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Beschluss

12 Ta 314/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0228.12TA314.16.00
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Leitsätze

1. Die Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Bemühen der Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung soll – auch zur Entlastung der Gerichte – durch das Entstehen der Terminsgebühr bereits für eine außergerichtliche Besprechung honoriert werden. Insofern ist ein Einigungswille keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen.

 2. Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist jedoch, dass die außergerichtliche Besprechung „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet“ ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich beide Gesprächsteilnehmer an der außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers ist nicht ausreichend.

 3. Lehnt der andere Gesprächsteilnehmer es ab, derzeit über die Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, weil man zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe einer BAG-Entscheidung zu einer vergleichbaren Problematik abwarten und erst dann über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden möchte, wird durch dieses Gespräch der beteiligten Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr ausgelöst, da es nicht beidseitig auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerseite gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016, 1 Ca 6014/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.994,40 Euro

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Bemühen der Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung soll – auch zur Entlastung der Gerichte – durch das Entstehen der Terminsgebühr bereits für eine außergerichtliche Besprechung honoriert werden. Insofern ist ein Einigungswille keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen. 2. Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist jedoch, dass die außergerichtliche Besprechung „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet“ ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich beide Gesprächsteilnehmer an der außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers ist nicht ausreichend. 3. Lehnt der andere Gesprächsteilnehmer es ab, derzeit über die Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, weil man zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe einer BAG-Entscheidung zu einer vergleichbaren Problematik abwarten und erst dann über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden möchte, wird durch dieses Gespräch der beteiligten Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr ausgelöst, da es nicht beidseitig auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Die sofortige Beschwerde der Klägerseite gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016, 1 Ca 6014/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.994,40 Euro G r ü n d e : I. Im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 1 Ca 6014/12 = LAG Köln 12 Sa 506/16 stritten die Parteien über tarifvertragliche Ansprüche auf Übergangsversorgung für Cockpit-Mitarbeiter. Es gab diverse Parallelverfahren, die durch dieselben Prozessbevollmächtigten geführt wurden. Die Berufungsverfahren wurden terminlos gestellt, um die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dort geführten Musterverfahren abzuwarten. Mit Urteilen vom 09.12.2015(4 AZR 684/12 u. a.) hat das BAG die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Mitte Januar 2016 kam es daraufhin zu einem Telefonat zwischen dem Klägervertreter Rechtsanwalt D . H und dem Beklagtenvertreter Rechtsanwalt S . Der Klägervertreter forderte hierbei den Beklagtenvertreter in Anbetracht der ergangenen Entscheidungen des BAG zur Berufungsrücknahme auf. Der Beklagtenvertreter entgegnete, zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG abwarten zu wollen. Daraufhin beantragte die Klägerseite im April 2016 die Bestimmung eines Kammertermins beim LAG im hiesigen Rechtsstreit. Nachdem die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG in den Parallelverfahren vorlagen, erfolgte kurz vor dem angesetzten Kammertermin im hiesigen Berufungsverfahren Ende Juni 2016 die Berufungsrücknahme. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 05.08.2016 beantragte der Klägervertreter u. a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 1.994,40 Euro netto. Die Beklagte widersprach dem Ansatz der Terminsgebühr. