Urteil
7 Sa 137/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:0901.7SA137.16.00
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Chefs vom Dienst im Fernsehshowbusiness.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2015 in Sachen13 Ca 4906/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Chefs vom Dienst im Fernsehshowbusiness. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2015 in Sachen13 Ca 4906/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 sein Ende gefunden hat, sei es aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 08.12.2011 vereinbarten Befristung, sei es aufgrund einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten ordentlichen Kündigung vom 23.06.2015. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.12.2015 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11.01.2016 zugestellt. Er hat hiergegen am 27.01.2016 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 11.04.2016 – am 18.03.2016 begründet. Der Kläger behauptet, es treffe nicht zu, dass die Beklagte nach dem Wegfall der „R -Produktionen“ keine weiteren Aufträge für das Jahr 2016 zu erwarten gehabt hätte. Zum Beispiel produziere die Beklagte die Formate „P T TV“, „L – “, „U “ und die „S “. Unter Umständen produziere die Beklagte auch den „D 2016“. Diese Aufträge seien vielleicht zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht sicher gewesen. Jedoch würden in der Branche nie weit im Voraus Verträge über Produktionen geschlossen. Der Kläger behauptet weiter, er könne aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig auch bei solchen anderen Produktionen mitarbeiten. So habe er auch während seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht ausschließlich an „R -Produktionen“ mitgewirkt. Vielmehr sei er auch bei Produktionen wie „e .TV“, „K “ (mit M ), „Die H “ und „He “ eingesetzt worden. Zudem habe er im Jahre 2013 an der Produktion „Die g mit Ma R “ mitgearbeitet. Der Kläger behauptet, er könne bei anderen Produktionen nicht nur als „Chef vom Dienst“ eingesetzt werden, sondern auch in artverwandten Tätigkeitsfeldern wie dem eines Producers, Juniorproducers oder leitenden Redakteurs. Weiter macht der Kläger geltend, er könne auch die Tätigkeiten von Herrn Mar F und Frau U K übernehmen, die beide in der produktionsübergreifenden Führungsebene tätig seien. Herr F sei Redakteur und Frau K Juniorproducerin. Beide seien noch nicht so lange bei der Beklagten beschäftigt wie er und hätten im Gegensatz zu ihm, der für eine 17-jährige Tochter unterhaltspflichtig sei, keine Kinder. Deshalb falle die Sozialauswahl zu seinen Gunsten aus. Weiter behauptet der Kläger, die Beklagte bilde mit der „R TV GmbH“ ein gemeinsames Unternehmen. Die R TV GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten mit denselben Geschäftsführern, produziere weiterhin mit den gleichen Mitarbeitern wie vorher das Format „Sc “. Hier hätte er, der Kläger, die Position des Producers übernehmen können. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, nicht nur die betriebsbedingte Kündigung vom 23.06.2015, auf welche das Arbeitsgericht seinen Hauptaugenmerk gerichtet habe, sei rechtsunwirksam, sondern auch die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2015. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 18.03.2016 wird Bezug genommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2015,13 Ca 4906/15, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil vom 02.12.2015 im Ergebnis für richtig und dessen Begründung für überzeugend. Der Arbeitsplatz des Klägers sei mit der unternehmerischen Entscheidung, den Geschäftsbereich „TV t “ zu schließen und keine weiteren Aufträge von der R TV-Produktion GmbH mehr anzunehmen, ersatzlos weggefallen. Hinsichtlich der angeblichen Möglichkeit des Klägers, bei der Produktion der Formate „P T TV“, „L “ und der „S “ mitzuwirken, verweist die Beklagte auf die hierzu erfolgten Ausführungen des Arbeitsgerichts, mit denen sich der Kläger nicht auseinandergesetzt habe. Ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger habe sich hier nicht ergeben. Die Sendung „U “ sei im Jahre 2016 nicht von ihr, der Beklagten, produziert worden. Auch die Sendung „Der D “ werde von einer anderen Firma produziert, und zwar im Herbst 2016. Der Verweis des Klägers darauf, dass er bei den Produktionen „ .TV“, „K “ (mit M B ), „Die H “ und „He “ mitgewirkt habe, sei unerheblich, weil alle diese Produktionen lange vor Abschluss des hier interessierenden letzten befristeten Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.12.2011 gelaufen seien. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ergäben sich hieraus offensichtlich ohnehin nicht, da es keine entsprechenden Folgeproduktionen geben werde. 2013 habe der Kläger an der Produktion „Die g mit Ma R “ während der Sommerpause von „TV t “ auf seinen eigenen Wunsch, und nicht etwa auf ihre Weisung hin, mitgewirkt. Die Beklagte führt im Einzelnen auf, warum aus ihrer Sicht die arbeitsvertragliche Aufgabe des Klägers als Chef von Dienst mit dem Tätigkeitsbild eines Producers, Juniorproducers oder leitenden Redakteurs nicht vergleichbar sei. Schon deshalb sei keine Sozialauswahl mit Herrn F und Frau K durchzuführen gewesen. Es fehle an der Austauschbarkeit zwischen dem Kläger und diesen Mitarbeitern, zumal der Arbeitsvertrag des Klägers in Ziffer 3.1 ausdrücklich regele, dass der Kläger ausschließlich in Produktionen gemäß Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, beschäftigt werden durfte, also bei der Herstellung der Sendung „TV t “ sowie der damit verbundenen Shows und TV-Events im Auftrag der R TV-Produktion GmbH. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der R TV-Produktion GmbH ein Gemeinschaftsbetrieb bestehe oder bestanden habe. Dies zeige sich schon daran, dass die R TV-Produktion GmbH im Jahre 2015 keinerlei eigene Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Beklagte vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2015 wirksam gewesen sei, da kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf für den Kläger bestanden habe. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten nebst deren Anlagen wird ebenfalls Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2015 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 02.12.2015 konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls durch die arbeitgeberseitige fristgerechte betriebsbedingte Kündigung vom 23.06.2015 zum 31.12.2015 sein Ende gefunden hat. Ob darüber hinaus auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 einer Überprüfung nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes standgehalten hätte, bedarf daher keiner näheren Erörterung. 1. Die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 23.06.2015 zum 31.12.2015 ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Vielmehr ist sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten über den 31.12.2015 hinaus entgegenstanden. a. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung unter korrekter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG umfassend und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich zu Eigen. b. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, die arbeitsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen und ihre Abänderung zu rechtfertigen. aa. Die Beklagte hat unstreitig am 22.06.2015 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbereich „TV t “ zum 31.12.2015 zu schließen und weitere Produktionsaufträge der R TV-Produktion GmbH nicht anzunehmen (vgl. Protokoll der außerordentlichen Sitzung der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten vom 22.06.2015, Bl. 192 f. d. A.). bb. Diese unternehmerische Entscheidung der Beklagten kann auch nicht als willkürlich oder offensichtlich unvernünftig bezeichnet werden; denn ihr war die öffentliche Ankündigung des maßgeblichen Protagonisten der Fernsehsendung TV t und der damit verbundenen Shows und TV-Events, St R , vorangegangen, seine „ Fernsehschuhe “ zum Jahresende 2015 „ an den Nagel hängen “ zu wollen. cc. Mit der Entscheidung zur Schließung des Geschäftsbereichs „TV t “ zum 31.12.2015 geriet der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall; denn der Kläger war ausweislich des zuletzt