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Beschluss

11 TaBV 6/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1004.11TABV6.17.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2016 – 6 BV 156/16 – wird zurückgewiesen.

Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau J H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B &62; 5 wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2016 – 6 BV 156/16 – wird zurückgewiesen. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau J H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B &62; 5 wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die fehlende Ersetzung Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1), einem bundesweit vertretenen Unternehmen des Textileinzelhandels, gebildete Betriebsrat einer K Filiale. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel Anwendung. Hierzu zählt auch der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 10.12.2013 (GTV HE, Bl. 17 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 03.05.2016 beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin H von der Position einer Verkäuferin in die Position einer Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial, verbunden mit einer Umgruppierung von Entgeltgruppe K 2 A > 5 in die K 2 B > 5 GTV HE. Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 04.05.2016 der befristeten Versetzung von einem Jahr zu, nicht hingegen der vorgesehenen Umgruppierung. Wegen der Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wird auf 14 ff. d. A. verwiesen. Visual Commercials übernehmen zusätzlich zur Verkaufstätigkeit die professionelle Warenrepräsentation und Produktanalyse auf der Verkaufsfläche nach Vorgaben des Unternehmens. Sie übernehmen ihre Aufgaben nach einer mehrwöchigen Schulung zu den Themen Visual Merchandising und Commercial. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2016 (Bl. 164 ff. d. A.) die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung für die Arbeitnehmerin H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B > 5 befristet für ein Jahr ab dem 01.06.2016 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Betriebsrat reklamierte Eingruppierung in die K 3 GTV HE sei nicht berechtigt, denn die Arbeitnehmerin erfülle weder die Regelbeispiele noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Gehaltsgruppe. Die Tätigkeit eines Visual Commercials erfordere nicht überwiegend erweiterte Fachkenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe K 3 GTV HE. Es fehle an einer hinreichend deutlichen Heraushebung der Tätigkeit gegenüber der Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 2 a GTV HE. Es seien überwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten zu verrichten. Die Warenpräsentation sei weitgehend unternehmenseinheitlich vorgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligen erster Instanz wird auf I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen den ihm am 30.12.2016 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 27.01.2017 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 30.03.2017 begründet. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Ausübung einer Vorgesetztenfunktion bzw. die Befugnis zur Erteilung von Weisungen keine Voraussetzung für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K 3 GTV HE sei. Bei den Tätigkeiten der Visual Commercials handele es sich um Spezialtätigkeiten, die diese nahezu ausschließlich ohne Rücksprache oder Abstimmung mit der Abteilungs- oder Filialleitung ausübten. Bei der Warenpräsentation hätten die Visual Commercials einen erheblichen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum. Sie seien gegenüber den Verkäufern des Warenbereichs weisungsbefugt. Zu den wesentlichen Entscheidungen der Visual Commercials gehörten: Festlegung der genauen Position der Präsentationen, Ausrichtung der Präsentationen, Bestimmung der Stückzahlen, Blockieren von Ware, Positions- und Präsentationsveränderungen, Weisungserteilung via i sowie mündliche Weisungen gegenüber Verkäufern. Ihre Entscheidungen hätten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Das Richtbeispiel der Gehaltsgruppe K 3 GTV HE der "gehobenen Kraft in Kalkulation" bzw. der "gehobenen Kraft in Statistik" sei