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Urteil

10 Sa 330/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:0902.10SA330.16.00
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Leitsätze

Zum Branchenzuschlag gemäß TV BZ Druck

Tenor
  • 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 – 4 Ca 6823/15 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • 3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Branchenzuschlag gemäß TV BZ Druck 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 – 4 Ca 6823/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines tariflichen Branchenzuschlages bei Leiharbeit in der Druckindustrie. Die Klägerin ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2011 im Personaldienstleistungsunternehmen der Beklagten als Produktionshelferin beschäftigt. Die individuelle regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin betrug zunächst 100 Stunden monatlich, ab dem 01.05.2013 wurde dieser Zeitumfang auf 80 Stunden monatlich reduziert. Gemäß Ziffer 16 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die vom Bundesverband Zeitarbeit mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen geltenden oder nachwirkenden Tarifverträge vom 22.07.2003 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies gilt auch für den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck-gewerblich) vom 21.02.2013. In letzterem ist unter § 2 der tarifliche Branchenzuschlag für den Einsatz in einem Kundenbetrieb der Druckindustrie geregelt. Die Klägerin war vom 04.06. bis zum 15.09.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Danach wurde die Klägerin von der Beklagten – bis auf einen Einsatz beim B am 22.02.2015 – in der Weiterverarbeitung des Druckzentrums der D durch die Beklagte eingesetzt. Mit Schreiben vom 19.06.2015 machte die Klägerin die Zahlung eines Differenzbetrages hinsichtlich des Branchenzuschlags für die Monate März bis Mai 2015 gegenüber der Beklagten geltend. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage vom 16.09.2015, welche am 07.10.2015 bei der Beklagten zugestellt worden ist, weiter. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei bei der Berechnung des Branchenzuschlags für die streitgegenständlichen Monate März bis Mai 2015 von einem zu niedrigen Prozentsatz bei der Berechnung der gestaffelten Branchenzuschläge gemäß § 2 TV BZ Druck-gewerblich ausgegangen. Die Klägerin habe regelmäßige durchgehende Wocheneinsätze, so dass ein durchgehender Einsatz im Sinne des § 2 TV BZ Druck-gewerblich vorliege. § 2 TV BZ Druck-gewerblich stelle nicht auf einen Erfahrungszuschlag ab, sondern sei eine Ausprägung des im Leiharbeitswesen geltenden Grundgedankens des Equal-Pay. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 308,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei von der Beklagten im Kundenbetrieb D nicht durchgehend im Sinne des Tarifvertrages eingesetzt worden, da sie nur wenige Einsatztage im Monat habe. Die Tätigkeit sei daher regelmäßig unterbrochen. Die Klägerin sei nicht durchgehend in der vorgesehenen 5-Tage-Woche tätig. Zwischendurch sei sie auch bei anderen Kunden eingesetzt worden. Da die Unterbrechungen einen Zeitraum von weniger als drei Monaten umfassten, sei nicht von einem Neubeginn der Einsatzzeit im Sinne des Tarifvertrages auszugehen; jedoch würden die vor der Unterbrechung absolvierten Einsatzzeiten lediglich angerechnet. Der Branchenzuschlag nach § 2 TV BZ Druck-gewerblich stelle einen Erfahrungszuschlag dar. Die Beklagte habe die Einsatztage der Klägerin daher zusammengerechnet und hieraus Einsatzwochen gebildet. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 18.02.2016 – 4 Ca 6823/15 – die Klage im Wesentlichen – soweit berufungsrelevant – für begründet gehalten. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein weiterer Branchenzuschlag für den streitgegenständlichen Zeitraum von März bis Mai 2015 in Höhe von 263,75 € brutto zu, da für die Beschäftigung im März bis 15.04.2015 von einem fünften vollendeten Einsatzmonat und daher von einem 20 %igen Branchenzuschlag auszugehen sei. Ab dem 16.04.2015 sei der siebte Einsatzmonat vollendet und somit ein 35 %iger Branchenzuschlag durch die Beklagte geschuldet. Die Zeiten des Nichteinsatzes wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin stellten keine Unterbrechungen im Sinne des Tarifvertrages darf. Im Tarifvertrag sei keine Regelung enthalten, dass vollendete Wochen oder Monate durch Zusammenrechnung der einzelnen Einsatztage zu ermitteln seien. Gegen das ihr am 09.