maßgeblichen Anstellungsvertrages der Parteien vom 8. Dezember 2011 als Chef vom Dienst für die Produktion der Fernsehsendung TV t und der damit verbundenen Shows und TV-Events eingestellt, und zwar, wie aus Ziffer 3.1 des Anstellungsvertrages hervorgeht, „ ausschließlich “. Mit dem Wegfall des mit dem Kläger vereinbarten arbeitsvertraglichen Aufgabenbereichs entfiel auch der Bedarf der beklagten Arbeitgeberin an der Arbeitskraft des Klägers über den 31.12.2015 hinaus. Der aus dem Wegfall des Arbeitsplatzes resultierende Wegfall des Weiterbeschäftigungsbedarfs stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG dar. dd. Die Kündigung des Klägers erweist sich auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG als unwirksam, weil die Beklagte keine oder eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt hätte. Die Auffassung des Klägers, der Mitarbeiter F oder die Mitarbeiterin K hätten nach den Grundsätzen der Sozialauswahl vorrangig statt seiner gekündigt werden müssen, geht fehl. Eine Sozialauswahl zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter F oder der Mitarbeiterin K hatte nicht stattzufinden. aaa. Die Notwendigkeit der Vornahme einer Sozialauswahl setzt voraus, dass der zu kündigende Arbeitnehmer und der oder die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer vergleichbare Arbeitsplätze eingenommen haben. Als vergleichbar in diesem Sinne gilt ein Arbeitsplatz, wenn es dem Arbeitgeber möglich wäre, die betroffenen Arbeitnehmer im Wege des ihm zustehenden arbeitgeberseitigen Direktionsrechts jederzeit untereinander auszutauschen. bbb. In diesem Sinne war der Kläger mit dem Mitarbeiter F und der Mitarbeiterin K nicht vergleichbar. Es kann dabei sogar dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit eines Chefs vom Dienst, wie der Kläger sie im Geschäftsbereich TV t wahrgenommen hat, inhaltlich derjenigen eines Redakteurs, Producers, Juniorproducers oder (leitenden) Redakteurs so ähnlich ist, dass die Aufgabenbereiche unter den Arbeitsplatzinhabern in fachlicher Hinsicht jederzeit gewechselt werden könnten. Jedenfalls war nämlich die Beklagte aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger rechtlich nicht befugt, diesem im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts – gegebenenfalls auch gegen seinen Willen – den Arbeitsplatz des Mitarbeiters F als Producer bzw. Redakteur oder den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin K als Juniorproducerin zuzuweisen. Nach dem gültigen Arbeitsvertrag der Parteien bezog sich das Vertragsverhältnis ausschließlich auf eine Tätigkeit als Chef vom Dienst bei der Produktion TV t und den damit verbundenen Shows und TV-Events. Ziffer 3.1 des Anstellungsvertrags hält nochmals ausdrücklich fest, dass der Kläger „ ausschließlich “ im Rahmen dieser Produktionen angestellt ist. Eine Versetzungsklausel enthält der Anstellungsvertrag nicht. Die Mitarbeiter F und K sind jedoch in der produktionsübergreifenden Führungsebene der Beklagten beschäftigt. ccc. Der Kläger hat auch nicht etwa behauptet, geschweige denn schlüssig vorgetragen, dass die Parteien ihre arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass der Kläger ausschließlich im Rahmen der Produktion von TV t und den damit zusammenhängenden Formaten einsetzbar sein soll, im Laufe der Zeit durch eine anderweitige tatsächliche Handhabung abgeändert hätten. Soweit ersichtlich hat der Kläger während der Laufzeit des zuletzt gültigen Arbeitsvertrages der Parteien lediglich im Jahre 2013 kurzfristig an einer anderweitigen Produktion, nämlich „Die g mit Ma R “ mitgearbeitet, dies jedoch nicht auf Weisung der Beklagten, sondern auf eigenen Wunsch. Die Produktionen e .TV, „K , Die H und „He fanden demgegenüber nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten lange Zeit vor Abschluss des zuletzt gültigen und maßgeblichen Arbeitsvertrags der Parteien Ende 2011 statt. ee. Die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2015 erweist sich auch nicht deshalb als rechtsunwirksam, weil es die Beklagte versäumt hätte, anstelle des Ausspruchs der Beendigungskündigung dem Kläger einen für ihn geeigneten anderweitigen freien Arbeitsplatz anzubieten, auf dem er über dem 31.12.2015 hinaus hätte weiterbeschäftigt werden können. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz eine hierfür in Frage kommende Beschäftigungsmöglichkeit nicht aufzeigen können. aaa. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer streitigen Kündigung zwingend aus der Sicht des Zeitpunkts ihres Ausspruchs zu betrachten sind (BAG v. 16.02.2012, NZA-RR 2012, 465; BAG vom 09.09.2010, AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; LAG Köln vom 08.07.2016, 4 Sa 130/16; Erf/Ko-Oetker, § 1 KSchG Rdnr.243); denn dem Arbeitgeber können gegen die Rechtswirksamkeit einer von ihm erklärten Kündigung nur solche Umstände und Gesichtspunkte entgegengehalten werden, die er im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in seine Entscheidung hätte einfließen lassen können, weil er sie kannte oder hätte kennen können oder müssen. bbb. Warum eine denkbare Mitarbeit des Klägers bei den Formaten „P T TV“ und „L “ im Jahre 2016 nicht zu einer Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 23.06.2015 führen konnte, hat das Arbeitsgericht bereits ausführlich behandelt (vgl. auch LAG Köln a.a.O.). Erhebliche Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Entsprechendes gilt für die vom Kläger genannte Produktion über die im Frühsommer des Folgejahres zu erwartende eintägige Jahreshauptversammlung des Fußballvereins S . Der D 2016 und die Sendung „U “ wurden nicht von der Beklagten produziert, geschweige denn, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Klägers im Juni 2015 bereits über vermeintliche freie Arbeitsplätze bei diesen Produktionen hätte verfügt werden können. ff. Schließlich kann auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte führe mit der „R TV GmbH“ einen Gemeinschaftsbetrieb, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Das Berufungsgericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der Bezeichnung „R TV GmbH“ die R TV Produktion GmbH meint. Weder hat der Kläger die Existenz eines solchen – im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung bestehenden – Gemeinschaftsbetriebes nach den einschlägigen Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend dargelegt, noch wird aus seiner Einlassung deutlich, inwiefern aus der Existenz eines solchen Gemeinschaftsbetriebes die Unwirksamkeit der ihn treffenden Kündigung folgt. gg. Sofern der Kläger darauf hinaus will, dass „ bezüglich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ebenfalls auf die R TV GmbH abgestellt werden muss “, stellt sich die Frage, welcher im Juni 2015 absehbar freie und inhaltlich für den Kläger geeignete Arbeitsplatz bei der „R TV GmbH“ ab Januar 2016 dem Kläger hätte angeboten werden müssen und inwiefern die Beklagte als Vertragsarbeitgeberin des Klägers die Rechtsmacht besessen haben sollte, über Arbeitsplätze bei der R TV GmbH bzw. R TV Produktion GmbH verfügen zu können. Soweit der Kläger konkret das von der R TV GmbH bzw. R TV Produktion GmbH produzierte Format „Sc “ anspricht, führt er aus, dass dieses Format in 2016 „ von den gleichen Mitarbeitern … wie zuvor produziert “ werde. Umso mehr fragt sich, inwiefern dort dann ein freier Arbeitsplatz für den Kläger im Juni 2015 absehbar hätte vorhanden sein sollen. c. Es muss somit dabei bleiben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam durch die ordentliche, fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung vom 23.06.2015 zum 31.12.2015 sein Ende gefunden hat. 2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien somit bereits aufgrund wirksamer betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2015 endet, kam es auf die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung zum gleichen Zeitpunkt nicht mehr an. Da selbst bei – für sich betrachtet – unwirksamer Befristungsvereinbarung ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus nicht hätte festgestellt werden können, unterliegt die Klage auch insoweit der Abweisung. 3. Dasselbe gilt für den sogenannten Weiterbeschäftigungsantrag. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.