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Urteil

7 Sa 1031/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0713.7SA1031.16.00
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Leitsätze

Zur Umsetzung der Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 17.12.2015, 6 AZR 432/14 in einem Einzelfall mit der Kombination von Auflösungsvertrag und Neu-Abschluss eines Arbeitsvertrages bei gleichzeitigem Schulformenwechsel einer Lehrerin und deren Auswirkung auf die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2016 in Sachen2 Ca 523/16 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Umsetzung der Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 17.12.2015, 6 AZR 432/14 in einem Einzelfall mit der Kombination von Auflösungsvertrag und Neu-Abschluss eines Arbeitsvertrages bei gleichzeitigem Schulformenwechsel einer Lehrerin und deren Auswirkung auf die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2016 in Sachen2 Ca 523/16 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, in welche Stufe der Entgeltgruppe EG 9 TV-L Lehrer West die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2013 bis 01.08.2016 einzuordnen war. Die am 1966 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau. Ihre Muttersprache ist Französisch. In der Zeit vom 01.10.1994 bis 31.10.2002 arbeitete sie als Fremdsprachensekretärin in einem Wirtschaftsunternehmen. In der Zeit vom 01.09.2004 bis 16.08.2009 war sie als Dozentin bei der Volkshochschule Euskirchen tätig. In der Zeit vom 17.06.2009 bis 14.08.2012 war die Klägerin aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge als Vertretungslehrkraft für das Fach Französisch am Gymnasium in S beschäftigt. Ihre Eingruppierung erfolgte in Entgeltgruppe EG 10 Stufe 4. Das laufende Beschäftigungsverhältnis wurde mit Auflösungsvertrag vom 04.08./13.08.2012 zum 14.08.2012 beendet. Im Wortlaut heißt es in § 1 des Auflösungsvertrages: „Das Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen als tarifbeschäftigte Lehrkraft – Vertretungslehrerin am Gymnasium S – wird gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe b) TV-L mit Ablauf des 14.08.2012 beendet .“ (Bl. 65 d. A.) Aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages vom 06.08.2012 (Bl. 33 – 38 d. A.) wurde die Klägerin „ mit Wirkung vom 15.08.2012, frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme bis zum 19.07.2013 als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl…eingestellt.“ In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 06.08.2012 wird die Befristung des Vertrages wie folgt begründet: „ Die Befristung ist sachlich begründet gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der pädagogischen Einführung, die die Fähigkeit zum Unterrichten in dem Fach Französisch gemäß Runderlass des MSW NW vom 19.12.2011 – 424 – 6.05.10 Nr. 47989/11 – vermitteln soll.“ Gemäß § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 wurde die Klägerin der städtischen Realschule in S zugewiesen. Gemäß Unterabsatz 2 verpflichtete sich die Klägerin „ zur regelmäßigen Teilnahme an der gesamten vom Arbeitgeber eingerichteten pädagogischen Einführung zum Erwerb der Unterrichtserlaubnis für das Lehramt in dem Fach Französisch. “. In § 1 Abs. 3 Unterabsatz 3 wurde geregelt, dass die Klägerin gemäß Runderlass des MSW vom 19.12.2011 – 424-6.05.10 Nr. 47989/11 – für die Absolvierung der pädagogischen Einführung fünf Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung erhielt. § 1 Abs. 3 Unterabsatz 4 lautet: „Bei erfolgreicher Teilnahme an der pädagogischen Einführung und festgestellter Bewährung während der gesamten Vertragsdauer wird der Lehrkraft nach dem 19.07.2013 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl angeboten. “ Die Klägerin absolvierte die pädagogische Einführung erfolgreich. Daraufhin wurde sie aufgrund des weiteren Arbeitsvertrages vom 17.07.2013 (Bl. 39 – 42 d. A.) ab dem 20.07.2013 an der städtischen Realschule S als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl unbefristet weiterbeschäftigt. Ab dem 15.08.2012 erfolgte eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TV-L Stufe 4. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgeteilt hat, erhält sie seit August 2016 nunmehr die Vergütung der Stufe 5. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr die Einordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TV-L bereits seit August 2013 zugestanden habe. Die Zeit ihrer Tätigkeit als Vertretungslehrkraft für Französisch am Gymnasium S von 2009 bis 2012 müsse ihr auf die vierjährige Wartezeit für die Höherstufung von Stufe 4 in Stufe 5 angerechnet werden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2013 entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 des TV-L zu vergüten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Übernahme der Stufenlaufzeit aus der Beschäftigung am Gymnasium S bis zum 14.08.2012 komme nicht in Betracht. Durch den Schulformwechsel der Klägerin habe sich die Eingruppierung geändert. Daher habe eine neue Einstufung in der Erfahrungsstufenentgeltgruppe 9 vorgenommen werden müssen. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 12.10.2016 zum Aktenzeichen 2 Ca 523/16 EU die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Arbeitsgericht die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2015 in Sachen 6 AZR 432/14 zu Eigen gemacht und sich der dort geäußerten Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. Entscheidungsrelevante Unterschiede zwischen dem der BAG-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und dem vorliegenden Fall lägen nicht vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 10.11.2016 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am Montag, 12.12.2016, Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 10.02.2017 begründet. Die Klägerin meint, die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des BAG vom 17.12.2015 unterscheide sich rechtserheblich von ihrem Fall dadurch, dass der neue Vertrag nach Abschluss des Auflösungsvertrages vom 04.08./13.08.2012 wiederum befristet gewesen sei und nicht, wie in dem der BAG-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt unbefristet. Demnach sei die vom BAG angenommene rechtliche Zäsur im Fall der Klägerin nicht zu erkennen. Außerdem habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass die Regelungen in §§ 16, 17 TV-L grundrechtskonform auszulegen seien. Es bestehe eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die aufgrund einer Vertragsänderung mit anderen Aufgaben betraut werden und daher in eine niedrigere Entgeltgruppe rutschen und tarifrechtlich herabgruppiert werden, auf der einen Seite zu solchen Arbeitnehmerinnen wie die Klägerin, die unbedacht einen neuen Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnen und so eine „rechtliche Zäsur“ im Arbeitsverhältnis herbeiführen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2016 – 2 Ca 523/16 EU – festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2013 entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 des TV-L zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land hält das erstinstanzliche Urteil uneingeschränkt für richtig. Der Argumentation der Klägerin stehe bereits entgegen, dass zum Ablauf der Vierjahresfrist in der Stufe 4 am 16.08.2013 der befristete Vertrag durch den unbefristeten Vertrag vom 20.07.2013 bereits abgelöst worden sei. Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit einer etwaigen Befristung des Vertrages vom 06.08.2012 berufen, da sie gegen die dortige Befristung keine Einwände innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG erhoben habe. Eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten habe die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Die Klägerin hat ihre Berufung auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. 1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt als solche zulässig. Es führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags, dass es sich bei der Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2013 bis 01.08.2016 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 einzuordnen war, aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nunmehr um einen zeitlich abgeschlossenen, zurückliegenden Sachverhalt gehandelt hat. Zwar wäre jetzt grundsätzlich eine Klage auf den bezifferten Differenzvergütungsanspruch möglich gewesen. Bei der beklagten Partei handelt es sich jedoch um eine öffentlich- rechtliche Institution, bei der ohne weiteres unterstellt werden kann, dass sie sich auch an ein gegebenenfalls rechtskräftig werdendes Feststellungsurteil korrekt halten würde, ohne dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin notwendig wären. 2. Der Feststellungsantrag ist auch so auszulegen, dass es der Klägerin (nur noch) um den begrenzten Zeitraum von August 2013 bis zum 1.August 2016 geht, da sie selbst mitgeteilt hat, dass sie seit August 2016 nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe EG 9 vergütet wird.. 3. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles zu Recht die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2015 in Sachen 6 AZR 432/14 zu Eigen gemacht. Das vom Arbeitsgericht herangezogene BAG-Urteil behandelt alle auch im vorliegenden Fall für einen eventuellen Anspruch der Klägerin auf Einordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe EG 9 für die Zeit von August 2013 bis August 2016 rechtserheblichen Gesichtspunkte. Das BAG-Urteil vom 17.12.2015 ist daher einschlägig und auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehen. a. Zunächst hat das BAG ausführlich begründet, warum die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L herleiten kann. Es hat ausgeführt, dass § 17 Abs. 4 TV-L in Abgrenzung zu § 16 Abs. 2 TV-L die Stufenzuordnung nur bei Veränderungen der Eingruppierung in ein- und demselben identisch fortbestehenden Arbeitsverhältnis regelt und nicht auf die Neu- oder Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses erstreckt werden könne. Die Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung richte sich nach § 16 Abs. 2 TV-L, wobei diese Tarifnorm nach ständiger Rechtsprechung nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung differenziere. Eine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L liege auch dann vor, wenn ein neues Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet werde. Ausreichend sei, wie das BAG bereits zuvor in seinem Urteil vom 21.02.2013, 6 AZR 524/11, entschieden habe, die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. Dass vor der Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses eine zeitliche Unterbrechung vorgelegen haben müsse, werde nicht verlangt. b. Weiter führt das BAG aus, dass durch diese tarifliche Ausgestaltung der Stufenzuordnung befristet Beschäftigte nicht unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert würden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG seien nicht erfüllt. Auch liege ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht vor. Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspreche auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter. c. Ebenso wie in dem vom BAG entschiedenen Fall ist auch vorliegend die Wirksamkeit der Kombination eines Auflösungsvertrages mit einem Neuabschluss eines Arbeitsvertrages nicht zweifelhaft. Auch vorliegend ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das beklagte Land diese Vertragsgestaltung der Klägerin nur deshalb vorgegeben habe, um die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L auszuschließen. d. Weiter geht aus der Entscheidung des BAG vom 17.12.2015 hervor, dass die Klägerin die begehrte Vergütung der Stufe 5 auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L beanspruchen könne. Dies beruht nach der detailliert ausgeführten Argumentation des BAG insbesondere darauf, dass das Entgeltsystem des TV-L davon ausgehe, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufungserfahrung gebe (so auch schon BAG vom 24.10.2013, 6 AZR 964/11). Folglich sei die in einem früheren Arbeitsverhältnis gewonnene Berufserfahrung nicht allein deshalb einschlägig, weil sie mit der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe erworben wurde. Die Tarifvertragsparteien hätten typisierend davon ausgehen dürfen, dass eine mit einer höherwertigen Tätigkeit erlangte Berufserfahrung nicht per se der Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe zugutekommt. e. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L sei auch bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nicht zu berücksichtigen. Dies würde die zulässige grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Stufenzuordnung bei einer Einstellung und im bestehenden Arbeitsverhältnis konterkarieren. Zudem solle mit § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L eine begrenzte finanzielle Besitzstandssicherung erfolgen und keine Berufserfahrung entgeltgruppenübergreifend honoriert werden. f. Die Nichtberücksichtigung der in einer höheren Entgeltgruppe erworbenen Berufserfahrung verstoße auch nicht gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Sie gelte nämlich unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses erworben worden sei. g. Ergänzend macht das BAG Ausführungen, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin sich auch nicht etwa auf eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 2 a TV-L berufen könne. h. Wie schon das Arbeitsgericht, so macht sich auch das Berufungsgericht die Ausführungen des BAG aus dem Urteil vom 17.12.2015 in Sachen6 AZR 432/14 zu Eigen. Auf die vollständige Begründung dieses Urteils wird ergänzend Bezug genommen. 