Beschluss
9 Ta 270/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0123.9TA270.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.08.2017– 8 Ca 2904/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.08.2017– 8 Ca 2904/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e I. Durch Beschluss vom 26.08.2013 war der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Nachprüfungsverfahren hatte die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt mit Schreiben vom 17.11.2016, keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Mit Beschluss vom 20.12.2016 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss gemäß §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. aufgehoben. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.01.2017 zugestellt worden. Am 11.01.2017 ging beim Arbeitsgericht eine nicht unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst weiteren Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 07.02.2017 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 26.08.2013 wegen einer Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin abgeändert und monatliche Raten in Höhe von EUR angeordnet. Diesen Beschluss hat das Arbeitsgericht wiederum mit dem von der Klägerin nunmehr mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 26.08.2017 aufgehoben, weil die Klägerin mit der Zahlung der Raten in Rückstand geraten war. II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zur Recht hat das Arbeitsgericht die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124Nr. 4 ZPO a.F. i.V.m. § 40 EGZPO aufgehoben. Denn die Klägerin war länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand. 1.) Allerdings hätte das Arbeitsgericht gar keine Ratenzahlungsanordnung treffen dürfen, nachdem es zuvor die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.12.2016 aufgehoben hatte. Denn dieser Beschluss war zu diesem Zeitpunkt bereits in formelle Rechtskraft gewachsen. a) Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe verweigert wird, werden unanfechtbar und damit formell rechtskräftig, wenn die einmonatige Frist für die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) verstrichen ist. Prozesskostenhilfebeschlüsse erwachsen zwar nicht in materielle Rechtskraft, so dass bis zum Abschluss des Verfahrens ein neuer Antrag gestellt werden kann (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03. Juni 2003 – 2 WF 94/03 –, Rn. 12, juris; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO, Rn. 6). Eine erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Nachprüfungsverfahren aber nicht mehr möglich, da Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt werden kann und die Instanz bereits abgeschlossen ist. b) In der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht die Einlegung einer sofortigen Beschwerde zu sehen, die den Eintritt der formellen Rechtskraft hätte hindern können. aa) Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss eine Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt. Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Partei erklärt, ihre Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003– IX ZB 369/02 –, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 9 Ta 116/17 –, Rn. 3, juris zur rein tatsächlichen Wiederaufnahme von Ratenzahlungen). Rein tatsächliche Handlungen einer Partei, aus der sich der Wille ablesen lässt, weiterhin im Genuss der Prozesskostenhilfe bleiben zu wollen, lassen hingegen nicht auch den Schluss zu, die Partei wolle eine (bereits) ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen und ggf. bei Unterliegen die Kosten dafür tragen. Die Eingabe einer Partei muss vielmehr selbst den Bezug auf eine konkrete Entscheidung enthalten und erkennen lassen, dass die Partei mit ihr nicht einverstanden ist. Allein die zeitliche Nähe der Eingabe zu einer vorangegangenen beschwerdefähigen Entscheidung ist dafür nicht ausreichend. bb) Für den zu entscheidenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die am 11.01.2017 bei dem Arbeitsgericht Aachen eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht unterzeichnet ist. Schon dies deutet darauf hin, dass die Klägerin keine prozessuale Erklärung abgeben wollte. Es ist auch keine Entscheidung bezeichnet, die angegriffen werden sollte. Auf der Erklärung ist nicht einmal ein Aktenzeichen angegeben. Vielmehr wurde ein Aktenzeichen vom Arbeitsgericht offenbar selbst auf dem Formular vermerkt. Von der Einlegung einer Beschwerde durfte das Arbeitsgericht zudem auch deswegen nicht ausgehen, weil sie nicht von dem Prozessbevollmächtigten der anwaltlich vertretenen Klägerin, dem auch der Aufhebungsbeschluss zugestellt worden war, eingelegt wurde. Vielmehr sprachen die Umstände dafür, dass die Klägerin mit der Einreichung der Unterlagen der Auflage des Arbeitsgerichts nachkommen wollte, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Nichts deutet hingegen darauf hin, dass die Klägerin eigenständig ein Rechtsmittel gegen den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss einlegen wollte. cc) Zudem: Selbst wenn man vom Vorliegen einer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde ausgehen würde, hätte das Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ZPO eine Abhilfeentscheidung treffen müssen und die Sache im Übrigen gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO dem Landesarbeitsgericht vorlegen müssen. Denn die Klägerin war mit der Anordnung von höheren Raten als monatlich EUR nicht einverstanden, wie sie dem Gericht selbst zuvor mitgeteilt hatte. c) Stattdessen hat das Arbeitsgericht der Sache nach, wenn auch ohne die einschlägigen § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 40 EGZPO zu zitieren, eine Abänderung des ursprünglichen PKH-Beschlusses, der keine Ratenzahlungsanordnung enthielt, vorgenommen. Eine solche Abänderung ist nach einer formell rechtskräftigen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung jedoch gar nicht mehr möglich und unterläuft zudem die Sanktionsnorm des § 124 Nr. 2 ZPO a.F. (dazu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2006 – 14 WF 155/06 –, Rn. 3, juris). 2.) Allerdings ist der Abänderungsbeschluss vom 07.02.2016 seinerseits in formelle Rechtskraft erwachsen. Konsequenterweise hat das Arbeitsgericht diesen Beschluss dann gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a.F. aufgehoben, weil die Klägerin länger als drei Monate mit der Zahlung einer Rate in Rückstand geraten war. Seit dem 20.04.2017 hatte sie überhaupt keine Raten mehr gezahlt. Erst am 18.09.20127 sowie am 05.10.2017, also nach erfolgter Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung, hat sie weitere Teilbeträge in Höhe von insgesamt EUR geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war sie aber schon mit insgesamt fünf Monatsraten im Rückstand, davon mit zweien länger als drei Monate. Der Ratenrückstand war auch verschuldet (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandmerkmal des § 124 Nr. 4 ZPO a.F. vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 07. März 2017 – 1 Ta 12/17 –, Rn. 4, juris). Denn aufgrund der von der Klägerin mit der sofortigen Beschwerde eingereichten Unterlagen wären selbst unter Berücksichtigung der Abzahlungsverpflichtung für das laut beigefügter Rechnung nicht von ihr gekaufte Bett derzeit sogar monatliche Raten in Höhe von EUR anzusetzen: Monatliches Nettoeinkommen: EUR abzüglich Fahrtkosten: EUR Erwerbstätigenfreibetrag: EUR Allgemeiner Freibetrag: EUR Wohnkosten: EUR Abzahlungsverpflichtung: EUR Einzusetzendes Einkommen: EUR Monatliche Rate: EUR Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin die in Höhe von 135,00 EUR festgesetzten Raten nicht hätte begleichen können. III. Gegen diesen gemäß KV 8614 GKG kostenpflichtigen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.