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Urteil

4 Sa 930/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1013.4SA930.16.00
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Leitsätze

1. Wird ein unentgeltliches Praktikum vereinbart, kann in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB ein Vergütungsanspruch bestehen, auch wenn die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes (§ 26 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG) durch § 7 PsychThG ausgeschlossen ist.

    2. Werden Leistungen erbracht, die im Rahmen der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV nicht geschuldet und nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten sind, erfolgt die Vergütung dieser höherwertigen Dienste entsprechend § 612 Abs. 1 BGB.

    3. Einzelfallentscheidung im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 (Erbringung nicht geschuldeter Dienste im vorliegenden Fall verneint).

Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren –(5 Ca 4871/14 d) wird zurückgewiesen.

2.              Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein unentgeltliches Praktikum vereinbart, kann in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB ein Vergütungsanspruch bestehen, auch wenn die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes (§ 26 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG) durch § 7 PsychThG ausgeschlossen ist. 2. Werden Leistungen erbracht, die im Rahmen der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV nicht geschuldet und nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten sind, erfolgt die Vergütung dieser höherwertigen Dienste entsprechend § 612 Abs. 1 BGB. 3. Einzelfallentscheidung im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 (Erbringung nicht geschuldeter Dienste im vorliegenden Fall verneint). 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren –(5 Ca 4871/14 d) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Entgelt für Tätigkeiten verlangen kann, die sie während ihrer praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin (PiA) erbracht hat. Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Nach Abschluss ihres Studiums ließ sie sich bei der K -B Akademie für Psychotherapie zur Psychologischen Psychotherapeutin ausbilden. Gemäß § 5 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) besteht die mindestens dreijährige Ausbildung aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 01.01.1999 (PsychTh-APrV) geregelt. Die Klägerin absolvierte die praktische Tätigkeit der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin (PiA) in der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2013 bei dem Beklagten, der die psychiatrische Fachklinik in D (LVR-Klinik D ) betreibt. Zwischen dem Beklagten und der K -B Akademie für Psychotherapie besteht ein Kooperationsvertrag vom 01.01.2011 (Blatt 109 bis 112 der Akte), dessen Vertragsgegenstand in § 1 Abs. 1 wie folgt geregelt ist: Die Klinik nimmt gemäß § 5 PsychThG in Verbindung mit § 2 PsychTh-APrV auf der Grundlage des Studienplanes des Ausbildungsinstituts an der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten/innen teil. Sie ermöglicht die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV vorgeschriebene praktische Tätigkeit in der Psychiatrie, ggf. auch die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV. Nach § 2 der Vereinbarung hat die Klinik die Ausbildung so durchzuführen, dass sie den personellen und sachlichen Anforderungen der Approbations- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten entspricht und sie hat jedem Praktikanten einen Ausbilder zuzuordnen. Nach § 3 der Vereinbarung unterstehen die Praktikanten der fachlichen Betreuung eines im Einzelfall von der Klinik benannten Psychotherapeuten, wobei die Letztverantwortlichkeit des Abteilungsarztes unberührt bleibt. Nach § 5 haben die Praktikanten keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung. Die Klägerin und der Beklagte schlossen keine schriftliche Vereinbarung über die Ableistung der praktischen Zeit im Rahmen der Ausbildung der Klägerin zur Psychologischen Psychotherapeutin. Eine Vergütung für die praktische Tätigkeit wurde vereinbarungsgemäß nicht gezahlt. Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 30.06.2011 einen Vertrag (Blatt 14 der Akte), nach dem die Klägerin als Hospitantin bei dem Beklagten tätig war und weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung irgendwelcher Art erhielt. Für die Zeiträume vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2012 sowie vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 war die Klägerin aufgrund jeweils befristeten Arbeitsvertrages (Blatt 15 bis 18 der Akte) im Umfang von 19,25 Stunden pro Woche als Psychologin bei dem Beklagten beschäftigt und gemäß § 17 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. In den Arbeitsverträgen ist die Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vereinbart. In dem gesamten Zeitraum erhielt die Klägerin die den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechende Vergütung. In einem Schreiben vom 06.01.2012 (Blatt 80 und 81 der Akte) teilte die ärztliche Direktorin der Klinik unter anderem Folgendes mit: „Regelung zur Arbeitszeit während der Weiterbildung“ (…) In unserem Hause werden Psychologen/innen zwei Monate unentgeltlich im Rahmen der Hospitation und anschließend arbeitsvertraglich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 TVöD-K), derzeit 19,25 Stunden eingestellt. Die Arbeitszeit in diesen 14 Monaten beträgt 38,5 Stunden/Wochen. In den ersten beiden Monaten werden die geleisteten Stunden in vollem Umfang den erforderlichen 1200 Stunden angerechnet. Ab dem 3. Monat, also mit Beginn ihres Arbeitsvertrages müssen Sie Ihre arbeitsvertraglichen 19,25 Stunden in der Woche erbringen. Erst die über die vertraglich vereinbarten Stunden hinaus geleisteten Stunden werden als Weiterbildungsstunden berücksichtigt. Grundsätzlich ist der/die Psychologe/in ihrem Ausbildungsinstitut gegenüber zur Aufzeichnung der im Rahmen der Weiterbildung geleisteten Stunden verpflichtet. Dabei werden die im Rahmen der Weiterbildung erbrachten Stunden, der Eigenverantwortung der Psychologen/innen übertragen.“ Vom 01.05.2011 bis 31.12.2011 war die Klägerin auf der Station 6b (geschützte Station mit Schwerpunkt chronifizierte Psychose) und vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 auf der Station 6a (offene Station mit Schwerpunkt Persönlichkeitsstörung) eingesetzt. Auf beiden Stationen fanden alle 14 Tage Teamsupervisionen durch eine externe Supervisorin statt. Als Ausbilderin – so der Beklagte – bzw. als Ansprechpartnerin – so die Klägerin – war ihr auf der Station Frau Braun zugeordnet, eine Diplom-Psychologin, die kurz vor ihrer Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin stand, als übergeordnete Ausbilderin und fachliche Betreuerin/Ansprechpartnerin auf Abteilungsebene die psychologische Psychotherapeutin Frau Brößner. Vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 war die Klägerin auf der Station 9a (offene gerontopsychiatrische Station) eingesetzt. Dort fanden keine Supervisionen durch externe Supervisoren statt. Im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin stand die Klägerin unter Anleitung und Supervision der Chefärztin der Abteilung und zwei weiterer Fachärztinnen und Psychotherapeutinnen. Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, ob und in welchem Umfang die Klägerin dies in Anspruch genommen hat bzw. nehmen konnte. Als Ausbilderin und fachliche Betreuerin bzw. Ansprechpartnerin war der Klägerin Frau Moretti benannt, deren Anleitung sie jedoch nicht in Anspruch nahm. Als Ansprechpartnerinnen standen sodann die Psychotherapeutinnen Frau Dr. Kronen bzw. Frau Rubin zur Verfügung. Die Klägerin war während ihres Einsatzes auf den genannten Stationen jeweils eingebunden in die stationären Abläufe und Urlaubspläne. Nach einem von ihr erstellten und vom Beklagten nicht widersprochenen Musterwochenplan nahm sie an Übergaben, Fallbesprechungen und Visiten teil, führte mit den Patienten Therapie-, Verlaufs- und Krisengespräche – auch allein und trug diese in das klinikinterne Dokumentationssystem (KIS) ein. Sie erstellte Entwürfe für Entlassungsberichte, führte Gespräche mit Betreuern und Angehörigenführte Gruppensitzungen (insbesondere auf Station 9a) durch und betreute jedenfalls einen Praktikanten. Streit besteht zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang allerdings darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin diese Tätigkeiten als teilzeitangestellte Diplompsychologin oder als PiA ausgeführt hat. Stundenpläne, die eine entsprechende Abgrenzung vornehmen, wurden anlässlich der Tätigkeit der Klägerin nicht erstellt. Die Klägerin erstellte keine Praktikumsberichte. Fallverantwortung im Sinne einer umfassenden Befunderhebung, Diagnose, Therapieplanung und –überprüfung hatte die Klägerin nicht. Über ihre Tätigkeit als Diplompsychologin erteilte der Beklagte der Klägerin ein Zeugnis, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 82 bis 85 der Akte Bezug genommen wird. Der Beklagte bestätigte der Klägerin die Ableistung von 1.800 Stunden praktischer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin zur Erlangung der Approbation, die die Klägerin inzwischen erhalten hat. Mit Schreiben vom 14.08.2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche nach der Entgeltgruppe 13 TVöD für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 30.06.2013 auf Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von 38,5 Stunden/Woche geltend. Die Ansprüche wies der Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2014 zurück. Mit ihrer am 22.12.2014 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihre Vergütungsansprüche weiter. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie für die Ausbildungszeit als PiA keine angemessene Vergütung erhalten habe. Anders als vereinbart, sei sie nicht nur im Umfang von 19,25 Stunden pro Woche, sondern tatsächlich im Umfang einer vollzeitbeschäftigten Psychologin für den Beklagten tätig gewesen sei. Nach einer für Berufsanfänger üblichen Einarbeitung sei sie in den Arbeitsplan wie eine Vollzeitkraft eingebunden gewesen und habe auch inhaltlich die gleichen Tätigkeiten wie eine vollzeitbeschäftigte Psychologin verrichtet. Alle von ihr erbrachten Leistungen seien gegenüber den Krankenkassen abgerechnet worden. Sie habe auch Therapiepläne erstellt und deren Durchführung überwacht, sei für Patienten Bezugstherapeutin gewesen. Eine Anleitung für Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung habe sie nicht erhalten, lediglich einige ausgewählte Einzeltherapiegespräche seien supervidiert worden. Da der Beklagte weder im Arbeitsvertrag noch an anderer Stelle eine Abgrenzung ihrer Tätigkeiten als PiA von ihren Tätigkeiten als Diplompsychologin vorgenommen habe, müsse er nachweisen, dass sie über die vereinbarten 19,25 Stunden hinaus keine wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen erbracht habe. Darüber hinaus – so hat die Klägerin behauptet – sie sei während der Dauer ihrer Tätigkeit auf der Station 6b die Hälfte der Zeit, auf der Station 6a während eines vierwöchigen Urlaubs einer Kollegin und auf der Station 9a an den Nachmittagen von Montagen und in Urlaubszeiten jeweils die einzige Therapeutin vor Ort gewesen. Die Klägerin hat gemeint, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen ihrem Anspruch nicht entgegenstünden. Der TVöD finde auf Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung keine Anwendung. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2011 EUR 3.093,55 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juni 2011 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2011 EUR 3.093,55 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juli 2011 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2011 EUR 1.546,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. August 2011 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum August 2011 bis einschließlich Februar 2012 insgesamt EUR 10.881,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13. März 2012 zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Juni 2012 insgesamt EUR 6.435,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juli 2012 zu zahlen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Juli 2012 bis einschließlich Dezember 2012 insgesamt EUR 4.826,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2013 zu zahlen, 7. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013 insgesamt EUR 4.894,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juli 2013 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin keine weitergehende Vergütung zustehe. Die Tätigkeiten, die die Klägerin über ihre Tätigkeiten als Diplompsychologin hinaus absolviert habe, habe sie im Rahmen der praktischen Ausbildungszeit zur Psychologischen Psychotherapeutin erbracht und diese hätten den Ausbildungs- und Fortbildungszwecken der Klägerin, nicht den betrieblichen Interessen des Beklagten gedient. Die Vereinbarung, dass diese Ausbildungszeit nicht vergütet werde, sei weder unwirksam noch sittenwidrig. Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin in bestimmten Zeiten oder Zeiträumen die einzige auf Station anwesende Therapeutin gewesen sei. Durch die Besetzung der Stationen mit 1,5 bzw. 1,3 Vollzeitkräften sei die Regelversorgung ohne weiteres sichergestellt gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst mit einem Stellenanteil von 0,5 Bestandteil der Regelbesetzung sei. Der Beklagte hat die geltend gemachte Höhe der Vergütungsansprüche bestritten. Darüber hinaus hat er sich darauf berufen, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen seien, weil die Klägerin diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht habe. Darüber hinaus seien die Ansprüche verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend substantiiert und konkret vorgetragen habe, dass sie während ihrer praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin vom 01.05.2011 bis 30.06.2013 Dienste erbracht habe, die sie nicht auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages als Diplom-Psychologin ohnehin schuldete oder die sich nicht als praktische Tätigkeit auf Grundlage der PsychTh-APrV darstellten. Insbesondere lasse der Hinweis der Klägerin, sie habe vormittags und nachmittags dieselbe Tätigkeit verrichtet und sei nicht über das übliche Maß hinaus angeleitet worden, nicht die Schlussfolgerung zu, dass sie während der Dauer ihrer Tätigkeit überhaupt keine Anleitung durch ärztliches oder psychologisches Fachpersonal erfahren habe oder die Tätigkeiten im Übrigen über bloße Ausbildungstätigkeiten hinausgegangen seien. Das Modell, das der Beklagte gewählt habe und nach dem die Klägerin zur Hälfte ihre praktische Zeit für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin absolviert und für die andere Hälfte der Zeit eine Vergütung als beschäftigte Psychologin erhält, sei nicht sittenwidrig, jedenfalls fehle es an einer feststellbaren verwerflichen Gesinnung des Beklagten. Gegen das ihr am 29.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.10.2016 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2016 – am 20.12.2016 begründet. Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ihren Fall anders bewertet, als dieser in der durch das Bundesarbeitsgericht bestätigten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2012 niedergelegt sei. So habe die Klägerin in erheblichem Umfang eigenständige und für das beklagte Klinikum wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht, für die das Klinikum ansonsten eine bezahlte Arbeitskraft hätte einsetzen müssen. Die Klägerin rügt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sie selbst die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus verwertbare Arbeitsleistungen erbracht habe. Tatsächlich sei von einer Umkehr der Beweislast auszugehen, weil eine Abgrenzung zwischen vergüteter Tätigkeit und der Ausbildungstätigkeit gar nicht vorgenommen werden könne, was der Beklagte durch die vertraglichen Vereinbarungen herbeigeführt habe. Der Beklagte hätte klar abgrenzen müssen, was die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitstätigkeit sei und was zur praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin gehöre. Unzutreffend, so meint die Klägerin weiter, sei die Bewertung des Arbeitsgerichts mit Blick auf den Hospitantenvertrag. Setze man ein Hospitationsverhältnis einem sogenannten Einfühlungsverhältnis gleich, so dürfe dies maximal eine Woche bis zehn Tage andauern. Dieser Zeitraum sei vorliegend überschritten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.04.2016 zur Geschäfts-Nr.: 5 Ca 4871/14 d zu verurteilen, 1. an sie für den Monat Mai 2011 EUR 3.093,55 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juni 2011 zu zahlen, 2. an sie für den Monat Juni 2011 EUR 3.093,55 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juli 2011 zu zahlen, 3. an sie für den Monat Juli 2011 EUR 1.546,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. August 2011 zu zahlen, 4. an sie für den Zeitraum August 2011 bis einschließlich Februar 2012 insgesamt EUR 10.881,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13. März 2012 zu zahlen, 5. an sie für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Juni 2012 insgesamt EUR 6.435,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juli 2012 zu zahlen, 6. an sie für den Zeitraum Juli 2012 bis einschließlich Dezember 2012 insgesamt EUR 4.826,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2013 zu zahlen, 7. an sie für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013 insgesamt EUR 4.894,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Juli 2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig, da sich die Klägerin mit wesentlichen tragenden Gründen des angegriffenen Urteils nicht auseinandersetze. In der Sache sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung wegen höherwertiger Tätigkeiten habe. Soweit die Klägerin tatsächlich Tätigkeiten erbracht haben sollte, die über Tätigkeiten im Rahmen einer praktischen Ausbildung nach § 2 PsychTh-APrV hinausgingen, seien diese aufgrund der Regelungen des Arbeitsvertrages vergütet worden. Für weitere Tätigkeiten habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie über diese Zeiten hinaus Arbeitsleistungen ohne Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne gemeinsame Analyse erbracht habe. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 zugrundeliegenden Fall sei die Ausbildung der Klägerin vorliegend engmaschig mit Supervisionen begleitet worden. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin gesehen. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 37 TVöD verfallen. Jedenfalls aber habe die Klägerin vermeintliche Ansprüche verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26.04.2016, dass der Klägerin am 29.09.2016 zugestellt worden ist, lief gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG sechs Monate nach seiner Verkündung und nicht einen Monat nach seiner Zustellung – also am 26.10.2016 – ab. Die Einlegung der Berufung am 21.10.2016 erfolgte damit innerhalb der Frist. Die Begründung der Berufung am 20.12.2016 erfolgte innerhalb der bis zum 23.12.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Die Berufung ist auch formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Anders als der Beklagte meint, hat sich die Klägerin mit den tragenden Gründen des Urteils auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keine Ableistung von Diensten dargelegt habe, die sie nicht entweder als Diplom-Psychologin schuldete oder die praktische Tätigkeit auf Grundlage der PsychoTh-APrV darstellten. Gegen diese vom Arbeitsgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, auf der seine Entscheidung beruht, argumentiert die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung. B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zum streitgegenständlichen Vergütungsanspruch ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Klägerin begehrt mit ihren Anträgen zwar der Höhe nach die Vergütung für eine Vollzeittätigkeit als Diplompsychologin bzw. Psychologische Psychotherapeutin nach der Entgeltgruppe E 13 TVöD-K. Neben dem Antrag wird der Streitgegenstand aber durch den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, Einleitung ZPO Rn. 63 ff). Im Lebenssachverhalt stützt sich die Klägerin ausdrücklich nicht auf eine Vergütung für Tätigkeiten, die sie auf Grundlage des Arbeitsvertrages als Diplompsychologin erbracht hat, deren Umfang aber über die dort vereinbarte Arbeitszeit von 19,25 Stunden/Woche hinausging. Im Lebenssachverhalt stützt sie sich auf ihre praktische Tätigkeit als PiA. Für diese macht sie einen Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer praktischen Tätigkeit geltend. Dieser geltend gemachte Vergütungsanspruch besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat ihn zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. I. Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes und damit ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 26 iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nach § 7 PsychThG ausgeschlossen ist. II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht sodann festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Hospitantenvertrag bzw. den beiden anschließenden befristeten Arbeitsverträgen folgt. Keiner der drei Verträge enthält eine Vergütungsabrede über die praktische Tätigkeit der Klägerin bei dem Beklagten als PiA. Dies entspricht der – nicht schriftlich niedergelegten – Vereinbarung der Parteien, nach der die praktische Tätigkeit der Klägerin als PiA unentgeltlich erfolgen sollte. Etwas anderes folgt nicht aus dem Scheiben der ärztlichen Direktorin vom 06.01.2012. Auch wenn dort von „Arbeitszeit“ die Rede ist, ist eine Regelung über die Vergütung dieser Arbeitszeit gerade nicht getroffen. Etwas anderes gilt schließlich für den Hospitantenvertrag nicht deshalb, weil das Hospitationsverhältnis einem so genannten Einfühlungsverhältnis gleichstehe und deshalb nicht für einen Zeitraum von zwei Monaten, sondern allenfalls zehn Tagen habe vereinbart werden dürfen. Diese Auffassung, die die Klägerin in der Berufungsinstanz vertreten hat, ist unzutreffend. Ein Einfühlungsverhältnis ist ein loses Rechtsverhältnis eigener Art, dessen Sinn und Zweck darin besteht, einen Betrieb kennen zu lernen und zu klären, ob ein Bewerber in einen Betrieb passt (vgl. LAG München, Urteil vom 09.05.2016 – 10 Sa 690/15 –, Rn. 38, juris; Löw, RdA 2007, 124). Mit dieser Zweckbestimmung ist das Einfühlungsverhältnis von anderen Vertragstypen abzugrenzen, bei denen ebenfalls eine Tätigkeit im Betrieb aufgenommen wird, diese aber anderen Zwecken dient. Der Zweck des Hospitantenvertrages besteht im vorliegenden Fall darin, einen Teil der nach § 2 PsychTh-APrV vorgesehenen praktischen Tätigkeit für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin zu absolvieren. Entsprechend ist nach dem Schreiben der ärztlichen Direktorin vom 06.01.2012 auch vorgesehen, dass die 38,5 Wochenstunden, die während des zwei Monate dauernden Hospitantenvertrages, erbracht („geleistet“) werden, in vollem Umfang den nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV erforderlichen 1200 Stunden angerechnet werden. Der Zweck des Hospitantenvertrages ist damit ein anderer als der des Kennenlernens im Rahmen eines kurzen Einfühlungsverhältnisses. III. Zutreffend hat das Arbeitsgericht schließlich festgestellt, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB folgt. 1. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht, wenn ein unentgeltliches Praktikums zwar vereinbart wurde, während des Praktikums aber – wie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht – höherwertigere Dienste verrichtet wurden, als an sich während des Praktikums zu erbringen waren (BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 –, Rn.15, juris; BAG, Urteil vom 07.07.1993 – 5 AZR 488/92 –, zu II. der Gründe, juris). 2. Für den Fall einer praktischen Tätigkeit im Rahmen einer Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichentherapeutin hat das Bundesarbeitsgericht die höherwertigeren Dienste konkretisiert und festgehalten, dass diese solche sind, die erheblich über das hinausgehen, was der Praktikant im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildungsordnung zum Zwecke der Ausbildung zu erbringen hat (BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 –, Rn.16, juris). Was zum Zwecke der Ausbildung zu erbringen ist und was darüber hinausgeht, hat das Bundesarbeitsgericht anhand der im konkreten Fall anzuwendenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten herausgearbeitet. Die Praktische Tätigkeit nach § 2 KJPsychTH-APrV steht am Anfang der Ausbildung und damit unter fachlicher Anleitung und Aufsicht. Der Praktikant nimmt an Behandlung und Diagnostik teil, eigene Patientenbehandlungen führt er noch nicht durch; diese sind erst im Rahmen der späteren praktischen Ausbildung nach § 4 KJPsychTH-APrV vorgesehen (BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 –, Rn.17, juris). Im konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass die Praktikantin an zwei Tagen in der Woche eigenständige Einzeltherapiestunden ohne Aufsicht, Kontrolle und nachfolgende Analyse und an einem Tag in der Woche testdiagnostische, gegenüber der Krankenkasse abgerechnete Tätigkeiten ohne Aufsicht durchgeführt hat. Für diese höherwertigen und im Rahmen der Ausbildung nicht geschuldeten Tätigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht eine Vergütungspflicht in entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB angenommen. 3. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin höherwertigere Dienste erbracht hat als sie im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV schuldete (dazu unter a.). Dabei ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, auch wenn die praktische Tätigkeit neben einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Diplompsychologin erfolgte (dazu unter b.). a. Wie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten regelt auch diejenige für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV), dass die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist, dient. Die praktische Tätigkeit erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PsychTh-APrV unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht und beträgt mindestens 1.800 Stunden. Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen Klinik ist der Ausbildungsteilnehmer über einen längeren Zeitraum an einer Anzahl von 30 Fällen von Diagnostik und Behandlung von Patienten zu beteiligen und bei einem Teil dieser Patienten sind Familie oder andere Sozialpartner in das Handlungskonzept einzubeziehen. Dabei hat der Ausbildungsteilnehmer Kenntnisse und Erfahrungen über akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlung fallbezogen unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht richtig herausgearbeitet, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie höherwertige Dienste erbracht hat, die erheblich von der Ausbildungsordnung. Sowohl das unstreitige als auch das streitige Vorbringen der Klägerin zeigen nach Auffassung der Kammer, dass der vorliegende Sachverhalt – anders als die Klägerin meint – nicht mit demjenigen vergleichbar ist, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 (9 AZR 289/13) zugrunde lag. Nach ihrem unstreitigen Vorbringen hat die Klägerin Verlaufs- und Therapiegespräche, Familien- und