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Beschluss

9 TaBV 78/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0428.9TABV78.16.00
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Tenor

I.              Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016 – 9 BV 3/16 – abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016 – 9 BV 3/16 – abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer personellen Maßnahme. Der Antragsteller ist der für den Gemeinschaftsbetrieb K der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Der Gemeinschaftsbetrieb besteht aus den Bereichen HUB (Umschlagszentrum), GTS (Global Trade Services; Zoll und Außenhandel) und Ramp. Der Arbeitnehmer A K war als sog. Clearance Broker Associate im ZnG Team (Zentrale Nachverfolgungsgruppe) der Abteilung GTS tätig. Mit mehreren sog. Inter-Office Memoranden, zuletzt unter dem Datum des 28.12.2015, unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass sie innerhalb der Abteilung GTS zum 01.01.2016 einen Arbeitsgruppenwechsel des Mitarbeiters K in die Abteilung „GTS-Team pre-flight Clearance“ zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen plane. Vorsorglich hörte sie den Antragsteller gemäß § 99 BetrVG hierzu an. Im letzten Inter-Office Memorandum vom 28.12.2015 kündigte die Arbeitgeberin an, dass sie die personelle Maßnahme ab dem 04.01.2016 vorläufig durchführen werde. Aufgrund des gestiegenen Arbeitsaufwands im pre- und post-flight Clearance Team herrsche ein zusätzlicher Personalbedarf. Mitarbeiter sollten „dorthin versetzt und in die Verzollungstätigkeiten eingearbeitet werden“. Es sei „dringend erforderlich, dass einige Mitarbeiter des Central Teams in die Clearance wechseln, so auch Herr A K “. Dort fielen „aktuell auch die meisten Überstunden an und die Anzahl der komplexen Verzollungen“ steige. Ferner teilte sie mit, dass eine Stellenausschreibung nicht möglich sei, da keine neue und freie Position vorhanden sei, auf die sich andere Mitarbeiter bewerben könnten. Herr K solle „lediglich mit seiner eigenen Position in ein anderes Team wechseln“. Der Betriebsrat verweigerte jeweils die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme mit der Begründung, dass die Stelle sei nicht ausgeschrieben worden sei. In seinem ersten Widerspruchsschreiben hatte der Betriebsrat zudem ausgeführt, dass er die Befürchtung habe, Herr K werde durch die Versetzung ungerechtfertigt benachteiligt. Zudem habe die Schwerbehindertenvertretung gegen die von der Arbeitgeberin geplanten Versetzungen Widerspruch erhoben. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, wegen verringerten Personalbedarfs würden sechs Mitarbeiter von den Teams ZnG und Central in das pre- und post-flight Clearance Team versetzt, weil dort ein zusätzlicher Personalbedarf herrsche. Die Tätigkeit von Herrn K sei nach wie vor die eines Clearance Broker Associates. Nur die Prozentanteile der Einzeltätigkeiten hätten sich verändert. Herr K arbeite jetzt mit einem erhöhten Anteil in der Abfertigung des zollrechtlich freien Warenverkehrs. Die Beteiligung des Betriebsrats sei nur vorsorglich erfolgt. Tatsächlich liege in dem Arbeitsgruppenwechsel schon keine Versetzung. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen. Die bisherige Arbeitsgruppe falle aufgrund von Umstrukturierungen weg, so dass er mit seiner eigenen Position in ein anderes Team wechsle. Diese Position sei nicht für andere Bewerber geeignet gewesen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Herrn Alexander K in die Position eines Clearance Broker Associate in der Abteilung GTS am Standort Flughafen K zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen. Durch die Versetzung von Herrn K bestehe die Gefahr, dass in seiner bisherigen Abteilung eine unverhältnismäßige Arbeitsverdichtung eintrete. Diese