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.03.2016 Berufung eingelegt und diese am 09.05.2016 schriftlich beim Landesarbeitsgericht in Köln begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, ein erhöhter Branchenzuschlag für die Klägerin sei entgegen dem Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Jeder Einsatz der Klägerin sei orientiert am Einsatzbedarf des Kunden und auch an der Betriebsratstätigkeit der Klägerin. Daher sei er jeweils neu zu planen, wodurch in einzelnen Kalenderwochen es nur zu einem eintägigen Einsatz komme und in bestimmten Wochen überhaupt kein Einsatz der Klägerin gegeben sei. Es liege keine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit bei der Klägerin vor, sondern jeweils neue Einsätze seien gegeben, so dass die Zeiten dazwischen als Unterbrechung im Sinne des Tarifvertrages zu gelten hätten. Ansonsten läge auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da beispielsweise Mitarbeiter mit nur 30 Monatsstunden nach sehr viel geringerer Einsatzzeit als Mitarbeiter mit einer höheren Arbeitszeit bereits den Branchenzuschlag erhielten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016, zugestellt am 09.03.2016, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Ihre Einsätze seien durch die Beklagte grundsätzlich im Voraus geplant. Teilweise träten kurzfristige Abweichungen von den Einsatzplanungen ein. Die Klägerin komme nur in den Wochen nicht zum Einsatz, in denen sie Urlaub habe, Betriebsratsseminare wahrnehme oder arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Klägerin sei bis auf einen Tag ausnahmslos bei dem Kundenbetrieb D eingesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klägerin für den Zeitraum von März bis Mai 2015 jedenfalls einen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Branchenzuschlags gemäß § 2 TV BZ Druck-gewerblich in Höhe von weiteren 263,75 € brutto nebst entsprechender Zinsen hat. Der Anspruch der Klägerin auf den zusätzlichen Branchenzuschlag folgt aus § 2 Abs. 3 TV BZ Druck-gewerblich. Der Anspruch der Klägerin beläuft sich auf einen 20 %igen Branchenzuschlag für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2015 und vom 1. bis 16.04.2015, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Einsatzzeit beim Kundenbetrieb D ihren fünften Einsatzmonat vollendet hat, nachdem sie nach ihrer längeren Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.09.2015 ohne tariflich relevante Unterbrechungen bei diesem Kundenbetrieb eingesetzt worden ist. Dieser Anspruch erhöht sich auf einen 35 %igen Branchenzuschlag für den Zeitraum ab dem 17.04.2015 bis 31.05.2015, da ab dem 16.04.2015 von einem siebten vollendeten Einsatzmonat der Klägerin auszugehen ist. 1. Eine tatsächliche Unterbrechung des Einsatzes der Klägerin bei dem Kundenbetrieb D ist nur durch den eintägigen Einsatz der Klägerin am 20.02.2015 beim B gegeben. a) Dieser führt gemäß § 2 Abs 2 S. 2 TV BZ Druck-gewerblich nicht dazu, dass nicht von einem ununterbrochenen Einsatz im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 TV BZ Druck-gewerblich auszugehen wäre. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 S. 2 TV BZ Druck-gewerblich ist eine Unterbrechung von weniger als drei Monaten nur dahingehend bei der Berechnung des Branchenzuschlags zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer führt. Eine tariflich relevante Unterbrechung des Einsatzes im jeweiligen Kundenbetrieb ist nicht gegeben. b) Daher tritt die Vollendung des 5. ununterbrochenen Einsatzmonates der Klägerin – also der Ablauf der Frist von fünf Monaten – am 16.02.2015 und der von sieben ununterbrochenen Einsatzmonaten am 16.04.2015 ein. 2. Eine Unterbrechung im Sinne des Tarifvertrages BZ Druck-gewerblich tritt nicht dadurch ein, dass die Klägerin nicht in einer vollen Fünf-Tage-Woche eingesetzt ist, sondern Teilzeitarbeit mit einer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit von aktuell 80 Stunden pro Monat leistet, die nicht auf eine Fünf-Tage-Woche verteilt ist. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt grundsätzlich den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an einer Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08, zitiert nach juris). b) Hinsichtlich des Wortlautes ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 TVBZ Druck-gewerblich auf den jeweiligen Einsatz des Mitarbeiters abstellt. Dieser ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts jeweils zeitabschnittsweise über den Einsatz entscheidet; auch bei Mitarbeitern, die in Vollzeit eingesetzt sind, besteht typischerweise ein solches Direktionsrecht, welches auch dergestalt ausgeübt werden kann, dass der Vollzeitmitarbeiter in verschiedenen Kundenbetrieben eingesetzt werden kann. Daher ist nicht ausschlaggebend, ob die Einsätze der Klägerin im Voraus geplant und auf einer Gesamtanforderung des Kundenbetriebes beruhen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Einsatz tatsächlich entsprechend den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durchgehend erfolgt (vgl. hierzu für die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher für die Annahme eines durchgehenden Einsatzes im Kundenbetrieb im Sinne des Tarifvertrages relevant ist: LAG Hamburg, Urteil vom 11.02.2014 – 2 Sa 51/13, zitiert nach juris Randziffern 58 ff.). c) Ansonsten wäre auch von einem Verstoß gegen den „pro rata temporis“-Grundsatz aus § 4 Abs. 2 TZBFG auszugehen. Aus dieser Norm folgt ein Entgeltschutz für Teilzeitbeschäftigte. Beim tariflichen Branchenzuschlag gemäß § 2 TV BZ Druck-gewerblich ist dieser Entgeltschutz berührt, da sich der Branchenzuschlag mit Rücksicht auf § 2 Abs. 6 TV BZ Druck-gewerblich als Teil des festen tariflichen Entgelts darstellt. Zudem ergibt sich aus § 2 Abs. 4 TV BZ Druck-gewerblich, dass die Höhe des Branchenzuschlags sich an dem regelmäßigen Stundenentgelt für Stammarbeitnehmer und damit an dem equal-pay-Gedanken orientiert. Weiterhin folgt aus § 5 TV BZ Druck-gewerblich, dass der Branchenzuschlag an Tariferhöhungen angepasst wird. Gemäß § 3 TV BZ Druck-gewerblich ist zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter, der einen Branchenzuschlag erhält, keine Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. 5 ERTV IGZ geltend machen kann. Aus alldem und damit aus dem systematischen Zusammenhang des TV BZ Druck-gewerblich ergibt sich der charakteristische Entgeltcharakter des Branchenzuschlags, der die Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 2 TZEFG rechtfertigt. Die Berücksichtigung dieser Norm ist auch dem Argument der Beklagten entgegenzuhalten, wonach ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorläge, wenn Mitarbeiter mit einer geringen Arbeitszeitverpflichtung bereits nach einer sehr geringeren Einsatzzeit als Vollzeitmitarbeiter oder Mitarbeiter mit einer höheren Arbeitszeit den Branchenzuschlag erhalten würden. Dabei bleibt auch unberücksichtigt, dass die Mitarbeiter mit einer höheren Arbeitszeit diesen Branchenzuschlag, der arbeitsstündlich prozentual berechnet wird, wegen der höheren Stundenzahl mit einem höheren Wert erhalten würden. 3. Mit Rücksicht darauf errechnet sich der Branchenzuschlag der Klägerin für die von ihr abgeleistete Arbeitszeit von 44,5 Stunden im März 2015 unter Berücksichtigung eines Branchenzuschlagswertes gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ Druck-gewerblich von 20 % auf insgesamt 80,72 € brutto. Von diesem Wert sind die bereits gezahlten 32,49 € brutto abzuziehen, so dass ein Restbetrag 48,23 € brutto für diesen Zeitraum verbleibt. Für den Zeitraum vom 01. bis 16.04.2015 sind 24,5 Stunden mit einem Wert von 20 % zu berücksichtigen, so dass die Klägerin insgesamt 46,01 € brutto geltend machen kann. Hiervon sind die bereits gezahlten 18,38 € abzuziehen, so dass ein Restbetrag von 27,63 € verbleibt. Für den Zeitraum vom 17.04. bis 30.04.2015 sind 38,5 Stunden nunmehr mit einem Branchenzuschlag von 35 % nach Vollendung des 7. ununterbrochenen Einsatzmonates anzusetzen. Hieraus ergeben sich insgesamt 126,53 € brutto abzüglich bereits gezahlter 28,86 € brutto, so dass ein Restbetrag von 97,67 € brutto offen ist. Zudem ist der Monat Mai 2015 mit 39,5 Stunden und einem Branchenzuschlag wiederum von 35 % zu berücksichtigen. Hieraus folgt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 129,82 € brutto abzüglich gezahlter 29,63 € brutto, so dass ein restlicher Anspruch von 100,19 € brutto verbleibt. Insgesamt schuldet die Beklagte daher der Klägerin jedenfalls noch den erstinstanzlich ausgeurteilten Differenzbetrag von 263,75 € brutto nebst entsprechender Zinsen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Rücksicht auf die Auslegung des § 2 TV BZ Druck-gewerblich gemäߠ72 ArbGG zugelassen.