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Beschluss

9 Ta 180/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1114.9TA180.17.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.08.2017 – 1 Ca 1379/17 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.08.2017 – 1 Ca 1379/17 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, soweit der Kläger das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2017 hinaus geltend macht und sich gegen die Abmahnungen vom 05.02.2016 und vom 08.03.2017 wendet. 1.) Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2017 hinaus geltend gemacht hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher insoweit gemäß § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen. a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung grundsätzlich in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umgedeutet werden (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 388/07 –, Rn. 33, juris), wenn eine ordentliche Kündigung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden ist. Denn die Regelung des § 140 BGB beruht auf dem Gedanken, dass es den am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Rechtssubjekten weniger auf die Rechtsform ihres Rechtsgeschäfts als auf dessen wirtschaftlichen Erfolg ankommt. Im Zweifel wird ihnen jedes rechtlich zulässige Mittel recht sein, das ihnen diesen Erfolg, wenn schon nicht in vollem Umfang, so doch wenigstens annähernd vermittelt. Die Umdeutung verlangt weder einen besonderen Antrag des Kündigenden noch muss er sich ausdrücklich auf die Umdeutung berufen. Das Gericht muss vielmehr von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts in Betracht kommt oder nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 140 BGB vor, tritt die Umdeutung kraft Gesetzes ein und bedarf keines richterlichen Gestaltungsaktes (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 388/07 –, Rn. 21-23, juris). b) Dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erkennbar notfalls auch unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden wollte, hatte er, wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht zuletzt durch die vorangegangenen Abmahnungen zum Ausdruck gebracht. Umstände, auf Grund derer der Kläger hätte annehmen können, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hätte fortsetzen wollen, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. 2.) Soweit der Kläger sich gegen die Abmahnungen vom 05.02.2016 und vom 08.03.2017 wendet, ist die Klage mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO. a) Wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, ist die Frage der Mutwilligkeit von der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht zu trennen. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von einer Klage abgesehen hätte. Das ist hier der Fall. Wie das Arbeitsgericht ausführlich dargelegt hat, wären Wirksamkeit und Berechtigung der Abmahnungen im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zu prüfen gewesen, ohne dass sich der Streitwert der Klage um zwei Monatseinkommen (vgl. Nr. 2 Streitwertkatalog 2016) des Klägers erhöht hätte. Das Beschwerdegericht folgt insoweit ebenso wie das Arbeitsgericht der überzeugenden Rechtsprechung des LAG Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 14 Ta 85/09 –, Rn. 5-9, juris). Die vom Kläger angeführte Entscheidung des LAG Brandenburg, das für eine vergleichbare Fallkonstellation eine Mutwilligkeit verneint hatte, setzt sich demgegenüber mit der Frage einer Mutwilligkeit nicht näher auseinander (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 10 Ta 1325/11 –, Rn. 37, juris) und kann schon aus diesem Grunde für den vorliegenden Fall keine Gründe dafür aufzeigen, weshalb eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen ebenfalls gegen die Abmahnungen geklagt hätte. Die sich von der Beschwerde zu Eigen gemachten Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg, dass für eine entsprechende Klage „seit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes durch das „Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ vom 14. August 2009 ein besonderes Rechtsschutzinteresse (…) auch im beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr erforderlich“ sei (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 10 Ta 1325/11 –, Rn. 28, juris), betreffen die Erfolgsaussicht der Klage und nicht die Frage der Mutwilligkeit. b) Zudem ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die vom Kläger reklamierten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ihn auch dann zu einer Klage veranlasst hätten, wenn keine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Der Kläger hat zwar ab Seite 4 der Klageschrift zu den Abmahnungen dezidiert Stellung genommen. Er hat diese Ausführungen jedoch auf Seite 5 der Klageschrift ausdrücklich in Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung gesetzt. Denn dort heißt es, dass die Kündigung „deshalb mangels vorausgegangener rechtswirksamer Abmahnung unwirksam“ sei. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es sich mit den gegen die Abmahnungen gerichteten Klageanträgen um solche handelt, die nur aus Anlass des Kündigungsrechtsstreits mit anhängig gemacht worden sind (vgl. auch BAG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 –, Rn. 24, juris). c) Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht nach § 12a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts besteht, der Kläger diese Kosten also auch bei einem Obsiegen hätte tragen müssen, hätte eine nicht bedürftige Partei davon abgesehen, sich mit gesonderten und gebührenerhöhenden Klageanträgen gegen die Abmahnungen zu wehren, wenn deren Berechtigung und Wirksamkeit - wie hier - im Kündigungsrechtsstreit ohnehin zu prüfen gewesen wäre. 3.) Gegen diesen kostenpflichtigen (KV 8614 GKG) Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.