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Beschluss

9 TaBV 69/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1020.9TABV69.17.00
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Leitsätze

1. Einigungsstelle zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

2. Zahl der Beisitzer

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2017 - Az. 3 BV 204/17 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einigungsstelle zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung 2. Zahl der Beisitzer Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2017 - Az. 3 BV 204/17 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“. Im Konzern der Arbeitgeberin, einem weltweit tätigen Luftfahrtunternehmen, gilt eine im Jahr 1998 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz (Bl. 120 - 144 der Akte) die unter § 4 eine Regelung zur Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen enthält. Vor dem Hintergrund der geplanten Schließung der Station K mit ihren ca. 130 Arbeitnehmern hält es der Betriebsrat für geboten, die Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen Belastungen und Gefährdungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 5 ArbSchG zu beurteilen. Dem verschließt sich die Arbeitgeberin nicht. Zwischen den Beteiligten konnte jedoch keine Einigung darüber erzielt werden, nach welcher Methode diese Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist. Der Betriebsrat bevorzugt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem sog. BAAM-Verfahren (Beurteilung von Arbeitsinhalten, Arbeitsorganisation, Mitarbeiterführung und sozialen Beziehungen), das in einer ersten Stufe eine Analyse von Belastungsschwerpunkten mittels eines anonymisierten Fragebogens vorsieht. Am 24.07.2017 beschloss der Betriebsrat, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „ Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, inklusive der psychischen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb der D L AG/P A am Flughafen K einzuberufen, als Vorsitzenden Herrn Richter am Landesarbeitsgericht K a.D. Dr. B einzusetzen und die Zahl der Beisitzer mit jeweils drei festzulegen. Den Fall, dass die Arbeitgeberin dem nicht zustimmen solle, beschloss der Betriebsrat, ein Einsetzungsverfahren gemäß § 100 ArbGG vor dem Arbeitsgericht Köln einzureichen. Mit E-Mail vom 28.07.2017 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass er die Anrufung einer Einigungsstelle zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse nicht für erforderlich halte. Der Betriebsrat hat beantragt, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, inklusive einer psychischen Gefährdungsbeurteilung, im Betrieb der D L AG/P A am Flughafen K Herrn Dr. B , Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht K a.D., zu bestellen und die Zahl der Beisitzer pro Seite auf drei festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig gehalten, da der Antrag zu unbestimmt sei, um eine geeignete Grundlage für eine Einigungsstelle zu bieten. Eine Gefährdungsbeurteilung sei – so ihre Ansicht – gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung nach dem im Konzern üblichen Standard durchzuführen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.08.2017 den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben, da die Einigungsstelle zur Regelung der Thematik nicht offensichtlich unzuständig sei. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Das Widerrufsbegehren sei zwar weit und voll umfänglich, letztlich aber klar umrissen. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 30.08.2017 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 13.09.2017 nebst Begründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberin hält den Antrag für nicht hinreichend bestimmt. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Es werde nicht deutlich, welche Teile des Betriebs in K Gegenstand der Verhandlungen in der Einigungsstelle werden sollten. Der Betriebsrat bezeichne auch nicht die betroffenen Arbeitsplätze. Seinem Wortlaut nach umfasse der Antrag den gesamten Betrieb am Flughafen K ohne erkennen zu lassen, welche konkreten Arbeitsplätze gemeint seien und welche Gefahren analysiert werden sollten. Die Grundsätze der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen seien bereits abschließend durch die Konzernbetriebsvereinbarung geregelt. Sie, die Arbeitgeberin sei bereit, die Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung ohne Beauftragung eines externen Gutachters durchzuführen. Die Zahl der Beisitzer sein im Übrigen vom Arbeitsgericht zu hoch angesetzt worden. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2017, Az. 3 BV 204/17, abzuändern und die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung seines Vortrags. Der Antrag sei – so seine Ansicht - hinreichend bestimmt. Ihm gehe es um die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb P A K . Die Bezeichnung des Betriebes sei eindeutig. Einer konkreten Bezeichnung der einzelnen Arbeitsplätze bedürfe es nicht, da dies zum Regelungsgegenstand der Einigungsstelle gehöre. Er, der Betriebsrat, habe nicht gefordert, dass ein externer Dritter die Gefährdungsbeurteilung durchführe. Ihm gehe es um die konkrete Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Selbstverständlich sei er damit einverstanden, die Gefährdungsbeurteilung anhand des von ihm präferierten Verfahrens durch die Arbeitgeberin selbst durchführen zu lassen. Maßgeblich komme ihm darauf an, dass die Gefährdungsbeurteilung mittels eines anonymisierten Fragebogens Verfahrens durchgeführt werde. Ein solches Verfahren habe es