Beschluss
9 TaBV 67/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:1209.9TABV67.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2016– 3 BV 301/16 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2016– 3 BV 301/16 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Einsetzung einer Einigungsstellung zum Thema Ermüdungsmanagement. Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft im Konzern der D AG. Die Antragstellerin ist die bei ihr auf der Grundlage des nach§ 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung (TV PV) für das Cockpitpersonal gebildete Personalvertretung. Durch die Verordnung (EU) Nr. 83/2014 wurde im Anhang III der EU-OPS-Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Teilabschnitt FTL (Flight Time Limits) angefügt. Darin werden Anforderungen an einen Betreiber und seine Besatzungsmitglieder in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften für Besatzungsmitglieder festgelegt. ORO.FTL.120 hat ein Ermüdungsrisikomanagement (Fatigue Risk Management, FRM) zum Gegenstand und lautet wie folgt: ORO.FTL.120 Ermüdungsrisikomanagement (Fatigue Risk Management, FRM) a) Wenn gemäß diesem Teilabschnitt oder einer anwendbaren Zertifizierungsspezifikation ein Ermüdungsrisikomanagement (FRM) erforderlich ist, hat der Betreiber ein solches als Bestandteil seines Managementsystems einzuführen, umzusetzen und zu aktualisieren. Das FRM muss sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen von Punkt 7 Buchstaben f und g und von Punkt 8 Buchstabe f des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllt sind. Das FRM ist im Betriebshandbuch zu beschreiben. b) Mit der Einführung, Umsetzung und Aktualisierung des FRM muss die fortlaufende Verbesserung des FRM angestrebt werden. Das FRM muss folgende Elemente einschließen: 1. eine Beschreibung der Philosophie und Prinzipien des Betreibers mit Blick auf das FRM, die als FRM-Grundsätze bezeichnet werden; 2. eine Dokumentation des Verfahrens oder der Verfahren des FRM, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation; 3. wissenschaftliche Grundlagen und Erkenntnisse; 4. ein Verfahren zur Gefahrenerkennung und Risikobewertung, das eine kontinuierliche Beherrschung des operationellen Risikos/der operationellen Risiken des Betreibers aufgrund der Ermüdung von Besatzungsmitgliedern ermöglicht; 5. ein Risikominderungsverfahren, das die sofortige Umsetzung von Abhilfemaßnahmen, die für eine wirksame Verringerung des Risikos/der Risiken des Betreibers aufgrund der Ermüdung von Besatzungsmitgliedern notwendig sind, sowie die fortlaufende Überwachung und regelmäßige Bewertung der durch solche Maßnahmen bewirkten Minderung von Gefahren durch Ermüdung vorsieht; 6. Verfahren des FRM zur Gewährleistung der Sicherheit; 7. Verfahren zur Weiterentwicklung des FRM. c) Das FRM muss dem anwendbaren Flugzeitspezifikationsplan, der Unternehmensgröße des Betreibers und der Art und Komplexität seiner Aktivitäten entsprechen und die mit diesen Aktivitäten und dem anwendbaren Flugzeitspezifikationsplan verbundenen Gefahren und Risiken berücksichtigen. d) Der Betreiber muss Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn das Verfahren des FRM zur Gewährleistung der Sicherheit ergibt, dass das geforderte Sicherheitsniveau nicht aufrechterhalten wird. Die zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen und eine Mediation zu den FRM verliefen ergebnislos. Mit ihrem am 29.09.2016 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Arbeitgeberin am 07.10.2016 zugestellten Antrag begehrt die Personalvertretung die Einsetzung einer Einigungsstelle zum FRM. Die Personalvertretung hat beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über eine Betriebsvereinbarung über die Gestaltung des Ermüdungsmanagements–Systems gemäß Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014, ORO.FTL.120 Ermüdungsrisikomanagement (Fatigue Risk Management, FRM) im Betrieb der Beteiligten zu 2) entscheiden soll, Herrn Richter am Arbeitsgericht a.D. R L zu bestimmen; 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberin hat den Antrag für zu unbestimmt gehalten, da nicht erkennbar sei, ob sich die Personalvertretung auf unmittelbare oder nur mittelbare Gesundheitsgefahren stütze. Bei letzteren sei ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben. Aufgrund der unkonkreten Antragsfassung könne nicht beurteilt werden, ob Mitbestimmungsrechte etwa darum ausscheiden, weil Tarifverträge entgegenstehen oder einzelner Punkte etwa in einer anderen Betriebsvereinbarung bereits geregelt sind. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Personalvertretung mit Beschluss vom 14.10.2016 entsprochen, Herrn L zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Anträge hinreichend bestimmt seien, da das Regelungsbegehren klar umrissen werde. Die Anträge seien auch begründet. Eine offensichtliche Unzuständigkeit sei nicht erkennbar. Die Arbeitgeberin müsse die einzelnen Bereiche des FRM ausgestalten. Hierbei könnten insbesondere die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 TV PV (Ordnung des Flugbetriebes und Verhalten der Mitarbeiter) als auch Nr. 6 (Gesundheitsschutz) berührt werden. Denkbar sei auch, dass durch Dokumentation, Gefahrenerkennung und Risikobewertung weitere Mitbestimmungsrechte, etwa aus Nr. 5 (Verhaltens- und Leistungsbewertung durch technische Einrichtungen) seien. Die Situation sei vergleichbar mit den Fällen, in denen eine Einigungsstelle zum Thema „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eingesetzt werden solle. Auch hierbei handele es sich um einen weiten Regelungsbereich, der gegebenenfalls nicht bei jedem Einzelthema der Mitbestimmung unterliege. Dennoch sei das Eingreifen von Mitbestimmungsrechten nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen. Gegen die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer bestünden keine Einwände. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 18.10.2016 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 02.11.