Leitsatz: Zum Begriff des "Beschäftigen" i.S.v. § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2016 – 5 Ca 7132/15 – abgeändert: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Erwerbsminderungsrente des Klägers auf dieser Basis rückwirkend seit dem 01.03.2015 neu zu berechnen und auszuzahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der am 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, von 1990 bis zum 30.09.2013 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach gerichtlich festgestelltem Vergleich vom 05.06.2014 aufgrund einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus dringenden betrieblichen Gründen. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis u. a. der Tarifvertrag über die I -Betriebsrente (TV-I -BR) vom 13.12.2002 Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle bei einem Mitglied der I -Tarifgemeinschaft (im Folgenden Arbeitgeber genannt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des I -TV oder den Manteltarifvertrag für die Auszubildenden in der jeweils gültigen Fassung fallen (im Folgenden Beschäftigten genannt) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber nicht mehr Beteiligter/Mitglied bei der VBL ist (Umstiegszeitpunkt). … § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen … (2) Versorgungsleistungen sind von Beschäftigten oder dessen Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. … § 4 Spezielle Leistungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Mitglied der I -Tarifgemeinschaft. … (3) Beschäftigte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) beziehen (Rentenempfänger), erhalten für die Dauer des Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als Betriebsrente. … § 5 Ausscheiden vor einem Leistungsfall (1) Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls, so richten sich die Ansprüche des Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. … § 10 Höhe der Betriebsrente (Altersrente) (1) Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Summe der während der Arbeitsverhältnisse erworbenen garantierten Rentenbausteine zuzüglich der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zugewiesenen Bonusrenten. … § 12 Höhe der Erwerbsminderungsrente (1) Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird wie Betriebsrente nach § 10 berechnet. (2) Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung (§ 4 Abs. 3) – vorbehaltlich der Wartezeitvoraussetzung – bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen (garantierte Rentenbausteine und zugewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine auf der Grundlage des Einkommens aus dem letzten vollen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Verrentungsfaktoren aus der Altersstaffel hinzugefügt. …“ Seit dem 01.03.2015 bezieht der Kläger eine betriebliche Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß dem TV-I -BR in Höhe von 292,14 € brutto monatlich. Unmittelbar nach Erhalt des Betriebsrentenbescheids vom 27.05.2015 über die Gewährung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente hat der Kläger mit Schreiben vom 31.05.2015 Widerspruch gegen die Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente eingelegt und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.03.2012 (Az.: 13 Sa 1232/11) – letztlich allerdings ohne Erfolg – eine Neuberechnung seiner Betriebsrente geltend gemacht. Mit der am 01.10.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13.10.2015 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren klageweise weiter. Er hat die Auffassung vertreten, dass nach § 12 Abs. 2 TV-I -BR bei der Berechnung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen seien. Weitere Einschränkungen bestünden nach dieser Vorschrift nicht, insbesondere sei er auch „Beschäftigter“ im Sinne von § 12 Abs. 2 TV-I -BR. Dies folge bereits aus der Definition des Beschäftigtenbegriffs in § 1 TV-I -BR. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben würden; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers auf dieser Basis rückwirkend seit dem 01.03.2015 neu zu berechnen und auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Betriebsrente des Klägers korrekt berechnet worden sei. § 12 TV-I -BR scheide als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren aus, da diese Norm sich ausweislich ihres Wortlauts nur auf „Beschäftigte“ beziehe. Dies sei der Kläger aufgrund seines endgültigen Ausscheidens zum 30.09.2013 seit diesem Stichtag aber nicht mehr. Für die Fälle eines vorzeitigen Ausscheidens – wie im Fall des Klägers – beinhalte der Tarifvertrag in § 5 Abs. 1 eine Sonderregelung. Der dortige Verweis auf das BetrAVG führe zur Nichtanwendbarkeit des § 12 TV-I -BR in diesen Fällen. Mithin gelte diese Norm nur für aktiv Beschäftigte. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die allein denjenigen Beschäftigten einen Ausgleich gewähren wolle, die aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis heraus in die Erwerbsminderung gingen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2016 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer der Beklagten nur bis zu seinem Ausscheiden Beschäftigter im Sinne des Tarifvertrages gewesen. Dies folge aus der Regelung in § 1 TV-I -BR. Diesen Status habe er jedoch mit Ablauf des 30.09.2013 verloren, was sich sowohl aus der Formulierung des Tarifvertrages als auch aus allgemein anerkannten Grundsätzen ergebe. Entscheidend sei insoweit, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2013 auch das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers sein Ende gefunden habe. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb ein Arbeitgeber im Nachhinein einem Beschäftigten, der schon längst aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei, noch zusätzliche Bausteine aus einer Betriebsrente gewähren müsse, da in diesem Fall gar kein Zusammenhang mehr zum Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestünde. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 29.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.2016 Berufung eingelegt und hat diese am 12.04.2016 begründet. Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil in Begründung und Ergebnis für unzutreffend. Er ist weiterhin der Auffassung, dass er Beschäftigter im Sinne des TV-I -BR sei. Dies folge bereits aus der tariflichen Definition in § 1 Abs. 1 TV-I -BR. Insoweit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschäftigtenbegriff innerhalb des Tarifvertrages unterschiedlich verstanden werden könnte. Auch die tarifliche Systematik streite für die Sicht des Klägers. Dies folge insbesondere aus der Regelung in § 5 Abs. 1 TV-I -BR, die zeige, dass man den Status als Beschäftigter im Sinne des Tarifvertrages durch das vorangegangene Ende des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht verliere. Diese Norm beziehe sich auf Zeiträume nach dem Ende des aktiven Beschäftigungsverhältnisses und der Tarifvertrag spreche gleichwohl von Ansprüchen „des Beschäftigten“. Gleiches gelte etwa für § 3 Abs. 2 TV-I -BR. Weiter meint der Kläger, dies entspreche auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 12 TV-IKK-BR. Die Tarifvertragsparteien hätten nämlich mit dieser Regelung dem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Personenkreises Rechnung tragen wollen. Ein voll erwerbsgeminderter Beschäftigter sei – definitionsgemäß – nicht mehr in der Lage ein Einkommen zu erzielen und sei darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt mit Rentenleistungen zu bestreiten. Gerade bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit in jüngeren Jahren könne dies zu einer erheblichen Unterversorgung führen. Dem seien die Tarifvertragsparteien durch die Sonderregelung in § 12 Abs. 2 TV-I -BR begegnet, dessen Normzweck unabhängig davon zum Tragen komme, ob der Beschäftigte bei dem Eintritt des Versorgungsfalles noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden habe oder ob dieses Arbeitsverhältnis bereits zuvor beendet worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln(5 Ca 7132/15) vom 28.01.2016 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergäben, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Erwerbsminderungsrente des Klägers auf dieser Basis rückwirkend seit dem 1. März 2015 neu zu berechnen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und nimmt auf die aus ihrer Sicht zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts Bezug. Die Beklagte meint, schon die Auslegung nach dem Wortlaut spreche für die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung. So spreche § 1 des Tarifvertrages von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, was deutlich mache, dass die Tarifregelung von einer bestehenden Beschäftigung ausgehe. Der Kläger sei aber gerade nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Daneben überzeuge auch die teleologische Auslegung seitens des Arbeitsgerichts. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger, der im Alter von 56 Jahren bei der Beklagten ausgeschieden sei, die Berücksichtigung von Rentenbausteinen verlangen können sollte, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres , also erst nach seinem Ausscheiden entstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet und der Kläger hat das nach dieser Vorschrift erforderliche Feststellungsinteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf dem Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2010 – 3 AZR 939/08, NZA 2011, 705; BAG, Urteil vom 10.02.2009 –3 AZR 653/07, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei der Bemessung der Höhe seiner Erwerbsminderungsrente auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich hypothetisch bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres ergäben. Dies betrifft den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte sein Begehren zuletzt mit Schreiben vom 15.09.2015 ausdrücklich zurückgewiesen hat. Die Parteien streiten im Übrigen auch ausschließlich darüber, ob eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach besteht. Die konkrete Berechnung im Falle einer klagestattgebenden Entscheidung ist bislang nicht im Streit. Insoweit ist im Übrigen auf eine Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.10.2014 (9 Sa 88/14) zu verweisen. 2. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. a) Die Beklagte ist verpflichtet, die betriebliche Erwerbsminderungsrente des Klägers nach § 12 Abs. 2 TV-I -BR unter Berücksichtigung derjenigen Rentenbausteine zu berechnen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers ergeben würden. aa) Die allgemeinen tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Erwerbsminderungsrente sind vorliegend unstreitig erfüllt. Der Kläger fällt gemäß § 1 Abs. 1 TV-I -BR unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages, er hat vor Eintritt des Leistungsfalles die Wartezeit des § 3 Abs. 3 TV-I -BR erfüllt und mit der Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente liegt ein Leistungsfall im Sinne des § 4 Abs. 3 TV-I -BR vor. Dementsprechend gewährt die Beklagte dem Kläger auch seit März 2015 eine betriebliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 292,14 €. Im Streit ist allein die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. bb) Die Höhe der betrieblichen Erwerbsminderungsrente des Klägers richtet sich nach § 12 Abs. 12 TV-I -BR, denn der Kläger ist „Beschäftigter“ im Sinne der vorgenannten Tarifnorm. Dies ergibt die Auslegung des § 12 Abs. 2 TV-I -BR. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an einer Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (so zuletzt BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 615/15, BB 2017, 371 m.w.N.). (2) Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln bereits mit Urteil vom 08.03.2012 (13 Sa 1232/11) die Tarifnorm des § 12 Abs. 2 TV-I -BR ausgelegt. Die 13. Kammer hat dabei u. a. Folgendes ausgeführt: „bb. Der Tarifvertrag regelt unter § 1 Abs. 1 (Geltungsbereich) selbst was er unter dem Begriff „Beschäftigte“ versteht, nämlich alle bei einem Mitglied der I -Tarifgemeinschaft (im Folgenden Arbeitgeber genannt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des I -TV oder dem Manteltarifvertrag für die Auszubildenden in der jeweils gültigen Fassung fallen, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber nicht mehr Beteiligter/Mitglied bei der VBL ist (Umstiegszeitpunkt). cc. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff „Beschäftigte“ im gesamten Tarifvertrag einheitlich verwandt wird. Der Tarifvertrag enthält keinen Anhaltspunkt, der in dem Text seinen Niederschlag gefunden hat, dafür, dass der Begriff des „Beschäftigten“ in § 12 Abs. 2, der die Höhe der Erwerbsminderungsrente regelt, anders zu verstehen ist als im Übrigen Tarifvertrag, insbesondere der Vorschrift, des § 4 Abs. 3, der die speziellen Leistungsvoraussetzungen der Erwerbsminderungsrente regelt. dd. Der Begriff des „Beschäftigten“ differenziert nicht danach, ob und zu welchem Zeitpunkt dieser „Beschäftigte“ aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist bzw. ob zum Zeitpunkt des Leistungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 2 (Versorgungsleistungen) noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses würde auch dem Zweck einer Betriebsrente, der auf Besitzstandswahrung nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, widersprechen. ee. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Klägerin „Beschäftigte“ im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) zur Gewährung einer Versorgungsleistung und der speziellen Leistungsvoraussetzung (§ 4 Abs. 3) zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist. Andernfalls hätte sie die Zahlung einer Betriebsrente an die Klägerin bereits dem Grunde nach ablehnen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern zahlt ihr seit dem 01.12.2004 eine Erwerbsminderungsrente. ff. Es mag sein, dass sachliche Gründe für eine Begrenzung dieser großzügig bemessenen Erwerbsminderungsrente sprechen, dies hat jedoch in dem maßgeblichen Text des Tarifvertrages keinen Niederschlag gefunden. Diese von der Beklagten angestellten Erwägungen sind damit unbeachtlich.“ (3) Diesen Ausführungen der 13. Kammer schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an und macht sich diese zu eigen. Ergänzend ist im Rahmen der Betrachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs – wie vom Kläger zutreffend angeführt – noch die Regelung in § 5 Abs. 1 TV-I -BR heranzuziehen. Dort regelt der Tarifvertrag, wie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Leistungsfalls zu verfahren ist. Wörtlich bestimmt der Tarifvertrag in § 5 Abs. 1, dass sich in diesem Fall die Ansprüche „des Beschäftigten“ nach den Vorschriften des BetrAVG richten. Inhaltlich geht es dabei um Ansprüche des Versorgungsanwärters im Sinne des Betriebsrentengesetztes. Derartige Ansprüche können denknotwendig erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Auch hier bezeichnet der Tarifvertrag jedoch den Anspruchsberechtigten als „Beschäftigten“. Hieran wird unmissverständlich deutlich, dass der Tarifvertrag von einem einheitlichen Beschäftigtenbegriff ausgeht und eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in den Rentenbezug wechseln und solchen, die als Anwärter ausscheiden und erst später Betriebsrente beziehen nicht vorgenommen wird. Auch der Normzweck des § 12 Abs. 2 TV-I -BR gebietet keine derartige Differenzierung. Wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung zutreffend ausführt, haben die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 12 Abs. 2 TV-I -BR dem besonderen Schutzbedürfnis der erwerbsgeminderten Beschäftigten Rechnung getragen. Der Eintritt einer Erwerbsminderung hat regelmäßig ein schlechteres Versorgungsniveau des betroffenen Mitarbeiters zur Folge. Dabei ist die Unterversorgung naturgemäß umso höher, je früher die Erwerbsminderung eintritt. Gleichzeitig trifft sie aber den mit der Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer in gleicher Weise wie den mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Anwärter. b) Auch der Antrag zu 2) ist begründet. Der Kläger hat sein Begehren gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.05.2015 rechtzeitig geltend gemacht. Die Beklagte ist dementsprechend nach dem oben Gesagten verpflichtet, die betriebliche Erwerbsminderungsrente unter Beachtung der vorstehenden Tarifauslegung rückwirkend seit dem 01.03.2015 neu zu berechnen und in zutreffender Höhe an den Kläger auszuzahlen. III. Als insgesamt unterlegene Partei ist die Beklagte gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kammer hat ebenso wie bereits die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im angesprochenen Urteil vom 08.03.2012 die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.