe für eine abweichende Auslegung vor. • Anträge auf künftige, kalendermäßig bestimmte Rentenzahlungen sind ausnahmsweise zulässig, weil aufgrund der bisherigen Kürzungen die Besorgnis besteht, dass die Beklagte auch künftig nicht pünktlich und vollständig zahlt; die Höhe ist bestimmbar. • Feststellungsanträge sind unzulässig mangels besonderem Feststellungsinteresse, soweit durch die Verurteilung zu künftigen Leistungen bereits der künftige Rechtszustand geregelt ist und die Formulierung des Feststellungsantrags sogar Rechtsunsicherheit stiften könnte. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte ist zu Nachzahlungen für rückständige Betragsanteile verurteilt und ferner zu laufenden künftigen Zahlungen der Grundrente in dynamisierter Höhe (418,44 € brutto monatlich ab 01.03.2016) sowie der Zusatzrente (114,14 € brutto monatlich ab 01.03.2016). Ein eventuell bestehendes Kürzungsrecht gemäß den Versorgungsordnungsziffern bleibt unberührt insofern, als es materiell nicht durchsetzbar ist; Feststellungsanträge der Klägerin wurden mangels besonderem Feststellungsinteresse abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig geteilt; Revision wurde nicht zugelassen.