durch die Analyse der Ranking- und Bestsellerlisten erfüllt. Ihre Tätigkeit sei deutlich aus der einfachen kaufmännischen Tätigkeit herausgehoben und anspruchsvoller. Die Schulungsmaßnahmen seien ein wesentliches Indiz dafür, dass die Tätigkeit des Visual Commercials erweiterte Fachkenntnisse erfordere. Gegen die Antragsänderung der Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeinstanz bestünden keine Bedenken. Der Beteiligte zu 2) beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2016, 6 BV 156/16, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, einschließlich des in der Beschwerdeinstanz erweiterten Antrags auf Zustimmungsersetzung. Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt, die Beschwerde zurückzuweisen und die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Jennifer H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B > 5 unbefristet zu ersetzen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein fachliches oder disziplinarisches Weisungsrecht stehe den Visual Commercials nicht zu. Haupttätigkeit sei die des Verkaufs, der Anteil an Tätigkeiten des Visual Commercials betrage weniger aus 50 %. Der Commercial-Code sei dem Team, nicht hingegen einem einzelnen Teammitglied zugeordnet. Die Blockade der Ware erfolge nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Filialdirektor bzw. den Abteilungsleitern. Die Prüfung, ob unter Zugrundelegung der über das RFID-Wirtschaftssystem zur Verfügung gestellten Listen und Rankings eine Blockade der Ware erfolge, obliege der Führungsebene. Die Art der Warenpäsentation sei detailliert vorgegeben. Den Visual Commercials obliege lediglich die Vorplanung im Falle von Neuheiten. Neue Ware sei ausnahmslos zu präsentieren, die Warenkontrolle auf der Fläche erfolge durch die Führungskraft. Stückzahlen seien unternehmenseinheitlich vorgegeben. Nach diesen Vorgaben sei die Ware aufzufüllen und zu verräumen. Visual Commercials unterbreiteten dem jeweiligen Abteilungsleiter Vorschläge zur Präsentation der Ware. Die Umsatzverantwortung liege allein bei der Filialleitung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 30.03.2017 und 27.09.2017, die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO frist- und formgerecht begründet. Die Antragsänderung des Beteiligten zu 2) aufgrund Fristablaufs ist nach den §§ 87 Abs. 3 Satz 3, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig. 2. Der Beschwerde des Betriebsrats blieb der Erfolg versagt. Die fehlende Zustimmung zur unbefristeten Eingruppierung von Frau J H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B > 5 GTV HE wird ersetzt. Das Arbeitsgericht hat mit eingehender und inhaltlich zutreffender Begründung die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 1) ersetzt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vermögen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die erkennende Kammer schließt sich in vollem Umfang der Rechtsansicht der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Beschl. v. 11.08.2017 – 9 TaBV 16/17) an, die einem Parallelverfahren zur Eingruppierung tätigkeitsidentischer Visual Commercials in der vorliegenden Filiale ergangen und den Beteiligten bekannt ist. Hiernach gilt kurz zusammengefasst Folgendes: a) Bei den Gehaltsgruppen K 2 A, K 2 B und K 3 GTV HE handelt es sich, soweit im Streitfall einschlägig, um Aufbaufallgruppen. Da beide Beteiligten zumindest von einer Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe K 2 B GTH HE ausgehen und dieses im Wege pauschaler Überprüfung vertretbar erscheint, ist entscheidend, ob die Tätigkeit des Visual Commercials sich aufgrund erweiterter Fachkenntnisse in dem übertragenen Aufgabenkreis aus der Gehaltsgruppe K 2 A GTV HE heraushebt. b) Die Tragweite des in der Gehaltsgruppe K 3 GTV HE genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmal „erweiterte Fachkenntnisse“ ist durch einen Vergleich mit der in Gehaltsgruppe 2 A GTV HE geforderten einfachen kaufmännischen Tätigkeit zu ermitteln (vgl.: BAG, Urt. v. 04.08.1993 – 4 AZR 511/92 -). Die Tätigkeit muss erweiterte Fachkenntnisse im Vergleich zu denjenigen Fachkenntnissen erfordern, die für die Ausübung einer Tätigkeit der Gehaltsgruppe K 2 GTV HE notwendig sind. Unter erweiterten Fachkenntnissen