Betreuergespräche – auch allein – geführt, ohne jedoch Fallverantwortung zu haben, auch wenn sie nach ihrem Vorbringen „Bezugstherapeutin“ gewesen ist. Solche Gespräche, auch Einzelgespräche, sind nicht nur Bestandteil therapeutischer Arbeit, sondern dienen auch dem Erwerb praktischer Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PsychTh-APrV. Die Klägerin behauptet hingegen nicht, dass sie diese Tätigkeiten eigenverantwortlich im Sinne einer eigenen Patientenbehandlung gemäß § 4 PsychTh-APrV durchgeführt hat. Dies gilt auch, soweit sie – der Beklagte hat dies bestritten – vorgetragen hat, Therapiepläne aufgestellt zu haben, denn die Klägerin hat nicht behauptet, dass diese nicht fachärztlich geprüft und gegengezeichnet worden wären. Alles andere wäre auch – darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen – angesichts der fehlenden Erfahrung der Klägerin erheblich zu bezweifeln. Die Klägerin hat insgesamt nicht ohne Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne anschließende Analyse tätig. Anders als in dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, war sie bei ihrer Tätigkeit eingebunden in ein System aus begleitender Ausbildung und zahlreicher Möglichkeiten für Hilfestellungen. Hilfestellungen zeigen sich zunächst in den Visiten, Teamgesprächen und Abteilungsbesprechungen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 17 Sa 1615/14 –, BeckRS 68700), an denen die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag teilgenommen hat. Darüber hinaus fanden auf Station 6a und 6b alle 14 Tage Teamsupervisionen durch eine externe Supervisorin statt, der Klägerin waren für sie zuständige Ausbilder bzw. Ansprechpartner benannt, die auch für Einzelsupervisionen zur Verfügung standen. Während des Einsatzes auf der Station 9a fanden zwar keine Supervisionen statt. Diese sind im Rahmen der praktischen Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV – anders als bei der praktischen Tätigkeit nach § 4 PsychTh-APrV auch nicht zwingend vorgesehen. Jedoch waren der Klägerin auch hier für ihre fachliche Ausbildung zuständige Ansprechpartnerinnen benannt. Selbst wenn diese Personen gegenüber der Klägerin tatsächlich nur als Ansprechpartner und nicht als Ausbilder benannt worden sein sollten, hat der Beklagte ihr jedenfalls eine fachliche Betreuung wie sie in § 3 des Kooperationsvertrages vom 01.01.2011 vorgesehen ist, zur Seite gestellt. Dies zeigt nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht stand und eigenständig und allein gelassen Therapiegespräche geführt hat. In welchem Umfang die Klägerin diese Angebote tatsächlich genutzt hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend. Das Maß der Anleitung und Aufsicht ist immer auch abhängig von Kenntnisstand und Fähigkeiten des Praktikanten (vgl. LAG Köln, Urteil vom 25.05.2016 – 11 Sa 936/15 –, Rn. 19, juris; LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 17 Sa 1615/14 –, BeckRS 68700). Ausweislich des ihr erteilten Zeugnisses hat die Klägerin sich rasch und erfolgreich eingearbeitet und sich als kompetent und qualifiziert gezeigt. Aber auch wenn die Klägerin die Angebote aufgrund zeitlicher Engpässe der Ansprechpartner ggf. nicht im gewünschten Umfang in Anspruch nehmen konnte, spricht dies nicht gegen die Einbettung der praktischen Tätigkeit der Klägerin in ein System aus fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Die Anleitung und Aufsicht spielt sich immer auch in einem konkreten Klinikalltag ab, in dem ohnehin viel zu tun ist, Notfälle behandelt werden müssen, Kollegen erkranken und vertreten werden müssen usw. Dass die Klägerin ohne jegliche Möglichkeit der Anleitung und Aufsicht tätig geworden ist, wie dies in Teilen in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall festgestellt worden ist, behauptet sie selbst nicht. Vor diesem Hintergrund ist es auch unschädlich, dass die Klägerin nicht zu jedem von ihr geführten Einzelgespräch eine Supervision erhalten hat, sondern dass Supervisionen auch erst nach mehreren Gesprächen stattfanden. Die Klägerin hat schließlich keine für den Beklagten wirtschaftlich verwertbaren Leistungen erbracht. Zu dieser von der Klägerin ohnehin nur pauschal aufgestellten Behauptung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13.10.2017 von der Klägerin unwidersprochen klargestellt, dass gegenüber den Leistungsträgern keine Einzelleistungen bzw. -behandlungen, sondern als Pauschalen abgerechnet werden. In diesen sei die Klägerin mit einem Stellenumfang von 19,25 Stunden – also mit ihrer Tätigkeit als Diplompsychologin – berücksichtigt. Die Eintragungen in das