Sorge teile er mit der Schwerbehindertenvertretung. Außerdem würde Herr K selbst benachteiligt. Es gebe eine Vielzahl anderer Mitarbeiter, die nicht versetzt worden seien. Der Betriebsrat hat behauptet, ursprünglich habe Herr K mit keinerlei zollrechtlichen Tätigkeit zu tun gehabt. Nunmehr sei er hauptsächlich mit solchen Aufgaben beschäftigt. Dies führe zu einer vorher nicht vorhandenen Haftungsgefahr. Zwar sei er nach wie vor in die Gehaltsgruppe II eingruppiert. Diese Eingruppierung entspreche jedoch nicht dem geänderten Aufgabenfeld. Er falle jetzt in die Gehaltsgruppe III. Zudem habe sich der disziplinarische Vorgesetzte geändert. Auch alle Mitarbeiter seien neu für ihn. Darüber hinaus habe sich der gesamte Schichtplan verändert. Er arbeite auch nicht mehr in demselben Großraumbüro, sondern in einem anderen. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung zur Versetzung des Herrn K mit Beschluss vom 09.11.2016 ersetzt und dies wie folgt begründet. Zwar handele es sich bei der vorläufig durchgeführten Maßnahme um eine Versetzung. Denn mit der Auflösung ZnG und der Zuordnung von Herrn K zum Team pre-flight Clearance seien erhebliche Änderungen in der organisatorischen Zugehörigkeit und seiner Tätigkeit verbunden. Jedoch sei der Zustimmungsersetzungsantrag begründet. Ein Zustimmungsverweigerungs-grund stehe dem Betriebsrat nicht zu. Dabei sei davon auszugehen, dass nur der Zustellungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG einschlägig sei. Auf andere Zustimmungsverweigerungsgründe habe sich der Betriebsrat seiner Stellungnahme vom 29.12.2015 nicht mehr gestützt. Die Stelle sei jedoch nicht auszuschreiben gewesen, denn es sei keine neue Stelle besetzt worden. Vielmehr sei die Stelle des Herrn K lediglich einem anderen Team zugewiesen worden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 22.11.2016 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 06.12.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen mit einem 13.01.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Ausschreibungspflicht ausgegangen. Insoweit seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts bereits widersprüchlich, da es zum einen festgestellt habe, dass ein Beteiligungsrecht vorliege, zum anderen eine Ausschreibung nicht für erforderlich gehalten habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Stelle des Herr K auch nicht einfach verlagert. Er sei jetzt hauptsächlich mit der Verzollung von Waren beschäftigt. Entsprechend ändere sich auch seine Eingruppierung. Schließlich würden sich auch die Umstände seiner Arbeitstätigkeit erheblich verändern (anderer Manager, Änderung der Urlaubsystematik, Samstagsarbeit, neue Kollegen). Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016, Az. 9 BV 3/16 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Seine fehlende Zustimmung zu dem Wechsel des Mitarbeiters K ist nicht gerichtlich zu ersetzen. Denn der Betriebsrat hat dem Wechsel des Mitarbeiters A K in die Abteilung „GTS-Team pre-flight Clearance“ zurecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG widersprochen, weil es sich hierbei um eine Versetzung handelte und eine Ausschreibung der Stelle unterblieben war. 1.) Die Zustimmung zu dem Wechsel war gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG erforderlich, weil es sich um eine Versetzung handelt. a) Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der Begriff „Arbeitsbereich“ ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung und/oder aus einer Änderung der Art der Tätigkeit und/oder mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Aber nicht jede noch so geringe Veränderung der beschriebenen Art macht den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden Veränderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben können. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine „andere“ wird (BAG, Beschluss vom 17. Juni 2008– 1 ABR 38/07 –, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 06. November 2013– 7 ABR 84/11 –, Rn. 59, juris; BAG, Beschluss om 17. Juni 2008– 1 ABR 38/07 –, Rn. 20 - 22, juris). b) Dass es im vorliegenden Fall um eine Versetzung im vorgenannten Sinne geht, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und dargelegt. Die Tätigkeit in der Abteilung „GTS-Team pre-flight Clearance“ überschreitet die Dauer von einem Monat und bedeutet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Auch wenn die neue Tätigkeit vom Berufsbild eines Clearance Broker Associate erfasst wird, ändert sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so sehr, dass sie als eine „andere“ anzusehen ist. Denn im Gegensatz zu früher ist Herr K jetzt hauptsächlich mit der Verzollung von Waren beschäftigt. Dass dies eine erhebliche Änderung der Tätigkeit darstellt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die wechselnden Arbeitnehmer ausweislich der Anhörung des Betriebsrats „in die Verzollungsarbeiten eingearbeitet werden“ müssen und die Anzahl der komplexen Verzollungen steige. Hinzu kommt, dass sich die äußeren Umstände seiner Arbeitstätigkeit erheblich verändert haben. Er hat einen anderen Vorgesetzten, neue Kollegen und unterliegt – jedenfalls in tatsächlicherHinsicht – anderen Arbeitszeiten. 2.) Die Arbeitgeberin hat eine Ausschreibung des neuen Arbeitsplatzes unterlassen, obwohl der Betriebsrat in den Stellungnahmen zu den ersten Anhörungen auf eine fehlende Ausschreibung hingewiesen und damit konkludent eine solche verlangt hatte. Die Arbeitgeberin kann insoweit nicht damit gehört werden, es handele sich nicht um einen freien Arbeitsplatz, da Herr K lediglich mit seiner alten Position ein anderes Team gewechselt sei. Unter einem „Arbeitsplatz“ versteht man gemeinhin die kleinste räumliche Struktureinheit eines Betriebs und mithin um räumlichen Bereich, in dem ein Mensch innerhalb des betrieblichen Arbeitssystems mit Arbeitsmitteln und -gegenständen zusammenwirkt (Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Arbeitsplatz, online im Internet). Auch im Betriebsverfassungsgesetz, etwa bei den §§ 90, 91 BetrVG, wird der Arbeitsplatz als Tätigkeitsbereich im räumlich-funktionalen Sinn verstanden (GK-Weber, 10. Aufl. 2014, § 90 BetrVG, Rn. 21; LAG Hessen, Beschl. v. 3.11.1992 – 5 TaBV 27/92, BeckRS 1992, 30448097, beck-online). § 93 BetrVG stellt demgemäß auf die Stelle ab, auf der ein Arbeitnehmer tätig werden soll (BAG, Beschluss vom 01. Februar 2011 – 1 ABR 79/09 –, BAGE 137, 106-112, Rn. 15). Diese Vorschrift greift nach dem Willen des Gesetzgebers den Gedanken eines innerbetrieblichen Arbeitsmarktes auf und aktiviert die im Betrieb selbst vorhandenen Möglichkeiten eines rationellen Personaleinsatzes (BT-Drucksache VI/1786, S. 50). Gerade die Bedeutung des rationellen Personaleinsatzes gebietet daher eine Betrachtung des Arbeitsplatzes als organisatorische Einheit innerhalb des Betriebs und nicht etwa als eine von ihrer betrieblichen Einbettung unabhängige Stelle im finanzwirtschaftlichen oder haushaltsrechtlichen Sinn. Herr K kann daher seinen Arbeitsplatz bei seiner Versetzung nicht mitnehmen. Vielmehr wird er im „GTS-Team pre-flight Clearance auf einem neuen Arbeitsplatz eingesetzt. Wird aber ein neuer Arbeitsplatz geschaffen, handelt es sich denknotwendig um einen freien Arbeitsplatz, auch wenn er mit einem bereits ausgewählten Arbeitnehmer besetzt werden soll. Nicht zuletzt um solche Besetzungsstrategien zu verhindern, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die innerbetriebliche Ausschreibung dieses Arbeitsplatzes zu verlangen. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht und eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar ist.