OffeneUrteileSuche
Urteil

11 Sa 104/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1018.11SA104.17.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2016 – 11 Ca 3875/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2016 – 11 Ca 3875/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung. Die am .19 geborene Klägerin trat zum 01.06.1991 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis ist von einem Versorgungsversprechen begleitet. Die Beklagte hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur betrieblichen Altersversorgung eine betriebliche Versorgungskasse (VK) gegründet. Die Klägerin ist Mitglied der VK. Ihre Versorgung richtet sich nach der Satzung Leistungsplan B. Der Leistungsplan B der VK regelt in § 73 die Höhe des Ruhegelds. Nach § 73 Nr. 1 der Satzung beträgt das Ruhegeld für jedes ruhegeldfähige Jahr der Mitgliedschaft in der VK 0,7 % des ruhegeldfähigen Einkommens. Das sich ergebende Ruhegeld wird für Betriebsangehörige, die während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, im Verhältnis der geleisteten Teilzeit zu der jeweils nach Tarifvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung geltenden vollen Arbeitszeit gekürzt, wobei nur Jahre mit Teilzeitbeschäftigung von mindestens 25 % der vollen Arbeitszeit Anrechnung finden, § 73 Nr. 3 Satzung VK. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung der VK Leistungsplan B wird auf Bl. 15 ff. d. A. Bezug genommen. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats erfolgt bei der Beklagten in Angelegenheiten der VK nach der sog. zweistufigen Lösung. Mitbestimmungspflichtige Fragen sind zunächst zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auszuhandeln, der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass die Einigung dem Kassenvorstand unterbreitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Einem Ansinnen des Betriebsrates und des Gesamtbetriebsausschusses G auf Änderung des § 73 Satzung VK im Hinblick auf Zeiten der Altersteilzeit aus dem April 2000 erteilte die VK mit Schreiben vom 27.07.2000 (Bl. 110 f. d. A.) eine Absage. Unter dem 28.11.2006 haben die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung beinhaltet eine Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase ist für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2012, die Freistellungsphase für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.01.2017 festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Altersteilzeitvereinbarung wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen. Zudem unterschrieb die Klägerin am 28.11.2006 eine Bestätigung (Bl. 109 d. A.), wonach sie u. a. darauf hingewiesen worden ist, dass bei der späteren Berechnung der betrieblichen Altersversorgung der Aufstockungsbetrag unberücksichtigt bleibt, die Berechnung auf der Grundlage des Teilzeitgehaltes während der Altersteilzeit erfolgt. Die Klägerin erhielt im Auftrag der Beklagten zum Stichtag 01.01.2015 eine unverbindliche Wertmitteilung der p , Pensionsmanagement für Unternehmen, zu ihrer betrieblichen Altersversorgung. Hiernach beträgt die vorläufige Kassenrente 463,96 €, der Teilzeitprozentsatz bezogen auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Altersteilzeit 80,52 %, so dass nach der Teilzeitkürzung sich ein Ruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres von 373,58 € ergibt. Wegen der Einzelheiten der Wertberechnung wird auf Bl. 36 ff. d. A. verwiesen. Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen eine Kürzung ihres Rentenanspruchs für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses wendet, war vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.12.2016 (Bl. 160 ff. d. A.) die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Auslegung des Leistungsplans B ergebe, dass die Regelung des § 73 Nr. 3 Satzung VK auch auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit Anwendung finde, denn Altersteilzeit sei eine besondere Form der Teilzeit. Zwar habe das ATZG zum Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsplans B noch nicht existiert, dies sei jedoch aufgrund mehrfacher späterer Änderung des Leistungsplans B unerheblich. Zudem sei der Versorgungszweck nicht von einer Sicherung des Lebensstandards zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geprägt, sondern Betriebstreue im Umfang der geleisteten Arbeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses werde honoriert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 04.01.