Urteil
8 Sa 538/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:1208.8SA538.16.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2015 – 5 Ca 1618/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2015 – 5 Ca 1618/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 01.09.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, nachdem der Betrieb der Beklagten zu diesem Zeitpunkt auf V C S G (V ) übergegangen ist, der Kläger seitdem dort beschäftigt ist und mit Schreiben vom 24.06.2015 dem Betriebsübergang 2015 widersprochen hat. Der am .1963 geborene Kläger war seit dem 01.09.1979 als Angestellter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt im Betrieb Kundenniederlassung Spezial beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Am 01.09.2007 ging der Betrieb Kundenniederlassung Spezial auf die V C S G (V ) über, einer 100%iger Tochter der Beklagten. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2007 unterrichtet. Mit Schreiben vom 24.06.2015 widersprach der Kläger dem Betriebsübergang von der Beklagten zur V . Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt in die Tarifstufe T6, Gruppenstufe 4, bei einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden eingruppiert. Seit dem 01.09.2007 arbeitet er bei der VCS. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt dort 38 Stunden. Zum 01.04.2008 versetzte die V , bei welcher der Kläger an Schulungen teilnahm, den Kläger vom Standort M an den Standort F /M . Im Zuge dieser Versetzung stellte der Kläger bei der V einen Antrag auf Erstattung der durch die Versetzung ausgelösten Fahrmehrkosten, der auch bewilligt wurde. Insgesamt wurden ihm 6.750 EUR für Fahrmehrkosten erstattet. Im Jahr 2011 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Bonn gegen die V Klage auf Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der (damaligen) Parteien die Tarifverträge der nunmehrigen Beklagten mit dem Tarifstand 31.08.2007 Anwendung finden. Durch – inzwischen rechtskräftiges Urteil – hat das Landesarbeitsgericht Köln am 21.12.2012 die entsprechende Feststellung getroffen. Unter dem 21.06.2012 leitete der Kläger bei dem Arbeitsgericht Bonn ein Klageverfahren gegen die V auf Zahlung von Differenzlohn und Nachzahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein. Mit vorliegender Klage und Klageerweiterung hat der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten begehrt sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum Januar bis November 2015 sowie die Weiterbeschäftigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags und Weiterbeschäftigungsantrags in vollem Umfang und hinsichtlich der Annahmeverzugsansprüche teilweise stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 199 – 209 d. A.) wird verwiesen. Dagegen wenden sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger ist weiter - mit dem Arbeitsgericht - der Auffassung, dass er dem Betriebsübergang von der Beklagten auf die V am 01.09.2007 wirksam widersprochen habe. Das Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007 sei fehlerhaft und habe daher die Frist zur Ausübung des Widerspruchs nicht in Gang gesetzt. Sein Recht zum Widerspruch sei auch nicht verwirkt, da jedenfalls ein Umstandsmoment durch ihn nicht verwirklicht worden sei. Allein die bloße Weiterarbeit bei der V G und die Hinnahme von Versetzungen reiche hierfür nicht aus. Der Kläger macht unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen Ansprüche für den Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich November 2015 geltend, wobei er die Klage um variable Gehaltsbestandteile erweitert. Wegen der Berechnung wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.907,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verwirkt. Das Zeitmoment sei mit knapp acht Jahren auf jeden Fall erfüllt. Neben dem Zeitmoment sei auch das Umstandsmoment erfüllt. Der Kläger habe über Jahre hinweg widerspruchslos die Arbeit bei der neuen Arbeitgeberin V erbracht und somit bei der Beklagten ein schützenswertes Vertrauen dahingehend geschürt, dass er die V als neue Arbeitgeberin akzeptiert hat. Seit 2007 habe er eine örtliche sowie zahlreiche organisatorische und inhaltliche Veränderungen der Tätigkeit sowie Vorgesetztenwechsel hingenommen, ohne auch nur ein einziges Mal die V als Arbeitgeberin in Frage zu stellen. Die Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers seien nicht schlüssig dargelegt. Sofern Ansprüche auf Annahmeverzug dem Grunde nach anzunehmen seien, könnten diese erst ab Klageerhebung geltend gemacht werden. Zuvor habe der Kläger seine Arbeitskraft nicht angeboten. Bei