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Beschluss

4 TaBV 82/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1006.4TABV82.16.00
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Leitsätze

1. Die Umkleide- und Wegezeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zum Tragen von Berufskleidung verpflichtet sind, sind Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABR 76/13).

2. § 2 Ziff. 10 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie vom 13.04.2006 schließt das gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG aus.

Tenor

1.              Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren – vom 28.06.2016 – 5 BV 36/15 d – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss von Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie die Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen , die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 – Berufskleidung – vom 13.11.2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat.

2.              Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

2.              Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.              Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umkleide- und Wegezeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zum Tragen von Berufskleidung verpflichtet sind, sind Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABR 76/13). 2. § 2 Ziff. 10 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie vom 13.04.2006 schließt das gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG aus. 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren – vom 28.06.2016 – 5 BV 36/15 d – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss von Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie die Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen , die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 – Berufskleidung – vom 13.11.2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat. 2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit. Die Beteiligte zu 2) – im Folgenden: Arbeitgeberin – stellt an zwei Standorten Kartonverpackungen für Getränke und Lebensmittel her und vertreibt diese. An beiden Standorten besteht ein Betriebsrat, im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Im Betrieb in L sind etwa 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, von diesen sind ca. 650 in den Produktionsbereichen Druck, Endfertigung und Beschichtung sowie in den produktionsnahen Bereichen tätig Der Beteiligte zu 1) – im Folgenden: Betriebsrat – ist der im Betrieb L eingerichtete Betriebsrat. Die in der Produktion und allen Randbereichen tätigen Mitarbeiter sind verpflichtet, Arbeitskleidung, die die Arbeitgeberin kostenfrei zur Verfügung stellt, zu tragen. Einzelheiten hierzu sind in der „Gesamtbetriebsvereinbarung in 06/06 Berufsbekleidung“ (Blatt 64 bis 70 der Akte) geregelt. In Anlage 2a zur GBV 06/06 „Reinigungsanleitung zur Berufsbekleidung“ heißt es: „Das Umziehen muss in den Umkleideräumen erfolgen. Die Arbeitskleidung darf keinesfalls nach Hause oder auf dem Arbeitsweg getragen werden. Sicherheitsschuhe gehören zur Firmenkleidung und unterliegen daher denselben Bestimmungen.“ Die Betriebe der Arbeitgeberin werden u. a. vom „Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie vom 13.04.2006“ (MTV PPV) sowie vom „Rahmentarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung vom 01.02.1997 in der Fassung vom 27.06.2006“ (RTV PPV) erfasst. § 2 MTV PPV lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 35 Stunden. Unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile, ganze Betrieb oder Nebenbetriebe befristet wie folgt verlängert werden: (…) 2. Die Arbeitszeit ist für den einzelnen Arbeitnehmer auf maximal 5 Tage zu verteilen. (…) 3. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durch Betriebsvereinbarung zu regeln. (…) 7. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit werden für den gesamten Betrieb oder für Betriebsabteilungen mit dem Betriebsrat vereinbart. (…) 10. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer in der jeweils festgesetzten Arbeitszeit zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat die Arbeit pünktlich zu beginnen und darf sie erst mit dem Zeitpunkt beenden, an dem der Arbeitsschluss festgesetzt ist. Waschen und Umkleiden vor Beendigung der Arbeitszeit ist nicht gestattet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des MTV PPV wird auf Blatt 20 bis 31 der Akte Bezug genommen. Der RTV PPV enthält in seinem § 2 (Blatt 35 bis 37 der Akte) im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zur Arbeitszeit der Angestellten. In einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Betriebsvereinbarung „Arbeitsordnung“ vom 17.03.1992 ist in Abschnitt „III. Arbeitszeit“ Folgendes geregelt. „§ 13 Regelmäßige Arbeitszeit 1. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit richtet sich nach dem gesetzlichen, tariflichen und einzelvertraglichen Bestimmungen. Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen sind mit dem Betriebsrat vereinbart und in betriebsüblicher Weise bekanntgemacht. Änderungen werden ebenfalls bekanntgegeben. 2. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Arbeit, ggfs. in Arbeitskleidung, zur festgesetzten Uhrzeit am Arbeitsplatz aufzunehmen und die Arbeitszeit einzuhalten. Maßgebend für die Arbeitszeit ist die Betriebsuhr, nach der auch die Laut- oder Leuchtzeichen zur Aufnahme und Beendigung der Arbeit gegeben werden. 3. Das Waschen und Umkleiden hat außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen. Wasch- und Badezeiten für Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzt sind, werden besonders geregelt. (…) § 15 Arbeitszeitkontrolle 1. Für die Berechnung der bezahlten Arbeitszeit sind die Zeiterfassungsgeräte maßgebend; die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Zeiterfassungsgeräte persönlich zu bedienen. 2. Die Zeiterfassungsgeräte sind bei Arbeitsbeginn nach und bei Arbeitsschluss vor dem Umkleiden persönlich zu bedienen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung „Arbeitsordnung“ wird auf Blatt 43 bis 45 der Akte Bezug genommen. Die Arbeitgeberin und der in ihrem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat schlossen eine „Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2004 über flexible Arbeitszeitenregelungen in den Produktionsbereichen“ (GBV 01/2004) ab. Der Gesamtbetriebsrat handelte insoweit aufgrund erfolgter Betriebsratsbeschlüsse gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG (Ziffer 3). Die GBV 01/2004 regelt in ihrer Ziffer 4 „Eckpunkte für Arbeitszeitensysteme“ und legt flexible Schichtsysteme fest, u. a. eine Frühschicht von 6:00 bis 14:00 Uhr, eine Spätschicht von 14:00 bis 22:00 Uhr sowie eine Nachtschicht von 22:00 bis 6:00 Uhr. Die Anhänge C und D, gemäß Ziffer 8 Bestandteil der GBV, regeln in ihrer Ziffer 2 jeweils Schichtzeiten und Pausen, die Verteilung der Vertragsarbeitszeit auf die vorgesehenen Arbeitsschichten (Ziffer 7) sowie in Ziffer 9: „9. Zeiterfassung Der Mitarbeiter bucht stets nach Betreten und vor Verlassen des Betriebs in Arbeitskleidung am ihm zugewiesenen Zeiterfassungsgerät. Sonstige Korrekturen der gebuchten Zeit sind vom Mitarbeiter per Beleg an den Vorgesetzten zu melden. Dieser zeichnet ab und gibt den Beleg an die Zeitbeauftragten zur Korrektur der Zeitbuchung (…)“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die GBV 01/2004 (Blatt 46 bis 63 der Akte) Bezug genommen. Auf Nachfrage des Betriebsrates teilte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 26.11.2014 (Blatt 98 der Akte) mit, dass Umkleidezeiten ihrer Auffassung nach keine Arbeitszeiten darstellten. § 2 Ziff. 10 MTV regele ausdrücklich, dass das Umkleiden nicht zur Arbeitszeit des Mitarbeiters gehöre. Nach Mitteilung über eine entsprechende Beschlussfassung am 11.03.2015 an die Arbeitgeberin hat der Betriebsrat am 06.05.2015 ein Beschlussverfahren eingeleitet und am 16.09.2015 vorsorglich erneut einen entsprechenden Beschluss gefasst. Er hat im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der Umkleide- und Wegezeiten zustehe und anderslautende Regelungen unwirksam seien. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Mitbestimmungsrecht weder durch vorrangige tarifliche Regelung ausgeschlossen, noch durch ihn in Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen bereits ausgeübt sei. Da die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht bestreite, stehe ihm auch das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. festzustellen, dass er bei der Festlegung von Beginn und Ende der Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie der Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der GBV 06/06 – Berufsbekleidung – vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat; 2. festzustellen, dass die Betriebsparteien bei der Festlegung von Beginn und Ende der Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie die Umkleidezeit bei Schichtende bezüglich derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der GBV 06/06 – Berufsbekleidung – vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, nicht befugt sind zu vereinbaren, dass es sich nicht um Arbeitszeit handelt; 3. festzustellen, dass die Regelung „der Mitarbeiter bucht stets nach Betreten und vor Verlassen des Betriebs in Arbeitskleidung am ihm zugewiesenen Zeiterfassungsgerät“ gemäß Ziffer 9 Satz 1 des Anhangs C1, des Anhangs C2, des Anhangs D1 und des Anhangs D2 zur GBV 01/2004, die Regelung „jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Arbeit gegebenenfalls in Arbeitskleidung, zur festgesetzten Uhrzeit am Arbeitsplatz aufzunehmen und die Arbeitszeit einzuhalten; maßgebend für die Arbeitszeit ist die Betriebsuhr, nach der auch die Laut- oder Leuchtzeichen zur Aufnahme und Beendigung der Arbeit gegeben werden“ gemäß § 13 Ziffer 2 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 und die Regelung „das Waschen und Umkleiden hat außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen“ gemäß § 13 Ziffer 3 Satz 1 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 sowie § 15 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 im Betrieb in L nicht anzuwenden sind. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des Beschlussverfahrens bestritten. Sie hat sodann gemeint, die Regelung in § 2 Ziff. 10 S. 3 MTV PPV regele abschließend, dass Waschen und Umkleiden keine Arbeitszeit darstellten und dies dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entgegenstehe. Die Regelungen in der BV-„Arbeitsordnung“ und GBV 01/2004 entsprächen diesen tariflichen Vorgaben. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates mit Beschluss vom 28.06.2016 zurückgewiesen. Dabei ist es zunächst von einer ordnungsgemäßen Einleitung des Beschlussverfahrens aufgrund ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses jedenfalls vom 16.09.2015 ausgegangen. Es hat sodann festgestellt, dass das dem Betriebsrat dem Grunde nach zustehende Mitbestimmungsrecht bei Umkleide- und Wegezeiten im vorliegenden Fall gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sei. Aus der wörtlichen Auslegung des § 2 Ziffer 10 MTV PPV ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die betriebliche Arbeitszeit abweichend vom gesetzlichen Arbeitszeitbegriff des § 2 Abs. 1 ArbZG festgelegt hätten. Die Regelung nehme ausdrücklich die Zeiten des Waschens und Umkleidens von der gemäß § 2 Ziffer 7 durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Arbeitszeit aus. Dabei schließe § 2 Ziffer 10 MTV PPV auch das Anlegen von Arbeitskleidung vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit von der durch die Betriebsparteien festzulegenden Arbeitszeit aus. Dies folge aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, nach dem unter einem pünktlichen Arbeitsbeginn das Aufnehmen der Tätigkeit zur festgesetzten Zeit am Arbeitsplatz zu verstehen sei. Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung zur Arbeitszeit in § 2 MTV PPV bestätige das gefundene Ergebnis. Die Anträge zu 2) und 3) seien unzulässig. Da es dem Betriebsrat bei diesen Anträgen um die Klärung der Frage gehe, ob die Umkleidezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit zugunsten der Arbeitnehmer darstellten, fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegen den ihm am 29.11.2016 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 22.12.2016 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Der Betriebsrat meint, das Arbeitsgericht habe sich nicht auf eine Interpretation des Wortlauts des § 2 Ziff. 10 MTV PPV beschränken dürfen. Die genannte Regelung sei gerade nicht eindeutig, weil eine Differenzierung im Hinblick auf Umkleidezeiten fehle. Denn Umkleidezeiten könnten – je nachdem, ob sie dem Bedürfnis des Arbeitgebers dienten – zur Arbeitszeit rechnen oder eben nicht. Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen, auf die es wegen des nicht eindeutigen Wortlautes ankomme, führe richtigerweise zu dem Auslegungsergebnis, dass die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziff. 10 MTV PPV nicht vom gesetzlichen Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 2 Abs. 1 ArbZG abweichen wollten. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Anträge zu 2) und 3) zurückgewiesen, weil es dem Betriebsrat vermeintlich um die Klärung gegangen sei, dass Umkleide- und Wegezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellten. Auf diese Weise habe das Arbeitsgericht das Ziel der Anträge zu 2) und 3) verkannt. Dem Betriebsrat gehe es um die Feststellung, dass die Betriebsparteien nicht die Befugnis hätten Vereinbarungen zu treffen, nachdem Umkleide- und Wegezeiten keine Arbeitszeiten seien. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren – vom 28.06.2016 – 5 BV 36/15d – abzuändern und 1. festzustellen, dass er bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie der Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der GBV 06/06 – Berufsbekleidung – vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat, hilfsweise festzustellen, dass er bei der Festlegung von Beginn und Ende der Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie der Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der GBV 06/06 – Berufsbekleidung – vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat; 2. festzustellen, dass die Betriebsparteien bei der Festlegung von Beginn und Ende der Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie die Umkleidezeit bei Schichtende bezüglich derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der GBV 06/06 – Berufsbekleidung – vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, nicht befugt sind zu vereinbaren, dass es sich nicht um Arbeitszeit handelt; 3. festzustellen, dass die Regelung „der Mitarbeiter bucht stets nach Betreten und vor Verlassen des Betriebs in Arbeitskleidung am ihm zugewiesenen Zeiterfassungsgerät“ gemäß Ziffer 9 Satz 1 des Anhangs C1, des Anhangs C2, des Anhangs D1 und des Anhangs D2 zur GBV 01/2004, die Regelung „jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Arbeit gegebenenfalls in Arbeitskleidung, zur festgesetzten Uhrzeit am Arbeitsplatz aufzunehmen und die Arbeitszeit einzuhalten; maßgebend für die Arbeitszeit ist die Betriebsuhr, nach der auch die Laut- oder Leuchtzeichen zur Aufnahme und Beendigung der Arbeit gegeben werden“ gemäß § 13 Ziffer 2 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 und die Regelung „das Waschen und Umkleiden hat außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen“ gemäß § 13 Ziffer 3 Satz 1 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 sowie § 15 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 im Betrieb in L nicht anzuwenden sind. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass ein eventuelles Mitbestimmungsrecht durch tarifliche Regelung ausgeschlossen sei. Im Tarifwerk der Papierverarbeitung sei seit 1949 durchgängig vereinbart, dass Waschen und Umkleiden der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen haben. § 2 MTV PPV verweise in Ziffer 7 lediglich deklaratorisch auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dieses könne der Betriebsrat nur im Rahmen der tarifvertraglichen Einschränkungen ausüben, wie sie z.B. in Ziffer 10 MTV PPV vorgegeben seien. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch von der Unzulässigkeit der Anträge zu 2) und 3) ausgegangen. Die vom Betriebsrat angegriffenen Regelungen in der GBV 01/2004 bzw. der BV Arbeitsordnung seien inhaltlich entsprechende Umsetzungen des § 2 Ziff. 10 MTV PPV. Eigenständige Regelungen seien nicht getroffen worden und könnten auch nicht für unwirksam erklärt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts lief gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sechs Monate nach dessen Verkündung am 28.12.2016, die zur Begründung der Beschwerde einen Monat später ab. Einlegung und Begründung der Beschwerde erfolgten am 22.12.2016 innerhalb der Frist. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG. Zwar sind die Ausführungen des Betriebsrates zu den durch das Arbeitsgericht zurückgewiesenen Anträgen zu 2) und 3) knapp gehalten, sie entsprechen jedoch in ihrer Begründungstiefe den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass es dem Betriebsrat um die Klärung von vergütungspflichtiger Arbeitszeit gehe. Mit diesem – aus seiner Sicht fehlerhaften – Verständnis setzt sich der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung auseinander. B. Die Beschwerde des Betriebsrates ist hinsichtlich des in erster Instanz zurückgewiesenen Antrages zu 1) begründet. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrages zu 1) begründet. Der Antrag zu 1) ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat nach zutreffender Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich des Umkleide- und Wegezeiten bestehe, zu Unrecht angenommen, dass dieses Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Einleitungshalbs. BetrVG im vorliegenden Fall durch § 2 Ziff. 10 MTV PPV ausgeschlossen sei. a. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Der Betriebsrat hat die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die entsprechende Vollmachtserteilung an seine Verfahrensvertreter jedenfalls durch die nachträgliche Beschlussfassung in seiner ordentlichen Sitzung am 16.09.2015 wirksam beschlossen. Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend die Feststellung getroffen, dass die Betriebsratsvorsitzende zur Sitzung ordnungsgemäß unter rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung eingeladen und der beschlussfähige Betriebsrat mit der nach § 33 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Mehrheit den entsprechenden Tagesordnungspunkten zugestimmt hat. Anhaltspunkte im Sinne des § 83 Abs. 1 ArbGG für die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Der Antrag bedarf der Auslegung. Die Kammer teilt das Verständnis, das das Arbeitsgericht seiner Auslegung des Antrags zu 1) zugrunde gelegt hat. Mit diesem Verständnis will der Betriebsrat die Feststellung erreichen, dass es sich bei den Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten der Mitarbeiter, die verpflichtet sind Berufskleidung zu tragen, um Arbeitszeit handelt, bei deren Beginn und Ende er gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat. Allerdings ist die gewählte Formulierung des Antrags nach Auffassung der Kammer insoweit missverständlich, als sie die Möglichkeit zulässt, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht auch über den zeitlichen Umfang der Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten ein Mitbestimmungsrecht festgestellt wissen will. Bei der Festlegung des zeitlichen Umfangs von Umkleidezeiten besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 –, Rn. 49, juris). Der Betriebsrat ist der Anregung der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2017 nachgekommen und hat den Antrag zu 1) klarstellend in der Weise formuliert, dass es ihm um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit „unter Einschluss“ der Umkleidezeiten und Wegezeiten geht. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 1) auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Der Antrag zu 1) ist in der zuletzt gestellten Fassung auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Betriebsrat steht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Frage nach dem Inhalt der festzulegenden betrieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zwischen den Betriebsparteien in Bezug auf Umkleide- und Wegezeiten im Laufe des Jahres 2014 streitig geworden ist. Diese Streitfrage der Betriebsparteien kann durch den Antrag zu 1) einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Die Frage, ob ein Verbrauch des Mitbestimmungsrechts durch Regelungen in Betriebs- bzw. Gesamtbetriebsvereinbarungen eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Antrags. b. Der Antrag zu 1) in der zuletzt gestellten Fassung ist auch begründet. Dem Betriebsrat steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die vorliegend gegenständlichen Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfallen (dazu unter aa). Dem Arbeitsgericht ist nicht darin zu