Urteil
11 Sa 463/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0517.11SA463.16.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2016 – 12 Ca 9226/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2016 – 12 Ca 9226/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente. Der am . .19 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.01.1975 bis zum 28.02.2003 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage begleitet, zuletzt ab dem 01.01.1989 nach Maßgabe des Versorgungsplans vom 04.12.1997 (VP 1998), der als Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Der VP 1998 enthält eine sog. gespaltene Rentenformel. Nach Ziffer 5. Abs. 3 des VP 1998 richtet sich die Höhe der Altersrente nach der Länge der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie der Höhe der anrechenbaren Bezüge. Sie errechnet sich nach der dem Versorgungsplan als wesentlicher Bestandteil beigefügten Tabellen. Die Tabelle 1 betrifft die Altersrente für Zeiten bis zum 31.12.1997, die Tabelle 2 die Altersrente für Zeiten ab dem 01.01.1998. Hinsichtlich der Höhe der Altersrente wird differenziert zwischen den anrechenbaren Bezügen bis und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die oberhalb der BBG liegenden Vergütungsbestandteile werden in höherem Umfang angerechnet. Anrechenbar sind gemäß Ziffer 4. Abs. 1 Satz 1 des VP 1998 ein Fünftel der Summe der Bezüge, welche an einen Mitarbeiter in letzten fünf aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahren vor dem Pensionierungszeitpunkt gezahlt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des VP 1998 nebst beigefügten Tabellen wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger ist zum 01.08.2015 in den gesetzlichen Ruhestand getreten und erhält von der Beklagten seit diesem Zeitpunkt eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 758,12 € brutto. Bei der Ermittlung der Firmenrente hat die Beklagte die BBG 2003 zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beklagten wird auf Bl. 19 d. A. verwiesen. Mit der Klage begehrt eine höhere Rentenzahlung, da nach seiner Ansicht die durchschnittliche BBG der Jahre 1998 bis 2002 maßgebend sei, da als anrechenbare Bezüge im Sinne des VP 1998 auch ein Durchschnittsentgelt aus fünf vollen Jahren zu bilden sei. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.04.2016 (Bl. 80 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berechnung der Beklagten entspreche dem VP 1998. Aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung folge, dass auch die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltende BBG 2003 bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sei. Selbst wenn durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 eine Regelungslücke entstanden sein sollte, so scheide eine ergänzende Auslegung des VP 1998 aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung der Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit sich die Betriebsparteien entschieden hätten, wenn sie die außerplanmäßige Anhebung der BBG bedacht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 29.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 27.06.2016 begründet. Der Kläger meint, anrechenbar seien nach dem VP 1998 nur Bezüge für volle Kalenderjahre vor dem Pensionszeitpunkt, so dass nur die Jahre 1998 bis 2002 nicht hingegen die zwei Monate des Austrittsjahres 2003 sowie korrespondierend auch nicht die BBG-Erhöhung 2003 bei der Berechnung zu berücksichtigen seien. Der Wortlaut der Tabelle des Versorgungsplans verweise hinsichtlich der anrechenbaren Bezüge auf das Entgelt im Plural. Die Berücksichtigung der letzten BBG führe zu einer Entwertung der Altersrente. Dem Versorgungsplan sei der Wille der Betriebsparteien zu entnehmen, dass für jedes Jahr, um das die anrechnungsfähigen Dienstjahre steigen, die Anwartschaft auf Betriebsrente sich linear erhöhe. Der Wille zur Berücksichtigung der durchschnittlichen BBG zeige sich auch an Ziffer 15. des VP 1998 wonach die Bestandkraft erworbener Anwartschaften aus früheren Versorgungsrichtlinien erhalten werden sollte. Bei stichtagsbezogener Betrachtungsweise zum 31.12.2002 schulde die Beklagte jedenfalls eine betriebliche Altersrente von 824,33 € brutto monatlich. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 9226/15 - vom 19.04.2016 wird abgeändert; 2. die Beklagte wird verpflichtet, ab dem 01.01.2016 an den Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von 861,97 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis einschließlich 31.12.2015 einen Betrag in Höhe von 519,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass die anrechenbaren Bezüge nach Ziffer 4. des VP 1998 die Grundlage zur Ermittlung des anrechenbaren Betrages darstellen. Wenn die anrechenbaren Bezüge in einen Betrag münden, könne der Kläger mit seiner Argumentation, jedem Monatsbezug eines Kalenderjahres sei die BBG des entsprechenden Kalenderjahres gegenüberzustellen, nicht gehört werden. Hätte eine Durchschnittsberechnung anhand mehrerer BBGs erfolgen sollen hätten die Betriebsparteien