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und zugleich begründet worden. Die Arbeitgeberin hält die Anträge nach wie vor für unzulässig, da nicht klar sei, welche mitbestimmungsrechtlichen Tatbestände zu regeln seien. Jedenfalls sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Die Regelungen in der Verordnung (EU) Nr. 83/2014 dienten nicht dem Gesundheitsschutz, sondern der Sicherheit im Luftverkehr. Sie, die Arbeitgeberin, sei auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Luftverkehr zu überwachen und sicherzustellen. Die von ihr getroffenen Maßnahmen müssten sodann vom Luftfahrtbundesamt genehmigt werden. Ein Spielraum für Mitbestimmungsrechte bestehe insoweit nicht. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Oktober 2016 (Aktenzeichen 3 BV 301/16) die Anträge zurückzuweisen. Die Personalvertretung beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Oktober 2016 (Az. 3 BV 301/16) zurückzuweisen. Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Herrn L zum Vorsitzenden der Einigungsstelle eingesetzt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei festgesetzt. 1.) Die Anträge der Personalvertretung sind zulässig, da der Gegenstand der Einigungsstelle im Antrag hinreichend konkret angegeben ist. a) Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren und auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle. Im Verfahren nach § 100 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 1 TaBV 47/13 –, Rn. 30, juris; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 01. Februar 2007– 8 TaBV 18/06 –, Rn. 30, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 4 TaBV 208/05 –, Rn. 23, juris). b) Die Personalvertretung hat den Gegenstand der Einigungsstelle bei verständiger Auslegung des Antrags zu 1. auf die Gestaltung des Ermüdungsmanagements–Systems gemäß ORO.FTL.120 beschränkt. ORO.FTL.120 betrifft die Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Dokumentation des Verfahrens zum Erkennen und zur Vermeidung von flugsicherheitsgefährdenden Ermüdungserscheinungen. Damit ist der Regelungsgegenstand hinreichend klar umrissen. Die Einigungsstelle kann leicht erkennen und prüfen, welche der in ORO.FTL.120 enthaltenen Vorgaben näher ausgestaltet werden müssen und inwieweit hier ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung besteht. Damit ist die Regelungsaufgabe auch klar von anderen im Teilabschnitt FTL angesprochenen Themen abgegrenzt. ORO.FTL.120 betrifft zum Beispiel nicht die Anforderungen an den Betreiber und seine Besatzungsmitglieder in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften für Besatzungsmitglieder, wie sie in den anderen Bestimmungen des Teilabschnitts FTL festgelegt sind. Damit sind etwa die nach ORO.FTL.125 vom Betreiber zu erstellenden, anzuwendenden und fortzuschreibenden Flugzeitspezifikationspläne oder die vom Betreiber nach ORO.FTL.205 zu treffenden Festlegungen nicht Gegenstand der Einigungsstelle. Sie sind vielmehr dem FRM zu Grunde zu legen, wie sich etwa an der Vorschrift des ORO.FTL.120 Buchst. c) zeigt. Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung in Arbeitszeitfragen des Cockpitpersonals bestehen nach§ 87 Abs. 1 Nr. 2 TV PV im Hinblick auf die Besonderheiten des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen ohnehin nur bei der Planung und Festlegung der saisonalen Besatzungsumläufe, hingegen nicht bei der Erstellung der Dienstpläne (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16. August 2012 – 5 TaBV 66/11 –, Rn. 42, juris). Ein Rückgriff auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 undNr. 3 BetrVG zur Bestimmung des Umfangs der Mitbestimmung der Personalvertretung des Cockpitpersonals in Arbeitszeitfragen ist ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom 17. September 2013 – 1 ABR 37/12 –, Rn. 22, juris). 2.) Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Entsprechend dem Antrag der Personalvertretung war Herr L gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m.§ 76 Abs. 2 Satz 2 TV PV zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. a) Denn die Einigungsstelle ist für die Ausgestaltung des FRM nicht offensichtlich unzuständig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6TV PV hat die Personalvertretung u.a. bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (Nr. 6) mitzubestimmen. Ein solches Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin kann hier nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. aa) Allerdings dient das FRM wie der gesamte Teilabschnitt FTL primär der Gewährleistung der Flugsicherheit durch Schutz vor Ermüdung und nicht dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Jedoch können beide Aspekte nicht voneinander getrennt werden. Jede Gefährdung der Flugsicherheit bedeutet zugleich eine (mittelbare) Gefährdung der Gesundheit der Besatzungsmitglieder. Dies reicht für eine Bejahung des Mitbestimmungsrechts aus. Denn das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 TV PV setzt bereits ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist unerheblich (vgl. BAG, Beschluss vom 08. Juni 2004 – 1 ABR 4/03 –, BAGE 111, 48-69, Rn. 19 zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). bb) Die Ausgestaltung des FRM ist schließlich weder gesetzlich noch tarifvertraglich bereits so festgelegt, dass keine Regelungsspielräume für die Beteiligten verbleiben würden. ORO.FTL.120 Buchst. b) und c) macht nur Rahmenvorgaben für Ermüdungsrisikomanagement, die gemäß ORO.FTL.120 Buchst. a) ausgefüllt werden können und müssen. b) Herr L ist ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender, kennt die Beteiligten und bietet eine hinreichende Gewähr für seine Unparteilichkeit. 3.) Gegen die vom Arbeitsgericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m.§ 76 Abs. 2 Satz 3 TV PV festgesetzte Zahl der von jeder Seite zu benennenden Besitzer hat die Arbeitgeberin weder Einwände erhoben, noch hat sie im Beschwerdeverfahren Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Festsetzung gebieten würden.