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Urteil

10 Sa 941/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1201.10SA941.16.00
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Leitsätze

Zur vertraglichen Anpassung von Versorgungsbezügen

Tenor
  • 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2016 – 12 Ca 1055/16 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 4. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur vertraglichen Anpassung von Versorgungsbezügen 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2016 – 12 Ca 1055/16 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 4. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Erhöhung bzw. Anpassung der betrieblichen Altersrente des Klägers. Der am 19.07.1944 geborene Kläger war seit dem 01.12.1968 bei der Beklagtenseite beschäftigt. Dem Kläger wurde ausweislich § 7 seines Arbeitsvertrages vom 05.12.1968 eine Versorgungszusage aufgrund der Versorgungsordnung vom 01.08.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung gewährt. Mit Schreiben vom 10.11.1983 teilte die Personalabteilung der Beklagtenseite dem Kläger mit, ihm werde eine Vordienstzeit von vier Jahren auf die Wartezeit bezüglich der betrieblichen Altersversorgung angerechnet, so dass diese am 30.11.1974 als erfüllt gelte. Zum 01.01.2001 trat der Kläger in den Vorruhestand und bezog ein vorgezogenes Ruhegeld. Seit dem 01.08.2007 erhält der Kläger gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte gemäß dem Rentenbescheid vom 03.05.2007 und zudem zunächst eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 609,76 € brutto, die im Januar 2014 auf monatlich 712,30 € brutto erhöht wurde. Bei der Beklagten gilt der Versorgungstarifvertrag der D vom 30.06.1981 (VTV), der in § 23 unter der Überschrift Anpassung der laufenden Renten in Absatz 1 folgende Regelung enthält: Die laufenden Versorgungsleistungen werden im Allgemeinen nicht die Vergütungsstruktur betreffenden Änderungen des für die Arbeitnehmer/innen der D geltenden Vergütungstarifs angepasst. Diese Anpassung erfolgt unabhängig davon, ob sich ein/e Versorgungsempfänger/in der/die unter die Übergangsregelung des § 29 Abs. 2 dieses Vertrages fällt, für die Anwendung dieses Vertrages entschieden hat. Im Tarifvertrag über neue Gehaltssätze für Arbeitnehmer/innen sowie über die Anhebung der Honorare und die Änderungen weiterer tariflicher Vorschriften bei der D vom 16.01.2014 wurde zunächst in Artikel 1 Ziffer 1 geregelt, dass die Eingangsgehälter und Stufensteigerungsbeträge jeder Vergütungsgruppe zum 01.02.2014 linear um 2,65 % brutto erhöht werden und zum 01.01.2015 eine weitere lineare Erhöhung der Eingangsgehälter und Stufensteigerungsbeträge um 2,95 % brutto erfolgt. Zudem wurde in Artikel 1 Ziffer 5 dieses Tarifvertrages geregelt, dass Abweichen von § 23 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages der D vom 30.06.1981 und abweichend von Ziffer IV Absatz 3 der Anlage 2 zum Versorgungstarifvertrag der D vom 30.06.1981 vereinbart wird, die Versorgungsbezüge zum 01.08.2014 linear um 2,65 % brutto zu erhöhen und über die ab 2015 erfolgenden Erhöhungen der Versorgungsbezüge, die nicht unter 1 % pro Jahr liegen dürfen, rechtzeitig vor Beginn der zweiten Erhöhungsstufe der Gehälter und Honorare, d. h. vor dem 01.01.2015 zu verhandeln. Dementsprechend wurden die Betriebsrentenbezüge des Klägers nicht bereits zum 01.02.2014 – wie die Vergütungen der aktiven Mitarbeiter – sondern erst zum 01.08.2014 um 2,65 % erhöht. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurde ein weiterer Tarifvertrag über neue Gehaltssätze für Arbeitnehmer/innen sowie über die Anhebung der Mindesthonorare und die Änderungen weiterer tariflicher Vorschriften bei der D vom 17.05.2016 für den Betrieb der Beklagtenseite abgeschlossen, der in Artikel 1 unter Ziffer 1 vorsieht, die Eingangsgehälter und die Stufensteigerungsbeträge jeder Vergütungsgruppe zum 01.01.2016 linear um 1,90 % brutto zu erhöhen und zum 01.02.2107 eine weitere lineare Erhöhung um 2,10 % brutto durchzuführen. Weiterhin wurde in Artikel 1 Ziffer 8 des vorgenannten Tarifvertrages geregelt, dass abweichend von § 23 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages der D vom 30.06.1981 und abweichend von Ziffer IV Absatz 3 der Anlage 2 zum Versorgungstarifvertrag der D vom 30.06.1981 die Versorgungsbezüge rückwirkend zum 01.09.2015 linear um 2,95 % brutto zu erhöhen seien und zum 01.01.2016 eine vorläufige lineare Erhöhung um 50 % der für die Arbeitnehmer/innen unter Ziffer 1 Satz 1 genannten Steigerung, mindestens jedoch um 1,00 % brutto erfolgen werde. Zum 01.02.2017 erfolge eine weitere vorläufige lineare Erhöhung um 50 % der für die Arbeitnehmer/innen unter Ziffer 1 Satz 2 genannten Steigerung, mindestens aber um 1,00 %. Mit seiner Klage vom 15.02.2016 hat der Kläger erstinstanzlich nach Teilklagerücknahme eine monatliche Altersrente in Höhe von 728,09 € ab dem 01.02.2016 und Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum ab 01.02.2014 geltend gemacht und zudem die Feststellung beantragt, die Beklagte sei verpflichtet, die monatliche Altersrente des Klägers zukünftig ab dem 01.01.2016 entsprechend den Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter gemäß § 23 VTV anzupassen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weiter an § 23 VTV gebunden. Eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten folge aus § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG i. V. m. dem anzuwenden VTV. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.02.2016 eine monatliche Altersrente in Höhe von 728,09 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 286,00 € zu zahlen, und zwar für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2014 einen Nachzahlungsbetrag von 6 x 18,88 €, in Höhe von 113,28 € und für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2015 einen Nachzahlungsbetrag von 8 x 21,59 € = 172,72 €, und zwar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den jeweiligen monatlichen Betrag ab dem 01.03.2014 und fortfolgend. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Altersrente des Klägers zukünftig ab dem 01.01.2016 entsprechend der Gehaltserhöhung der aktiven Mitarbeiter gemäß § 23 des Versorgungstarifvertrages über neue Gehaltssätze vom 17.05.2016 (Artikel 1 Ziffer 8 und Artikel 4 Ziffer 5) anzupassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, in den Tarifverträgen vom 16.01.2014 und vom 17.05.2016 seien wirksame Regelungen über die Dynamisierung der Versorgungsansprüche der Betriebsrentner hinsichtlich der Gehaltserhöhung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 getroffen worden. § 23 VTV sei wirksam durch die Tarifverträge über die neuen Gehaltssätze vom 16.01.2014 und 17.05.2016 abgeändert worden. Gemäß der Tariföffnungsklausel in § 17 BetrAVG seien abweichende Regelungen im Anwendungsbereich der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG durch Tarifvertrag zulässig. Durch die Regelung in Artikel 1 Ziffer 5 des Tarifvertrages vom 16.01.2014 sei die Vorgabe gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG, pro Jahr die laufenden Leistungen um mindestens 1 % anzupassen, gewahrt. Auch der Höhe nach seien die Ansprüche vom Kläger nicht zutreffend berechnet. Der Kläger habe den in den Abrechnungen der Versorgungsbezüge enthaltenen Abzug für den vorzeitigen Rentenbezug (Rentenabschlag) von 24,64 € monatlich zu Unrecht nicht berücksichtigt, so dass sich eine geringere Ausgangsbasis für die Berechnung seiner Ansprüche ergebe. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.09.2016 die Klage lediglich teilweise für begründet gehalten, da der Kläger lediglich einen Nachzahlungsanspruch wegen unterlassener Anpassung für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2014 in Höhe von insgesamt 113,28 € nebst Zinsen geltend machen könne. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Versorgungsbezüge des Klägers nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen für die aktiven Arbeitnehmer durchzuführen. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Anpassungszusage aus § 23 VTV sei wirksam durch den Tarifvertrag vom 17.05.2016 ausgestaltet worden, wobei ein Verstoß gegen Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit nicht gegeben gewesen sei. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2014 sei allerdings begründet, da der Tarifvertrag erst für Ansprüche ab dem 01.01.2015 gelte. Gegen das dem Kläger und der Beklagten jeweils am 29.09.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.10.2016 und die Beklagte am 17.10.2016 Berufung eingelegt. Während der Kläger seine Berufung am 24.11.2016 begründet hat, ist die schriftliche Begründung der Beklagtenseite am 23.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Im Rahmen seiner Berufung wendet der Kläger gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, die Beklagte sei zur Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß der Vergütungserhöhung für aktive Arbeitnehmer verpflichtet. Die Verweisungskette vom Arbeitsvertrag, der auf die Versorgungsordnung verweise, sei auf den VTV nicht nachvollziehbar. Ziffer 9 des Artikels 4 des Tarifvertrages vom 16.01.2014 ändere den VTV nachträglich und sei daher nicht von der Regelungsmacht der Tarifparteien gedeckt, da diese Änderung nicht im VTV vorab geregelt sei. Konstitutive Verweisung auf einen Arbeitsvertrag sei als arbeitsvertragliche Willenserklärung auslegungsfähig und – bedürftig. Es würden die Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Die Regelung der Beklagten weiche nicht unerheblich von den Vorgaben des § 16 BetrAVG ab, da Tarifverträge meist Laufzeiten von zwei Jahren hätten und es regelmäßig ein Jahr bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages dauere, ohne dass die Renten in der Schwebezeit – wie hier – angepasst würden. Die Koppelung an die Bruttolohnentwicklung übersehe die weiter um sich greifende Senkung des Bruttolohns durch Ausbau von Nettolohnerhöhungen, was ein Nachteil für Rentner sei. Somit stelle sich die Verweisung selber als intransparent und der Inhalt der tariflichen Vereinbarungen als unverhältnismäßig dar und für den Rentner nicht mehr vorausschaubar. Formalrechtlich sei der Einwand des § 18 AGG zu erheben. Sollte der Kläger Gewerkschaftsmitglied sein, dann sei die Einschränkung des Mitgliedschaftsrechts von Rentnern, wenn durch Gehaltstarifvertrag unmittelbar auch die Rentenanpassung betroffen sei, als altersbedingte Ungleichbehandlung zu werten. Die Beklagte habe lediglich unsubstantiiert zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsmaßstabes bei der tariflichen Abänderung der Anpassungspflicht vorgetragen. Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2016 – 12 Ca 1055/16, soweit die Klage abgewiesen wurde, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 302,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 18,88 € seit dem 01.09., 01.10.,, 01.11., 01.12.2014, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2015 und vom 01.01.2016 393,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 32,77 € vom 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Altersrente des Klägers zukünftig ab dem 01.01.2017 entsprechend der jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter der Beklagten anzupassen. Die Beklagte beantragt im Rahmen der von ihr eingelegten Berufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2016, 12 Ca 1055/16, abzuändern und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt im Rahmen der von ihr eingelegten Berufung die Rechtsauffassung, dem Nachzahlungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2014 stehe der wirksam abgeschlossene Tarifvertrag vom 16.01.2014 mit der Regelung in Ziffer 5 Artikel 1 entgegen, in der vereinbart worden sei, dass die Erhöhung der Versorgungsbezüge erst ab 01.08.2014 in Höhe von 2,65 % linear erfolgen solle, so dass die Klage insgesamt abzuweisen sei. Jedenfalls sei hinsichtlich der Höhe zu berücksichtigen, dass der für die Rentenberechnung zu veranschlagende monatliche Ausgangsbetrag nicht 731,79 €, sondern 729,79 € betragen könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Erstattung der Sozialversicherungsabschläge nicht um den Prozentsatz der Tariferhöhung, sondern lediglich wie die gesetzliche Rente und dies auch nur zum 01.07.2014 zu erhöhen sei, was sich aus § 11 Abs. 6 a des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz/Vorruhestand ergebe. Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit sei im Rahmen der Abänderung der tariflichen Anpassungsregelung durch die Tarifverträge vom 16.01.2014 und 17.05.2016 gewahrt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der finanziellen Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung sich von 6 % des mit Steuergeldern finanzierten Haushaltes der Beklagtenseite auf 13 % im Jahr 2013 angestiegen sei und ein weiterer Anstieg bis zum Jahr 2015 zu verzeichnen sei. Die notwendigen Einsparungen dürften nicht allein zu Lasten der aktiven Arbeitnehmer gehen. Beim Kläger sei eine Steigerung seiner Betriebsrente ab dem 01.08.2007 bis heute tatsächlich um 21,06 % erfolgt, während ohne die tariflichen Abänderungen gemäß den Tarifverträgen vom 16.01.2014 und 17.05.2016 eine Steigerungsrate von 23,41 % zu verzeichnen sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Verbraucherindex in dem vorgenannten Zeitraum lediglich um 12,98 % gestiegen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden sind (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Während die Berufung des Klägers insgesamt unbegründet ist, war auf die begründete Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2016 – 12 Ca 1055/16 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, da die Anpassungsvorschrift gemäß § 23 VTV wirksam durch die tariflichen Regelungen in den Vergütungstarifverträgen vom 16.01.2014 und 17.05.2016 abgeändert worden ist, so dass der Kläger über die tatsächlich erfolgten Anpassungen seiner Betriebsrente zum 01.08.2014 um 2,65 % und zum 01.09.2015 um 2,95 % keine weiteren Differenzbeträge verlangen kann. 1. Anspruchsgrundlage für die vertragliche Anpassung seiner Versorgungsbezüge ist § 7 seines schriftlichen Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 23 VTV vom 30.06.2081 und den Vergütungstarifverträgen vom 16.01.2014 und 17.05.2016, in denen jeweils die Vergütungssteigerungen für die aktiven Mitarbeiter und eine hiervon abweichende Steigerung der Versorgungsbezüge geregelt worden ist. a) Soweit der Kläger die Anwendbarkeit des Versorgungstarifvertrages vom 30.06.1981 anzweifelt, würde dies zur Unschlüssigkeit seiner Klage führen, da nicht erkennbar ist, inwieweit die ihm gegebene ursprüngliche Versorgungszusage eine Anpassungsregel seiner Betriebsrente enthalten sollte. b) Zudem ist die Bezugnahmeklausel in § 7 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages, in der auf die Versorgungsordnung vom 01.08.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung verwiesen worden ist, so auszulegen, dass damit auf die jeweiligen Versorgungstarifverträge als jeweilige Regelung eines kollektiv-rechtlich geregelten Systems hingewiesen worden ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 27.02.2007 – 3 AZR 734/05, Randziffer 24 ff.; Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10, Randziffer 25). Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch und verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Inbezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen. c) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 308 Nr. 4 BGB ist nicht anzunehmen. Die dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn – wie hier - die im Zeitpunkt der Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Die Verweisungsklausel als solche unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 308 und 309 BGB, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel beschränkt sich auf die Verweisung als solche und damit auf die Einbeziehung des in Bezug genommenen Regelungswerks. 