folgen, dass das Mitbestimmungsrecht im vorliegenden Fall nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist (dazu unter bb). Schließlich ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch nicht durch Regelungen der Betriebsvereinbarung „Arbeitsordnung“ oder der GBV 01/2004 ausgeschlossen (dazu unter cc.). aa) Die Umkleide- und Wegezeiten der Arbeitnehmer in der Produktion sowie in den produktionsnahen Bereichen der Arbeitgeberin, die aufgrund der GBV 06/06 zum Tragen von Berufskleidung verpflichtet sind, sind Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Arbeitszeitbegriff des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestimmt sich nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Weil dieser darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit ihrer freien für die Gestaltung des privaten Lebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen, zielt das Mitbestimmungsrecht auf die Bestimmung der Grenze zwischen Arbeitszeit und freier Zeit (BAG, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 ABR 54/08 –, Rn. 14, juris). Schreibt der Arbeitgeber – wie vorliegend – das Tragen einer bestimmten Kleidung vor und untersagt es, die Arbeitskleidung auf dem Weg zur Arbeitsstätte zu tragen, so kann – wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet hat – diese Zeit nicht der privaten Freizeit des Arbeitnehmers zugeordnet werden und stellt deshalb Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Denn der Arbeitnehmer kann über diese Zeiten nicht frei verfügen; er ist vielmehr gehalten, einem Bedürfnis des Arbeitgebers – dem nach dem verpflichteten Tragen der Arbeitskleidung – nachzukommen. Die Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beginnt dann mit dem Umkleiden; da der Arbeitnehmer eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle zwingend benutzen muss, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur betrieblichen Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 17.11.2015 – 1 ABR 76/13 –, Rn. 25, juris; BAG, Beschluss vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 –, Rn. 33, juris; BAG, Beschluss vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 –, Rn. 23, juris). bb) Diesem dem Grunde nach bestehenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates steht im vorliegenden Fall nicht § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG entgegen. Mitbestimmungsrechte im Bericht der sozialen Mitbestimmung können durch den Tarifvorbehalt des Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Dies setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Sie dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG, Beschluss vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 –, Rn. 39; BAG, Beschluss vom 09.11 2010 – 1 ABR 75/09 –, Rn. 17, juris). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist vorliegend nicht durch § 2 Ziffer 10 MTV PPV ausgeschlossen. Dies folgt aus der Auslegung der Vorschrift. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht erzielen, so können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG, Urteil vom 1301.2016 – 10 AZR 42/15 –, Rn. 15, juris; BAG Urteil vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12 –, Rn. 13, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Regelung in § 2 Ziffer 10 MTV PPV das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beschränkt. Die wörtliche Auslegung der Vorschrift zeigt zunächst, dass § 2 Ziffer 10 MTV PPV den Beginn der täglichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit Umkleidezeiten gar nicht regelt. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 2 Ziffer 10 MTV PPV den Beginn der täglichen Arbeitszeit in Arbeitskleidung dadurch regele, dass nach allgemeinen Sprachgebrauch ein pünktlicher Arbeitsbeginn nur in dem Sinne zu verstehen sei, dass der Arbeitnehmer zur festgesetzten Zeit seine Tätigkeit am Arbeitsplatz aufzunehmen habe. Aus dem Wortlaut ergibt sich nach Auffassung der Kammer lediglich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit pünktlich zu beginnen hat. Umkleidezeiten sind gerade nicht erwähnt. § 2 Ziffer 10 MTV PPV trifft eine Regelung über das Waschen, das nach Beendigung der Arbeitszeit anfällt. In diesem Zusammenhang ist auch von