4. Die Auffassung der Klägerin, es bestehe ein entscheidungserheblicher Unterschied darin, dass im Falle des BAG der erste neue Arbeitsvertrag nach Abschluss des vorangegangenen Auflösungsvertrages ein unbefristeter gewesen sei, während ihr erster Vertrag nach dem Aufhebungsvertrag vom 06.08.2012 zunächst wiederum befristet worden sei, geht fehl. a. Durch die ausdrückliche vertragliche Auflösung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses durch den Auflösungsvertrag vom 04.08/13.08.2012 ist die „rechtliche Zäsur“ zwischen der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien und der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 15.08.2012 in gleicher Weise gegeben wie in dem vom BAG zu entscheidenden Fall. Maßgeblich hat das BAG darauf abgestellt, dass die Parteien in einem eigenständigen Aufhebungsvertrag das bestehende Arbeitsverhältnis vollständig beendet haben und sodann eine vollständige Neueinstellung vorgenommen haben. Das BAG grenzt in diesem Zusammenhang zwar die Begründung eines neuen unbefristeten Arbeitsvertrages von der Konstellation ab, dass ein bestehender befristeter Arbeitsvertrag vereinbarungsgemäß entfristet wird, ansonsten aber in seiner alten Identität fortgesetzt wird. Entscheidend stellt es dabei aber nicht darauf ab, dass der neubegründete Vertrag unbefristet ist, sondern darauf, dass der bisher bestehende Vertrag ausdrücklich beendet wurde. b. Zudem ist im vorliegenden Fall mit der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 06.08.2012 auch inhaltlich ein vergleichbarer Einschnitt in den Vertragsbeziehungen der Parteien erfolgt, wie in dem der BAG-Entscheidung vom 17.12.2015 zugrundeliegenden Sachverhalt; denn auch der Vertrag vom 06.08.2012 ist - anders als die vorangegangenen Verträge - ausdrücklich auf die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses ausgerichtet. aa. Die Befristung erfolgte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG explizit zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der pädagogischen Einführung, die die Fähigkeit zum Unterrichten in dem Fach Französisch vermitteln soll. In § 1 Abs. 3 Unterabs. 4 des Vertrages vom 06.08.2012 ist ausdrücklich festgehalten, dass bei erfolgreicher Teilnahme der Klägerin an der pädagogischen Einführung und bei festgestellter Bewährung während der Vertragsdauer ab dem 19.07.2013 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl angeboten werden wird. bb. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 06.08.2012 diente somit einem ganz anderen Zweck als die Vertretungsbefristung in den Verträgen zuvor und sollte ausdrücklich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines unbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnisses vorbereiten und in ein solches einmünden. Dabei hatte die Klägerin mit der Absolvierung des pädagogischen Einführungslehrgangs eine formelle Voraussetzung für die spätere unbefristete Festanstellung zu erbringen. Ob sich die Klägerin fachlich subjektiv durch die Anforderungen dieses Einführungslehrganges unterfordert fühlte oder nicht, spielt dabei keine Rolle und ändert nichts daran, dass die Absolvierung eines solchen Lehrgangs als Voraussetzung für den Vollzug einer Daueranstellung aus Sicht des beklagten Landes obligatorisch war. cc. Der weitere Umstand, dass die Klägerin mit Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses nunmehr an einer Realschule und somit an einer anderen Schulform als zuvor unterrichten sollte, vervollständigt sodann den inhaltlichen Einschnitt in den Vertragsbeziehungen der Parteien. 5. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Auslegung der §§ 16, 17 TV-L durch das BAG in dessen Entscheidung vom 17.12.2015 auch nicht zu einer grundrechtswidrigen Ungleichbehandlung. Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hin, dass den Tarifvertragsparteien bei der Entwicklung ihrer tariflichen Grundkonzeption ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, der wegen des Schutzes der Tarifautonomie in Art.9 GG zu akzeptieren ist. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung befristeter und unbefristeter Beschäftigter wird nicht dadurch herbeigeführt, dass nach dem Tarifsystem eine Veränderung der Eingruppierung mit der Wiedereinstellung eines vorher befristet Beschäftigten für diesen erheblich finanziell nachteilig sein kann, während im unbefristeten Arbeitsverhältnis eine Besitzstandswahrung nach § 17 Abs. 4 TV-L eingreift. Eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung von sachlich in jeder Hinsicht gleich gelagerten Sachverhalten liegt nicht vor und konnte von der Klägerin nicht dargetan werden. Die Berufung der Klägerin musste daher erfolglos bleiben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Etwaige entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.