Urteil
10 Sa 332/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:1013.10SA332.17.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung von Übergangsgeld und betrieblicher Altersversorgung.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2017 – 13 Ca 8954/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von Übergangsgeld und betrieblicher Altersversorgung. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2017 – 13 Ca 8954/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand. Die am 19 geborene Klägerin war seit dem 02.02.1970 zunächst bei der Firma S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1997 auf die Firma S über. Mit dieser schloss die Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015, bei der im Rahmen des vereinbarten sogenannten Blockmodells die Freistellungsphase am 01.10.2012 begann. Ab dem 01.08.2015 bezieht die Klägerin Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für langjährig Versicherte sowie eine betriebliche Altersversorgung durch den Beklagten. Am 26.09.2012 wurde über das Vermögen der Firma S das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine „ Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis “, die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt: „ Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein. 2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter - mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und - im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld. … 5. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden. …“ In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt: „ SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die „Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis“ in Kraft. Die Bezeichnung „Übergangsgeld“ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in „ Übergangszuschuss“ umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert. …“ Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts: „Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart: 1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung. … 2) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung. …“ Mit Schreiben vom 05.05.2013 teilte die Firma S der Klägerin mit, es bestehe ein Anspruch für sie auf Übergangszuschuss in Höhe von 15.274,36 €. Im selben Schreiben erfolgte der Hinweis, dass dieser bis zum 26.09.2012 erworbene Anspruch des erdienten Anteils von der Klägerin als bedingte Forderung in der genannten Höhe schriftlich zur Insolvenztabelle angemeldet werden könne. Eine entsprechende Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte durch die Klägerin, woraufhin Zahlungen jedoch nicht geleistet wurden. Im Leistungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2015 wurde der Klägerin gegenüber erläutert, dass ein insolvenzgeschützter Anspruch auf Übergangszuschuss für sie nicht bestehe. Mit ihrer Klage vom 08.12.2015, die am 10.12.2015 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Anspruch auf Übergangszuschuss für die Monate August 2015 bis Januar 2016 in Höhe von 15.297,06 € weiterverfolgt. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangszuschusses durch den Beklagten seien gegeben. Der Übergangszuschuss stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, die insolvenzgeschützt sei. Nach Austritt der Klägerin bei der Firma S habe sie keine weitere Erwerbstätigkeit entfaltet, sondern sei unmittelbar in Rente gegangen. Der Übergangszuschuss diene nicht der Überbrückung bis zum Renteneintritt und sei daher nicht als bloße Überbrückungsleistung, die keine betriebliche Altersversorgung darstelle, anzusehen. Auch in der Altersteilzeitvereinbarung sei der Übergangszuschuss in den Ziffern 9 und 12.3 einbezogen worden. Hinsichtlich der Höhe der Übergangszuschusses sei zu berücksichtigen, dass eine ratierliche Kürzung nicht stattzufinden habe, da ein Festbetrag vereinbart und die Betriebszugehörigkeitsdauer nicht relevant sei außerhalb der Erfüllung der dort geregelten Mindestvoraussetzungen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.297,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass etwaige Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des Übergangszuschusses nicht insolvenzgeschützt seien, da keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorlägen. Der Übergangszuschuss sei eine Art Treueprämie und stelle eine besondere Belohnung für die Betriebstreue bis zur Pensionierung dar. Für die eigentliche Altersversorgung existiere ein allgemeines Versorgungswerk, in dem der Versorgungsübergangszuschuss nicht geregelt sei. Die Höhe der Übergangsleistung – die Differenz zwischen Bruttomonatsgehalt und dem Ruhegeld – unterstreiche den Charakter der befristeten Sonderleistung bzw. den einer Treueprämie. Zudem seien die Anspruchsvorrausetzungen nicht erfüllt, da die Klägerin nicht unmittelbar im Anschluss an ihre aktive Dienstzeit, die mit Beginn der Freistellung in der Altersteilzeit ab dem 01.10.2012 geendet habe, in Rente gegangen sei, die erst am 01.08.2015 begonnen habe. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Insolvenzschutzes die Betriebszugehörigkeit maximal nur bis zum Sicherungsfall – dem 26.09.2012 – zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.03.2017 – 13 Ca 8954/15 – die Klage überwiegend für begründet gehalten. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, es handele sich bei dem Übergangszuschuss um betriebliche Altersversorgung. Die Anspruchsvoraussetzungen habe die Klägerin erfüllt, da sie in unmittelbarem Anschluss an ihre aktive Dienstzeit pensioniert worden sei, wobei die Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit als Letztere zu werten sei. Allerdings habe eine ratierliche Kürzung zu erfolgen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 26.09.2012 vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Gegen das ihm am 29.03.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 12.04.2017 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2017 schriftlich begründet. Der Beklagte macht im Rahmen der Berufung geltend, die Klage sei insgesamt abzuweisen, da eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht gegeben sei. Insofern fehle es dem Übergangszuschuss an dem erforderlichen Versorgungszweck, da der Übergangszuschuss lediglich die wirtschaftliche Erleichterung des Übertritts in den Ruhestand wie Überbrückungsleistungen wirken solle. Es liege wegen dem zeitgleichen Bezug der gesetzlichen Rente eine Überversorgung vor. Zudem seien die Anspruchsvoraussetzungen durch die Klägerin nicht erfüllt. Die Passivphase der Altersteilzeit sei ebensowenig zu berücksichtigen wie die Betriebszugehörigkeit ab Eintritt der Insolvenz. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2017 – 13 Ca 8954/15 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin wendet gegenüber der Berufung des Beklagten ein, eine betriebliche Altersversorgung sei hinsichtlich des streitigen Überschusses gegeben, da die erforderlichen Voraussetzungen – Anknüpfung an das Alter, Erfüllung eines Versorgungszwecks – gegeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG; 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung den Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Übergangszuschusses aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 in der erstinstanzlich tenorierten – sich aus einer zeitratierlichen Kürzung ergebenden – Höhe bejaht hat. 1. Die Klägerin kann einen Anspruch auf den Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsratsvereinbarung vom 22.12.1981 herleiten. aa. Bei diesem handelt es sich um eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung, die insolvenzgeschützt ist. Die 10. Kammer schließt sich hierbei den Ausführungen der 7. Kammer aus dem Urteil vom 26.11.2015 – 7 Sa 534/15 – an: Zur Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine einem Arbeitnehmer unter der Bezeichnung ‚Übergangszuschuss‘ oder ähnlich zugesagte Leistung ihrem Rechtscharakter nach der betrieblichen Altersversorgung dient oder ob dies nicht der Fall ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 315/02, DB 2004, 1624 folgende Orientierungssätze aufgestellt: Betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, und die Zusage an einen Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist allein der Versorgungszweck der Zusage, auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an. Verspricht der Arbeitgeber Mitarbeitern während der ersten drei Monate nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss, der neben dem Ruhegeld gezahlt wird, so liegt darin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Weder dient der Übergangszuschuss der Überbrückung einer Arbeitslosigkeit noch der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes, da er den Eintritt in den Ruhestand voraussetzt. Ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung der Leistung als „Übergangszuschuss“ besteht der Zweck der Zusage ausschließlich in der Versorgung des Leistungsempfängers bei Eintritt in den Ruhestand.“ Nach Maßgabe dieser Orientierungssätze handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf einen Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 um einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ausgelöst wird der Anspruch durch das biologische Ereignis Alter. In den Genuss des Anspruchs auf den Übergangszuschuss kommt nur, wer bereits den Altersruhestand erreicht hat und die für den Versorgungsfall ‚Alter‘ ausgelobte Betriebsrente bereits bezieht. Nur wer bereits Pensionär bzw. (Betriebs-)Rentner ist, kann in den Genuss des Übergangszuschusses gelangen. Besonders daraus wird der Versorgungscharakter des ‚Übergangszuschusses‘ deutlich. Gerade nicht soll der ‚Übergangszuschuss‘ dazu dienen, Wartezeiten zu überbrücken, die entstehen können, wenn ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, geraume Zeit bevor er Altersrente in Anspruch nehmen kann. Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat haben in der GBV vom 22.12.1981 den Zweck des Übergangszuschusses selbst wie folgt beschrieben: „ Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. “ Diese „ wirtschaftliche Erleichterung “ wird dadurch erreicht, dass der Pensionär bzw. Rentner in den Anfangsmonaten seines Pensionärs- bzw. Rentnerdaseins eine Betriebsrente erhält, die bis zur Höhe des letzten aktiven Gehalts aufgestockt wird. Der Wortbestandteil „ Zuschuss “ setzt eine andere Leistung voraus, zu der der „ Zuschuss “ in Ergänzung treten soll. Bei dieser anderen Leistung handelt es sich gerade um die S -Betriebsrente. Der Übergangszuschuss ist nach der Ausgestaltung der GBV dem Grunde und der Höhe nach von der S -Betriebsrente abhängig. Dieser enge Zusammenhang mit der Betriebsrente belegt wiederum den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. Der Übergangszuschuss stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine zeitlich beschränkte Aufstockung der Betriebsrente. Schließlich stellen auch die Verlautbarungen vom 23.12.1981 und vom 08.08.1983 (Bl. 13 d. A.) gewichtige Indizien dafür dar, dass damalige Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses bewusst erkannt und gewollt haben und von anderen Formen von ‚Übergangsgeldern‘ im herkömmlichen Sinne abgegrenzt wissen wollten. In dem Rundschreiben Nr. 29/83 vom 08.08.1983 erläutert die Arbeitgeberin, warum sie die GBV über den Übergangszuschuss vom 22.12.1981 gekündigt hat. Es heißt in dem Rundschreiben wörtlich: „ Die stetig steigende Zahl von Pensionären, denen immer weniger Aktive gegenüberstehen, wird in den nächsten Jahrzehnten die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die betriebliche Altersversorgung [Hervorhebung nur hier] vor große finanzielle Probleme stellen. Um dieser Entwicklung langfristig Rechnung zu tragen, wurde die „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“ vom 22.12.1981 (vgl. ZP Rundschreiben Nr. 10/82 vom 23.12.1981) firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt.“ Mit dieser Formulierung ordnet die Arbeitgeberin selbst den Übergangszuschuss dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu. Das Rundschreiben vom 23.12.1981 diente bekanntlich der Erläuterung, warum die damaligen Betriebsparteien die bis zu jenem Zeitpunkt als ‚Übergangsgeld‘ bezeichnete Leistung nunmehr in ‚Übergangszuschuss‘ umbenannt hatten. In dem Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es: „ Die Bezeichnung ‚Übergangsgeld‘ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient [Hervorhebung nur hier]. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in ‚Übergangszuschuss‘ umbenannt.“ Das insbesondere in §§ 62 ff. BAT geregelte ‚Übergangsgeld‘ des öffentlichen Dienstes stellte aber gerade keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, sondern eine Überbrückungshilfe im herkömmlichen Sinne für vorübergehende Zeiten der Arbeits- bzw. Einkommenslosigkeit. Wenn die Betriebsparteien der GBV vom 22.12.1981 den ‚Übergangszuschuss‘ hiermit nicht verwechselt wissen wollten, spricht dies deutlich für den erkannten und gewollten Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. bb. Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen der GBV vom 22.12.1981 auch erfüllt. Sie hat mehr als zehn Dienstjahre absolviert. Zudem ist sie im unmittelbaren Anschluss an ihre aktive Dienstzeit pensioniert worden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Pensionierung fortbestehen muss. Die Klägerin hatte bis zu ihrer Pensionierung am 01.08.2015 nahtlos im Rahmen seiner Altersteilzeitvereinbarung ein Arbeitsverhältnis mit der Firma SR R S GmbH. Auch die vereinbarte Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit ist dabei als aktive Dienstzeit anzusehen. Dies gilt mit Rücksicht auf das Wesen der Altersteilzeit, die im Rahmen des Blockmodells durch das Vorarbeiten in der Arbeitsphase und die Nutzung des Ausgleichszeitraums durch die Freistellungsphase gekennzeichnet ist. Es entspricht auch dem Versorgungszweck des Übergangszuschusses, die wirtschaftliche Erleichterung in den Anfangsmonaten der Pensionierung zu gewährleisten. Dies knüpft nämlich an den vorherigen Gehaltsbezug an, der bei der Altersteilzeit in den verschiedenen Phasen im Blockmodell – in Arbeits- wie auch Freistellungsphase – gleich ist. Der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zum 26.09.2012 ist damit vor der Pensionierung der Klägerin zum 01.08.2015 hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung irrelevant. Dieser Zeitpunkt spielt bei der Frage der zeitratierlichen Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG eine Rolle. § 7 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG betrifft aber ausdrücklich lediglich die Höhe des Anspruchs und nicht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung. b) Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin gegen den Beklagten durchzusetzenden Übergangszuschusses ist eine zeitratierliche Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Eine solche zeitratierliche Kürzung ist im Gesetz in den vorgenannten Vorschriften zwingend vorgesehen und greift auch bei Festbetragszusagen (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.2008 – 3 AZR 1061/06). aa) Ausgangspunkt für die Berechnung ist Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981. Hierbei ist maßgeblich die Differenz zwischen dem letzten Bruttomonatsgehalt bei regelmäßiger Arbeitszeit und dem ungekürzten sogenannten SAF-Ruhegeld in Höhe von 184,84 € monatlich. Gemäß dem Vortrag des Beklagten ist von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.715,54 € auszugehen. Der sich aus dem Bruttomonatsgehalt ergebende sechsmonatige Betrag ist mit dem Zeitwertfaktor 0,898215 zu multiplizieren. bb) Von diesem sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 14.634,83 € ist das sogenannten SAF-Ruhegeld hinsichtlich des sechsmonatigen Betrages (= 996,18 €) abzuziehen. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 13.638,65 €. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Beklagte nach § 97 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.