Leitsatz: Berechnung des Anspruchs auf Übergangsversorgung nach demTV Übergangsversorgung Cockpit Lufthansa unter Anrechnung der Condor-Übergangsversorgung für den von den Entscheidungen des BAG vom 09.12.2015(4 AZR 684/12 u. a.) begünstigten Personenkreis 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2014 – 8 Ca 4021/13 – abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der Übergangsversorgung zu gewähren, die sie aufgrund der Protokollnotiz II.3 des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D L AG vom 15./06.05.2000 in der Fassung des 3. Ergänzungstarifvertrages vom 20.12.2007 den Cockpitmitarbeitern gewährt, die ihr erstes, dem dortigen Manteltarifvertrag unterliegendes fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei C begonnen haben und im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung (TV WeFö) einen Arbeitgeberwechsel zur Beklagten vollzogen haben, gewährt, mit der Maßgabe, dass Dienstjahre ab Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.869,31 Euro brutto Übergangsversorgung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 346,31 Euro seit dem 01.12.2015 sowie auf jeweils weitere 7.104,60 Euro ab dem 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016 und 01.05.2016. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab einschließlich Juli 2016 bis einschließlich August 2017 – vorbehaltlich des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen – eine Übergangsversorgung in Höhe von monatlich 7.104,60 Euro brutto jeweils zum Ende eines Monats zu zahlen. 5. Im übrigen wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 Prozent und die Beklagte zu 60 Prozent. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Übergangsversorgung. Die Beklagte betreibt eine Luftfahrtgesellschaft. Der am 14.08.1954 geborene Kläger ist Flugzeugführer und war nach dem Vortrag der Klageschrift bereits ab dem 27.03.1990, nach späterem unbestrittenen Klägervortrag jedenfalls seit dem 19.09.1990 zunächst Arbeitnehmer der S Fluggesellschaft mbH (im Folgenden: „Sü “). Aufgrund Verschmelzung zum 01.09.1992 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zu diesem Datum auf die C Flugdienst GmbH (im Folgenden: „C “), einer Tochtergesellschaft der Beklagten, über. Bereits vor der Verschmelzung der Sü auf die C galten die Tarifverträge des Konzerns auch für die C . Hierzu zählten insbesondere der Tarifvertrag über die Übergangsversorgung (TV ÜV) und der Tarifvertrag über den Förderungsaufstieg (TV Fö). Für die Sü galten diese Tarifverträge zuvor nicht. Im Zuge der Verschmelzung wurden für die neue C mit Tarifvereinbarung vom 31.08.1992 eigene Tarifverträge abgeschlossen. Nach dieser Tarifvereinbarung traten der TV Fö und der TV ÜV ohne Nachwirkung außer Kraft. Die Übergangsversorgung wurde für die C durch einen neuen Tarifvertrag zur Übergangsversorgung bei der C eigenständig geregelt. Für Mitarbeiter, die bereits zuvor in der „alten“ C beschäftigt waren (sog. „Alt-C “), galten die (für die Arbeitnehmer grds. günstigeren) bisherigen Konzern-Regelungen zur Übergangsversorgung weiter. Nach dem zum 01.12.1993 in Kraft getretenen „Tarifvertrag über Wechsel und Förderung“ (TV WeFö) sollten für die Mitarbeiter bei einem Wechsel von einer konzernangehörigen Gesellschaft zur Beklagten grds. zunächst die für die bisherige Gesellschaft zur Übergangsversorgung geltenden Regelungen weiter gelten. Zum 24.07.1995 wechselte der Kläger im Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Flugkapitän zur Beklagten, mit der er einen neuen Arbeitsvertrag schloss. Auf das Arbeitsverhältnis finden jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gewerkschaft Cockpit und dem Arbeitgeberverband, dem die Beklagte angehört, Anwendung. Insofern bestehen bei der Beklagten tarifvertragliche Bestimmungen zur Übergangsversorgung (TV ÜV DLH), die zum einen der zur Überbrückung des Zeitraums zwischen der tariflichen Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten und der Vollendung des 65. Lebensjahres dienen soll sowie zum anderen für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit („Loss of Licence“) eintreten soll. Aufgrund einer von beiden Tarifvertragsparteien angenommenen Schlichterempfehlung aus dem Jahr 2010 wurde der Personenkreis, der hinsichtlich der Leistungen der Übergangsversorgung der Beklagten anspruchsberechtigt sein soll, erweitert. Allerdings sollen die tarifvertraglichen Regelungen zur Übergangsversorgung bei der Beklagten auch weiterhin lediglich für solche Cockpit-Mitarbeiter gelten, die ihr erstes Arbeitsverhältnis bei einer Tochtergesellschaft in der Zeit ab dem 01.12.1992 aufgenommen haben. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 17.05.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen Klage gewendet. Er hat vorgetragen, diese Stichtagsregelung, die ihn aufgrund seines bereits drei Monate zuvor mit der Tochtergesellschaft C begründeten Arbeitsverhältnisses von den Leistungen der Übergangsversorgung der Beklagten ausschließe und ihn weiterhin auf die – unstreitig geringeren – Leistungen der Übergangsversorgung der CFK beschränke, sei willkürlich gewählt und stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung nach dem AGG dar. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stünde bei Nichtbeachtung der unwirksamen Stichtagsregelung ein Anspruch auf Übergangsversorgung zu, den er bereits in der Klageschrift mit 7.133,89 Euro monatlich beziffert hat. Die Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung bestimmt sich unstreitig nach dem zur Gerichtsakte gereichten „Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit“ aus dem Jahr 2001. Dieser enthält in Ziffer 1) Absatz 3) nachfolgende Regelung (Bl. 88 d. A.): „Die Zusatzrente beträgt 60 % der vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung (…) abzüglich 2000 DM/12 und sodann dividiert durch 13 mal 12, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens 35 Beschäftigungsjahre in einer Gesellschaft, die dem Konzerntarifvertrag unterfällt, vollendet hat. Für jedes an 35 fehlendes Beschäftigungsjahr vermindert sich der Prozentsatz um 1,7 Prozentpunkte, bei Bruchteilen zeitanteilig. Die Zusatzrente beträgt mindestens 35 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung.“ Weiter enthält der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare „Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal bei L “ (Anlage K 13, Bl. 98 ff. d. A.). unter § 27 nachfolgende Regelung: „§ 27 Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und gegen ausgeschiedene Mitarbeiter erlöschen 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind.“ Unmittelbar vor dem erstinstanzlichen Kammertermin hat der Kläger angekündigt, er werde das Arbeitsverhältnis in Kürze beenden. Insofern hat er die Klage um einen Zahlungsantrag erweitert. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.09.2014 eine Übergangsversorgung in Höhe von 7.133,89 Euro brutto pro Monat, jeweils zum Ende des Monats, zu zahlen, 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der Übergangsversorgung zu gewähren, die sie aufgrund der Protokollnotiz II.3 des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der L AG vom 15./06.05.2000 in der Fassung des 3. Ergänzungstarifvertrages vom 20.12.2007 den Cockpitmitarbeitern gewährt, die ihr erstes, dem dortigen Manteltarifvertrag unterliegendes fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei C begonnen haben und im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung (TV WeFö) einen Arbeitgeberwechsel zur Beklagten vollzogen haben, gewährt, mit der Maßgabe, dass Dienstjahre ab Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie halte die tarifvertragliche Stichtagsregelung für rechtswirksam. Der Zahlungsantrag sei abzuweisen, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gar nicht feststünde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sowohl den Feststellungsantrag als auch den Zahlungsantrag als unzulässig angesehen. Gegen das am 04.06.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.05.2014 hat der Kläger am 11.06.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 04.09.2014 – am 04.09.2014 begründet. