Urteil
10 Sa 33/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:1118.10SA33.16.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung von Studienräten/Studienrätinnen im Hochschuldienst
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2015 – 17 Ca 1742/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung von Studienräten/Studienrätinnen im Hochschuldienst 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2015 – 17 Ca 1742/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die am 12.11.1959 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2000 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst bei der Beklagtenseite beschäftigt. Die Klägerin schloss ihr Studium der Erziehungswissenschaft mit der Diplomprüfung am 06.11.1986 ab. Sie wies die Ablegung der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen unter dem 17.09.1984 nach. Im Zeitraum von Februar 1991 bis Juli 1991 war die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei der B tätig. Von August 1996 bis Juli 1997 war die Klägerin als Lehrkraft bei den f in O beschäftigt. Im Zeitraum von August 1997 bis Januar 1998 schloss sich hieran der Einsatz als Lehrkraft bei der B . Der Arbeitsvertrag mit der Klägerin wurde auf der Grundlage des Einstellungsvermerks des Kanzlers der U vom 27.01.2000 unter demselben Datum geschlossen. Zudem wurde bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 08.02.2000 durch die Beklagte verfasst. Die Klägerin ist Mitglied des staatlichen Prüfungsamtes für die erste Staatsprüfung für Lehrämter seit dem 22.05.2000. Ihr wurde die Genehmigung erteilt, Examensarbeiten selbst zu stellen und zu betreuen unter dem 20.12.2000. Darüber hinaus wurde die Klägerin zur Prüferin im Fach allgemeine Erziehungswissenschaft am 10.08.2000 und dem Studienprofil Lehramt an Grundschulen am 15.05.2014 bestellt. Weiterhin ist die Klägerin Prüferin im Studienprofil Lehramt für sonderpädagogische Förderung seit dem 10.06.2014. Gemäß der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 08.02.2000 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert und vergütet. Mit Schreiben vom 27.11.2008 teilte das L der Klägerin mit, dass bei Inkrafttreten des TV-Ü hinsichtlich der Überleitung des BAT in den TV-L zum 01.11.2006 die Entgeltgruppe 13 maßgeblich sei. Die Klägerin macht mit ihrer Klage vom 03.03.2015 – eingegangen am 04.03.2015 beim Arbeitsgericht Köln – die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 I geltend. Die Beklagtenseite sei im Rahmen der Überleitung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Anwendung der Anlage 1 a BAT ausgenommen sei und stattdessen in die Entgeltgruppe 13 A einzugruppieren wäre. Die von der Beklagtenseite in Bezug genommene Entgeltgruppe 13 A existiere tatsächlich aber nicht. Zudem sei hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin der Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder einschlägig und nicht der Teil B. Die Aufgabe der Klägerin werde nicht durch den Bereich der Lehrtätigkeit geprägt. Ein Teil ihrer Arbeitszeit habe sich in Richtung Forschung erhöht, z. B. sei ein Teilbereich der Studienberatung entfallen zu Gunsten wissenschaftlicher Forschungstätigkeit. Insgesamt sei die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagtenseite mit umfassenden Aufgaben „wie eine Professorin“ befasst. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass sie seit dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü des TVÜ-Länder eingruppiert ist; 2. hilfsweise insoweit festzustellen, dass die beklagte U verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü des TVÜ-Länder einzugruppieren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Aufgabenbereich der Klägerin rechtfertige eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü nicht. Tatsächlich existiere zwar eine Entgeltgruppe 13 A nach den tarifvertraglichen Eingruppierungsvorschriften nicht, sondern stelle lediglich eine Bezeichnung entsprechend der internen Absprache zwischen dem L und der Beklagtenseite dar. Richtig sei daher eine Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Entgeltgruppe 13. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zum BAT gelte die Anlage 1 a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt würden. Dies gelte nur dann nicht, dass ein besonderes Tätigkeitsmerkmal – was bei der Klägerin allerdings nicht der Fall sei – vereinbart sei. Dies gelte auch für den Einsatzbereich der Hochschulen. Gemäß der Tätigkeitsdarstellung vom 27.01.2000 verrichte die Klägerin in erster Linie Tätigkeiten im Bereich der Lehre. Zudem sei eine Erhöhung dieses Lehrtätigkeitsbereichs gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) NRW vom 15.08.2004 zu berücksichtigen. Die restlichen Tätigkeiten der Klägerin seien ebenfalls typisch für die Tätigkeit einer Lehrkraft – auch die Prüfertätigkeit der Klägerin sei nicht dem Forschungsbereich zuzuordnen. Daher stelle die Prüfertätigkeit kein besonderes Merkmal im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zum BAT dar. § 42 HG NRW seien Lehrkräfte für besondere Aufgaben überwiegend im Bereich der Lehre eingesetzt. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.07.2015 – 17 Ca 1742/15 – die Klage für unbegründet gehalten. Gegen das ihr am 23.07.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 03.08.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23.10.2015 am 14.09.2015 beim Landesarbeitsgericht begründet. Die Klägerin wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, mit Rücksicht auf die Ausgestaltung der Eingruppierungsstufenkombination in den Entgeltgruppen 13 und 14 sei die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Ü angemessen. Ausgehend von einem Bewährungsaufstieg nach 15 Jahren von der Vergütungsgruppe BAT II a in die Vergütungsgruppe BAT I b sei gemäß Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-L eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü zutreffend. Teil B an der Anlage 2 TVÜ-L sei nicht einschlägig, da die Klägerin nicht Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkungen Nr. 5 zum BAT sei. Zwar seien auch an Hochschulen Lehrkräfte eingesetzt; hierzu gehörten aber nicht die Lehrkräfte für besondere Aufgaben in Stellung einer Studienrätin wie die Klägerin. Diese seien den ehemaligen akademischen Räten gleichzusetzen und müssten promoviert sein. Im Rahmen einer Studienratstätigkeit im Hochschuldienst würden nicht nur Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern auch eine eigenständige wissenschaftliche Lehre vermittelt. Die Studienräte im Hochschuldienst müssten auch in erheblichem Umfang Tätigkeiten im Institut durchführen – zum Beispiel im Rahmen der Studienberatung und bei der Durchführung von Prüfungen. Einstellungsvoraussetzung sei die Ablegung der Promotion, was früher in § 60 Abs. 4 UG NRW und heute in § 44 Abs. 4 HG NRW geregelt sei. Die Klägerin sei daher Beschäftigte im Sinne des § 53 HRG (§19 Abs. 2 TV-L). Hilfsweise greife jedenfalls im Arbeitsverhältnis der Klägerin die Maßgeblichkeit der Vereinbarung eines besonderen Tätigkeitsmerkmales. Von der Vorbemerkung Nr. 5 zum BAT seien auch solche besonderen Tätigkeitsmerkmale umfasst, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart seien. Im Einstellungsvermerk der Beklagtenseite vom 27.01.2000 sei ausdrücklich bestätigt worden, dass bestimmte Tätigkeitsmerkmale – wissenschaftliche Dienstleistungen - erfüllt seien. In diesem Vermerk sei ausdrücklich zu der Vorschrift des § 55 UG NRW auf § 60 Abs. 4 UG NRW und damit die Einstellungsvorrausetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter Bezug genommen worden. Jedenfalls greife eine Auffangfunktion zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin beantragt, 1. a) festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü des TVÜ-Länder eingruppiert ist; b) hilfsweise insoweit festzustellen, dass die beklagte U verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü des TVÜ-Länder einzugruppieren; sowie 2. festzustellen, dass die beklagte U verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 01.09.2014 nach der Entgeltgruppe 13 Ü TVÜ-Länder zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungs-beträge zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 13 Ü ab dem 01.09.2014 mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagtenseite beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagtenseite hält die Berufung mangels hinreichender Berufungsbegründung bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Die Klägerin sei Lehrkraft im Sinne des § 42 HG NRW, nicht aber wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des § 44 HG NRW. Die Lehrtätigkeit sei auch der tatsächliche Schwerpunkt ihres Aufgabenbereichs. Dies sei auch von der Vertragslage zwischen den Parteien gedeckt. § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin verweise auf § 55 UG NRW und damit auf die heutige Vorschrift des § 52 HG NRW. § 3 des Arbeitsvertrages nehme Bezug auf den Erlass I B 4 3201 vom 15.04.1985. Ziffer 2.3 dieses Erlasses bestimme, dass sich die Dienstaufgaben der Angestellten gemäß § 55 UG NRW richteten. Diese Vorschrift wiederum definiere, dass im Rahmen des Aufgabenbereichs überwiegend die Vermittlung von praktischen Fähigkeiten und Kenntnissen stehe. Die Bezeichnung als Studienrat und die Durchführung entsprechender Tätigkeiten sprächen gegen eine wissenschaftliche Funktion. Dafür spreche auch § 3 Abs. 1 Ziffer 16 der Lehrverpflichtungsverordnung NRW. Auf den Einstellungsvermerk vom 27.01.2000 könne die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren nicht maßgeblich stützen, dieser Vermerk sei nur für interne Zwecke gefertigt worden und damit nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages zu der Klägerin geworden. Aus der Ablegung der Promotion seien keine Schlussfolgerungen auf den Status als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu ziehen. Es lägen unterschiedliche Regelungen der Lehrverpflichtung für akademische Räte und Studienräte im Bereich im Rahmen der Lehrverpflichtungsverordnung NRW vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite liegt auch eine hinreichende Berufungsbegründung seitens der Klägerin vor, da diese der von ihr geltend gemachten Anwendung des Teils A der Anlage 2 TVÜ-L und hilfsweise wegen der von ihr ebenfalls geltend gemachten arbeitsvertraglichen Vereinbarung eines besonderen Tätigkeitsmerkmales im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zum BAT eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klägerin nicht die Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L gegenüber der Beklagtenseite geltend machen kann. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagtenseite den Eingruppierungsvorschriften des Teils A der Anlage 2 TVÜ-L unterfallen würde. Die Klägerin ist aber als Lehrkraft einzustufen, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt. Daher ist der Teil B der Anlage 2 TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. Dieser Teil B sieht eine Überleitung der Eingruppierung der Klägerin aus der Vergütungsgruppe BAT II a in die Entgeltgruppe 13 vor. Nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1 a nicht für Lehrkräfte – auch wenn diese wie die Klägerin nicht unter den Anwendungsbereich der SR 2 l Satz 1 (allgemeiner Schulbetrieb) fallen – soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal mit diesen vereinbart ist . 1. Hinsichtlich der Definition der Aufgaben einer Lehrkraft gilt Folgendes: Lehrkräfte im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen sind Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebs oder einer entsprechenden Einrichtung im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben. Dabei sind Lehrkräfte nach der Protkollnotiz zu Nr. 1 der SR 2 l Abs. 1 zum BAT solche Angestellte, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit das Gepräge gibt (BAG, Urteil vom 20.02.1991 – 4 AZR 429/90, Randziffer 24). Übt der oder die Angestellte eine Lehrtätigkeit in diesem Sinne und daneben noch andere Tätigkeiten aus, hängt die Einordnung als Lehrkraft davon ab, ob die Lehrtätigkeit überwiegend ist und die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.1991 – 4 AZR 429/90, Randziffern 24, 26; Urteil vom 11.11.1992 – 4 AZR 108/92, unter II 2 der Gründe). In den Anwendungsbereich der Vorbemerkung Nr. 5 fallen auch Lehrkräfte an Hochschulen (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2001 – 4 AZR 575/99, Randziffer 22 m. w. N.). Vorliegend ist im Rahmen des Aufgabenbereichs der Klägerin davon auszugehen, dass die Lehrveranstaltungen bereits 50 % des Gesamtaufgabenbereichs ausmachen. Zudem ist die von der Klägerin zusätzlich verrichtete Prüfertätigkeit