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Beschluss

9 Ta 137/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0727.9TA137.17.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.06.2017 – 3 Ca 957/17 – abgeändert. Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z mit Wirkung ab dem 09.05.2017 bewilligt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.06.2017 – 3 Ca 957/17 – abgeändert. Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z mit Wirkung ab dem 09.05.2017 bewilligt. G r ü n d e Die sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt, weil die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Instanzende dargelegt hatte. 1.) a) Dabei ist das Arbeitsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht vor. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Denn Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 ZPO, Rn. 2a). Prozesskostenhilfe kann daher nicht bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist dargelegt und belegt werden. Nach Beendigung der Instanz ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 ZPO, Rn. 2b). Die Bewilligung setzt daher voraus, dass zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens der Antrag entscheidungsreif war. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese Frist eingehalten wurde (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 –, Rn. 10, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 9 Ta 110/17 –, Rn. 2, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 Ta 114/16 -, Rn. 3, juris). b) Die Zurückweisung von Unterlagen mit der Begründung, sie seien nicht vor Instanzende oder der gesetzten Nachfrist vorgelegt worden, setzt jedoch voraus, dass das Arbeitsgericht den Antragsteller rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Gesuchs hingewiesen hat (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30. September 2013 – 11 Ta 177/13 –, Rn. 18, juris). In den Fällen, in denen eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen, kann das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Partei erkennbar übersehen hat, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nach Instanzende gewährt werden kann. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Partei oder ihr Anwalt an der Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, wenn diese Mitwirkung zu einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei – wie hier - in der Klageschrift angekündigt hatte, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Wenn er dann – wie hier - an der Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich mitgewirkt hat, lässt dies den Rückschluss zu, dass er davon ausgegangen ist, dem Prozesskostenhilfe-Antrag schade es nicht, wenn das Verfahren jetzt beendet werde, zumal wenn – wie hier - von der Klageeinreichung am 09.05.2017 bis zur Beendigung des Rechtsstreits am 01.06.2017 nur wenig Zeit vergangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass das Gericht Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagt, weil in so kurzer Zeit nach Einreichung der Klageschrift der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 4 Ta 376/15 –, Rn. 13, juris). c) Ein Hinweis auf die noch fehlenden Unterlagen und eine Fristsetzung wären dem Arbeitsgericht auch ohne weiteres möglich gewesen, nämlich mit der Übersendung des von der Beklagten mitgeteilten Vergleichstextes an die Klägerin gemäß Verfügung vom 30.05.2017 oder nach Eingang der Zustimmungserklärung der Klägerin am 01.06.2017. Denn das Arbeitsgericht war nicht gehalten, die prozessbeendende Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO sofort zu treffen, sondern hätte, wenn es nicht nach Instanzende hätte bewilligen wollen, den Ablauf einer angemessen kurzen Frist abwarten können. 2.) Das Zeugnisberichtigungsbegehren der Klägerin hatte eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wie der geschlossene Vergleich belegt. Auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des § 115 ZPO sind gegeben, da die Klägerin lediglich Leistungen des jobcenters EU-aktiv in Höhe von monatlich 695,50 € erhält. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt auf der Grundlage des § 121 Abs. 2 ZPO, da auch die Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten war- 3.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.