Urteil
12 Sa 453/16
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1 EFZG entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Erkrankungen tatsächlich wieder arbeitsfähig war oder zumindest gearbeitet hat.
• Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer; ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entlasten ihn, reichen aber nicht, wenn der Arbeitgeber gewichtige Indizien für eine Fortsetzungserkrankung vorträgt.
• Bei unklarer oder non-liquet-Beweisführung zu Beginn/Ende der Arbeitsunfähigkeit geht das Risiko zulasten des Arbeitnehmers.
Entscheidungsgründe
Keine erneute Entgeltfortzahlung bei nicht nachgewiesener Zwischenarbeitsfähigkeit • Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1 EFZG entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Erkrankungen tatsächlich wieder arbeitsfähig war oder zumindest gearbeitet hat. • Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer; ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entlasten ihn, reichen aber nicht, wenn der Arbeitgeber gewichtige Indizien für eine Fortsetzungserkrankung vorträgt. • Bei unklarer oder non-liquet-Beweisführung zu Beginn/Ende der Arbeitsunfähigkeit geht das Risiko zulasten des Arbeitnehmers. Der Kläger war bis 30.11.2015 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt vielfach krankheitsbedingt abwesend. Nach einem Vergleich war das Arbeitsverhältnis beendet; der Kläger erbrachte in der Folge nur noch vier Arbeitstage. Er war vom behandelnden Arzt mehrfach krankschrieben; Bescheinigungen weisen Arbeitsunfähigkeit bis 03.07.2015 und erneut ab 06.07.2015 aus. Die Krankenkasse und der Medizinische Dienst beurteilten eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger begehrte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 06.07.–31.07.2015 mit der Behauptung, er sei am Wochenende 04./05.07.2015 arbeitsfähig gewesen und danach wegen einer anderen Erkrankung erneut erkrankt. Die Beklagte hielt eine Fortsetzungserkrankung und damit keinen neuen Zahlungsanspruch für gegeben. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Berufung war form- und fristgerecht. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 3 Abs.1 EFZG ist Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen begrenzt; ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn zwischen zwei Erkrankungen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und die neue Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. • Einheit des Verhinderungsfalls: Treten während einer Arbeitsunfähigkeit weitere Erkrankungen hinzu, begründet das nicht zwingend einen neuen sechswöchigen Anspruch; entscheidend ist, ob die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. • Beweislast: Für Beginn und Ende der jeweiligen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast; ärztliche Bescheinigungen können entlasten, müssen aber bei gewichtigen Indizien der Gegenseite durch weiteren Beweis gestützt werden. • Angewandte Rechtsprechung: Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BAG (u.a. 5 AZR 318/15), wonach der Arbeitnehmer das Risiko trägt, wenn sich aus der Beweisaufnahme keine klare Feststellung ergibt. • Tatsächliche Feststellungen: Es liegen erhebliche Indizien gegen eine Zwischenarbeitsfähigkeit des Klägers (sehr lange Phase überwiegender Arbeitsunfähigkeit, fehlende Mitteilung an den Arbeitgeber, Gutachten des Medizinischen Dienstes). • Beweisergebnis: Die Vernehmung des behandelnden Arztes führte zu keiner klaren Feststellung, dass der Kläger am 04./05.07.2015 arbeitsfähig war; Anhaltspunkte sprechen vielmehr für ein durchgehendes Krankheitsbild. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises der Zwischenarbeitsfähigkeit bestand kein neuer Anspruch nach § 3 Abs.1 EFZG für den Zeitraum 06.07.–31.07.2015; die Klage war daher abzuweisen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Landesarbeitsgericht wies die Klage vollständig ab und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger die für einen erneuten Anspruch nach § 3 Abs.1 EFZG erforderliche Zwischenwiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht bewiesen hat. Zwar lagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, doch stellten die Umstände (längere Phase nahezu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Gutachten des Medizinischen Dienstes, fehlende Mitteilung an den Arbeitgeber) gewichtige Indizien für eine Fortsetzungserkrankung dar. Die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes, brachte keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Arbeitsfähigkeit gerade am streitgegenständlichen Wochenende 04./05.07.2015. Wegen dieser non-liquet-Situation und der dem Kläger obliegenden Beweislast geht das Risiko zulasten des Klägers, sodass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 06.07.–31.07.2015 besteht.