bei Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung noch gar nicht gegeben. Zudem bezweifle er, dass die vorgelegte Konzernbetriebsvereinbarung für ihn bindend sei. Der Konzernbetriebsrat sei für diese Angelegenheit nicht zuständig gewesen, da die Voraussetzungen des § 58 BetrVG nicht vorgelegen hätten. Eine Beauftragung des Konzernbetriebsrats zum Abschluss einer entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung bestreite er mit Nichtwissen. Die Anzahl von drei Beisitzern je Seite sei angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen und erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Herrn Dr. B zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, inklusive einer psychischen Gefährdungsbeurteilung, im Betrieb der D L AG/P A am Flughafen K Herrn Dr. B , Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht K a.D. bestellt und die Zahl der Beisitzer pro Seite auf drei festgesetzt. 1.) Der Antrag des Betriebsrats ist insgesamt zulässig und auch hinsichtlich des in der Einigungsstelle zu verhandelnden Regelungsgegenstandes hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Geltungsbereich ist zwar insoweit weit gefasst, als er den gesamten Betrieb umfasst. Er ist damit aber zugleich hinreichend abgrenzbar. Auch der Regelungsgenstand ist mit „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“ hinreichend klar. Der Regelungsauftrag einer im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG errichteten Einigungsstelle konkretisiert sich regelmäßig nach der auszufüllenden Rahmenvorschrift des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Bei § 5 ArbSchG sind dies auch „Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung“ (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, Rn. 11,12, juris). Die regelungsbedürftige Angelegenheit besteht damit in einer umfassenden Regelung der Punkte, bei denen dem Arbeitgeber bei einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ein Handlungsspielraum verbleibt. Für das Einigungsstellenverfahren ist damit hinreichend erkennbar, für welche Regelungsfragen sie errichtet wird. 2.) Die Einigungsstelle ist zur Regelung der „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung inklusive einer psychischen Gefährdungsbeurteilung“ nicht offensichtlich unzuständig i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle liegt nicht vor, da bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht nicht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (zum Prüfungsmaßstab GMP/Schlewing ArbGG § 100 Rn. 9, beck-online). Im Gegenteil: a) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung i. S. d. § 5 ArbSchG nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 106/12 –, Rn. 12, juris). Die Gefährdungsermittlung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist das zentrale Element des technischen Arbeitsschutzes, mit dem der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers anfängt. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden (BAG, Urteil vom 12. August 2008– 9 AZR 1117/06 –, BAGE 127, 205-214, Rn. 23). § 5 ArbSchG ist eine Rahmenvorschrift über den Gesundheitsschutz, die keine zwingenden Vorgaben darüber enthält, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, sondern sie lässt dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung (BAG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 1117/06 –, BAGE 127, 205-214, Rn. 30), etwa bei den Festlegungen, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen (BAG, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 106/12 –, Rn. 13, juris). In der Regel verwirklicht sich die Mitbestimmung des Betriebsrats im Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der insbesondere die Untersuchungsgegenstände, mögliche Gefährdungsfaktoren sowie die Auswahl und Details der Durchführungsmethode geregelt werden (Bauer/Günther/Böglmüller, NZA 2016, 1361, 1365). b) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht deswegen offensichtlich ausgeschlossen, weil bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz besteht. Zwar kann eine Einigungsstelle dann offensichtlich unzuständig sein, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Mai 2008 – 10 TaBV 51/08 –, Rn. 43, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 4 TaBV 97/08 –, Rn. 19, juris; GMP/Schlewing ArbGG § 100 Rn. 10, beck-online). Dies würde jedoch hier die Feststellung erfordern, dass die Konzernbetriebsvereinbarung auch den Betrieb P A am Flughafen K erfasst und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen abschießend regelt. aa) Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, nachdem der Betriebsrat die Regelungskompetenz des Konzernbetriebsrats für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in Frage gestellt hat. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer unternehmensübergreifenden Regelung vorliegen. Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nicht begründen. Selbst wenn Arbeitsplätze nach konzernweit einheitlichem Standard eingerichtet werden, folgt daraus nicht, dass auch die Analyse möglicher Gesundheitsgefährdungen am einzelnen Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer in gefahrenvermeidendes Verhalten am Arbeitsplatz notwendig nach konzerneinheitlichen Standards und Methoden erfolgen müsste. Vielmehr sind mögliche Gefährdungen zu einem Großteil von örtlichen Gegebenheiten des einzelnen abhängig. Diese verlangen typischerweise nach einer betriebsbezogenen Gestaltung von Gefährdungsbeurteilungen, auch wenn die festgestellten Gefahren wegen der Standardisierung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln möglicherweise mit konzernweit einheitlichen Maßnahmen reagieren werden muss (BAG, Beschluss vom 08. Juni 2004 – 1 ABR 4/03 –, BAGE 111, 48-69, Rn. 33, 34). Dass der Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgrund wirksamer Delegationsbeschlüsse des zuständigen Gesamtbetriebsrats mit der Regelung der Angelegenheit beauftragt worden ist, lässt sich ebenfalls nicht ohne Weiteres feststellen und bedürfte ebenso wie die Frage der originären Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats weiterer Sachaufklärung. Diese Sachaufklärung hat jedoch nicht im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG zu erfolgen. Denn das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen durch Beweiserhebung belastet werden; diese Aufgaben sind der Einigungsstelle vorbehalten (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08. November 2005 – 4 TaBV 159/05 –, Rn. 19, juris; vgl. auch Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13. Januar 1998 – 13 TaBV 60/97 –, Rn. 39, juris). bb) Darüber hinaus ist fraglich und ggf. von der Einigungsstelle selbst zu klären, ob die Konzernbetriebsvereinbarung eine abschließende Regelung der Gefährdungsbeurteilung enthält oder ob den örtlichen Betriebsräten noch Regelungsspielräume verbleiben. Die Konzernbetriebsvereinbarung bezeichnet sich in ihrem Einleitungssatz selbst als „Konzern rahmen betriebsvereinbarung über Arbeitsschutz“ (Unterstreichung durch das Gericht) und zeichnet sich bezüglich der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen insgesamt nicht durch eine hohe Regelungsdichte aus. So sind etwa die Methoden der Gefährdungsbeurteilung in § 4 Abs. 4 nur schlagwortartig bezeichnet, ohne dass das Verfahren im Einzelnen festgelegt wird. 3.) Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden, seine Erfahrung und seine Unparteilichkeit hat weder der Arbeitgeber Einwände erhoben, noch gäbe dafür einen erkennbaren Grund. 4.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich die Zahl der Beisitzer gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG für jede Seite mit drei festgesetzt. a) Die Besetzung einer Einigungsstelle richtet sich im Grundsatz nach der Bedeutung und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der durch eine Einigungsstelle entstehenden Kosten. Danach soll die Zahl der Beisitzer in der Regel auf je zwei zu bestimmen sein, damit jede Seite die Möglichkeit hat, einen Betriebsangehörigen und einen Außenstehenden zum Beisitzer zu bestellen, um auf diese Weise betriebliche Kenntnisse und externe Fachkenntnisse für die Einigungsstelle nutzbar zu machen (GMP/Schlewing ArbGG § 100 Rn. 29-30, beck-online; so auch Landesarbeitsgericht Hamm [Westfalen], Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 TaBV 191/08 –, Rn. 66, juris für Einigungsstellen zum Thema „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“). b) Bei Einigungsstellen zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist eine solche schematische Betrachtungsweise allerdings deswegen nicht angezeigt, weil das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber bewusst zahlreiche Freiräume offenhält, um Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilungen den jeweiligen betrieblichen Bedingungen und Erfordernissen entsprechend festlegen zu können (Kittelmann in: vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, S. 335) und je nach betrieblichen Gegebenheiten verschiedene Vorgehensweisen in Betracht kommen. Hinzu kommt, dass für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz alle voraussehbaren Arbeitsabläufe einschließlich der Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, auf alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden (vgl. die Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb). Auch psychische Belastungen bei der Arbeit sind gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG zu ermitteln. Dabei kommen verschiedene methodische Vorgehensweisen in Betracht (dazu Kittelmann in: vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, S. 332 – 339). Eine Regelung durch die Einigungsstelle setzt daher eine intensive Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten und jedem einzelnen Arbeitsplatz voraus, sofern nicht bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend ist. Die Einigungsstelle muss dabei ggf. in Form eines eigenen Konzepts selbst eine Regelung zur Ermittlung möglicher Gefährdungen treffen. Dies alles erfordert nicht nur spezifische Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten im Betrieb und über die einzelnen Arbeitsplätze und Mitarbeiter (dazu Bauer/Günther/Böglmüller, NZA 2016, 1361, 1365), sondern unabhängig von der Größe des Betriebs und der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer neben juristischem Sachverstand auch Fachwissen darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können. Es erscheint daher sinnvoll, entsprechende Fachkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Einigungsstelle selbst vorzuhalten, damit jede Seite neben den betrieblichen Kenntnissen und externem juristischen Sachverstand solches Fachwissen zur Verfügung steht. Dies gilt regelmäßig und auch im vorliegenden Fall unabhängig von der Größe des Betriebs und von dem Umstand, dass sich mit der Zahl der Einigungsstellenbeisitzer die vom Arbeitgeber zu tragende Gesamtvergütung erhöht. Denn zu bedenken ist auch: Je kleiner die Anzahl der Arbeitnehmer, Arbeitsbereiche und Arbeitsaufgaben ist und je mehr Sachverstand in der Einigungsstelle zur Verfügung steht, umso schneller und effektiver kann die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nachkommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.