dem Lehrbetrieb und nicht der Forschung zuzuordnen; auch die Studienberatung hat einen hinreichenden Bezug zu ihrer Lehrverpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1992 – 4 AZR 108/92, unter II 3 der Gründe). Entgegen der Auffassung der Klägerin geben nicht die wissenschaftlichen Dienstleistungen ihrer Tätigkeit ihr Gepräge. Zum wissenschaftlichen Personal gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflektion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG, Urteil vom 01.06.2011 – 7 AZR 827/09). Grundsätzlich ist für die von der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten von dem Arbeitsvertrag vom 27.01.2000 auszugehen. Dieser enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben von einem wissenschaftlichen Zuschnitt geprägt ist. Lehrkräfte für besondere Aufgaben unterliegen in der Regel nicht dem Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG (vgl. APS-Schmidt, § 1 WissZeitVG, Randnummer 20 m. w. N.). Auch die Verwendung der Bezeichnung einer Studienrätin im Hochschuldienst spricht auf den ersten Blick eher gegen einen wissenschaftlichen Charakter der Lehrtätigkeit. Ausweislich der anders ausgestalteten Lehrverpflichtungen gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung NRW ist die Studienrätin im Hochschuldienst auch nicht mit akademischen Räten gleichzusetzen. Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht auf die Vereinbarung eines besonderen Tätigkeitsmerkmales im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen berufen. Maßgeblich für eine solche Vereinbarung ist, was in den entsprechenden Tarifverträgen hierzu geregelt ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt im Urteil vom 16.05.2013 (4 AZR 484/11 Randziffer 12) darauf ab, ob besondere Tätigkeitsmerkmale tariflich vereinbart worden sind. Insofern handelt es sich bei den Ausführungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.1991 (4 AZR 429/90 Randziffer 24) um ein erkennbares Redaktionsversehen, soweit dort hinsichtlich der Geltung der Nr. 5 der Vorbemerkungen bzw. der Nichtgeltung darauf abgestellt wird, dass nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal im Arbeitsvertrag vereinbart sei. Dies ergibt sich aus der Entscheidung bereits selber, da in Randziffer 42 auf die Maßgeblichkeit der Festlegung der Tarifparteien auf spezielle Tätigkeitsmerkmale im Verhältnis zur Anwendung der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst abgestellt wird. Besondere Tätigkeitsmerkmale sind tariflich für Lehrkräfte in Hochschulen tariflich nicht geregelt. Zudem ist auch davon auszugehen, dass im Arbeitsvertrag der Klägerin kein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Enthalten ist im Arbeitsvertrag lediglich ein Hinweis auf § 55 UG NRW, wo die damalige gesetzliche Regelung sich auf Lehrkräfte bezog. Dieser Hinweis findet sich auch im Einstellungsvermerk vom 27.01.2000. Sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Einstellungsvermerk findet sich zudem der Hinweis auf den Erlass I B 4 3201 vom 15.04.1985. In diesem wiederum ist der Hinweis auf den damaligen § 55 WissHG hinsichtlich der Dienstpflichten gegeben. 3. Der Hinweis der Klägerin auf ihre Funktion als Lehrkraft für besondere Aufgaben in Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst führt ebenfalls nicht weiter, da dies ausweislich des vorgenannten Erlasses vom 15.04.1984 lediglich Maßstab ist für die damals vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a. 4. Ebenfalls kann die Klägerin sich für die von ihr begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü nicht auf eine Auffangfunktion – konkretisiert durch die zwischen den Parteien vereinbarten Tätigkeitsmerkmale und die Tätigkeitsbeschreibung – berufen. Hinsichtlich der Eingruppierung liegt eine hinreichend bestimmte und eindeutige Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die Regelungen im BAT und den Folgeregelungen im TV-L und damit auch auf den TVÜ-L vor, so dass eine Auffangfunktion nicht eingreift. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Klägerin nach § 97 ZPO. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 ArbGG zuzulassen, da die Entscheidung die Auslegung tariflicher Eingruppierungsvorschriften betrifft.