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.05.2014 bestätigt, dass entsprechend dem Antrag des Klägers das Arbeitsverhältnis gemäß § 19 Nr. 5 a MTV Cockpit nach Vollendung des60. Lebensjahres des Klägers vorzeitig zum 31.08.2014 beendet werde und der Kläger ab dem 01.09.2014 in die Übergangsversorgung eintrete. Insofern hat die Beklagte an den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Übergangsversorgung entsprechend der ihrer Ansicht nach auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ausschließlich anwendbaren C -Übergangsversorgung. Hierbei wurde ein Betrag von 136.643,84 Euro gezahlt, der sich aus vier kapitalbildenden Lebensversicherungen zusammensetzt. Für die Zeit als Co-Pilot und als Kapitän wurde jeweils eine arbeitnehmerfinanzierte und eine arbeitgeberfinanzierte Versicherung abgeschlossen. Die hälftige Leistung der Lebensversicherungen (68.321,92 Euro) ist arbeitnehmerfinanziert, die andere Hälfte ist eine arbeitgeberfinanzierte Leistung der Übergangsversorgung. Ein weiterer Anspruch auf die C -Übergangsversorgung steht dem Kläger in Höhe von weiteren 63.167,96 Euro aus dem Ebase-Depot zu. Dieser Betrag ist auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers nicht sofort in einer Summe ausgezahlt worden, sondern soll in fünf jährlichen Raten á jeweils 12.633,59 Euro ausgezahlt werden. Drei Raten hiervon entsprechen dem arbeitgeberfinanzierten Anteil, zwei Raten dem arbeitnehmerfinanzierten Anteil. Mit der Berufungserwiderung vom 23.10.2014 (Bl. 302 ff. d. A.) hat die Beklagte geltend gemacht, dass diese dem Kläger aus der C -Übergangsversorgung zufließenden Beträge anzurechnen sind, soweit sie arbeitgeberfinanziert wurden. Alsdann wurde auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 14.11.2014 (Bl. 318 d. A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet im Hinblick auf vor dem Bundesarbeitsgericht anhängige Parallelverfahren. Mit Urteilen vom 09.12.2015 (4 AZR 684/12, 4 AZR 686/12 und 4 AZR 687/12) hat das BAG die Revision der Beklagten zurückgewiesen und hat eine altersdiskriminierende Ungleichbehandlung der tariflichen Stichtagsregelung angenommen. Die Beklagte hat daraufhin im Kammertermin am 05.07.2016 – wie auch in den Parallelverfahren, in denen sie erstinstanzlich obsiegt hat – den Feststellungsantrag anerkannt. Die Parteien streiten seitdem im hiesigen Rechtsstreit materiell lediglich noch über den Zahlungsantrag. Der Kläger berechnet die Höhe der Übergangsversorgung zuletzt mit 7.104,60 Euro monatlich. Hierbei geht er von einer anrechenbaren Dienstzeit bereits ab dem 19.09.1990 aus. Daher ergebe sich ein Anspruch auf eine Übergangsversorgung in Höhe von 41,23 Prozent der letzten Gesamtvergütung. Er ist weiter der Ansicht, sich hierauf die Leistungen der Condor-Übergangsversorgung nicht anrechnen zu müssen. Diese seien zwar grundsätzlich anzurechnen, jedoch habe die Beklagte die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Geltendmachung dieser Gegenansprüche nicht gewahrt. Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt (Berufungsbegründung vom 04.09.2014, Bl. 250 d. A., Zahlungsantrag i. d. F. Schriftsatz 11.07.2016, Bl. 358 d. A., siehe Protokoll 12.07.2016), 1) das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2014 – 8 Ca 4021/13 – abzuändern und 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 142.092,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 7.104,60 Euro seit dem 01.10.2014 und aus jeweils weiteren 7.104,60 Euro seit dem jeweils Ersten der Folgemonate bis einschließlich 01.07.2016 zu zahlen, 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der Übergangsversorgung zu gewähren, die sie aufgrund der Protokollnotiz II.3 des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der L AG vom 15./06.05.2000 in der Fassung des 3. Ergänzungstarifvertrages vom 20.12.2007 den Cockpitmitarbeitern gewährt, die ihr erstes, dem dortigen Manteltarifvertrag unterliegendes fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei C begonnen haben und im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung (TV WeFö) einen Arbeitgeberwechsel zur Beklagten vollzogen haben, gewährt, mit der Maßgabe, dass Dienstjahre ab Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Zurückweisung