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.02.2017 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin tritt der Auslegung des Arbeitsgerichts unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2012 – 3 AZR 280/10 – entgegen. Da das Versorgungswerk der Beklagten keine Regelung für die Altersteilzeit vorgesehen habe und die Regelung zur Teilzeit nach Inkrafttreten des ATZG nicht geändert worden sei, obwohl dies unter Einhaltung der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass Altersteilzeit nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Zweck des § 73 Nr. 3 Satzung VK sei die Sicherung des Lebensstandards, der durch den Arbeitsverdienst vor dem Ausscheiden geprägt werde. Es sei sachwidrig, dass ein Beschäftigter, dessen Arbeitsleben von Vollzeitbeschäftigung geprägt worden sei, allein aufgrund Altersteilzeit am Ende des Arbeitsverhältnisses benachteiligt werde. Die Klägerin sei auch nicht unmissverständlich über den Beschäftigungsquotienten aufgeklärt worden. Die Berücksichtigung von Altersteilzeit als Teilzeit beinhalte eine mitbestimmungspflichtige Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des Versorgungswerks. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2016 – 11 Ca 3875/16 – festzustellen, dass das monatliche Ruhegeld der Klägerin ab dem 01.02.2017 monatlich 468,08 € beträgt. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 11 Ca 3875/16 – vom 01.12.2016 kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dann wenn eine Versorgungsordnung trotz mehrfacher Änderungen nach Inkrafttreten des ATZG die Berechnungsvorschrift für Zeiten von Teilzeit unverändert fortführe, sie einer Versorgungsordnung gleichzusetzen sei, die erst nach Inkrafttreten des ATZG gesetzt worden sei. Werde nicht zwischen Teilzeit und Altersteilzeit unterschieden, so sei die Altersteilzeit wie normale Teilzeit in der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Zudem sei zu beachten, dass die vorliegende Versorgungsordnung auf die gesamte Beschäftigungszeit einschließlich des hierauf entfallenden Beschäftigungsgrades abstelle und auch die tarifliche Lohnentwicklung während der Altersteilzeit berücksichtige. Alleiniger Versorgungszweck sei daher die Äquivalenz von Arbeit und Versorgung. Die Klägerin werde lediglich beim Zeitfaktor nicht hingegen beim Entgeltfaktor wie eine Teilzeitbeschäftigte behandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 31.01.2017 und 17.02.2017, die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die erkennende Kammer anschließt, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Ob Zeiten der Altersteilzeit nach Maßgabe des § 73 Nr. 3 Satzung VK zu einer Kürzung des Anspruchs auf Ruhegeld führen, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzungsbestimmung, denn die Bestimmung regelt ihrem Wortlaut nach nur Zeiten der Teilzeit. Die Satzung der VK ist daher auszulegen. Die Auslegung der Satzungsregelung erfolgt nach objektiven Grundsätzen (vgl. z.B.: BAG Urt. v. 21.03.2017 – 3 AZR 619/15 – m. w. N.). Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung wie auch der systematische Bezug zu anderen Satzungsvorschriften sind heranzuziehen (vgl.: LAG München, Urt. v. 04.03.2010 – 2 Sa 977/08 – m. w. N.). Die Auslegung nach diesen Rechtsgrundsätzen führt zu dem Ergebnis, dass Altersteilzeit als Teilzeit im Sinne des § 73 Nr. 3 Satzung VK anzusehen ist. a) Im Rahmen der Auslegung nach objektiven Kriterien ist zunächst der Wortlaut von Bedeutung. Dieser differenziert zwar nicht zwischen der Art der Teilzeit. Jedoch handelt es sich bei einer Altersteilzeitbeschäftigung um eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung (vgl.: BAG, Urt. v. 17.04.2012– 3 AZR 280/10 -). Dies spricht eher dafür, dass § 73 Nr. 3 VK Satzung auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfasst. b) Aus der Historie der Norm lässt sich kein eindeutiges Auslegungsergebnis gewinnen. Die Vorschrift des § 73 Nr. 3 VK Satzung stammt in ihrer Ursprungsfassung unstreitig aus einer Zeit vor Inkrafttreten des ATZG vom 23.07.1996, welches seinerseits zum 01.08.1996 in Kraft getreten ist. Seither wurde die Fassung des § 73 Nr. 3 VK Satzung inhaltlich nicht verändert. Dies könnte zwar dafür sprechen, dass nach dem Verständnis des Versorgungsgebers Altersteilzeit nicht mindernd berücksichtigt werden sollte, jedoch ist die gegenteilige Annahme mindestens ebenso vertretbar, denn wenn – ausgehend vom Wortlaut – Teilzeit auch Altersteilzeit erfasst, bestand aus Sicht des Versorgungsgebers kein Regelungsbedürfnis. c) Entscheidend für die Auslegung der Satzungsbestimmung erweist sich Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 73 Nr. 3 Satzung VK, mit der sichergestellt werden soll, dass ein bestimmter tatsächlicher Beschäftigungsumfang den Versorgungsgrad festlegt. aa) Das Versorgungziel des Versorgungsgebers auf der Grundlage der Satzung der VK lässt sich aus zwei wesentlichen Komponenten erschließen. Zum einen wird das Versorgungsniveau entscheidend vom ruhegeldfähigen Einkommen bestimmt, welches durch eine Entscheidung des Vorstands der G Versicherungsbank VVaG festgelegt wird, § 37 Nr. 1 Satzung VK. Das als ruhegeldfähig erklärte Einkommen wird bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht gemindert. Vielmehr ist von einem ruhegeldfähigen Einkommen auszugehen, dass einer Beschäftigung nach Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung in Vollzeit entspricht, § 37 Nr. 4 Satzung VK. Hieraus ermittelt sich die Höhe des Ruhegelds nach § 73 Nr. 1 Satzung VK, begrenzt durch die Höchstbegrenzungsklausel des § 73 Nr. 2 Satzung VK. Zur Ermittlung des Versorgungsbedarfs wird also bei der ersten Komponente ruhegeldfähiges Einkommen nach der Satzung VK kein Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit gemacht. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz (§ 4 Abs. 1 TzBfG), der eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht in der betrieblichen Altersversorgung erlaubt, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (vgl. z.B.: BAG, Urt. 28.05.2013 – 3 AZR 266/11 – m. w. N.), gelangt im Rahmen der Ermittlung des pensionsfähigen Einkommens nicht zur Geltung. Für den Teilzeitbeschäftigten wird ein entsprechend der tariflichen Lohnentwicklung dynamisiertes fiktives Vollzeitgehalt zugrunde gelegt. bb) Die zulässige proportionale Berücksichtigung von Teilzeitarbeit zur Wertbildung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt in der zweiten Komponente, der Berücksichtigung des Umfangs der Beschäftigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Beschäftigungsgrad fließt als Quotient in Bezug auf das nach § 73 Nr. 1, Nr. 2 Satzung VK ermittelte Ruhegeld ein. Das durch die Satzung angestrebte Versorgungsniveau berücksichtigt also nicht ausschließlich einen bestimmten Lebensstandard zu einem bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens oder einen repräsentativen Zeitraums vor dem Ruhestand. Sie koppelt vielmehr den zu sichernden Lebensstandard auch an eine Vorleistung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads des gesamten Arbeitsverhältnisses. Die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ist also nicht nur an Fürsorge und Bedarfssicherung ausgerichtet, sondern trägt dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung Rechnung, der an die im Synallagma erbrachte Gegenleistung im Arbeitsverhältnis anknüpft. cc) Die in der Altersteilzeit nicht erbrachte Arbeitsleistung mindert den auf das gesamte Arbeitsverhältnis bezogenen Beschäftigungsgrad in gleicher Weise wie der fehlende Arbeitszeitanteil in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Es ist daher sachgerecht die Altersteilzeit der „normalen“ Teilzeit gleich zu stellen, wenn die Versorgungsordnung hinsichtlich der Höhe des Versorgungsziels auch auf den Umfang der Beschäftigung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses abstellt. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass anderenfalls eine Ungleichbehandlung mit einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eintreten würde, der für eine der Höhe nach identische Versorgungsleistung deutlich mehr Arbeit leisten müsste. Das Altersteilzeitverhältnis unterliegt jedoch mit vorteilhaften Regelungen (Aufstockungsbeträge) einem anderen Ordnungs- und Regelungsbereich als das Arbeitsverhältnis eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urt. V. 19.05.2015 – 3 AZR 770/13 – m. w. N.). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Altersteilzeit als Teilzeit im Sinne des § 73 Nr. 3 Satzung VK aufzufassen ist. 2. Soweit die Klägerin rügt, sie sei über die Berechnung ihrer Betriebsrente nicht hinreichend aufgeklärt worden, weil eine unmissverständliche Regelung zum Beschäftigungsquotienten fehle, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Es mangelt bereits an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. a) Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen aus § 241 Abs. 2 BGB auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (BAG, Urt. v. 15.11.2016 – 3 AZR 539/15 – m. w. N.). b) Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr die Bestimmungen des Leistungsplans B der Satzung VK bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung unbekannt gewesen seien. Sie behauptet auch nicht, dass sie gegenüber der Beklagten bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages zu erkennen gegeben hat, dass sie davon ausginge, dass Zeiten der Altersteilzeit wie Zeiten der Vollzeitbeschäftigung behandelt werden. Die Beklagte konnte daher den Rechtsirrtum der Klägerin nicht erkennen, eine gesteigerte Hinweispflicht bestand daher nicht. Zudem stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass sie vor Beginn der Altersteilzeit mehrfach über die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung, u. a. durch eine Vorausberechnung (Bl. 100 ff. d. A.), unterrichtet wurde. Schließlich sind die Auswirkungen der Altersteilzeit auf die betriebliche Altersversorgung ausdrücklich in dem Rundschreiben an alle Mitarbeiter vom 24.11.1997 (Bl. 96 ff.) beschrieben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.