Beschluss
9 Ta 106/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0705.9TA106.17.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 - 1 Ca 982/17 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 - 1 Ca 982/17 - wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist und dass die Zuständigkeit vielmehr gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 17 ZPO beim Landgericht Köln liegt. 1.) Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung zuständig. Die Klägerin ist jedoch nicht Hinterbliebene eines Arbeitnehmers. Wer Arbeitnehmer i.S.d. des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt sich nach § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten natürliche Personen, die, kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG als Geschäftsführer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der K K J -L GmbH berufen. Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aufgestellte Fiktion bzw. unwiderlegliche Vermutung galt daher unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellem Arbeitsrecht unterlag (BAG, Beschluss vom 04. Februar 2013 – 10 AZB 78/12 –, Rn. 9, juris; GMP/Müller-Glöge ArbGG § 5 Rn. 45a-51, beck-online) und ob der Ehemann der Klägerin nach deutschem oder europäischen materiellen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer anzusehen war. 2.) Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. a) So hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 09.07.2015 - B - zwar ausgeführt, die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft schließe als solche nicht aus, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet (EuGH, Urteil vom 09. Juli 2015 – C-229/14 –, juris). Ob demgemäß materielles Arbeitsrecht anzuwenden ist, besagt jedoch nichts über die Rechtswegzuständigkeit. b) Dass das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.04.2014 über den Betriebsrentenanspruch des Fremdgeschäftsführers einer GmbH entschieden hatte (BAG, Urteil vom 15. April 2014 – 3 AZR 114/12 –, BAGE 148, 42-57), gibt für die Frage der Rechtswegzuständigkeit ebenfalls nichts her. Zu dieser Entscheidung ist es nur gekommen, nachdem die Parteien zuvor ausdrücklich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Freiburg vereinbart hatten und weil das zunächst angerufene Landgericht Freiburg den Rechtsstreit rechtskräftig an das Arbeitsgericht Freiburg verwiesen hatte (siehe den Tatbestand des Berufungsurteils Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2011 – 11 Sa 68/11 –, Rn. 20, juris). Gemäß § 65 ArbGG durften weder das Landesarbeitsgericht noch nachfolgend das Bundesarbeitsgericht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. 3.) Auch das Unionsrecht verlangt keine Zuweisung bestimmter Betriebsrentenstreitigkeiten an die Gerichte für Arbeitssachen. Die von der Klägerin zitierte Richtlinie 2000/78/EG enthält für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung nur insoweit unter Artikel 6 Abs. 2 eine Spezialregelung, als bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Daraus ergeben sich jedoch keine Vorgaben für die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtswegzuständigkeit. 4.) War der Ehemann der Klägerin daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen, kann auch ein Rechtsstreit zwischen seiner Witwe und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen (so auch schon Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 03. Januar 2011 – 7 Ta 363/10 –, Rn. 13, juris für die Witwe des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ). 5.) Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.