der Berufung den Zahlungsantrag zurückzuweisen. Den Feststellungsantrag erkennt sie an (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2016). Sie berechnet die Höhe der dem Kläger zustehenden monatlichen Übergangsversorgung lediglich mit 6.458,41 Euro. Hierbei setzt sie lediglich 37,48 Prozent der zuvor – unstreitig – bezogenen Gesamtvergütung vom 17.231,62 Euro an. Hierbei geht sie von einer anrechenbaren Dienstzeit erst ab dem 01.12.1992 aus. Im übrigen seien ihrer Ansicht nach die arbeitgeberfinanzierten Zahlungen aus dem Fondsguthaben bei der Ebase-Bank sowie die Leistungen der Alten Leipziger Versicherung anzurechnen aus der C -Übergangsversorgung. Im Kammertermin am 12.07.2016 hat die unterbevollmächtigte Terminsvertreterin des Klägers erklärt, den Zahlungsantrag zurückzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, der Klagerücknahme nicht zuzustimmen. Eine teilweise Rücknahme der Berufung ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die Sitzungsprotokolle sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600 Euro liegt. Sie wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. Die Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Dem Feststellungsantrag war antragsgemäß durch Teil-Anerkenntnisurteil stattzugeben, nachdem die Beklagte diesen in Anbetracht der Entscheidungsgründe der zitierten Urteile des BAG vom 05.12.2015 anerkannt hat. Auch hinsichtlich des – streitigen – Zahlungsantrages hatte die Klage teilweise Erfolg. Zunächst konnte der Kläger den Zahlungsantrag in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners zurücknehmen. Gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann eine Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache zurückgenommen werden. Gemeint ist insofern die erstmalige mündliche Verhandlung über den Klageantrag, entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite nicht der Beginn der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Instanz (BGH, I ZB 38/98, NJW 1998, S. 3784; Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, § 269 ZPO, Randnummer 13) Denn ansonsten wäre – jedenfalls bei einer berufungsfähigen Streitwerthöhe – die Regelung des § 269 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren völlig bedeutungslos, weil der Klägerseite dann stets durch eine Berufungseinlegung zu Beginn der Berufungsinstanz doch wieder die Möglichkeit einer Klagerücknahme gegen den Willen des Gegners eröffnet wäre. Ausreichend für die Erforderlichkeit der Einwilligung des Gegners zur Klagerücknahme ist insofern, dass irgendwann einmal mündlich verhandelt wurde. Mithin ist in der Berufungsinstanz die Klagerücknahme hinsichtlich eines bereits in der ersten Instanz gestellten Zahlungsantrages nur mit Zustimmung des Gegners möglich Der Klägerseite hätte es stattdessen frei gestanden, eine teilweise Berufungsrücknahme hinsichtlich des Zahlungsantrages zu erklären. Eine solche könnte noch bis zur Verkündung des Berufungsurteils ohne Zustimmung des Gegners erfolgen, § 516 Abs. 1 ZPO. Eine diesbezügliche Erklärung hat der Kläger jedoch bis zum Zeitpunkt des Absetzens dieses Urteils bislang nicht abgegeben. Der Zahlungsantrag in seiner zuletzt formulierten Fassung hatte teilweise Erfolg. Dem Kläger steht eine monatliche Übergangsversorgung jedenfalls in der vom Kläger geltend gemachten Höhe zu. Allerdings sind hierauf entsprechend dem Vortrag der Beklagten die erhaltenen Übergangsleistungen des C -Systems anzurechnen. Die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Übergangsversorgung beträgt jedenfalls die vom Kläger zuletzt geltend gemachten 7.104,60 Euro. a) Die Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung ergibt sich unstreitig aus Ziffer 1) Absatz 3) Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit bei der Beklagten. Hiernach ist in einem ersten Schritt zunächst die zuletzt bezogene monatliche Gesamtvergütung zu ermitteln. Diese betrug für den Kläger unstreitig 18.667,59 Euro (bereits unter Abzug des Korrekturfaktors „abzüglich 2000 DM : 12, was unstreitig 85,22 Euro entspricht). Alsdann ist in einem zweiten Schritt dieser Betrag mit 12 zu multiplizieren und durch 13 zu dividieren. Es ergibt sich – insofern ebenfalls unstreitig – ein Betrag in Höhe von 17.231,62 Euro. Sechzig Prozent dieses Betrages würden eine monatliche Übergangsversorgung von 10.338,97 Euro ausmachen. Dieser Betrag steht nach der tarifvertraglichen Regelung einem Mitarbeiter zu, der „zum Zeitpunkt des Ausscheidens 35 Beschäftigungsjahre in einer Gesellschaft, die dem Konzerntarifvertrag unterfällt, vollendet hat“. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig nicht, so dass auf seinen Anspruch unstreitig die Kürzungsregelung des vorletzten Satzes in Ziffer 1) Abs. 3 TV Übergangsversorgung Cockpit Anwendung findet. Lediglich über die konkrete Anwendung dieser Kürzungsvorschrift streiten die Parteien. Nach Ziffer 1) Absatz 3) Satz 2 TV Übergangsversorgung Cockpit vermindert sich der Prozentsatz um 1,7 Prozentpunkte für jedes an 35 fehlende Beschäftigungsjahr. Entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers ist insofern von einer Konzernzugehörigkeit bereits ab dem 19.09.1990 auszugehen, mit der Folge, dass jedenfalls der vom Kläger angesetzte Prozentsatz von 41,23 Prozent zugrunde gelegt werden kann. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht erst von einer Konzernzugehörigkeit ab dem 01.12.1992 auszugehen. Nach den Entscheidungen des BAG vom 09.12.2015, 4 AZR 684/12 u. a., konnte eine sachliche Festlegung für den tarifvertraglichen Stichtag „01.12.1992“ gerade nicht gesehen werden, dieser Stichtag wurde vielmehr im Gegenteil als „willkürlich“ angesehen. Insofern ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb nunmehr gerade für die Frage der Konzernzugehörigkeit bei der Berechnung der Anspruchshöhe auf diesen willkürlich gewählten Stichtag für eine – unwirksame – Differenzierung der Anspruchsberechtigten abgestellt werden soll. Vielmehr ist entsprechend dem Vortrag des Klägers von einer Konzernzugehörigkeit des Klägers bereits jedenfalls ab dem 19.09.1990 auszugehen. Jedenfalls zu diesem Datum hat der Kläger unstreitig sein erstes fliegerischesArbeitsverhältnis mit der Südflug begründet. Die Südflug wurde zum 01.09.1992 mit der – unstreitig konzernangehörigen – C (C ) verschmolzen. Jedenfalls aufgrund der Verschmelzung ist auch die Südflug als konzernangehörig i. S. des TV Übergangsversorgung Cockpit anzusehen, jedenfalls im Lichte der Entscheidungen des 4. Senats des BAG vom 09.12.2015, 4 AZR 684/12 u. a. Insofern liegt auch keine Besserstellung des Klägers vor, da bei sämtlichen anspruchsberechtigten Mitarbeitern jeweils auf den individuellen Zeitpunkt der Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses mit einem konzernangehörigen Unternehmen abzustellen ist. Dahinstehen kann, wie Ziffer 1) Absatz 3 Satz 2 TV Übergangsversorgung Cockpit hinsichtlich der Regelung „bei Bruchteilen zeitanteilig“ auszulegen ist. Denn nach der vom Kläger vorgenommenen kalendertäglichen Bruchteilsberechnung ergibt sich jedenfalls der vom Kläger angesetzte Prozentsatz von 41,23, welcher zu der hier eingeklagten monatlichen Übergangsversorgung von 7.104,60 Euro monatlich führt. Da das Gericht nicht befugt ist, einem Kläger mehr zuzusprechen, als von ihm beantragt wurde, kann dahinstehen, ob entsprechend den Erörterungen im Kammertermin eigentlich ein Prozentsatz von 41,3 anzusetzen gewesen wäre. Hierfür spräche, dass der Kläger die für die ungekürzte Übergangsversorgung erforderliche 35-jährige Konzernzugehörigkeit bei einem Konzerneintritt am 19.09.1990 am 19.09.2025 erreicht hätte. Da der Kläger bereits zum 31.08.2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, fehlen ihm insofern 11 Jahre (und 19 Kalendertage). Nach der tariflichen Regelung wäre insofern für jedes fehlende Jahr 1,7 % abzuziehen, so dass der Kläger bei elf vollen fehlenden Jahre statt auf 60 % einen Anspruch auf 41,3 % von 10.338,97 € haben dürfte, was vorliegend einen monatlichen Betrag in Höhe von 7.116,66 € ausmacht. Ob für die an sich weiter fehlenden 19 Kalendertage ein weiterer Abzug vorzunehmen ist, auch wenn der „Bruchteil“ keinen vollen Monat ausmacht, kann mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend dahinstehen, da nicht mehr eingeklagt wurde und sich jedenfalls die Anspruchshöhe der eingeklagten monatlich 7.104,60 Euro ergibt. b) Anzurechnen sind auf den Anspruch des Klägers auf Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung Cockpit bei der Beklagten jedoch diejenigen Leistungen, die dem Kläger als Übergangsversorgung aufgrund des Systems zur Übergangsversorgung bei der C (C ) zugeflossen sind. Denn nach den Entscheidungen des 4. Senats des BAG vom 09.12.2015 beruht der – tarifvertraglich ja eigentlich ausgeschlossene – Anspruch des Klägers auf die Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung Cockpit Lufthansa allein auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Argumentation, dass der Ausschluss der schon vor dem 01.12.1992 konzernangehörigen Mitarbeiter eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Insofern sollen nach den Entscheidungen des BAG vom 09.12.2015 die vor diesem Stichtag konzernangehörigen Mitarbeiter nicht schlechter gestellt, aber natürlich auch nicht besser gestellt werden, als diejenigen Mitarbeiter, die ab dem 01.12.1992 eingetreten sind und denen nach dem tarifvertraglichen Regelungssystem (nur) die Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung Cockpit L zusteht. Es ist keinerlei Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich, dass die vor dem 01.12.1992 eingetretenen Mitarbeiter nunmehr Übergangsversorgung gleich aus zwei Systemen der Übergangsversorgung verlangen können sollen. Erst recht ist ein solches Ergebnis nicht aufgrund erforderlicher Gleichbehandlung zu begründen, da die ab dem 01.12.1992 eingetretenen Mitarbeiter derartige doppelte Leistungen ja gerade nicht erhalten. Insofern sind bei verständiger Auslegungen der Regelungen des TV Übergangsversorgung Cockpit bei der Beklagte diese dahingehend auszulegen, dass für diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.12.1992 eingetreten sind und die nach dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelungen eigentlich gar keinen Anspruch haben sollten, jedenfalls teilweise Erfüllung i. S. des § 362 BGB eingetreten ist hinsichtlich der bereits erhaltenen Leistungen der Übergangsversorgung aus anderen vergleichbaren Systemen der Übergangsversorgung, hier namentlich bezüglich des hiesigen Klägers aus dem System der Condor-Übergangsversorgung. Erfüllung i. S. des § 362 BGB ist mithin vorliegend eingetreten aufgrund der bereits mit Eintritt in die Übergangsversorgung zum 01.09.2014 fällig gewordenen Leistungen an den Klägern der Alten Leipziger Versicherung – insofern nur hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Anteils – sowie hinsichtlich der vollumfänglich arbeitgeberfinanzierten Leistungen aus dem Ebase-Fonds. Die Leistungen aus dem Ebase-Fonds sind dem Kläger auch bereits mit Eintritt in die Übergangsversorgung 01.09.2014 vollumfänglich erfüllungshalber zurechnen, auch wenn der Kläger diese erst in drei jährlichen Tranchen ausbezahlt bekommt. Denn nach der getroffenen Vereinbarung waren diese Leistungen offenbar eigentlich vollumfänglich sofort in einer Summe mit Eintritt in die Übergangsversorgung fällig und die Auszahlung in drei jährlichen Tranchen beruht allein auf dem Wunsch des Klägers, ggf. aus steuerlichen Erwägungen. Dies kann nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Insofern waren aufgrund der bereits zu Beginn der Übergangsversorgung fällig gewordenen Leistungen aus der C -Übergangsversorgung die Ansprüche des Klägers aus der L -Übergangsversorgung so lange gehemmt, bis unter Anrechnung der (fiktiven) monatlichen Ansprüche der L -Übergangsversorgung der Anspruch aus der C -Übergangsversorgung aufgebraucht war. Erst für die Zeit danach kann der Kläger die Ansprüche der L -Übergangsversorgung wie tituliert verlangen. Aufgrund des Erfüllungscharakters nach § 362 BGB bedurfte es keiner Aufrechnungserklärung. Auch kam aufgrund des Erfüllungscharakters nach § 362 BGB die Anwendung etwaiger Ausschlussfristen nicht in Betracht. Dahinstehen kann daher, dass ohnehin es bei Versorgungsansprüchen eine Frage der Auslegung im Einzelfall ist, ob laufende monatlich