der Berechnung des Annahmeverzugslohnes müsse der Kläger sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was infolge des Unterbleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers und der Beklagten sind zulässig, in der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg. Der zulässige Antrag des Klägers, auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien über den 01.09.2007 hinaus, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 01.09.2007 auf die V übergegangen. Der vom Kläger dagegen mit Schreiben vom 24.06.2015 gegenüber der Beklagten eingelegte Widerspruch ist verwirkt. Demzufolge scheiden auch der gegen die Beklagte gerichtete Weiterbeschäftigungsanspruch sowie die geltend gemachten Annahmeverzugs-ansprüche aus. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1. ist gegeben. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten gerichtet. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung der Kläger ein gegenwärtiges Interesse hat, da die Beklagte rechtliche Beziehungen zum Kläger bestreitet (vgl. dazu etwa BAG 10.11.2011-8 AZR 309/10). 2. Der auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien über den 01.09.2007 hinaus gerichtete Antrag ist jedoch unbegründet. Denn zwischen den Parteien besteht über den 01.09.2007 hinaus kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die V übergegangen. Der Kläger hat dem Betriebsübergang, der zwischen den Parteien außer Streit ist, nicht wirksam widersprochen. a. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Widerspruch nicht an der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB scheitert, da das Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007 die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat. Nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Unterrichtung beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB zu laufen. Weder eine unterbliebene noch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung setzt den Lauf der Frist in Gang. Durch das Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007 ist der Kläger nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.05.2011 - 8 AZR 18/10 -, dass zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26.07.2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, ergangen ist, wird Bezug genommen. Die erkennende Kammer schließt sich den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes aus Gründen der Rechtssicherheit wie auch in der Sache selbst an. b. Der Kläger hat seinen Widerspruch auch formgerecht erklärt. Sein Schreiben vom 24.06.2015 genügte dem Schriftformerfordernis des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB. Es ist auch an einen richtigen Adressaten, nämlich die Beklagte als bisherige Arbeitgeberin des Klägers, gerichtet, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. c. Der Widerspruch ist auch fristgerecht erklärt worden. Nur auf Grund einer ordnungsgemäßen Unterrichtung beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zu laufen. Weder eine unterbliebene noch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung setzt den Lauf der Frist in Gang. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats „nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5“ widersprechen kann. Damit setzt § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechende Unterrichtung voraus. Im Übrigen ergibt sich dies auch zwingend aus Sinn und Zweck der in § 613a Abs. 5 BGB geregelten Unterrichtungspflicht. Danach haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. etwa BAG 27.11.2008 – 8 AZR 1021/06). Durch das Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007 ist der Kläger nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Auf das den Parteien bekannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2011 (8 AZR 18/10), das zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26.07.2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, ergangen ist, wird Bezug. Das Berufungsgericht schließt sich - wie das Arbeitsgericht - den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit wie auch in der Sache selbst an. d. Der Kläger hat jedoch das Recht, sich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu berufen, verwirkt (§ 242 BGB). aa. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz. Weiterhin muss (Zumutbarkeitsmoment) das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. etwa BAG 22.02.2012 – 4 AZR 579/10). Hinsichtlich des Zeitmoments ist nicht auf eine bestimmte Frist abzustellen. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Auch ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, d.h. beide Elemente sind bildhaft im Sinne „kommunizierender Röhren“ miteinander verbunden. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Umgekehrt gilt: je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, 17.10.2013 – 8 AZR 974/12; BAG 22.6.2011 – 8 AZR 752/09). Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, 17.10.2013 – 8 AZR 974/12; BAG, 22.4.2010 – 8 AZR 871/07). bb. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von der Verwirkung des Widerspruchsrechts auszugehen. 1) Das Zeitmoment ist bei weitem erfüllt. Zwischen der fehlerhaften Unterrichtung mit Schreiben vom 26.07.2007 und dem Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang von der Beklagten zur V mit Schreiben vom 24.06.2015 sind fast acht Jahre vergangen. Das ist ein extrem schwerwiegend verwirklichtes Zeitmoment (vgl. BAG, 15.3.2012 – 8 AZR 700/10). 2) Auch das Umstandsmoment ist entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts erfüllt. Soweit der Kläger ab dem 01.09.2007 zunächst ohne Widerspruch bei der V weitergearbeitet hat, begründet dies zwar für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung seines Widerspruchsrechts (st. Rspr. des BAG, vgl. nur BAG, 20.5.2010 – 8 AZR 734/08). Doch führen die weiter zu berücksichtigenden Umstände in Wechselwirkung mit dem Zeitmoment zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. Der Kläger hat durch sein Verhalten nach dem vollzogenen Betriebsübergang, insbesondere durch die bei der VCS erfolgte Versetzung vom Standort M an den Standort F /M zum 01.04.2008 und die dafür auf seinen Antrag erstatteten Fahrmehrkosten, von insgesamt 6.750 EUR in der Gesamtschau das Umstandsmoment verwirklicht. Insoweit folgt das Berufungsgericht den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 7.10.2016- 6 Sa 21/16) in einem ähnlich gelagerten Fall. aaa. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, der Widerspruch werde nicht mehr ausgeübt. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert. Eine solche Annahme ist auf jeden Fall dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat. Dabei stellen sich als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt – z. B. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung – oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (vgl. BAG, 23.7.2009 - 8 AZR 357/08). Daneben können aber auch andere Verhaltensweisen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Gesamtschau des zu berücksichtigenden Einzelfalles ein entsprechendes Umstandsmoment erfüllen (vgl. BAG 15.3.2012 – 8 AZR 700/10; BAG 22.6.2011 – 8 AZR 752/09). Hierbei genügen – wie bereits ausgeführt – bei deutlich verwirklichtem Zeitmoment weniger gewichtige Umstände, um von der Verwirklichung des Umstandsmoments ausgehen zu können (vgl. auch BAG 24.7.2008 - 8 AZR 205/07; BAG 24.7.2008 - 8 AZR 175/07). bbb. Hier hat der Kläger zwar nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses disponiert. Dennoch hat er das Umstandsmoment erfüllt. Denn es liegen sonstige Umstände vor, die angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falls ausreichen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei einem Zeitablauf von fast acht Jahren für den Anspruchsgegner regelmäßig ein erhöhter Vertrauenstatbestand dahingehend besteht, dass die Rechtsausübung nicht mehr vorgenommen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – kein grober oder den Arbeitnehmer täuschender Unterrichtungsfehler gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist das maßgebliche und ausreichende Umstandsmoment darin zu sehen, dass der Kläger der Versetzung durch die V vom Standort M an den Standort F /M Folge geleistet hat. Dem Kläger wurden dabei auf seinen Antrag die Fahrmehrkosten von insgesamt 6.750 EUR erstattet. Zwar ist der Kläger bei seinem Arbeitsplatzwechsel nicht selbst initiativ geworden, sondern hat eine Weisung der Übernehmerin im laufenden Arbeitsverhältnis umgesetzt. Indem er trotz der nicht unerheblichen Veränderung des Arbeitsortes das Arbeitsverhältnis mit der Übernehmerin fortgesetzt hat, hat er sich jedoch in nach außen sichtbarer Weise zu diesem Arbeitsverhältnis bekannt. Wegen dieses Verhaltens durfte die Übernehmerin darauf vertrauen, dass der Kläger keinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang mehr erklären würde. Dies gilt jedenfalls in Zusammenschau mit den sonstigen Verhaltensweisen, mit denen der Kläger deutlich gemacht hat, dass er die Übernehmerin als seine Arbeitgeberin akzeptierte. So hat der Kläger im Jahr 2011 vor dem Arbeitsgericht Bonn gegen die V Klage auf Feststellung erhoben, dass auf das