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2016 lehnte die Rechtspflegerin den beantragten Ansatz der Terminsgebühr ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar für den Ansatz der Terminsgebühr ausreiche, dass eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden habe, die auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war. Ein solches auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtetes Gespräch habe vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Soweit sich die Klägerseite auf den Telefonvermerk vom 18.01.2016 beziehe, betreffe dieser gar nicht den hiesigen Rechtsstreit, sondern den Parallel-Rechtsstreit des Klägers H G . Auch reiche die bloße Mitteilung, dass die Berufung zurückgenommen werde, nicht für eine Terminsgebühr aus. Gegen den ihm am 18.11.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 09.11.2016 hat der Klägervertreter am 02.12.2016 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 474 d. A.). Mit der Beschwerde wird beantragt den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr in konkret bezifferter Höhe nebst Zinsen festzusetzen. Zur Begründung der Beschwerde wird klägerseits ausgeführt, es hätten bereits „anlässlich der mündlichen Verhandlung der fünf federführenden Verfahren vor dem LAG Köln am 08.05.2012“ Gespräche der beiden Rechtsanwälte „über die Frage, wie mit den Parallelverfahren umgegangen werden sollte“ gegeben. Hierbei sei ursprünglich durch den Beklagtenvertreter avisiert worden, das BAG-Urteil auch für die Parallelverfahren „anzuerkennen“. Das Telefonat im Januar 2016 sei dann anlässlich des unmittelbar bevorstehenden Kammertermins in dem Rechtsstreit G erfolgt. Hierbei habe der Klägervertreter angeregt, die Berufung zurückzunehmen sowie angefragt, wie man sich sonst einigen könne. Insofern sei es ihm bei dem Telefonat gerade um die Erledigung aller Parallel-Rechtsstreite gegangen. Es wäre seiner Ansicht nach eine unnötige Förmelei gewesen, hierbei jeden Rechtsstreit einzeln aufzurufen und namentlich zu benennen. Die Klägerseite verweist darauf, dass die Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn die Erledigungsbemühungen letztlich erfolglos geblieben sind. Die Klägerseite beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016 – 1 Ca 6014/12 – abzuändern und den von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Betrag auf 5.561,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.08.2016 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde der Klägerseite zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Rechtspflegerin habe zu Recht die Terminsgebühr in Abzug gebracht. Über das konkrete vorliegende Verfahren sei gar nicht gesprochen worden. Auch hinsichtlich der Gesamtheit der Verfahren sei lediglich über die prozessuale Situation (Verlegung Kammertermin / Ruhen des Verfahrens) gesprochen worden. Da die Beklagte gerade keine Bereitschaft gezeigt habe, vor Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG über die Erledigung der Verfahren zu sprechen, sei eine Terminsgebühr nicht angefallen. Die Rechtspflegerin hat mit Nichtabhilfeentscheidung vom 27.12.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde angeführt, die geführten Gespräche hätten sich rein auf das Ruhen des Verfahrens, nicht jedoch auf eine Verfahrenserledigung bezogen. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hatte keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Sie wurde darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt. 2.) Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutreffend. Zu Recht wurde die Terminsgebühr in Abzug gebracht. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Terminsgebühr sind vorliegend nicht gegeben. Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann eine Terminsgebühr zwar nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, sondern auch für die Wahrnehmung außergerichtlicher Termine und Besprechungen entstehen. Die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung setzt jedoch nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind“ voraus. Hieran fehlt es vorliegend. Zwar ist die Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG grundsätzlich weit auszulegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit des Entstehens einer Terminsgebühr nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine, sondern auch für außergerichtliche Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honorieren und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – fördern (BT-Drucks. 15/1971, S. 148,209; BGH, Beschluss vom 27.02.2007, XI ZB 38/05, juris, Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, 17 W 81/09, juris, Rn 3, m. w. N.). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, zur Sicherstellung der Terminsgebühr einen gerichtlichen Termin anzustreben (so bereits BGH 27.02.2007, a. a. O.). Insofern ist es gerade auch bei Vorliegen mehrerer Parallelverfahren für das Entstehen der Terminsgebühr in jedem einzelnen dieser Parallelverfahren grundsätzlich ausreichend, dass bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt werden und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH 27.02.2007, a. a. O., Leitsatz). Es ist insofern zur Begründung der Terminsgebühr in den einzelnen Verfahren grundsätzlich gerade nicht erforderlich und wäre vielmehr – worauf der Klägervertreter im vorliegenden Verfahren zutreffend hinweist – eine überflüssige „Förmelei“, wenn bei einer zwischen Prozessbevollmächtigten geführten außergerichtlichen Besprechung über eine einheitliche Problematik in mehreren Parallelsachen in der Besprechung der Rechtsanwälte jede einzelne Sache einzeln „aufgerufen“ bzw. namentlich erwähnt werden müsste, damit auch in jeder einzelnen Sache die Terminsgebühr begründet wird. Allerdings ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG nicht jede außergerichtliche Besprechung der Prozessbevollmächtigten zur Begründung einer Terminsgebühr geeignet, sondern nur eine solche Besprechung, die „auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet“ ist. Hieran fehlt es vorliegend. Da das Berufungsverfahren bereits anhängig war, konnte die Besprechung nicht mehr auf die „Vermeidung“ des Berufungsverfahrens gerichtet sein. Zur Begründung der Terminsgebühr erforderlich wäre eine Besprechung gewesen, die auf die „Erledigung“ des Berufungsverfahrens gerichtet war. Eine solche Besprechung war vorliegend nicht ersichtlich. Das klägerseitig angeführte Telefonat aus Januar 2016 stellt keine solche auf die Erledigung des Berufungsverfahrens gerichtete Besprechung dar. Zwar weist der Klägervertreter zutreffend darauf hin, dass für die Begründung der Terminsgebühr nicht erforderlich ist, dass die Besprechung auf eine Einigung gerichtet war. Ein Einigungswille ist insofern gerade keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Es genügt, dass die Besprechung auf die „Erledigung“ des Rechtsstreits gerichtet war. Erledigung kann gerade auch ein vollumfängliches Durchsetzen der Interessen einer Partei in Form einer Antrags- oder Klagerücknahme bzw. hier im Berufungsverfahren einer Berufungsrücknahme sein (BGH 27.02.2007, a. a. O., zur Berufungsrücknahme; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, I-17 W 81/09,17 W 81/09, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05, juris, jeweils zur Klagerücknahme). Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann daher grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen. Das bekundete Interesse des Klägervertreters richtete sich bei dem streitgegenständlichen Telefonat im Januar 2016 auch eindeutig auf eine Erledigung der Rechtsstreite in Form einer Berufungsrücknahme. Allerdings reicht es zur Begründung einer Terminsgebühr gerade nicht aus, dass die Besprechung von einem Gesprächsteilnehmer auf eine Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war. Vielmehr ist erforderlich, dass die Besprechung von beiden Gesprächsteilnehmern auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet ist. Insofern ist ausreichend, aber eben auch erforderlich, dass sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (BGH 27.02.2007, a. a. O., Rn 10; OLG Köln 15.05.2009, a. a. O., Rn 3 f.). Ansonsten hätte es ein Rechtsanwalt einseitig in der Hand, bereits durch einen Telefonanruf beim gegnerischen Anwalt, mit dem der diesen zur Rücknahme seiner Klage, seines Antrags oder seiner Berufung auffordert, eine Terminsgebühr zu begründen, ohne dass dem gegnerischen Rechtswalt eine Möglichkeit verbliebe, das Entstehen der Terminsgebühr – nach erfolgter Rücknahme dann regelmäßig zu Lasten seiner Partei – zu verhindern. Eine derart weitgehende Auslegung der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist gerade nicht geboten. Denn sie könnte gerade eine Praxis bewirken, dass nahezu standardmäßig zu Beginn eines Verfahrens ein Telefonanruf beim gegnerischen Kollegen erfolgt, in dem dieser formularmäßig zur Rücknahme seines Antrags aufgefordert wird, um bereits hierdurch eine Terminsgebühr zu begründen. Da hierdurch regelmäßig ernsthafte Aussichten auf eine Erledigung des Rechtsstreits nicht begründet worden können, kann es nicht vom Zweck der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG umfasst sein, schon hierfür eine Terminsgebühr zu begründen. Insofern ist vielmehr Voraussetzung einer „auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung“, dass sich beide Gesprächsteilnehmer zumindest an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Es genügt, wenn die Unterredung von einer Seite mit der Zielrichtung der Erledigung des Verfahrens aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt (OLG Köln 15.05.2009, a. a. O., Rn 3). Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist insofern die Bereitschaft des Gesprächspartners, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (OLG Köln 15.05.2009, a. a. O.). Es muss dem gegnerischen Rechtsanwalt noch eine Möglichkeit verbleiben, im Rahmen kollegialer Höflichkeit das Gespräch des gegnerischen Kollegen anzunehmen und hierdurch nicht gleich eine Terminsgebühr zu Lasten seiner Partei auszulösen. Es ist nicht zu verlangen, dass der gegnerische Rechtsanwalt das Entstehen der Terminsgebühr nur dadurch verhindern könnte, indem er den Gesprächswunsch des Kollegen von vornherein abblockt oder ggf. sofort das Gespräch abrupt beenden muss, sobald er zur Rücknahme seines Antrags aufgefordert wird. Vielmehr ist im Gegenteil weitere Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr, dass sich auch der Gesprächspartner an der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigen muss. Insofern kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob es zur Bekundung eines solchen Interesses bereits ausreicht, wenn der Gesprächspartner zusagt, den Erledigungsvorschlag des gegnerischen Rechtsanwalts mit seiner Partei besprechen zu wollen (insofern bereits den Anfall einer Terminsgebühr bejahend OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05; demgegenüber ohne Hinzutreten weiterer Umstände bei der bloßen Weitergabe einer Information an den Mandaten eine Terminsgebühr ablehnend OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, 17 W 81/09). Denn jedenfalls wenn durch den Gesprächspartner, der nicht die Initiative zum Gespräch ergriffen hat, verdeutlicht wird, dass man derzeit nicht an einer Erledigung des Rechtsstreits interessiert ist, löst das Gespräch der Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr aus, da es nicht auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war. Hiervon ausgehend war das Telefonat der beiden Prozessbevollmächtigten im Januar 2016 nicht auf eine Erledigung des Rechtsstreits gerichtet. Der Beklagtenvertreter Rechtsanwalt S hat auch nach eigenen Angaben des Klägervertreters in dem Telefonat eindeutig erklärt, derzeit nicht an einer Erledigung des Rechtsstreits bzw. der diversen Parallel-Rechtsstreite interessiert zu sein, da man beklagtenseitig zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG zu den im Dezember 2015 verhandelten Rechtsstreiten abwarten wollte. Damit war das Telefonat zwar einseitig durch den Klägervertreter auf eine Erledigung des Rechtsstreits gerichtet, seitens des Beklagtenvertreters war das Gespräch jedoch nicht auf eine Erledigung des Rechtsstreits gerichtet. Insofern war das Gespräch insgesamt nicht im Sinne der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet. Mit dem Hinweis, erst nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden zu wollen, hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, derzeit gerade kein Interesse an einer Erledigung des Rechtsstreits zu haben und sich derzeit auf den Wunsch der Klägerseite, über eine Erledigung der Rechtsstreite zu sprechen, gerade nicht einlassen zu wollen. Weitere Tatbestände, die eine Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ausgelöst haben könnten, werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Soweit mit der Beschwerde angesprochen wird, dass auch bereits 2012 Gespräche der Prozessbevollmächtigten bezüglich einer Gesamterledigung aller Parallelverfahren stattgefunden hätten, bleibt der diesbezügliche Vortrag zu pauschal und unsubstantiiert. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um die Terminsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren, sondern um eine etwaige Terminsgebühr für das Berufungsverfahren. Dass erstinstanzlich bereits über eine etwaige Erledigung des Rechtsstreits gesprochen wurde, liegt in der Natur der Sache und kann nicht zugleich eine Terminsgebühr auch für das – seinerzeit noch gar nicht anhängige – spätere Berufungsverfahren begründen. Mithin war ein etwaiges Gespräch am 08.05.2012 ungeeignet, eine Terminsgebühr für das hiesige Berufungsverfahren auszulösen. Denn zum damaligen Zeitpunkt gab es noch gar kein Berufungsverfahren der hiesigen Parteien, der hiesige Rechtsstreit ist auch erstinstanzlich erst durch Klageerhebung am 03.08.2012 anhängig geworden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Gegenstandswert der Beschwerde entspricht dem bezifferten Wert der begehrten Terminsgebühr (ohne Umsatzsteuer).