dies vereinbaren müssen. Die Tabellen zum VP 1998 in ihrem Wortlaut setzten die BBG zu einem Betrag, dem Fünftel, ins Verhältnis. Der angebliche Wille zum linearen Anstieg der Anwartschaften habe in dem VP 1998 keinen Niederschlag gefunden, eine Entwertung von Anwartschaften trete nicht ein. Die Berechnung der Betriebsrenten nach den Grundsätzen des vorliegenden Verfahrens entspreche jahrzehntelanger, vom Betriebsrat nicht beanstandeter Praxis. Die BBG des Austrittsjahres sei maßgeblich, weil die Dienstzeit stichtagsbezogen zu ermitteln sei und erst mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis feststehe. Der Referenzzeitraum für die anrechenbaren Bezüge stelle eine Sonderregelung dar, die nicht auf die Ermittlung der BBG übertragen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 27.06.2016 und 08.08.2016, die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urt. v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - m. w. N.). Dabei kann auch die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit berücksichtigt werden (BAG, Beschl. v. 18.11.2014 - 1 ABR 18/13 - m. w. N.). 2. Bereits der Wortlaut der Tabellen 1 und 2 des VP 1998 spricht gegen die Annahme des Klägers, es sei eine BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen, die aus einem Durchschnittswert ermittelt wird. Die Tabellen der gespaltenen Rentenformel unterschieden ausdrücklich zwischen anrechenbaren Bezügen „bis zur und oberhalb der" BBG. Der VP 1998 enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vom Kläger reklamierte Ermittlung „der" BBG aufgrund eines Durchschnittswertes. Die Zugrundelegung eines Referenzzeitraums der letzten fünf aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahren vor dem Pensionszeitpunkt ist nach dem VP 1998 ausdrücklich nur zur Ermittlung der anrechenbaren Bezüge vorgesehen. Mit dieser Referenzbetrachtung wird dem Umstand der Veränderung der regulären Dienstbezüge im Referenzzeitraum Rechnung getragen, wie sich anhand Ziffer 4. Abs. 2 des VP 1998 zeigt. Aus den anrechenbaren Bezügen der fünf Jahre wird ein einheitlicher Betrag (Mittelwert) gebildet in Höhe von einem Fünftel der Summe der Bezüge, dieser „gilt" als anrechenbare Bezüge, § 4 Abs. 1 Satz 1 VP 1998. Die Höhe der Altersrente richtet sich gemäß Ziffer 5. Abs. 3 Satz 1 VP 1998 nach der Länge der anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß Ziffer 3. des VP 1998 sowie der Höhe der anrechenbaren Bezüge im Sinne der Ziffer 4. VP 1998. Die konkrete Höhe der Altersrente errechnet sich wiederum durch Heranziehung der Tabellen 1 und 2, Ziffer 5 Abs. 3 Satz 2 VP 1998. Die Tabellen greifen die Begrifflichkeit des VP 1998 der „anrechenbaren Bezüge" auf, ohne dass eine inhaltliche Differenzierung auch nur ansatzweise zu erkennen ist. Sie unterteilen den gemäß Ziffer 4. VP 1998 ermittelten Betrag der anrechenbaren Bezüge in den Teil der bis zur und den der oberhalb der BBG liegt. In einem weiteren Schritt werden die hiernach aufgeteilten Beträge in Beziehung zu den anrechnungsfähigen Dienstjahren gesetzt und mit einem bestimmten Prozentsatz honoriert. Die Berechnungselemente sind jeweils isoliert nach den Ziffern 3., 4. VP 1998 und der Formulierung der Tabellen hinsichtlich der BBG zu ermitteln. Hätten die Betriebsparteien auch hinsichtlich der Ermittlung des BBG-Wertes eine Referenzbetrachtung gewollt, so hätte es nahegelegen, dieses zum Ausdruck zu bringen, da Veränderungen der BBG keine außergewöhnliche Entwicklung darstellen. Es stellt auch keine Entwertung dar Altersrente dar, wenn die zum Zeitpunkt des Austritts maßgebende BBG herangezogen wird, denn dies ist im Versorgungsplan bereits angelegt. Der von dem Kläger behauptete Regelungswille der Betriebsparteien einer linearen Anwartschaftserhöhung im Rahmen der anrechnungsfähigen Dienstjahre hat in der vorliegenden Versorgungsordnung keinen, jedenfalls keinen hinreichenden, Niederschlag gefunden. Gegen das vom Kläger dargelegte Regelungsverständnis spricht ergänzend auch die von der Beklagten ausgeführte unbeanstandete betriebliche Praxis, die darauf schließen lässt, dass es dem Willen der Betriebsparteien entsprochen hat, dass lediglich die BBG des Austrittsjahrs maßgebend ist. Der Kläger hat keinen einzigen Fall benannt, in dem eine abweichende Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt ist oder vom Betriebsrat reklamiert wurde. 3. Soweit der Kläger hilfsweise meint, es sei bei stichtagsbezogener Betrachtungsweise jedenfalls von einer Zugrundelegung der zum 31.12.2002 gültigen BBG auszugehen, ist dies nach Maßgabe der vorliegenden Versorgungsordnung nicht nachvollziehbar. Der VP 1998 enthält keinen plausiblen Anhaltspunkt dafür, dass die BBG des Jahres vor Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zur Berechnung der Altersversorgung im Rahmen der gespaltenen Rentenformel zur Anwendung gelangen soll. Lediglich für die Ermittlung der anrechenbaren Bezüge sind die letzten fünf „vollen" Kalenderjahre von Relevanz, eine entsprechende Regelung für die BBG fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.