Umkleidezeiten nach Beendigung der Arbeitszeit die Rede. In der Regel werden sich die in der Produktion tätigen Arbeitnehmer nach der Arbeit und nicht vor Aufnahme der Arbeit waschen. Weil ein Zusammenhang zwischen Arbeitsaufnahme und erforderlichem Waschen nicht gegeben ist, regelt § 2 Ziffer 10 MTV PPV nicht. Hinsichtlich des Endes der täglichen Arbeitszeit ist der Wortlaut des § 2 Ziffer 10 MTV PPV nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig. Zwar ist „Waschen und Umkleiden vor Beendigung der Arbeitszeit (…) nicht gestattet“; dies könnte in der Weise zu verstehen sein, dass die Tarifvertragsparteien die Umkleide- und Wegezeiten nach Verlassen des Arbeitsplatzes der privaten Zeit des Arbeitnehmers zuordnen. Die Tarifnorm trifft sodann aber keine Aussage darüber, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vertragsgerecht nur in Arbeitskleidung anbieten kann. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien keinen eigenständigen Arbeitszeitbegriff verwenden. Vielmehr entsprechen die einzelnen Regelungen in § 2 MTV PPV – wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet hat – den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Dies spricht dafür, dass diesen Regelungen auch der gesetzliche Arbeitszeitbegriff zugrunde liegt. § 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Hierzu gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn das Tragen einer besonderen Dienstkleidung vorgeschrieben ist und betrieblichen Belangen dient (vgl. BAG, Urteil vom 19. 09.2012 – 5 AZR 678/11 –, Rn. 23, juris). Gerade weil das An- und Ablegen der Dienstkleidung wegen seiner ausschließlichen Fremdnützigkeit zur Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 2 Abs. 1 ArbZG gehört, hätte es eines hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten Regelungswillens bedurft, um eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende Regelung zu treffen (vgl. BAG, Beschluss vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 –, Rn. 44, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel einem Begriff stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen, wenn sie ihn mehrfach in einem Tarifvertrag verwenden (BAG, Urteil vom 22.12.2009 – 3 AZR 936/07 –, Rn. 15, juris). Angesichts des nicht eindeutigen Wortlautes ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien im MTV PPV auch keine ausdrückliche Regelung über Beginn und Ende der Arbeitszeit getroffen haben. Das Gegenteil ist der Fall. Sie haben die Regelung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 7 MTV PPV gerade ausdrücklich den Betriebsparteien überlassen. Hätten die Tarifvertragsparteien die Rechte der Betriebsparteien insoweit einschränken wollen, hätte es nahegelegen, entsprechende Regelungen auch in Ziffer 7 zu treffen. Zwar ist es richtig, dass das in § 2 Ziffer 7 MTV PPV eingeräumte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bzw. die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nur im Rahmen erfolgen kann, den der Tarifvertrag vorgibt. § 2 Ziffer 10 des MTV PPV enthält aber keine eindeutige Beschränkung der Regelungskompetenz der Betriebsparteien, sondern regelt individuelle Verpflichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Ebene der arbeitsvertraglichen Beziehungen. Schließt nach dem Ergebnis der Auslegung die tarifliche Regelung des § 2 Ziffer 10 MTV PPV das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht aus, so war die Einholung einer Tarifauskunft, wie sie die Arbeitgeberin angeregt hatte, nicht angezeigt. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache der Gerichte. Eine Tarifauskunft kann nicht auf die Beantwortung von prozessentscheidenden Fragen gerichtet sein (BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 4 AZR 267/11 –, Rn. 22, juris). cc) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist auch nicht durch Ausübung verbraucht. (1) Ein Verbrauch ist nicht durch die Betriebsvereinbarung „Arbeitsordnung“ eingetreten. Deren § 13 Ziffer 1 regelt, dass „Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen (…) mit dem Betriebsrat vereinbart und in betriebsüblicher Weise bekannt gemacht (sind).