Beschluss
9 Ta 14/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0403.9TA14.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 10.11.2017 verkündeten und mit dem 21.11.2017 datierten Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg– 2 Ca 2361/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 10.11.2017 verkündeten und mit dem 21.11.2017 datierten Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg– 2 Ca 2361/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin fördert die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Zu diesem Zweck erhebt sie auf der Grundlage der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 und vom 01.07.2014 Beiträge von Schornsteinfegerbetrieben. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie von dem Beklagten, der sich darauf beruft, seit dem 01.01.2014 keinen Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, sondern 2014 lediglich einen Schornsteinfegermeister als selbständigen Unternehmer gegen Rechnung beauftragt zu haben, Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 sowie Auskunft über die im Jahr 2015 gezahlten Bruttolohnsummen. Der Beklagte begehrt bezüglich der geltend gemachten Beiträge für die Jahre 2014 die Feststellung, dass die Klägerin keine entsprechenden Ansprüche habe. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach Anhörung der Parteien mit einem am 10.11.2017 verkündeten und mit dem 21.11.2017 datierten Verweisungsbeschluss für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht G verwiesen. Gegen diesen, der Klägerin am 28.11.2017 zugestellten Beschluss, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 01.12.2017 bei dem Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht D verwiesen. 1.) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das Arbeitsgericht davon aus, dass als Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1Nr. 6 ArbGG nur derjenige anzusehen ist, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG, Beschluss vom 01. August 2017 – 9 AZB 45/17 –, Rn. 12, juris). a) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte in den streitgegenständlichen Jahren 2014 und 2015 einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt hat. Hierzu wäre sie nach allgemeinen Grundsätzen aber gehalten gewesen. Denn Grundlage einer Rechtswegprüfung ist der Streitgegenstand, der von der klagenden Partei durch den Antrag und den Tatsachenvortrag bestimmt wird. Dabei kann die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, die beklagte Partei sei ein Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1Nr. 6 ArbGG die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit allein nicht begründen (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. April 2008– 2 Ta 30/08 –, Rn. 14, juris; siehe auch BAG, Beschluss vom18. Dezember 1996 – 5 AZB 25/96 –, BAGE 85, 46-55, Rn. 48). b) Der Umstand, dass der Beklagte einem Herrn F Schornsteinfegerarbeiten überträgt, sagt nichts über dessen Arbeitnehmereigenschaft aus. Vielmehr kann Herr F ebenso als Selbständiger für den Beklagten tätig werden. Er kann nach dem Vortrag der Klägerin auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden, die zwar wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist, nicht aber aufgrund einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dienstgebers und auf Grund dessen Weisungsrechts in einer persönlichen Abhängigkeit zu ihm steht. Der Vortrag der Klägerin, dass der Einsatzumfang des Herrn F vergleichsweise gering sei, lässt nicht auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Beklagten schließen, so dass Herr Falk auch nicht als sog. arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist. 2.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch das Vorliegen eines sog. sic-non-Falles verneint. a) Fälle dieser Art sind dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind insoweit "doppelrelevant", nämlich sowohl für die Rechtswegzuständigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend (BAG, Beschluss vom 24. April 1996 – 5 AZB 25/95 –, BAGE 83, 40-52, Rn. 34; zur Zuständigkeit wegen Beitragsstreitigkeiten BAG, Beschluss vom01. August 2017 – 9 AZB 45/17 –, Rn. 18-20, juris). b) Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen mit der Begründung verneint, dass weder die Beitragspflicht noch die Auskunftspflicht davon abhingen, ob der Beklagte ein Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG sei. Dies ist im Ergebnis zutreffend. aa) Die Klägerin macht allerdings für die Jahre 2014 und 2015 nicht nur die Mindestbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 der Tarifverträge für die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk geltend. Diese hat der Beklagte für die beiden Jahre gezahlt. Vielmehr verlangt sie für die beiden Jahre Beitragspflichten auf der Grundlage der von dem Beklagten angegebenen Bruttolohnsummen. Dies setzt, anders als bei dem Mindestbeitrag für Soloselbständige nach § 7 Abs. 2 der Tarifverträge voraus, dass der Beklagte zumindest in den Vorjahren, die für die Bemessung der Beitragshöhe maßgeblich sind, also in den Jahren 2013 und 2014, einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt hatte. bb) Gleichwohl ergibt sich daraus keine Doppelrelevanz dieser Tatsache, wie sie für die sic-non-Fälle typisch ist. Denn für die Frage, ob der Beklagte auch im Folgejahr Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG war, sagt die Arbeitgebereigenschaft im Vorjahr nichts aus. Nur wenn Arbeitgebereigenschaft und Beitragsberechnung auf dasselbe Kalenderjahr bezogen wären, könnte die Behauptung, der Beklagte schulde mehr als den für Soloselbständige maßgeblichen Mindestbeitrag, Doppelrelevanz entfalten. Ist jedoch, wie hier, auf den Betrag des Vorjahres abzustellen, kann sie für das jeweils folgende Beitragsjahr keine doppelte Relevanz haben. 3.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet hier keine Anwendung. Denn die Vorschrift gilt nur für die Kosten des gemeinsamen ersten Rechtszugs. Für das Beschwerdeverfahren ist daher eine eigene Kostenentscheidung veranlasst (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. August 2013 – 13 Ta 245/13 –, Rn. 14, juris; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 48Rn. 131-132, beck-online; Schwab/Weth). 4.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.