Urteil
11 Sa 667/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0328.11SA667.17.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2017 – 15 Ca 9356/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2017 – 15 Ca 9356/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 1945 geborene Kläger war seit dem 01.04.1983 Arbeitnehmer der Firma D und W A (im Folgenden: D ). Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Versorgungszusage einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse, der D , begleitet. Am 26.10.1993 hat der Kläger einen Dienstvertrag mit der Firma A K G & C . Bauunternehmung (im Folgenden: K ) als Leiter des Technischen Büros „frühestens“ ab dem 01.02.1994 geschlossen. Nach § 10 des Dienstvertrages wird die Altersversorgungszusage in der Anlage geregelt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 26.10.1993 wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Der Arbeitgeberwechsel wurde zum 01.03.1994 vollzogen. Die „Anlage zum Dienstvertrag vom 27.10.1993“ beinhaltet u.a. die Übernahme der Altersversorgungszusage der Firma D entsprechend der damals gültigen DW-Versorgungsordnung. Der bei D erworbene unverfallbare Anspruch auf Altersversorgung werde angerechnet, Ziffer b) der Zusage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 27.10.1993 wird auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen. Am 11.04.1994 erteilte die Firma Kunz dem Kläger eine geänderte Altersversorgungszusage, in der u.a. die Höhe der Altersversorgung näher durch Angabe einer Berechnungsformel definiert wurde. Der laut Bescheinigung seitens der Firma D zustehende unverfallbare Anspruch von 249,-- DM werde angerechnet, Ziffer 3. der Zusage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 11.04.2014 wird auf Bl. 13 d. A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma K endete zum 30.06.1996. Am 01.07.1996 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K eröffnet. Am 01.04.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma W B A eröffnet, die zuvor als D firmierte. Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2011 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beklagte hat mit Leistungsbescheid vom 14.09.2011 erklärt, dass er ab dem Januar 2011 Altersversorgungsleistungen in Höhe von monatlich 135,-- € im Hinblick auf die bei der Firma D geleisteten Dienstjahre erbringe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leistungsbescheid vom 14.09.2011 Bezug genommen (Bl. 37 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.06.2017 (Bl. 80 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger Insolvenzschutz für die Zeiten seiner Beschäftigung bei der Firma K unter Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Firma D erlangen will, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vordienstzeiten bei der Firma D seien im Rahmen des gesetzlichen Insolvenzschutzes nicht anzurechnen, da der Kläger bei der Firma D eine unverfallbare Anwartschaft erlangt habe. Die Voraussetzungen einer Übertragung nach § 4 BetrAVG seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 18.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2017 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2017 begründet. Der Kläger meint, eine doppelte Belastung im Rahmen des Insolvenzschutzes sei ausgeschlossen, da er aufgrund der vertraglichen Abreden lediglich einen Anspruch auf Versorgung aus der Versorgungszusage der Firma K habe. Die Übertragung der Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma D sei jedenfalls konkludent erfolgt. Im Ergebnis seien die Betriebszugehörigkeitszeiten bei den Firmen D und K zusammen zu rechnen und auf dieser Basis die insolvenzgeschützte Betriebsrente zu ermitteln. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2017 – 15 Ca 9356/16 – abzuändern; 2. bei Eintritt deren Insolvenz unverfallbare Anwartschaften festzustellen, dass der Kläger aus der Altersversorgungszusage und Versorgung bei Invalidität vom 27.10.1993 gegenüber der Firma A G und C ., B R 26, 80336 M erworben hat; 3. den Beklagten zu verurteilen, die von ihm an den Kläger aufgrund der Versorgungszusagen der Firmen D & W A und A K G und C zustehenden Leistungen unter Zugrundelegung einer Betriebszuge-hörigkeit 01.04.1983 bis 30.06.1996 neu zu berechnen. 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger beginnend ab dem 01.01.2011 und künftig ab jedem Monatsletzten den sich gemäß Ziffer 3 der Klage neu zu berechnenden Rentenbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.02.2011, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft durch Anrechnung von Vordienstzeiten erworben. Es mangele bereits an einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Darüber hinaus wäre eine solche Zusage für den Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung auch nicht bindend. Ein dreiseitiger Übertragungsvertrag zur Übertragung der Versorgungsanwartschaft aus dem Versorgungsverhältnis bei der Firma DW liege nicht vor. Im Gegenteil wäre für die vereinbarte Anrechnung der Anwartschaft aus dem Versorgungsverhältnis der Firma DW bei einer schuldbefreienden Übernahme kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 15.09.2017 und 22.11.2017, die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2018 sowie den Übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat weder eine unverfallbare Anwartschaft aus der Altersversorgungszusage der Firma Kunz vom 27.10.1993 mit Wirkung zu Lasten des Beklagten erworben noch ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung Versorgungsleistungen zu erbringen, die unter Zugrundelegung der Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten bei den Firmen D und K beruhen. 