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Urteil

11 Sa 541/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0228.11SA541.17.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 – 17 Ca 8526/16 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 452,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 97 % und der Kläger zu 3 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 – 17 Ca 8526/16 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 452,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 97 % und der Kläger zu 3 %. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen. Der Kläger ist bei der Beklagten, die Filmstudios betreibt, seit dem 01.10.1993 als Beschallungstechniker auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.09.1993 (Bl. 11 ff. d. A.) beschäftigt. In der Betriebsvereinbarung vom 26.01.1998 (BV 1998) regelten die Betriebsparteien in § 4 die Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Diese Regelung lautet wie folgt: „(…) § 4 Überstundenfaktorisierung Wird die tägliche Sollarbeitszeit überschritten, werden nachfolgend aufgeführten Zuschläge mit der Lohnabrechnung des nachfolgenden Monats ausgezahlt. Faktorisierung 25 % Zuschlag auf die 9. und 10. Stunde eines Arbeitstages 50 % Zuschlag ab der 11. Stunde eines Arbeitstages 25 % Zuschlag ab der 1. Stunde für Samstage 50 % Zuschlag ab der 1. Stunde für Sonn- und Feiertage 50 % Zuschlag ab 13:00 Uhr am 24.12. und am 31.12. eines Jahres 150 % Zuschlag ab der 1. Stunde für folgende Feiertage: 1. + 2. Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag Pfingstsonntag, Pfingstmontag (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 1998 wird auf Bl. 69 ff. d. A. verwiesen. Mit Betriebsvereinbarung vom 25.01.1999 (BV 1999 I) haben die Betriebsparteien die BV 1998 aufgehoben. Die BV 1999 I regelt in Ziffer 8., dass die Überstundenfaktorisierung im Anhang zum Arbeitsvertrag geregelt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 1999 I wird auf Bl. 72 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem Datum 01.02.1999 (BV 1999 II) unterzeichneten die Betriebsparteien einen „Anhang zum Arbeitsvertrag“ mit folgendem Inhalt: „Überstundenfaktorisierung Wird die tägliche Sollarbeitszeit überschritten, werden nachfolgend aufgeführten Zuschläge mit der Lohnabrechnung des nachfolgenden Monats ausgezahlt. Faktorisierung 25 % Zuschlag auf die 11. Und 12. Stunde eines Arbeitsages 50 % Zuschlag ab der 13. Stunde eines Arbeitstages 50 % Zuschlag ab der 1. Stunde für Sonn- und Feiertage 50 % Zuschlag ab 13:00 Uhr am 24.12. und am 31.12. eines Jahres 150 % Zuschlag ab der 1. Stunde für folgende Feiertage: 1. + 2. Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag Pfingstsonntag, Pfingstmontag“ Mit Anschreiben vom 01.02.1999 (Bl. 18 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger einen Anhang zum Arbeitsvertrag, dessen Inhalt identisch mit dem unter dem 01.02.1999 von den Betriebsparteien unterzeichneten Anhang ist. Mit Betriebsvereinbarung vom 30.06.2000 (BV 2000), dort Präambel Satz 3, haben die Betriebsparteien „die Betriebsvereinbarung vom 25.01.1999“ mit Wirkung zum 01.08.2000 aufgehoben. Zur Überstundenfaktorisierung heißt es in Ziffer 8. BV 2000, dass diese im Anhang zum Arbeitsvertrag geregelt wird, Zuschlagszahlungen seien unabhängig vom Arbeitszeitkonto zu leisten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der BV 2000 wird auf Bl. 171 ff. d. A. verwiesen. In der BV vom 31.10.2005 (BV 2005) haben die Betriebsparteien u. a. Regelungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitszeitkonto, zur Rufbereitschaft, zum Urlaub, zur Freistellung, zu Stellenausschreibungen und Betriebsferien getroffen. Nach Ziffer 11. Satz 4 BV 2005 wird durch die BV 2005 u.a. „die Betriebsvereinbarung vom 30.06.2000“ aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 2005 wird auf Bl. 177 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Betriebsvereinbarung ZUG vom 18.11.2015 (BV ZUG 2015) kamen die Betriebspartner u. a. überein, dass eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung geschlossen werden solle, deren Eckpunkte als Anlage vereinbart wurden. Für den Fall, dass keine Einigung bis zum 31.01.2016 erzielt werde, sollte die Einigungsstelle entscheiden, wobei Vorsitz und Anzahl der Beisitzer pro Betriebspartei festgelegt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der BV ZUG 2015 wird auf Bl. 187 