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Beschluss

5 Sa 150/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0105.5SA150.16.00
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Leitsätze

1. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus einem Vergleich des Streitwerts des erstinstanzlichen Urteils mit dem Wert der Berufungsanträge. Maßgeblich ist das Klageziel. Ist dieses nicht eindeutig formuliert, ist es durch Auslegung zu ermitteln.

    2. Macht ein Arbeitnehmer wiederkehrende Leistungen im Betriebsrentenrecht geltend, ergibt sich die Beschwer regelmäßig nicht aus dem gesamten Wert der beanspruchten Betriebsrente, sondern aus dem streitigen Teilbetrag.

    3. Wenn der Antrag ausnahmsweise anders auszulegen ist, ist der Arbeitgeber mit entsprechender Kostenfolge jedenfalls zur Zahlung des unstreitigen Betrages zu verurteilen.

Tenor

I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2015– 12 Ca 3968/15 – wird als unzulässig verworfen.

II.              Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.              Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus einem Vergleich des Streitwerts des erstinstanzlichen Urteils mit dem Wert der Berufungsanträge. Maßgeblich ist das Klageziel. Ist dieses nicht eindeutig formuliert, ist es durch Auslegung zu ermitteln. 2. Macht ein Arbeitnehmer wiederkehrende Leistungen im Betriebsrentenrecht geltend, ergibt sich die Beschwer regelmäßig nicht aus dem gesamten Wert der beanspruchten Betriebsrente, sondern aus dem streitigen Teilbetrag. 3. Wenn der Antrag ausnahmsweise anders auszulegen ist, ist der Arbeitgeber mit entsprechender Kostenfolge jedenfalls zur Zahlung des unstreitigen Betrages zu verurteilen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2015– 12 Ca 3968/15 – wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger macht die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 geltend. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) von März 1969 bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt. Diese erteilte ihm eine Versorgungszusage. Die erstinstanzlich ebenfalls in Anspruch genommene Beklagte zu 2) ist eine Gruppenunterstützungskasse. Der Kläger erhielt zuletzt eine Betriebsrente in Höhe von 1.140,40 EUR monatlich. Die Beklagte zu 1) nahm zum 1. Januar 2013 keine Anpassung der Betriebsrente vor. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Klage gewandt und erstinstanzlich beantragt, die Beklagten kostenpflichtig und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrentenerhöhung, die ins Ermessen des Gerichts gelegt wird, mindestens jedoch insgesamt eine Betriebsrente von 1.151,80 EUR monatlich, beginnend mit dem 01.01.2013, zu zahlen nebst Verzugszinsen auf den jeweiligen monatlichen Zahlungsbetrag ab Rechtskraft in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszins. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 41.464,80 EUR festgesetzt. Der Kläger hat Berufung eingelegt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) erfolglos geblieben ist. Für die zweite Instanz hat er die folgenden Anträge angekündigt: „1. Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.201, AZ: 12 Ca 3968/15, wird die Beklagte zu 1) pflichtig zu verurteilen, ab dem 01.01.2013 bis auf weiteres die Betriebsrente des Klägers um monatlich 10,00 EUR zu erhöhen und ab diesem Zeitpunkt monatlich an den Kläger 1.151,80 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. 2. Die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, die handelsrechtlichen Abschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 und den vorläufigen von 2015 vorzulegen.“ Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers war gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig zu verwerfen, denn die Berufung ist unzulässig. 1. Die Berufung kann nicht aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden. Danach ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. Dies ist nicht der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt nur 420 EUR (42fache Differenz in Höhe von 10,00 EUR gemäß § 9 ZPO). a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, in welcher Höhe der Kläger beschwert ist, nur auf den Antrag zu 1) ankommt. Auf den Antrag zu 2) ist nicht abzustellen, weil er erstmals in der Berufungsinstanz gestellt worden ist (vgl. BAG 4. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 – AP § 64 ArbGG 1979 Nr. 42) . Insoweit will der Kläger nicht erreichen, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll (vgl. zu diesem Aspekt BAG 24. Oktober 2017 – 1 ABR 45/16) . b) Eine höhere Beschwer als 600 EUR ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsgericht den Streitwert im Urteil auf 41.464,80 EUR festgesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsmittelgerichte an die Festsetzung des Arbeitsgerichts gebunden sind, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BAG 14. Februar 2012 – 3 AZB 59/11 - NZA 2012, 469) . Auf die Festsetzung durch das Arbeitsgericht kann es schon deswegen nicht ankommen, weil der Kläger den Antrag in der Berufungsinstanz eingeschränkt hat. Erstinstanzlich hat er die Höhe der Anpassung in das Ermessen des Gerichts gestellt und „nach unten“ einen Mindestbetrag in Höhe von 10,00 EUR verlangt. Mit dem in der Berufungsinstanz angekündigten Antrag hat er lediglich 10,00 EUR monatlich mehr begehrt. Auch wenn sich die weiteren Formulierungen der Klageanträge erst- und zweitinstanzlich nicht decken, liegt (mit Ausnahme der Zinshöhe) keine weitere inhaltliche Abweichung des Klageantrags zu 1) in der Berufungsinstanz gegenüber dem Klageantrag in der ersten Instanz vor. c) Die Zulässigkeit der Berufung folgt nicht daraus, dass der Kläger zunächst lediglich Berufung eingelegt und erklärt hat, dass die Anträge einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen wäre, dass er damit zunächst uneingeschränkt Berufung gegen die Beklagte zu 1) eingelegt haben sollte, ergäbe sich daraus nicht die Zulässigkeit der Berufung. Zwar ist grundsätzlich für die Wertberechnung der Wert des Beschwerdegegenstands im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgebend (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Rechtsmittelkläger seine Anträge, ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig einschränkt; in diesen Fällen kann der Rechtsmittelkläger keine günstigere Behandlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt hätte ( BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 230/14 – NZA 2016, 1103) . Der Kläger hat den Antrag in der Berufungsinstanz freiwillig eingeschränkt. d) Der Wert der Beschwer ist nach §§ 2, 9 ZPO zu bestimmen. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt danach nur 420 EUR. aa) Der Wert der Beschwer ergibt sich aus einem Vergleich des Streitwerts des erstinstanzlichen Urteils mit dem Wert der Berufungsanträge (NK-GA/Breinlinger § 64 ArbGG Rdn. 23) . Maßgeblich ist das Klageziel. Ist dieses nicht eindeutig formuliert, ist es durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung ist von § 9 ZPO auszugehen. § 9 Satz 1 ZPO sieht vor, dass der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet wird. Daraus leitet das BAG ab, dass sowohl der Wert der Beschwer als auch der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen sind ( BAG 14. Februar 2012 – 3 AZB 59/11 - NZA 2012, 469) . Dies bedeutet nicht, dass die Beschwer bei Klagen nach § 16 BetrAVG regelmäßig den 42fachen Betrag der monatlichen Betriebsrente beträgt, die der Kläger zukünftig erhalten will. Die genannte Formulierung des BAG verdeutlicht nämlich, dass dieser Betrag nur dann maßgeblich ist, wenn auch die volle Betriebsrente eingeklagt ist. Von einer geringeren Beschwer ist auszugehen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert. Maßgeblich ist insoweit, was der Kläger zum Streitgegenstand des Verfahrens macht. Durch Auslegung ist zu bestimmen, ob er die gesamte Betriebsrente einschließlich des streitigen Spitzenbetrages oder ob er nur den streitigen Spitzenbetrag einklagt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des streitigen Teils der Betriebsrente ein Titel schon deswegen erforderlich ist, weil erst dieser dem Kläger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse kann der Kläger allerdings auch hinsichtlich des unstreitigen Teilbetrages haben. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen. Bei einer Klage nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 14. Februar 2012 – 3 AZB 59/11 - NZA 2012, 469) . Bei der Auslegung des Begehrens des Klägers ist zu berücksichtigen, dass allein die Nennung des unstreitigen Betrages nicht die Annahme rechtfertigt, der Kläger wolle den Gesamtbetrag als Streitgegenstand in den Prozess (mit entsprechender Konsequenz für die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die erstinstanzlich jede Partei selbst zu tragen hat, § 12a ArbGG) einführen. Die Nennung des unstreitigen Betrages kann dazu dienen, das auf den streitigen Betrag gerichtete Begehren zu verdeutlichen. So hat das BAG in einer allerdings zu einem Feststellungsantrag ergangenen Entscheidung der Nennung des unstreitigen Sockelbetrages für die Höhe der Beschwer keine Bedeutung beigemessen (BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 230/14 – NZA 2016, 1103) . Das LAG Düsseldorf nimmt sogar an, dass der Klageantrag nur dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, wenn der unstreitige Sockelbetrag im Antrag genannt wird (LAG Düsseldorf 2. Juni 2017 – 6 Sa 111/17) . bb) Danach ist die Berufungssumme nicht erreicht, weil der Wert der Beschwer nur 420,00 EUR beträgt (= 42 x 10,00 EUR). Dies folgt daraus, dass sowohl erst- als auch zweitinstanzlich nur der streitige Spitzenbetrag Streitgegenstand der Klage ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Formulierung „ab diesem Zeitpunkt monatlich an den Kläger 1.150,80 EUR... zu zahlen“ in seinen Klageantrag aufgenommen hat. Diese (rechnerisch nicht ganz richtige) Formulierung dient lediglich der Verdeutlichung seines Klageziels, das auf eine Anpassung der Betriebsrente um 10,00 EUR monatlich gerichtet ist. Er hat mit der Klage kein Titulierungsinteresse hinsichtlich des unstreitigen Betrags von 1.140,40 EUR verfolgt. Hierzu hatte er bereits keinen Anlass, weil die Zahlung dieses Betrages nie in Frage stand. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass alle Prozessbeteiligten einschließlich des Klägers sein Begehren immer dahingehend verstanden haben, dass es ihm nicht um die Titulierung des unstreitigen Sockelbetrages, sondern ausschließlich um die Anpassung der Betriebsrente um den streitigen Spitzenbetrag ging. Hätte es sich anders verhalten, hätte das Arbeitsgericht die Beklagte zur monatlichen Zahlung von 1.140,40 EUR verurteilen und ihr nahezu die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen müssen. Dies hätte sie allenfalls durch ein sofortiges Teilanerkenntnis nach § 93 ZPO (vgl. hierzu BAG 14. Februar 2012– 3 AZB 59/11 - NZA 2012, 469) vermeiden können. Der Umstand, dass sie bis heute kein Teilanerkenntnis erklärt hat, verdeutlicht, dass sie das Begehren des Klägers nicht dahingehend verstanden hat, dass es auch auf die Titulierung des unstreitigen Betrages gerichtet ist. Der Kläger wollte seinen Klageantrag ebenso verstanden wissen. Nur so lässt sich erklären, dass er in der Berufungsbegründung mit keinem Wort beanstandet hat, dass das Arbeitsgericht trotz der von ihm vertretenen Auffassung zur Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG nicht zu einer weit überwiegenden Stattgabe der Klage gelangt ist. 2. Die Kammer ist nicht befugt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nur durch das Arbeitsgericht erfolgen (vgl. BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 230/14 – NZA 2016, 1103) . 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Zulassung der Revisionsbeschwerde beruht auf §§ 77, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.