1. Die Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 2 BetrAVG ist bei Versorgungsanwärtern begrenzt auf unverfallbare Anwartschaften. Die Anwartschaft aus der Versorgungszusage bei der Firma K war nicht gemäß den §§ 1 b, 30 f BetrAVG gesetzlich unverfallbar, da der Kläger lediglich zwei Jahre und vier Monate bei der Firma K beschäftigt war. 2. Der Kläger hat auch keine unverfallbare Anwartschaft durch Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Firma D erworben. a) Grundsätzlich führt die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen. Diese Fristen beginnen für die neue Versorgungszusage und das neue Arbeitsverhältnis neu zu laufen. Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Unverfallbarkeit auch unter Anrechnung früherer Zusagedauer und Betriebszugehörigkeit in Betracht kommen (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 21.01.2003 – 3 AZR 121/02 – m.w.N.). b) Zu Recht weist der Beklagte zum einen darauf hin, dass der Dienstvertrag 26.10.1993 eine Abrede zur Anrechnung von Vordienstzeiten nicht ansatzweise enthält. Auch die Altersversorgungszusage vom 27.10.1993, modifiziert durch die Änderung vom 11.04.1994, enthält lediglich die Anrechnung des unverfallbaren Anspruchs auf Altersversorgung aus der Versorgung bei der Firma D . Eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Versorgungszusage ist nicht erfolgt. c) Zum anderen ist die Erstreckung des Insolvenzschutzes aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen, wenn der betreffende Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger aufgrund der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma D - bereits aufgrund der Vordienstzeiten allein eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hatte. Der gesetzliche Insolvenzschutz kann nur dann ausnahmsweise auf Versorgunganwartschaften erstreckt werden, deren Unverfallbarkeit auf einer vertraglichen Anrechnung von Vordienstzeiten beruht, wenn dadurch ein mit der Vordienstzeit erreichter Versorgungsbesitzstand erhalten bleibt, der ohne die Anrechnungszusage verloren gegangen wäre (BAG, Urt. v. 28.03.1995 – 3 AZR 496/94 – m.w.N.). 3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die unverfallbare Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma D auch nicht auf die Firma K übertragen wurde. Eine ausdrückliche Übertragungsvereinbarung mit Zustimmung des Klägers nach § 4 BetrAVG a.F. fehlt. Sie lässt sich auch nicht konkludent im Wege der Auslegung aus dem nahtlosen Arbeitgeberwechsel in Verbindung mit dem Dienstvertrag vom 26.10.1993 nebst Altersversorgungszusage vom 27.10.1993, modifiziert durch die Versorgungszusage vom 11.04.1994, herleiten. Der Dienstvertrag selbst enthält keine inhaltlichen Regelungen zur Altersversorgung, sondern verweist auf die gesonderte Altersversorgungszusage. Durch die Altersversorgungszusage vom 27.10.1993 wurde ausdrücklich nur die Versorgungsordnung der Firma D übernommen, mithin lediglich das Regelungswerk. Eine Fortführung der bisherigen Altersversorgung ist nicht vorgesehen. Sowohl die Versorgungszusage vom 27.10.1993 als auch die abgeänderte Versorgungszusage vom 11.04.1994 sehen vielmehr die Anrechnung von Leistungen vor. Dabei handelt sich zum einen um Leistungen anderer firmenverbundener Versorgungseinrichtungen, zum anderen um unverfallbare Ansprüche aus der Altersversorgung bei der Firma D . Sowohl der Begriff der Anrechnung als auch der Bezug zu Leistungen Dritter spricht für das Verständnis der Anrechnung als Abzugsposition und nicht für eine in Bezug auf die Altersversorgung der Firma Kunz werterhöhende Übertragung. Eine Anrechnung lässt sich auch nicht mit einer schuldbefreienden Übernahme in Einklang bringen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen der Firma D und der Firma K überhaupt Verhandlungen über die Übertragung der Anwartschaft aus dem früheren Arbeitsverhältnis stattgefunden haben. Im Gegenteil hat die Unterstützungskasse D dem Kläger noch mit Schreiben vom 08.03.1994 (Bl. 34 ff. d. A.) ausdrücklich seine unverfallbare Anwartschaft bezogen auf das Austrittsdatum 28.02.1994 bestätigt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Firma D der Firma K zum Ausgleich der angeblichen Übertragung der Anwartschaft einen wirtschaftlichen Wert hat zukommen lassen, der der Verlagerung der wirtschaftlichen Belastung entspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.