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Beschluss

9 Ta 286/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:1227.9TA286.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2016 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 15.11.2016 aufgehoben und die Akte dem Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe nach Entscheidung über das Befangenheitsgesuch des Klägers vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2016 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 15.11.2016 aufgehoben und die Akte dem Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe nach Entscheidung über das Befangenheitsgesuch des Klägers vorgelegt. G r ü n d e Der Nichtabhilfebeschluss ist aufzuheben und die Akte dem Arbeitsgericht vorzulegen, da es den Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende im Beschwerdeschriftsatz des Klägers nicht beschieden und gleichwohl eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hatte. Ein abgelehnter Richter hat sich jedoch grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Ablehnung gemäß § 49 ArbGG jeglicher Prozesshandlungen zu enthalten, sofern es sich nicht entsprechend § 47 Abs. 1 ZPO um eine unaufschiebbare Prozesshandlung handelt oder – wie es § 47 Abs. 2 ZPO voraussetzt - die Ablehnung in einer mündlichen Verhandlung erfolgt und eine Vertragung notwendig würde (Schwab/Weth/Kliemt, 4. Aufl. 2014, § 49 ArbGG, Rz. 129, 130). Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Der Rechtsstreit war in der Hauptsache durch den Vergleich vom 17.03.2016 bereits abgeschlossen; auch ist die Ablehnung nicht in einer mündlichen Verhandlung erfolgt. Nimmt ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs aufschiebbare Handlungen vor, sind diese verfahrensfehlerhaft. Sie können zwar nachträglich geheilt werden, wenn das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (BAG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – 9 AZN 739/99 –, Rn. 10, juris). Das ist im vorliegenden Fall jedoch (noch) nicht geschehen. Hingegen ist eine Heilung des Verfahrensfehlers im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht möglich. Einer eigenen Sachentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag stünde entgegen, dass die fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Auswirkungen auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts haben könnte. Denn die für die abschließende Sachentscheidung zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts bestimmt sich gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts danach, um die wievielte PKH-Beschwerde es sich im Monat handelt. Die für eine abschließende Entscheidung in der Sache zuständige Kammer kann daher nur über den Weg einer Aufhebung und Zurückverweisung bestimmt werden, die eine nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßende Ausgangsentscheidung ermöglicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 – I-18 W 81/15, 18 W 81/15 –, Rn. 38, juris). Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.