Beschluss
9 Ta 202/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:1103.9TA202.17.00
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Leitsätze
PKH-Beiordnung zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Beschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt U auf die Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts anordnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2017 – 3 Ca 712/17 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: PKH-Beiordnung zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Beschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt U auf die Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts anordnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2017 – 3 Ca 712/17 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Beiordnung von Rechtsanwalt U nur zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts vorgenommen. Insoweit gilt folgendes: 1.) Grundsätzlich kann einer Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO nur ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO nur dann erfolgen, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Diese gesetzliche Vorgabe kann auch dadurch erreicht werden, dass die Beiordnung "zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts" erfolgt. Diese Beschränkung setzt aber zugleich voraus, dass nicht auch bei der Beiordnung eines im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts Kosten dadurch entstehen, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erfordern würden. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist daher stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beiordnen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 –, BGHZ 159, 370-376, Rn. 9). 2.) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, muss das Gericht auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abstellen. Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 –, BGHZ 159, 370-376, Rn. 10). 3.) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger selbst eine tägliche Fahrt nach K zu seiner Arbeitsstelle unternimmt, ihm aber eine Fahrt zu einem im Bezirk des Arbeitsgerichts K niedergelassenen Rechtsanwalt nicht zugemutet werden kann, zumal er einen Anwaltstermin im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit wahrnehmen könnte, ohne dass damit erheblich höhere Kosten verbunden wären. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Kanzlei nicht am Wohnort des Klägers in H unterhält, sondern in F , das mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Klägers aus auch eine Fahrtzeit von 44 Minuten bedeutet (https://www.google.de/maps). 4.) Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihn schon in früheren Rechtsstreiten vertreten hat, erfordert ebenfalls nicht seine Beiordnung. Eine ständige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem beauftragten Rechtsanwalt lässt es zwar nachvollziehbar erscheinen, ihn zu mandatieren. Das reicht jedoch nicht aus, die dadurch entstehenden höheren Kosten als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 – XI ZB 20/07 –, Rn. 9, juris). 5.) Dass eine Beiordnung von Rechtsanwalt U in früheren Rechtsstreiten ohne die hier streitige Beschränkung erfolgte, hat für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung. 6.) Gegen diesen kostenpflichtigen (KV 8614 GKG) Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.