“ Dies zeigt, dass die Betriebsvereinbarung „Arbeitsordnung“ Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit gerade nicht regelt, sondern auf solche Regelungen und deren Bekanntmachung in betriebsüblicher Form verweist. Dem steht § 13 Ziffer 3, nach dem „Waschen und Umkleiden außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen hat“, nicht entgegen. Dies mag als „programmatische Ansage“ verstanden werden, ersetzt aber nicht die Regelung, auf deren Vereinbarung an anderer Stelle ausdrücklich verwiesen wird. (2) Ein Verbrauch des Mitbestimmungsrechts ist auch nicht durch die GBV 01/2004 eingetreten. Zwar haben die Betriebsparteien in Ziffer 4 der GBV 01/2004 bzw. Ziffer 2 des Anhangs C1 der GBV 01/2004 Beginn und Ende von Schichtzeiten geregelt. Eine Regelung über Umkleide- und Wegezeiten ist in den genannten Vorschriften jedoch nicht enthalten. Eine Regelung über Umkleide- und Wegezeiten ist nach Auffassung der Kammer auch nicht in Ziffer 9des Anhangs C1 der GBV 01/2004 enthalten, nach der der Mitarbeiter „nach Betreten und vor Verlassen des Betriebes in Arbeitskleidung am ihm zugewiesenen Zeiterfassungsgerät (bucht)“. Ziffer 9 regelt die Zeiterfassung als Buchungsvorgang. Sie setzt eine Verpflichtung des Arbeitnehmers fest, nach bestimmten Vorgaben im Zeiterfassungsgerät zu buchen. Inwieweit sich die so gebuchte Zeit zur Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit Umkleide- und Wegezeiten verhält, ergibt sich aus Ziffer 9 des Anhangs nach Auffassung der Kammer gerade nicht. Ausweislich Ziffer 3 der GBV 01/2004 bleiben die örtlichen Betriebsräte auch für den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zuständig. Dafür, dass die Behandlung von Umkleide- und Wegezeiten im Zusammenhang mit Beginn und Ende der Arbeitszeit in der GBV 01/2004 nicht geregelt, sondern einer (ergänzenden) Regelung auf örtlicher Ebene vorbehalten ist, spricht auch die Sachnähe der örtlichen Betriebsparteien. Die örtlichen Gegebenheiten, die Lage der Umkleiden und Waschräume und die Entfernung zur Produktionsstätte dürften jedenfalls nicht identisch sein. Etwaige Besonderheiten können im Rahmen einer ergänzenden Betriebsvereinbarung auf örtlicher Ebene berücksichtigt werden. (3) Auf Nachfrage der Kammer haben die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.10.2017 mitgeteilt, dass andere „betriebsübliche Bekanntmachungen“ von Regelungen über Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit ihres Wissens nach im Betrieb nicht bestehen. (4) Ein Verbrauch des Mitbestimmungsrechts ergibt sich schließlich nicht aus Anlage 2a zur GBV 06/06. Die dort getroffene Regelung, nach der das Umziehen in den Umkleideräumen zu erfolgen hat und die Arbeitskleidung keinesfalls zu Hause und auf dem Arbeitsweg getragen werden darf ist unter der Überschrift „Reinigungsanleitung für Berufsbekleidung“ getroffen. Ein Bezug zur Arbeitszeit ist nicht ersichtlich. 2. Der Hilfsantrag zu 1) ist nach Stattgabe des Hauptantrages nicht zur Entscheidung angefallen. 3. Die Anträge zu 2) und 3) sind unzulässig. Dem Betriebsrat steht jeweils nicht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Der Antrag zu 2) ist die negative Formulierung des Antrags zu 1). Nach Feststellung eines nicht verbrauchten Mitbestimmungsrechts bei Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Einschluss der Umkleide- und Wegezeiten hat der Betriebsrat kein Feststellungsinteresse an der Feststellung der fehlenden Befugnis für eine gegenteilige Regelung. Mit dem Antrag zu 3) macht der Betriebsrat – wie er auf Nachfrage der Kammer im Termin am 06.10.2017 bestätigt hat – einen negativen Durchführungsanspruch hinsichtlich einzelner Regelungen der Betriebsvereinbarung Arbeitsordnung bzw. der GBV 01/2004 geltend. Der Durchführungsanspruch ist entweder als Leistungsantrag oder als Unterlassungsantrag geltend zu machen. Als Feststellungsantrag fehlt ihm das erforderliche Feststellungsinteresse. C. Die Entscheidung erging gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. D. Die Rechtsbeschwerde hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Frage, ob die Regelung des § 2 Ziff. 10 MTV PPV eine Beschränkung der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien darstellt, betrifft etwa 200 Unternehmen, die an den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie gebunden sind.