Arbeitsverhältnis der (damaligen) Parteien die Tarifverträge der nunmehrigen Beklagten mit dem Tarifstand 31.08.2007 Anwendung finden und - nach Obsiegen - Differenzlohn und Nachzahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingeklagt. Dabei handelt es sich um einen vergleichbaren Umstand, dem das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.03.2012 (8 AZR 700/10) - bei einem Zeitablauf von sechseinhalb Jahren zwischen Unterrichtung und Widerspruch - maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem jahrelangen Streit um die Weitergeltung der Tarifdynamik ausschließlich an die Betriebserwerberin wendet und dabei den Weg der Konfliktbereinigung gegenüber dem Betriebsveräußerer ausspart, durch Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses die beiderseitige Tarifbindung wiederherzustellen, kann die Betriebsveräußerin darauf vertrauen, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist hierbei neben dem langen Zeitablauf und den vertrauensbegründenden Umständen auch zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 26.05.2011 (8 AZR 18/10) entschieden hatte, dass ein gleichlautendes Unterrichtungsschreiben nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht und deshalb die Frist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht angelaufen war. Dennoch blieb der Kläger über vier Jahre untätig und setzte das Arbeitsverhältnis mit der VCS vorbehaltlos fort. Zwar ist mangels Vortrag nicht festgestellt, dass die Klägerin von dem genannten Verfahren und dem Urteil vom 26.05.2011 Kenntnis hatte. Darauf kommt es aber hier nicht an. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass die Beklagte, wenn ein Arbeitnehmer trotz Vorliegens eines einen Unterrichtungsfehler feststellenden Urteils jahrelang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses weiterhin nicht widerspricht, darauf vertrauen darf, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt werden soll (vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15 -). Darüber hinaus ist im Rahmen der Gesamtabwägung schließlich zu berücksichtigen, dass die fehlenden Angaben im Unterrichtungsschreiben von geringem Gewicht waren. Sie waren zudem nicht der Auslöser dafür, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht erst zu diesem späten Zeitpunkt ausgeübt hat. Der Unterrichtungsfehler im Schreiben vom 26.07.2007 besteht - nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2011 (8 AZR 18/10) zum gleichlautenden Unterrichtungsschreiben - vor allem darin, die haftungsrechtliche Absicherung der übergegangenen Arbeitnehmer eher ungünstiger darzustellen, als sie es tatsächlich war. Das betrifft vor allem die tatsächlich fortbestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für Altschulden. Ein denkbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler in der Unterrichtung und dem Widerspruch fast acht Jahre später besteht nicht. Auch wenn im Allgemeinen keine Überlegungen zum kausalen Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und unterbliebenem Widerspruch angestellt werden, so kann doch im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden, dass die Beklagte umso eher Vertrauen darauf fassen durfte, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird, je fernliegender ein Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und Ausübung des Widerspruchsrechts ist ( vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15). Hierbei ist auch zu beachten, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nicht unbegrenzt bestehen muss, sondern nur so lange, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist. In Bezug auf den hier vorliegenden Unterrichtungsmangel wäre es angesichts der konkreten Umstände des Falls auch unter Berücksichtigung des Ziels, Unterrichtungsfehler effektiv zu sanktionieren, nicht verhältnismäßig, wenn dem Widerspruchsrecht nach Ablauf von fast 8 Jahren noch Wirkung zukäme (vgl. dazu LAG Hamburg 7.10.2016- 6 Sa 21/16). Bei der gebotenen Abwägung (vgl. BAG, 17.10.2013 – 8 AZR 974/12) des auf Seiten der Beklagten begründeten schützenswerten Vertrauens mit dem Interesse des Klägers an der Ausübung seines Widerspruchsrechts überwiegt der Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten. 3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.09.2007 geendet hat, bestehen die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche bereits dem Grunde nach nicht. 4. Demzufolge scheidet auch der gegen die Beklagte gerichtete Weiterbeschäftigungsanspruch aus. II. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs.1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.