ff. d. A. verwiesen. Schließlich haben die Betriebsparteien in der Einigungsstelle am 11.03.2016 die Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeiten bei der M GmbH (BV 2016) geschlossen, die mit Unterzeichnung in Kraft getreten ist. Sie beinhaltet in der Präambel u. a. den Passus, dass die „Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.10.2005“ durch die BV 2016 ersetzt wird und ab sofort keine Wirkung mehr entfaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 2016 wird auf Bl. 207 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte geht davon aus, dass sie nicht mehr verpflichtet ist, die bisherigen Zuschläge für Mehrarbeit sowie für Sonn und Feiertagsarbeit zu zahlen. Sie hat daher mit Wirkung vom April 2016 die Zahlung dieser Zuschläge eingestellt. Mit Schreiben vom 05.09.2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von Zuschlägen für den Zeitraum April 2016 bis Juni 2016 geltend. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Zuschläge wird auf Bl. 20 d. A. verwiesen. Mit der am 10.12.2016 der Beklagten zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Zahlung der Zuschläge weiter. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.05.2017 (Bl. 97 ff. d. A.) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 468,75 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der streitigen Zuschläge aufgrund der Übersendung des Anhangs zum Arbeitsvertrag vom 01.02.1999. Selbst wenn die Zahlung der Zuschläge auf rein kollektiver Grundlage erfolgt sei, wirke die BV 2000 nach. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 01.06.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.07.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.09.2017 begründet. Die Beklagte stellt in Abrede, dass mit der Übersendung der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 01.02.1999 dem Kläger ein Angebot auf eine individualvertragliche Vereinbarung von Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen unterbreitet worden sei. Die Regelungen der Betriebsvereinbarungen aus dem Jahre 1999 seien gegenüber den Regelungen der BV 1998 nicht ausschließlich vorteilhaft gewesen. Die BV 2005 habe die BV 2000 abgelöst, eine Nachwirkung der BV 2000 scheide zum einen aus Rechtsgründen aus, zum anderen enthalte die BV 2005 inhaltsgleiche Regelungen über die Zahlung der Zuschläge. Die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 01.02.1999 sei auch der BV 2005 beigefügt gewesen. Die BV 2005 sei schließlich von der BV 2016 abgelöst worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017, zugestellt am 01. Juni 2017, Az. 17 Ca 8526/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Bereits die unterschiedliche Regelungstechnik der BV 1998 einerseits und der BV 1999 I andererseits zeige, dass die Betriebsparteien arbeitsvertragliche Ansprüche auf die streitigen Zuschläge hätten begründen wollen. Das Zuschlagsthema sei im Rahmen der Verhandlungen zur BV 2016 nicht erörtert worden. Der vertragliche Anspruch auf Zahlung der Zuschläge sei aufgrund des Günstigkeitsprinzip einer verschlechternden Regelung durch Betriebsvereinbarung nicht zugänglich. Durch die Abschaffung der Zuschlagsregelungen seien die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen der Parteien vom 01.09.2017, 10.11.2017, 20.02.2018 und 26.02.2018, die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2a) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegt und begründet. B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen in Höhe von 25 % für die 11. und 12. Stunde eines Arbeitstages sowie von 50 % ab der 13. Arbeitsstunde und von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von 50 % gemäß Geltendmachungsschreiben vom 12.09.2016 in Höhe von 452,68 € brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der BV 1999 II aufgrund erteilter Gesamtzusage. Die Klage unterlag nur insoweit der Abweisung, als der Kläger seiner Berechnung einen Stundenlohn von 26,04 € brutto statt 25,14 € brutto zugrunde gelegt hat. Bei einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beträgt seine arbeitsvertragliche Monatsarbeitszeit 174 Stunden, so dass sich ausgehend von einem monatlichen Bruttoarbeitsverdienst von 4.375,00 € ein Stundenlohn von 25,14 € brutto ergibt. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. I. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Dabei wird die Gesamtzusage wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht (BAG, Urt. v. 24.10.2017– 1 AZR 846/15 – m. w. N.). Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG, Urt. v. 22.03.2017 – 5 AZR 425/16 – m. w. N.). II. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 29.09.1993 enthält keine Zuschlagsregelungen. Der kollektivrechtliche Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitigen Zuschläge aus § 4 BV 1998 ist durch die BV 1999 I entfallen. Die BV 1999 I hat die BV 1998 abgelöst, Präambel Satz 4 BV 1999 I. Nach dem Ablösungsprinzip löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist, es sei denn – was vorliegend nicht der Fall ist - es wird in bestehende Besitzstände eingegriffen, dann sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 13.10.2016– 3 AZR 439/15 – m. w. N.). III. Die Betriebsparteien haben unmittelbar durch die BV 1999 I keine Neuregelung zur Höhe der Zuschläge getroffen. Sie haben sich in Ziffer 8. der BV 1999 I darauf beschränkt, den Durchführungsweg zu bestimmen. Hiernach sollten die Zuschlagsregelungen nunmehr durch Anhang zum Arbeitsvertrag getroffen werden, mithin als ergänzender Inhalt zum Arbeitsvertrag. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 01.02.1999 wurden die Arbeitnehmer bereits auf einer Betriebsversammlung über die Änderung der bestehenden Regelungen informiert worden. Spätestens durch die Zusendung der unter dem 01.02.1999 zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Zuschlagssätze (BV 1999 II) als Anlage zum Arbeitsvertrag wurde ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zuschläge begründet. Mit diesem Akt hat die Beklagte sowohl die Vereinbarung der BV 1999 I hinsichtlich des Durchführungsweges dem Grunde nach als auch die Vereinbarung der Betriebspartner vom 01.02.1999 (BV 1999 II) der Höhe nach vollzogen. Das Anschreiben an alle damaligen Mitarbeiter ist inhaltsgleich erfolgt, was den Charakter einer Gesamtzusage unterstreicht. Es nimmt zudem Bezug auf die betrieblichen Regelungen. Bei der BV 1999 II handelt es sich inhaltlich um eine eigenständige, teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber war frei in der Höhe der Dotierung, die Verteilungsgrundsätze des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG waren jedoch zu beachten. IV. Der individualrechtliche Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitigen Zuschläge ist nicht durch eine spätere Betriebsvereinbarung entfallen. 1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist insbesondere bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich (BAG, Urt. v. 24.10.2017 – 1 AZR 846/15 – m. w. N.). 2. Vorliegend hatte die Gesamtzusage einen für den Kläger erkennbaren kollektiven Bezug. Dies folgt sowohl aus dem Inhalt des Schreibens vom 01.02.1999, welches zum einen auf die bisherigen kollektiven Zuschlagsregelungen aus der BV 1998 Bezug nimmt. Zum anderen wird der kollektive Bezug auch durch den Hinweis auf die Erläuterungen in der Betriebsversammlung hergestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in der Betriebsversammlung ein anderes Zuschlagssystem vorgestellt wurde als jenes, welches in den Betriebsvereinbarungen vom 25.01.1999 und vom 01.02.1999 seinen Ausdruck gefunden hat. Schließlich wird der kollektive Bezug auch dadurch deutlich, dass als Anhang eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Regelung zur Höhe der Überstundenfaktorisierung übersandt wurde. 3. Aufgrund des kollektiven Bezugs wäre eine Abänderung der unter dem 01.02.1999 vereinbarten Zuschlagshöhe (BV 1999 II) durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zwar möglich gewesen, diese ist jedoch nicht erfolgt. a) Mit der BV 2000 wurde gemäß der Präambel Satz 3 BV 2000 ausdrücklich nur „die Betriebsvereinbarung vom 25. Januar 1999“ aufgehoben. Durch den eindeutigen Wortlaut der Präambel ist die Aufhebungswirkung der BV 2000 auf die BV 1999 I beschränkt. Darüber hinaus enthält die BV 2000 keine Regelungen zur Höhe der Zuschläge, sondern in Ziffer 8. BV 2000 eine gegenüber der BV 1999 I ergänzende Regelung zur Behandlung von Zuschlägen im Falle der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos. Dass die Betriebsparteien die Höhe der Zuschläge nicht haben neu regeln wollen, wird durch die die betriebliche Praxis bestätigt. Diese haben lediglich die Vereinbarung vom 01.02.1999 in ihrer ursprünglich unterzeichneten Form, d.h. unterzeichnet von den zum 01.02.1999 zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung legitimierten