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Urteil

4 Sa 393/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0216.4SA393.16.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Reichweite der materiellen Rechtskraft bei der Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: Widerspruch gegen Betriebsübergang).

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteildes Arbeitsgerichts Bonn vom 10.03.2016– 3 Ca 2378/15 – wird zurückgewiesen.

2.              Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Reichweite der materiellen Rechtskraft bei der Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: Widerspruch gegen Betriebsübergang). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteildes Arbeitsgerichts Bonn vom 10.03.2016– 3 Ca 2378/15 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob nach einem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger die Beklagte auf Annahmeverzugsvergütung und Zahlung zur betrieblichen Altersversorgung in Anspruch. Der Kläger absolvierte von 1981 bis 1984 eine Ausbildung bei der D . Seit dem 01.04.1986 stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der D , das im Wege der Postreformen I und II auf die Beklagte übergeleitet wurde. Am 11.10.2005 schlossen der Kläger, die Beklagte sowie die V GmbH (im Folgenden: V ) einen „dreiseitigen Vertrag zur Überleitung des mit der De AG bestehenden Arbeitsverhältnisses auf ein Geschäftsmodell“. Gemäß § 1 des dreiseitigen Vertrages begann das Arbeitsverhältnis mit der V ab dem 01.12.2005. Gemäß § 10 des dreiseitigen Vertrages war das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Ablauf des 30.11.2005 (im dreiseitigen Vertrag ist fehlerhaft der 30.09.2005) beendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des dreiseitigen Vertrages wird auf Blatt 61 bis 64 der Akte Bezug genommen. Zum 01.01.2008 ging der Betrieb der V im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die N GmbH & Co. KG (im Folgenden: N ), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GmbH & Co. KG über. In einem internen Memo vom 20.09.2007 zur „Dekonsolidisierung der V “ hatte sich der Erwerber verpflichtet, eine so genannte Patronatserklärung zum Bestandsschutz der neuen Gesellschaft bis Januar 2009 („Insolvenzschutz“) abzugeben. Darüber hinaus sollten bis zum 31.12.2008 eine Standortgarantie abgegeben und betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden. Weiter sollte an den Erwerber ein Verlust- und Restrukturierungsausgleich von maximal 280 Mio. Euro über 5 Jahre gezahlt und eine so genannte Workload in Höhe von 280 Mio. Euro über 5 Jahre in Form von Investitionsprojekten zu Marktkonditionen garantiert werden. Die V und die N informierten den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2007 über den beabsichtigten Betriebsübergang. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 16.11.2007 wird auf Blatt 79 bis 82 der Akte Bezug genommen. Nach dem Betriebsübergang stellte die V ihr operatives Geschäft vollständig ein. Sie wurde aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2012 auf die Beklagte verschmolzen und am 10.09.2012 im Handelsregister gelöscht. Der Kläger, der dem Betriebsübergang zunächst nicht widersprochen hatte, war seit dem 01.01.2008 bei der N tätig. Mit Schreiben vom 10.01.2013 (Blatt 86 der Akte) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seiner Auffassung nach immer noch ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten bestehe und bat um entsprechende Bestätigung bis zum 15.02.2013. Im Jahr 2013 nahm der Kläger die Beklagte vor dem Arbeitsgericht O (ArbG O 6 Ca 200/13) darauf in Anspruch, „festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht“. Das Arbeitsgericht O wies die Klage mit Urteil vom 06.05.2014 ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Arbeitsgerichts O vom 06.05.2014 wird auf Blatt 133 bis 140 der Akte Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der N endete mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund Kündigung der N . In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass der Kläger gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhob. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die N mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12.08.2015 (Blatt 88 ff. der Akte). Mit seiner am 12.10.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht und hat die Beklagte auf Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestehe, weil er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die N wirksam widersprochen habe. Die Unterrichtung vom 16.11.2007 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und habe deshalb die Frist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Lauf setzen können. So habe im Unterrichtungsschreiben vom 16.11.2007 der Hinweis auf die Sozialplanprivilegierung der N gemäß § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gefehlt. Auch seien die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der N unvollständig gewesen, da die Modalitäten des Unternehmensvertrages, wie sie aus dem Memo vom 20.09.2007 folgten, nicht erwähnt worden seien. Der Kläger hat gemeint, dass die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts O vom 06.05.2014 seiner Klage nicht entgegenstehe. Streitgegenstand vor dem Arbeitsgericht O sei sein zum 30.11.2005 beendetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gewesen. Nunmehr gehe es um einen anderen Streitgegenstand vor, nämlich sein nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages begründetes Arbeitsverhältnis mit der V , das im Fall eines wirksamen Widerspruches inzwischen durch Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen sei. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als „Experte Technik“ zu beschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 13.01.2013 bis Juli 2015 an ihn 25.433,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.02.2013 bis September 2014 1.362,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Versorgungskonto des Klägers zur Personalnummer bei der M GmbH, S , einzuzahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Feststellungsantrag wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts O vom 06.05.2014 bereits unzulässig sei. Unabhängig davon, so hat die Beklagte gemeint, bestehe zwischen den Parteien aber auch deshalb kein Arbeitsverhältnis, weil der Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die N verspätet sei. Das Unterrichtungsschreiben vom 16.11.2007 habe die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 BGB wirksam in Gang gesetzt. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt. Das Arbeitsgericht mit Urteil vom 10.03.2016 den Feststellungsantrag als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass dem Feststellungsantrag die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts O vom 06.05.2014 entgegenstehe. Der Streitgegenstand beider Verfahren sei identisch. Der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts O unterfielen im vorliegenden Fall alle für einen Erfolg des Klägers notwendigen Tatsachen und damit insbesondere die Tatsache und Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis bei rechtmäßigem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang wieder auf die Beklagte übergegangen wäre. Dass der Widerspruch erst am 12.08.2015 – und damit nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts O –erklärt worden sei, ändere daran nichts, denn die Tatsachen für die Ausübung des Widerspruches seien bereits vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts O entstanden und hätten dem Kläger zur Ausübung seines Gestaltungsrechts berechtigt. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe, seien die Zahlungsanträge zwar zulässig, aber unbegründet. Gegen das ihm am 23.03.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 20.04.2016 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 23.06.2016 begründet. Der Kläger meint, dass das Urteil des Arbeitsgerichts O der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht entgegenstehe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht O ein anderes Arbeitsverhältnis und damit ein anderer, mit dem vorliegenden Verfahren nicht identischer Streitgegenstand rechtshängig gewesen sei. Die Klage sei darüber hinaus begründet, denn das Unterrichtungsschreiben vom 16.11.2007 sei fehlerhaft und habe die Frist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt. Hierzu wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus erster Instanz. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass die N von Anfang an in erheblichem Umfang bilanziell überschuldet gewesen sei. Über diese Tatsache seien er, der Kläger, und die weiteren Arbeitnehmer im Rahmen des Unterrichtungsschreibens vom 16.11.2007 getäuscht worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.03.2016– 3 Ca 2378/15 – abzuändern und 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als „Experte Technik“ zu beschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 13.01.2013 bis Juli 2015 an ihn 25.433,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.02.2013 bis September 2014 1.362,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Versorgungskonto des Klägers zur Personalnummer bei der M GmbH, S , einzuzahlen und hierüber eine Abrechnung zu erstellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie weist darüber hinaus auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2016 (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 8 AZR 612/15) hin, in der das Bundesarbeitsgericht zu einem Parallelfall festgestellt hat, dass ein Widerspruchsrecht aufgrund des Unterrichtungsschreibens vom 16.11.2007 jedenfalls mit Ablauf des 01.02.2012 nicht mehr bestand. Etwas Anderes folge, so meint die Beklagte, für den vorliegenden Fall auch nicht aus der unsubstantiierten Behauptung des Klägers, die N sei zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges am 01.01.2008 bilanziell überschuldet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen und hieraus die Unbegründetheit der Zahlungsanträge gefolgert. I. Der Feststellungsantrag zu 1.) ist unzulässig. Der Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß dem Antrag zu 1.) aus der Klageschrift vom 12.10.2015 steht die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Arbeitsgerichts O vom 06.05.2014 (ArbG O 6 Ca 200/13) entgegen. 1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet – als negative Prozessvoraussetzung – eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (MüKo/Gottwald, 5. Aufl. 2016, § 322 ZPO, Rn. 39; Zöller/Vollkommer, 32. Aufl. 2018, Vorbem. zu § 322 ZPO, Rn. 22). Der Streitgegenstand wiederum ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch. Nach dem geltenden prozessualen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Streitgegenstand durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 175/14 –, Rn. 14, juris; MüKo/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, vor § 253 ZPO, Rn. 33). Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH, Urteil vom 19.11.2003 – IX ZR 60/03 –, Rn. 12, juris; MüKo/Gottwald, 5. Aufl. 2016, § 322 ZPO, Rn. 143). Infolge dessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 19.11.2003 – IX ZR 60/03 –, Rn. 12, juris). Hieraus folgt für ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, dass das Urteil grundsätzlich feststellt, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hat. (BGH, Urteil vom 17.03.1995 – V ZR 178/93 –, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2015 – 12 U 8/15 –, Rn. 29, juris). Entsprechendes gilt für ein Urteil, das eine Feststellungsklage behandelt (BGH, Urteil vom 17.03.1995 – V ZR 178/93 –, Rn. 10, juris; BAG, Urteil vom 19.08.2010 – 8 AZR 315/09 –, Rn. 37, juris). 