fällig werdende Ruhegeldansprüche von einer Ausschlussfrist umfasst werden und jedenfalls besondere Ausschlussfristen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis finden auf solche Ruhegeldansprüche ohnehin keine Anwendung finden (Bundesarbeitsgericht 19.04.1983, 3 AZR 4/81 und Bundesarbeitsgericht 27.02.1990, 3 AZR 216/88). Weiter dahinstehen kann, dass die Ausschlussfrist des § 27 MTV von sechs Monaten ab Beendigung vorliegend ohnehin auch gewahrt wäre, da bereits im zweiten Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung vom 23.10.2014 die Anrechnung der C -Übergangsversorgungsleistungen schriftlich geltend gemacht hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger persönlich die Berufungserwiderung zeitnah über seine Prozessbevollmächtigten erhalten hat, abweichendes ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht konkret vorgetragen worden. Insgesamt hat sich der Kläger nach vorstehenden Ausführungen die vollständige zu beanspruchende C -Übergangsversorgung in Höhe von 106.222,69 Euro anzurechnen (68.321,92 Euro arbeitgeberfinanzierte Leistung der Alten Leipziger Versicherung sowie 3 x 12.633,59 Euro Ebase-Fonds). Der Hinweis des Klägers, diese Leistungen jedenfalls teilweise bereits versteuert zu haben, ist für den hiesigen Rechtsstreit unerheblich. Ein etwaiger Steuerschaden ist nicht streitgegenständlich. Im übrigen dürften die Leistungen der Übergangsversorgung aus beiden Systemen grundsätzlich steuerpflichtig sein. Da mit dem Zahlungsantrag die Übergangsversorgung für 20 bereits fällige Monate á jeweils 7.104,60 Euro eingeklagt wurde, konnte eine Titulierung hinsichtlich des Zahlungsantrages lediglich bezüglich des Differenzbetrages erfolgen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Der Kläger begehrt Zinsen aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung jeweils ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats. Hiergeben erhebt die Beklagte auch keine Einwendungen. Aufgrund der anzurechnenden Übergangsversorgung von C trat Fälligkeit der hier streitgegenständlichen Leistungen erstmals ein, soweit die Condor-Übergangsversorgung hinsichtlich der monatlichen Anrechnung verbraucht war (November 2015 erstmals teilweise, ab Dezember 2015 einschließlich vollständig). Die Beklagte war auch antragsgemäß zur Zahlung der künftig fällig werdenden Leistungen ab einschließlich Juli 2016 zu verurteilen. Da die Zahlung der Übergangsversorgung nicht mehr von einer Gegenleistung des Klägers abhängt und die Beklagte den Betrag der Höhe nach bestreitet, waren die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 – 259 ZPO gegeben. Die Klage auf künftige Leistungen war nach vorstehenden Ausführungen auch begründet, da der Kläger künftig bis einschließlich August 2017 – vorbehaltlich des etwaigen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen, z. B. ggf. im etwaigen Fall des Versterbens des Klägers im Bezugszeitraum – Anspruch auf eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe jedenfalls der eingeklagten 7.104,60 Euro hat. Da ein Gericht nicht befugt ist, einem Kläger mehr zuzusprechen, als von ihm eingeklagt wurde, war die Verurteilung auch auf den eingeklagten Zeitraum ab einschließlich Juli 2016 zu beschränken, auch wenn der vom vorherigen Zahlungsantrag umfasste Zeitraum nicht bis in den Vormonat geht. Die Klägerseite hat im Schriftsatz vom 11.07.2016 ausgeführt, mit dem Zahlungsantrag in Höhe von 142.092,00 Euro 20 Monate á 7.104,60 Euro für den Zeitraum 01.09.2014 bis 30.06.2016 zu beanspruchen. Hierbei ist sie offenbar einem Rechenfehler unterlegen. Der Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.06.2016 umfasst nicht 20 Monate, sondern 22 Monate. Entsprechend der gestellten Anträge musste der Zahlungsantrag auf den Streitgegenstand für 20 Monate beschränkt bleiben und der Antrag hinsichtlich der künftigen Leistungen konnte dennoch erst auf den eingeklagten Zeitraum ab einschließlich Juli 2016 tituliert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Hiernach waren dies Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und weicht nicht von der Rechtsprechung des BAG ab.