sind nicht solche zu verstehen, die über diejenigen Fachkenntnisse hinausgehen, die durch eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vermittelt werden. Dies folgt aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind. Es können auch die durch eine entsprechende Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse für Tätigkeiten ausreichen, die einer höheren Gehaltsgruppe als der Gehaltsgruppe K 2 A GTV HE zuzurechnen sind (vgl.: BAG, Urt. v. 29.04.1987 – 4 AZR 520/86 -; BAG 30.09.1987 – 4 AZR 303/87 -). Dabei ist zur Auslegung des allgemeinen Merkmals auch zu berücksichtigen, dass die in den Gehaltsgruppen aufgeführten Richtbeispiele Richtlinien für die Auslegung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale darstellen. Die Gehaltsgruppe K 3 des GTV HE führt dabei aus dem hier einschlägigen Bereich der Verkäufertätigkeiten die „Erste Verkäuferin“ an. Unter "Ersten" Mitarbeitern sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag Mitarbeiter mit besonderen, außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen, die sich aus einfachen kaufmännischen Tätigkeiten deutlich hervorheben (BAG, Urt. v. 30.09.1987 – 4 AZR 303/87 -). c) Die Tätigkeit der Visual Commercials erfüllt unmittelbar kein Tätigkeitsbeispiel der in Betracht kommenden Gehaltsgruppe. Es ist daher auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale zurückzugreifen. Die Präsentation der Ware durch die Visual Commercials erfordert keine erweiterten Fachkenntnisse im tariflichen Sinne. Zum Ausbildungsinhalt der Kaufleute im Einzelhandel gehören Kenntnisse der Warenpäsentation. Gemäß dem Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Kaufmann im Einzelhandel und Kauffrau im Einzelhandel (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.06.2004 i. d. F. vom 16.09.2016) sollen die Auszubildenden in der Berufsschule bereits im 1. Ausbildungsjahr lernen, wie sie Waren kundengerecht, verkaufswirksam und betriebswirtschaftlich sinnvoll platzieren und präsentieren. Zudem müssen sie Kriterien für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und Konzepte zur Warenpräsentation entwickeln. Im 2. Ausbildungsjahr lernen sie, wie sie die Waren unter Berücksichtigung ökonomischer, rechtlicher und ökologische Aspekte beschaffen und auf der Grundlage warenwirtschaftlicher Daten den Beschaffungsprozess planen und dabei informationstechnische Systeme nutzen und die gewonnenen Daten auswerten. Zwar müssen die von der Gehaltsgruppe K 3 GTV HE geforderten Fachkenntnisse nicht über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse zwingend hinausgehen, jedoch gehen die für die Tätigkeit der Visual Commercials geforderten Kenntnisse nicht über einfache Kenntnisse hinaus. Dies folgt bezüglich der Warenpräsentation aus den unstreitigen Vorgaben der Unternehmensleitung. Die Arbeitnehmerinnen müssen nicht eigene Ideen entwickeln und umsetzen. Auch wenn Abweichungen von den Vorgaben erforderlich werden können, sind Art und Stil der Präsentation durch Fotos vorgegeben. Wie anhand von umfangreichen und komplexen Listen in Erfahrung zu bringen ist, welche neue Ware angeliefert, mit welchen Artikeln der meiste Umsatz gemacht wird und wie sich der Lagerbestand darstellt, gehört zu den Grundkenntnissen ausgebildeter bzw. berufserfahrener Verkäuferinnen. Die vom Betriebsrat angeführte Anweisungsbefugnis lässt keinen Rückschluss auf erweiterte Fachkenntnisse zu. Bei der Anweisungsbefugnis handelt es sich zunächst nur um ein organisatorisches Merkmal. Gleiches gilt für den Zugriff auf das Warenerfassungs- und Bestandssystem. Der Zugang zu einem Warenwirtschaftssystem besagt nichts über das Erfordernis erweiterter Fachkenntnisse und kann auch Arbeitnehmern mit einfachen Tätigkeiten eröffnet sein. Die entsprechenden Befugnisse können allenfalls ein Indiz für eine bestimmte Verantwortung sein, die für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K 3 nicht entscheidend ist. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend inhaltlich auf II. 1.) bis 7.) der zutreffenden Gründe des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2017 – 9 TaBV 16/17 - Bezug genommen. 3. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 92 Abs.2, 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.