Personen, als Anhang zur BV 2000 genommen, ohne dass in der BV 2000 hierauf Bezug genommen oder ein feste urkundliche Verbindung vorgenommen wurde. Sie haben damit durch tatsächliches Handeln klarstellend zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Zuschlagsregelung der BV 1999 II zur Höhe der Zuschläge fortgelten soll. In der betrieblichen Praxis wurden weiterhin Zuschläge auf der Basis der BV 1999 II gezahlt. b) Mit der BV 2005 haben die Betriebsparteien die „Betriebsvereinbarung vom 30.06.2000“ aufgehoben, Ziffer 1. Satz 3 (1) BV 2005. Damit ist die Verpflichtung zum Durchführungsweg und zur Behandlung von Zuschlägen aus Ziffer 8. BV 2000 entfallen. Eine Regelung zum Schicksal der BV 1999 II fehlt. Die BV 2005 enthält auch keine Regelungen zur Höhe von Zuschlagszahlungen, so dass auch aus systematischen Gründen nicht von einer Ablösungswirkung hinsichtlich der BV 1999 II ausgegangen werden kann. Im Gegenteil, die Betriebsparteien haben erneut die Vereinbarung vom 01.02.1999 in ihrer ursprünglich unterzeichneten Form formlos als Anhang zur BV 2005 genommen und somit erneut deklaratorisch durch tatsächliches Handeln ihren Willen zur Fortgeltung der BV 1999 II zum Ausdruck gebracht. In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass die Beklagte auch in der Folgezeit bis einschließlich März 2016 die Zuschläge stets nach Maßgabe der BV 1999 II gezahlt hat. c) Schließlich wurde die BV 1999 II auch nicht durch die BV 2016 abgelöst. aa) Die BV 2016 ersetzt nach dem Wortlaut der Präambel Satz 2 BV 2016 ausdrücklich nur die „Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.01.2005 und Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitsverträgen mit der Vereinbarung eines Verzichtes auf die Berechnung von Vergütung für Überstunden sowie Zuschläge für Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste vom 19.03.2003“. Die BV 1999 II wird in dieser Aufzählung nicht genannt. bb) Es kann auch nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, dass die BV 2016 die BV 1999 II abgelöst hat. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (u.a.: BAG, Urt. v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 – m. w. N.). (2) Bereits die detaillierte Aufzählung der ersetzten Betriebsvereinbarungen spricht gegen die Annahme, die Betriebsparteien hätten übereinstimmend durch die BV 2016 auch die BV 1999 II ablösen wollen. Hätte auch die BV 1999 II abgelöst werden sollen, hätte es nahe gelegen dies ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen, denn die BV 1999 II war zu keinem vorherigen Zeitpunkt Gegenstand ablösender Betriebsvereinbarungen. Wie bereits aufgezeigt hatten die Betriebsparteien die BV 1999 II inhaltlich weder durch die BV 2000 noch durch die BV 2005 behandelt. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Sachvortrag der Parteien nicht erkennbar ist, dass über die streitigen Zuschläge vor Abschluss der BV 2016 überhaupt verhandelt wurde. Im Gegenteil beabsichtigte die Vorsitzende der Einigungsstelle zur Erörterung der Zuschlagsthematik nach Abschluss der BV 2016 ausweislich Sitzungsprotokoll vom 27.03.2017 (Bl. 61 f. d. A.) die Beendigungserklärung der Einigungsstelle u. a. mit der ausdrücklichen Feststellung, dass in den Sitzungsterminen zur BV 2016 zu den Zuschlägen nicht verhandelt wurde. Systematisch regelt die BV 2016 in § 5 Ziffer 1. A. BV 2016 lediglich den Sonderfall der Zuschlagshöhe für zusätzliche Arbeitstage an Einsatztagen ab dem 3. Wochenende an einem Samstag und/oder Sonntag, sofern der Mitarbeiter auf den Ausgleich durch ein freies Wochenende verzichtet. Aus der Regelung dieser Sonderkonstellation lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass andere Zuschlagszahlungen im Falle der Mehrarbeit sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschlossen sind. Die Zuschlagsregelungen der BV 1999 II gelten daher als arbeitsvertraglicher Bestandteil fort. V. Das Ergebnis ist kein anderes, würde man statt eines Anspruchs auf arbeitsvertraglicher Grundlage – hier Gesamtzusage mit kollektivem Bezug – eine ursprünglich „lediglich“ normative Geltung (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) der BV 1999 II annehmen. Auch in diesem Fall wirkt die ungekündigte BV 1999 II mangels ablösender Betriebsvereinbarung nach den unter B. IV. 3. dargelegten Erwägungen fort. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. D. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.