klinikinterne Dokumentationssystem KIS dienten statistischen Zwecken und Dokumentationszwecken, auf ihrer Grundlage erfolgen jedoch keine Leistungsabrechnungen. Nach dem – unstreitigen und streitigen – Vorbringen der Klägerin hat diese keine Tätigkeiten dargetan, bei der die Ausbildung, zu der insbesondere der Erwerb praktischer Erfahrungen gehört, nicht im Vordergrund gestanden hat. Für den Beklagten wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten hat die Klägerin allenfalls sinngemäß im Umfang von 19,25 Stunden erbracht, weil ihre Beschäftigung als Diplompsychologin im Rahmen der pauschalen Abrechnung in diesem Umfang berücksichtigt worden ist. Auf diese Weise hat der Beklagte – worauf das Arbeitsgericht zurecht hingewiesen hat – es letztlich ermöglicht, dass die Klägerin die nach § 2 PsychTh-APrV erforderliche Tätigkeit absolvieren und „im gleichen Haus“ ein Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erzielen konnte – was im Fall der Ausbildung zu Psychologischen Psychotherapeuten de lege lata nicht die Regel ist. Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin in die Stationsarbeit voll eingebunden war und auch Vertretungen wahrgenommen hat. Aus ihrem – bestrittenen – Vorbringen, sie sei während der Dauer ihrer Tätigkeit auf der Station 6b die Hälfte der Zeit, auf der Station 6a während eines vierwöchigen Urlaubs einer Kollegin und auf der Station 9a an den Nachmittagen von Montagen und in Urlaubszeiten jeweils die einzige Therapeutin vor Ort gewesen, folgt jedenfalls keine Einbindung über die 19,25 vergüteten Wochenstunden hinaus. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste auch nicht der Beklagte darlegen und beweisen, dass bei ihren Tätigkeiten die Ausbildung im Vordergrund gestanden hat und sie keine für ihn wirtschaftlich verwertbaren eigenständigen Leistungen ohne Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne nachgehende fachliche Analyse ausgeübt hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass über das Vereinbarte hinaus gearbeitet worden ist, trägt im Vergütungsprozess der Arbeitnehmer, der für diese weitergehende Tätigkeit eine Vergütung auf Grundlage von § 612 Abs. 1 BGB verlangt (BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 –, Rn. 21, juris). Demnach hatte die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 1 BGB darzulegen. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr bzw. für Beweiserleichterungen sind nicht gegeben. Etwas anderes folgt nicht aus der fehlenden Dokumentation der praktischen Tätigkeit der Klägerin durch den Beklagten. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass die Verletzung von bestehenden Dokumentationspflichten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr gehen kann (BGH, Urteil vom 15.11.1984 – IX ZR 157/83 –, NJW 1986, 59, 61). Das Nachweisgesetz erfasst die praktische Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV gemäß § 1 NachwG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen MiLoG nicht. Allerdings war der Beklagte nach § 1 Abs. 5 des Kooperationsvertrages vom 01.01.2011 verpflichtet, mit der Klägerin einen Praktikantenvertrag abzuschließen, was er nicht getan hat. Ob aus der Verletzung dieser vertraglich zugunsten der Klägerin geregelten Dokumentationspflicht ggf. eine Erleichterung der Beweisführungslast folgt, kann aber offen bleiben, denn eine solche würde sich ohnehin nur auf die nachzuweisenden Vertragsbedingungen beziehen. Vorliegend macht die Klägerin jedoch nicht die Einhaltung der vereinbarten Abreden geltend, sondern beruft sich auf eine von der Ausbildungsordnung abweichende Durchführung der praktischen Tätigkeit. Für diese Abweichung von der Regel, die sie als diejenige, die sich darauf zur Begründung ihres Anspruches beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Es ist der Klägerin auch nicht unmöglich oder unzumutbar, den entsprechenden Nachweis zu führen. Sie selbst hat die Tätigkeiten, bei denen sie eine Abweichung von der Ausbildungsordnung annimmt, erbracht. Wie im Schreiben der klinischen Direktorin vom 06.01.2012 wiedergegeben, war sie gehalten, die Stunden der praktischen Tätigkeit gegenüber ihrem Ausbildungsinstitut aufzuzeichnen. 4. Mangels Anspruch in der Hauptforderung stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu. Ob die geltend gemachten Ansprüche nach § 37 TVöD verfallen oder sogar verwirkt sind, konnte offen bleiben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat die Partei zu tragen, die es eingelegt hat. D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalles in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.