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Beschluss

11 TaBV 50/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0131.11TABV50.17.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2017– 9 BV 278/16 – abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2017– 9 BV 278/16 – abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Stornierungskosten und Rechtsanwaltskosten. Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat unter dem 06.05.2016 den Beschluss zur Entsendung der Betriebsratsmitglieder De und S zur Teilnahme an dem Seminar SAP Seminar Teil 1 – Datenschutzrechtliche Bestimmungen, Veranstalter d D - u T (d ), Inhaber M W , für die Zeit vom 04.07.2016 bis 08.07.2016 in K gefasst (Bl. 10 d. A.). Wegen des Inhalts des Seminars wird auf Bl. 16 f. d. A. verwiesen. Über seinen Entsendungsbeschluss informierte er die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) am 13.05.2016 (Bl. 15 d. A.) und meldete die genannten Betriebsratsmitglieder zugleich beim Veranstalter an. Die Seminaranmeldung vom 13.05.2016 beinhaltet als Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters u. a., dass eine kostenfreie Stornierung vier Wochen vor Seminarbeginn nicht mehr möglich sei. Ab einem Storno von vier Wochen vor Seminarbeginn würden Ausfallkosten von 50 % und ab 2 Wochen vor Seminarbeginn in Höhe von 80 % in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Seminaranmeldung wird auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen. Die Betriebsratsmitglieder De und S hatten zuvor in der Zeit vom 18.04.2016 bis zum 22.04.2016 an dem Seminar „S II – Überprüfung von S -Vereinbarungen am System“ teilgenommen. Wegen des Inhalts dieses Seminars wird auf Bl. 63 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 20.05.2016 (Bl. 29 d. A.) kündigte der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Personalmanagementsystem S H “. Regelungsgegenstand dieser Betriebsvereinbarung war die Übernahme von einschlägigen Regelungen anderer Konzernunternehmen. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin zur Aufnahme von Verhandlungen auf, mit dem Ziel, eine eigene Betriebsvereinbarung über S H abzuschließen. Unter dem 27.05.2016 (Bl. 18 d. A.) teilte die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin mit, dass sie den Seminarantrag zur Prüfung „an die Arbeitsrechtler“ gegeben habe. Während ihres Urlaubs sei Herr St Ansprechpartner des Betriebsrates, der nach Rücklauf der arbeitsrechtlichen Bewertung auf den Betriebsrat zu kommen werde. Herr St ließ den Betriebsrat am 07.06.2016 per E-Mail (Bl. 18 d. A.) wissen, dass aus Sicht der Arbeitgeberin die Teilnahme im Hinblick auf das bereits im April 2016 absolvierte Seminar nicht erforderlich sei. Daraufhin erläuterte der Betriebsrat mit E-Mail vom 08.06.2016 (Bl. 19 d. A.) die Erforderlichkeit aus seiner Sicht und teilte mit, dass er an seinem Entsendungsentschluss festhalte und im Zweifel die Erforderlichkeit durch das Arbeitsgericht zu klären sei. Mit weiterer E-Mail vom 20.06.2016 (Bl. 20 d. A.) fragte der Betriebsrat an, ob weitere Informationen zum Seminarinhalt benötigt würden und kündigte an, aufgrund des Zeitablaufs die Beantragung einer einstweilige Verfügung hinsichtlich eines Kostenvorschusses auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung setzen zu wollen. Der Betriebsrat bat um Rückmeldung bis zum 22.06.2016. Die Arbeitgeberin antwortete unter dem 20.06.2016 (Bl. 20 d. A.) sinngemäß, dass sie in Abstimmung mit „Personal im Konzern“ an ihrer Ablehnung mangels Erforderlichkeit des Seminars festhalte. Am 28.06.2016 (Bl. 39 d. A.) teilte des Betriebsratsmitglied De dem Betriebsrat per E-Mail mit, dass er und die Kollegin S auf eine Woche Gehalt nicht verzichten könnten und die Zeit für eine gerichtliche Durchsetzung zu knapp sei. Aus diesen Gründen könnten sie an dem Seminar nicht teilnehmen. Daraufhin meldete der Betriebsrat noch am 28.06.2016 die Betriebsratsmitglieder ab. Der Veranstalter d stellte der Arbeitgeberin am 04.07.2016 (Bl. 21 f. d. A.) für die beiden Betriebsratsmitglieder jeweils 80 % der Seminarkosten als Stornokosten in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2016 (Bl. 24f. d. A.) forderte d die Kostenerstattung vom Betriebsrat nebst Kosten anwaltlicher Geltendmachung in Höhe von 334,75 € (Bl. 27 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 (Bl. 103 ff. d. A.) erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat gegenüber Herrn W als Inhaber der d von den Stornierungskosten hinsichtlich der Betriebsratsmitglieder De und S in Höhe von jeweils 1.038,40 € sowie den Rechtsanwaltskosten von 334,75 € freizustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Seminarteilnahme wäre erforderlich gewesen, so dass auch die Stornokosten und Rechtsverfolgungskosten zu erstatten seien. Die Arbeitgeberin habe die Nichtteilnahme der Betriebsratsmitglieder zu verantworten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf II. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen den ihr am 11.05.2017 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin am 22.05.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 20.06.2017 begründet. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, Stornierungskosten seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig, auf die Erforderlichkeit des stornierten Seminars komme es nicht an. Zudem sei die Schulung zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses nicht erforderlich gewesen. Der Besuch eines Seminars zur Vermittlung von Grundkenntnissen im Datenschutzrecht sei drei Monate nach Teilnahme eines Seminars mit Vermittlung einschlägiger Spezialkenntnisse nicht erforderlich, auch nicht die zeitliche Dauer sowie die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern. Die Arbeitgeberin habe die kurzfristige Stornierung des Seminars nicht zu verantworten. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.03.2017 aufzuheben und den Antrag insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die aus seiner Sicht in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligen vom 20.06.2017 und 30.01.2018, die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat gegenüber Herrn M W , Inhaber der d – D -T K , von den Stornierungskosten in Höhe von jeweils 1.038,40 €, die durch die Absage der Betriebsratsmitglieder S und De hinsichtlich des Seminars „BDSG und EU-Datenschutzgrundverordnung, praktische Umsetzung des BDSG und der Landesdatenschutzgesetze im betrieblichen/behördlichen Alltag“ vom 04.07.2018 bis 08.07.2016 entstanden sind, sowie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €, die durch Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei P entstanden sind, freizustellen. a) Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein vermögensrechtliches gesetzliches Schuldverhältnis (BAG, Beschl. v. 24.10.2001 – 7 ABR 20/00 –). Im Rahmen der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits zu berücksichtigen und abzuwägen. Er hat das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht zu beachten. Der Betriebsrat hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggfs. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG, Beschl. v. 14.12.2016 – 7 ABR 8/15 – m. w. N.). Versäumt der Betriebsrat die rechtzeitige kostenfreie Stornierung einer Seminarteilnahme, so kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Kostenübernahme mangels Erforderlichkeit abzulehnen sein (vgl. z.B.: LAG Hamm, Beschl. v. 18.09.2009– 13 TaBV 174/08 -). b) Es kann dahin stehen, ob die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitglieder für eine fünftägige Schulung zum streitigen Thema erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn man dieses zugunsten des Betriebsrats unterstellt, war jedenfalls die kostenauslösende Stornierung nicht erforderlich. Der Betriebsrat hat die gebotene Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen der Arbeitgeberin nicht hinreichend gewahrt. Er wusste aufgrund der Angaben im Anmeldeformular, dass eine kostenfreie Stornierung nur bis zum 06.06.2016 und eine Stornierung mit 50 % der Kosten nur bis zum 20.06.2016 möglich war, wobei an dieser Stelle dahin gestellt bleibt, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung zu den Stornokosten gemäß § 309 Nr. 5 b) BGBG unwirksam ist. Weder die Stornierungsfristen noch die Tatsache, dass die Betriebsratsmitglieder bereits angemeldet wurden, hat der Betriebsrat der Arbeitgeberin mitgeteilt. Er hat nicht durch geeignete Fristsetzung darauf hingewirkt, dass sich die Arbeitgeberin rechtzeitig bis zum 06.06.2016 erklärt. Er hat sie lediglich unter dem 13.05.2016 von dem Entsendebeschluss unter Beifügung des Themenplans informiert und zeitgleich durch die Anmeldung der Betriebsratsmitglieder Fakten geschaffen. Der Betriebsrat hatte zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin die Kosten der Schulungsveranstaltung erstatten werde. Im Gegenteil musste er nach Zugang der E-Mail vom 27.05.2016 davon ausgehen, dass die Erforderlichkeit aus Sicht der Arbeitgeberin zweifelhaft war. Ihm musste das Risiko einer endgültigen Weigerung der Arbeitgeberin bewusst sein und er konnte nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin das Entgelt der betroffenen Betriebsratsmitglieder nach den §§ 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG fortzahlen werde. Dass die Arbeitgeberin erst am 07.06.2016 die Erforderlichkeit schriftlich zurückgewiesen hat, kann ihr mangels Kenntnis der Zeitabläufe nicht vorgehalten werden. Die Gründe, die den Betriebsrat zur Abmeldung veranlasst haben (drohender Gehaltsverzicht mangels Zusage der Kostenübernahme und zeitlicher Druck im Hinblick auf eine gerichtliche Durchsetzung) sind nicht nachträglich entstanden, sondern lagen bereits zum 06.06.2016 vor. Somit war es bereits nicht erforderlich, dass der Betriebsrat die Frist zur kostenfreien Stornierung verstreichen ließ. Er hätte auf eine Klärung der Kostenübernahme bis zu dieser Frist unter Angabe der notwendigen kostenrelevanten Informationen hinwirken können. Darüber hinaus war auch die Erhöhung der Stornierungskosten auf 80 % nicht erforderlich. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Betriebsrat mit E-Mail vom 08.06.2016 versucht hat, die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die unterschiedlichen Seminarinhalte und Hinweis auf eine mögliche arbeitsgerichtliche Überprüfung umzustimmen. Auch dieser E-Mail ist aber weder ein Hinweis auf eine bereits erfolgte Anmeldung noch auf die Stornierungsfristen zu entnehmen, geschweige denn eine Fristsetzung zur Stellungahme bis zum 20.06.2016. Erst nach Ablauf der weiteren Stornierungsfrist hat der Betriebsrat angefragt, ob weitere Informationen benötigt würden und eine kurze Frist zur Rückmeldung gesetzt, die jedoch ihrerseits nach Ablauf der zweiwöchigen Frist der Stornierung in Höhe von 80 % lag. Auch auf den 20.06.2016 bezogen lagen die Gründe für die Stornierung gemäß E-Mail vom 28.06.2016 bereits vor. Erweisen sich daher die Stornierungskosten, erst Recht in Höhe von 80%, als nicht erforderlich, so sind die auch die angefallenen Rechtsverfolgungskosten nicht von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.