2. Nach diesen Grundsätzen besteht, wie das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat, Identität der Streitgegenstände. Der Kläger begehrt vorliegend – ebenso wie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht O – die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Dieser identische Streitgegenstand wird nicht dadurch zu zwei (verschiedenen) Streitgegenständen, dass der Kläger zwischen dem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten vor Abschluss des dreiseitigen Vertrages und dem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der V nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages unterscheidet. Zunächst folgen aus dieser Unterscheidung nach Auffassung der Kammer schon keine „zwei“ Arbeitsverhältnisse. Anders als der Kläger meint, ist die hier zu beurteilende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichbar, in der jemand z.B. zwei Darlehensverträge abgeschlossen hat. Der Kläger hat durch die Zäsur des dreiseitigen Vertrages kein zweites Arbeitsverhältnis begründet, sondern der dreiseitige Vertrag bildet durch Regelung der Überleitung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V vielmehr den Sachverhalt eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB durch vertragliche Gestaltung nach mit der Folge, dass der Kläger bis zur Kündigung Ende 2013 kontinuierlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Unabhängig davon – und darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen – war die V zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts O am 06.05.2014 bereits wieder mit der Beklagten verschmolzen. Diese Tatsache gehörte damit zum Lebenssachverhalt und bildete zusammen mit dem Klageantrag, nämlich der begehrten Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, den Streitgegenstand im Verfahren vor dem Arbeitsgericht O . Denn bei natürlicher Betrachtung war die Verschmelzung der V auf die Beklagte verbunden mit der Möglichkeit eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten Teil des einheitlichen Lebenssachverhaltes, aus dem ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hergeleitet werden kann oder nicht. Unerheblich ist, dass der Kläger auf diesen Aspekt – wissentlich oder unwissentlich – seinem Vorbringen nach vor dem Arbeitsgericht O nicht abgestellt hat. Denn die Parteien können den Streitgegenstand nicht durch Gestaltung ihres Vortrags willkürlich begrenzen. Der Streitgegenstand wird vielmehr durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – II ZR 221/09 –, Rn. 21, juris) 3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter festgestellt, dass das Memo vom 20.09.2007 hinsichtlich des Widerspruchsrechts den Betriebsübergang von der V auf N betreffenden Betriebsübergangs keine neue Tatsache darstellt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden ist. Das Memo vom 20.09.2007 lag bereits während des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht O vor. 4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht schließlich festgestellt, dass von einem anderen Streitgegenstand auch nicht deshalb auszugehen ist, weil der Kläger dem Betriebsübergang von der V auf die N am 12.08.2015 und damit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Oldenburg am 06.05.2014 widersprochen hat. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden und nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der 10 Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 08.04.2016 (LAG Köln 10 Sa 1020/15) zu einem Parallelfall an und macht sich diese zu Eigen: „Die Kammer schließt sich hier der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach für die zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf deren Ausübung, sondern – ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten – auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen ist. Dies ist zu der Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entwickelt worden und bestimmt damit zugleich die Grenzen der materiellen Rechtskraft als negative Prozessvoraussetzung für eine neue Klage. Denn die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO enthält eine über die Vollstreckungsgegenklage hinausreichende gesetzliche Regelung über den Verlauf der (auch zeitlichen) Grenzen der materiellen Rechtskraft. Die Präklusion von Einwendungen der unterlegenen Partei bei der Vollstreckungsgegenklage bezweckt, einen Eingriff in die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils nicht zuzulassen. Den gleichen Zweck verfolgt das Verbot des ne bis in idem für eine neue Klage. Eine nach Schluss an die letzte mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen Anfechtungsgrund stützt, ist deshalb nicht nur eine nach § 767 Abs. 2 ZPO unzulässige Einwendung, sondern stellt aus dem gleichen sachlichen Grund auch keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigen würde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolge zum Gegenstand einer neuen Klage zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2003 – XI ZR 60/03 – zitiert nach juris, Rdnr. 15). Das Gleiche gilt für das Gestaltungsrecht des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang.“ II. Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag zu 2.) ist mit Abweisung des Feststellungsantrags zu 1.) nicht zur Entscheidung angefallen. III. Nach Feststellung, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht, sind die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche unbegründet. C. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren dem Kläger die Kosten für das erfolglos eingelegte Rechtsmittel aufzuerlegen. D. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Entscheidung beruht unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.