2. Bei der Anwendung des § 23 VTV ist für die Anpassung der Versorgungsbezüge der Betriebsrentner die jeweilige Vergütungsregelung für aktive Mitarbeiter grundsätzlich in Bezug zu nehmen. In den Vergütungstarifverträgen vom 16.01.2014 und 17.05.2016 sind für aktive Arbeitnehmer höhere bzw. früher eintretende Vergütungserhöhungen als für die Anpassungsansprüche der Betriebsrentner geregelt. Dies ist von der Regelungsmacht der Tarifparteien gedeckt. a) Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nicht nur auf aktive Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf Ruhestandsverhältnisse. Auszugehen ist dabei von Artikel 9 Absatz 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Sein durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie möglichst weitgehend zu aktualisieren. Diese ist aber hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs, wie aus der Formulierung „jedermann“ deutlich wird, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Wenn § 1 Abs. 1 TVG deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglichst, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die sich erst nach dessen Ende aktualisieren. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln. Dafür spricht auch § 17 BetrAVG, der den Tarifvertragsparteien erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, Urteil vom 27.02.2007 – 3 AZR 734/05, Randziffer 32 ff.). b) Die tariflichen Regelungen hinsichtlich der unterschiedlichen Entwicklung der Vergütungen der aktiven Mitarbeiter im Verhältnis zu der Anpassung der Versorgungsbezüge der Betriebsrentner sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes erfolgt. Die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen in den vorgenannten Tarifverträgen sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel bei Tarifverträgen berechtigen zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird. Die Tarifvertragsparteien – ebenso wie der Gesetzgeber – sind an die aus dem Gerichtsstandprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BAG, Urteil vom 27.02.2007 – 3 AZR 734/05, Randziffer 39, Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10, Randziffer 34). Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend durch die Tarifverträge vom 16.01.2014 und 17.05.2016 zu keinem Eingriff in die Ausgangsrente des Klägers und damit in die Rente, die er bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erdient hatte, gekommen ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2007 – 3 AZR 102/06, Randziffer 41). Vielmehr sind die Regeln bei unechter Rückwirkung anzuwenden. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn die Wirkungen einer Neuregelung erst ab Verkündung der Norm eintreten, aber Sachverhalte erfassen, die bereits vorher „ins Werk“ gesetzt worden sind. Die Neuregelung macht also den Eintritt von Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vorher abhängig. Ein solcher Fall liegt vor, da der Kläger einerseits seine Arbeitsleistung bereits erbracht und Betriebsrentenansprüche erworben hatte, andererseits in die Betriebsrente nach dem Tarifgefüge aber nur für die Zukunft eingegriffen werden sollte (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2008 – 3 AZR 409/06, Randziffer 43). Die Regelungen des Tarifvertrages vom 16.01.2014 greifen erst ab Februar 2014 und damit für die Zukunft. Dasselbe gilt auch für Regelungen für die Folgezeit, da im Tarifvertrag vom 16.01.2014 die Aufnahme von Verhandlungen bereits angekündigt und vereinbart war, so dass sich letztlich die weitere tarifvertragliche Regelung vom 17.05.2016 als Folge dieser tariflichen Vereinbarung vom 16.01.2014 ergibt. Der Eingriff in die ursprünglich vorgesehene Dynamik der Betriebsrentenentwicklung gemäß § 23 VTV vom 30.06.1981, der eine Anpassung der Betriebsrenten anhand der Steigerung der Vergütung der aktiven Arbeitnehmer vorsah, durch die zeitliche Verschiebung bzw. Abkoppelung von dieser Entwicklung durch andere Steigerungsprozentsätze im Rahmen der Tarifverträge vom 16.01.2014 und 17.05.2016 erweist sich auch vor dem Hintergrund des Maßstabes des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit als wirksam. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner nicht darauf vertrauen konnten, dass die bisherigen Regelungen unabänderlich seien, da nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2007 – 3 AZR 102/06, Randziffer 37 ff.). Bei der gerichtlichen Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen ist zu beachten, dass die durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Tarifautonomie zu einer geringeren Kontrolldichte führt. So ist im Betriebsrentenrecht z. B. zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit nach § 17 Abs. 3 BetrAVG eingeräumt hat, die Berechnung des erdienten Wertes einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft abweichend von § 2 BetrAVG und die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge oder die Begrenzung einer Gesamtversorgung auf Höchstbeträge abweichend vom Auszerrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG zu regeln. Der Inhalt der Tarifverträge unterliegt keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Den Tarifvertragsparteien stehen aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Ihnen ist eine sogenannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2007 – 3 AZR 102/06, Randziffern 29 ff., 42). Hiervon ausgehend, erweist sich die Abweichung der Anpassungsregel hinsichtlich der Betriebsrenten in den Tarifverträgen vom 16.01.2014 und 17.05.2016 von § 23 VTV vom 30.06.1981 und damit von der Gehaltsentwicklung bei den aktiven Mitarbeitern als verhältnismäßig und damit wirksam. Die Rentenerhöhungen für den Kläger erfüllen stets unstreitig das Maß der gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 31.01.2017 anhand der von ihr gefertigten Aufstellung über die Betriebsrente des Klägers gemäß Anlage BK 3 dazu im Einzelnen vorgetragen. Die Rentenanpassungswerte gemäß Anlage BK 5 zum Schriftsatz vom 10.07.2017 mit 21,06 % aktuell angegeben und dies ins Verhältnis gesetzt zu der Steigerung des Verbraucherpreisindex um lediglich 12,98 %. Hieraus ist ein relativ geringes Ausmaß des Eingriffs und damit der Interessenbeeinträchtigung auf Seiten des Klägers zu schlussfolgern. Demgegenüber hat die Beklagtenseite eine Steigerung des Finanzierungsaufkommens für die betriebliche Altersversorgung von 6 % des ihr zur Verfügung stehenden Haushalts im Jahr 1999 auf 13 % im Jahr 2014 neben einer weiteren Steigerung von einem Aufwand von 30 Millionen Euro im Jahr 2013 bis auf 32,2 Millionen Euro Ende 2015 im Einzelnen vorgetragen. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar eine tragfähige Grundlage für die – von deren Einschätzungsprärogative umfassten – Einschätzung der Tarifparteien, die weitere Ausdehnung der Versorgungslasten zu vermeiden und Personalkosten zu sparen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 478/04, Randziffer 24; Urteil vom 25.05.2004 – 3 AZR 123/03, Randziffer 57). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für die bei der Beklagten nach dem 31.03.1983 eingestellten Mitarbeiter der Tarifvertrag über die Altersversorgung in der ARD vom 23.06.1997 abgeschlossen worden war, der bezüglich der Rentenhöhe ein wesentlich ungünstigeres Rentensystem vorsah und der Ende 2015 mit Wirkung zum 31.12.2016 arbeitgeberseitig wieder gekündigt wurde. Durch die zeitliche Verschiebung der Betriebsrentenanpassung bzw. Verringerung der Steigerungssätze gemäß den Tarifverträgen vom 16.01.2014 und 17.05.2016 sind für solche Betriebsrentner wie dem Kläger, die vor 1993 eingestellt worden sind, im Verhältnis hierzu geringere Eingriffe vollzogen worden, so dass deren Schutzbedürftigkeit angemessen berücksichtigt worden ist. Nach alledem ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Tarifparteien von der Wahrung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Anpassungsregelungen für Betriebsrenten in den Tarifverträgen vom 16.01.2014 und 17.05.2016 auszugehen. III. Aufgrund der wirksamen Abänderungen der Anpassungsregelung des § 23 VTV vom 30.06.1981 im Tarifvertrag vom 16.01.2014 kann der Kläger Differenzbeträge für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2014 nicht geltend machen, da die im Tarifvertrag vom 16.01.2014 unter Artikel 1 Ziffer 5 geregelte Anpassung der Versorgungsbezüge wirksam erst zum 01.08.2014 mit dem geregelten Erhöhungsprozentsatz von 2,65 % zu erfolgen hatte. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als unterlegene Partei nach § 97 ZPO. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits für den Kläger die Revision gemäß § 72 ArbGG zugelassen.