Leitsatz: 1. Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt. 2. Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 Euro können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 5 Ta 561/17, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 – 7 Ta 37/18). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2018- 10 Ca 3495/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen. G r ü n d e I. Mit ihrer am 22.05.2017 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen, der Beklagten am 30.05.2017 zugestellten und mit Schriftsatz vom 24.10.2017 erweiterten Klage hat die Klägerin die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 09.05.2017, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie Annahmeverzugsansprüche für die Monate Juni bis November 2017 geltend gemacht. Im Kammertermin vom 14.12.2017 haben sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2017, auf die Zahlung der Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt, auf die Erteilung von Arbeitspapieren, die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.200,00 EUR netto sowie auf die Erledigung der Urlaubsansprüche geeinigt. Mit Beschluss vom 22.01.2018 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgewiesen, da ihr aufgrund des Abfindungsanspruchs nach Abzug des Schonvermögens ein ausreichender Betrag verbleibe, mit dem sie die Kosten der Prozessführung decken könne. Der Beschluss ist der Klägerin am 24.01.2018 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 26.01.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Denn die Klägerin kann die Kosten des Rechtsstreits aufgrund der von der Beklagten gezahlten Abfindung in Höhe von 10.200,00 EUR aus ihrem Vermögen tragen. 1.) Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. a) Denn das Arbeitsverhältnis fiel unter den persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1, 23 KSchG), da die Klägerin länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt war und schlüssig behauptet hatte, dass diese regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Zwar hatte die Beklagte substantiiert dargelegt, dass sie in ihrer Kölner Filiale lediglich vier Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte mit einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden und eine Teilzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Kölner Betriebsstätte um einen eigenständigen Betrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG handelt. Ein Betrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt. Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dabei dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (BAG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 AZR 427/16 –, Rn. 15, juris). Für das Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes trägt die Klägerin zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dürfen an ihre Darlegungslast zur betrieblichen Organisation aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer die äußeren Umstände schlüssig darlegt, die für die Annahme sprechen, dass die Betriebsstätte, in der er beschäftigt ist, über keinen eigenständigen Leitungsapparat verfügt, diese vielmehr zentral gelenkt wird. Hat der Arbeitnehmer schlüssig derartige Umstände behauptet, hat der Arbeitgeber hierauf gem. § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erklären, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Leitungsapparates für mehrere Betriebsstätten sprechen. Nach dem Prinzip der Sachnähe ist regelmäßig nur der Arbeitgeber in der Lage, nähere Auskunft über die betrieblichen Führungsstrukturen zu geben (BAG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 AZR 427/16 –, Rn. 22, juris). Diese hatte die Beklagte so geschildert, dass die Kölner Filiale zwar durch einen Filialleiter und einen Stellvertreter geleitet werde. Um die formalen Angelegenheiten bei Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen kümmere sich aber ein Mitarbeiter der Mannheimer Filiale. Dies spricht dafür, dass die Kölner Filiale über keinen eigenständigen Leitungsapparat verfügt. Angesichts dessen kann daher nicht festgestellt werden, dass der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht eröffnet gewesen sei. b) Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand demnach auch für die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche. Schließlich fehlte dem geltend gemachten Zwischenzeugnisanspruch nicht die erforderliche Erfolgsaussicht, obwohl ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden einen Anspruch selbst dann auf ein Zeugnis über Führung und Leistung und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis hat, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, Urteil vom 27. Februar 1987 – 5 AZR 710/85 –, Rn. 20, juris). Insoweit war der Antrag jedoch der Auslegung zugänglich. 2.) Es waren auch keine Raten anzuordnen, da die Klägerin lediglich über einen Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von EUR und mithin lediglich über ein Einkommen verfügt, das unterhalb des Freibetrags nach § 115Abs.1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO (481,00 EUR gem. Prozesskostenhilfebekanntmachung vom 15.12.2017) liegt. 3.) Jedoch ist es der Klägerin iSd. § 115 Abs. 3 Satz1 ZPO zumutbar, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen zu begleichen und die von ihr zwischenzeitlich erhaltene Abfindung in Höhe von 10.200,00 EUR netto dafür einzusetzen. a) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 – 3 AZB 12/05 –, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 – 7 Ta 37/18 –, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 – 7 Ta 341/13 –, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 – 5 Ta 103/12 –, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 Ta 101/11 –, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10). Dass die Abfindung erst nach einem Kündigungsschutzprozess auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt wurde, steht ihrem Einsatz als Vermögen nicht entgegen. Denn auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen muss eingesetzt werden, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 – 3 AZB 12/05 –, BAGE 118, 47-50, Rn. 11). Dies ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BGBl I, S. 3533) mit Wirkung zum 01.01.2014 eingefügten § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei insbesondere dadurch eintreten kann, dass sie durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat. b) Der Einsatz der Abfindung ist der Klägerin zumutbar. aa) Das der Klägerin nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verbleibende sog. Schonvermögen wird nicht angetastet. (1) Das Schonvermögen der Klägerin beträgt unter Berücksichtigung ihres Ehemanns und ihres während des Rechtsstreits noch ungeborenen Kinds 6.000,00 EUR. Denn nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt § 90 SGB XII entsprechend. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind dem Bedürftigen kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte zu belassen, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte iSd. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für jede in § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 und § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5.000,00 EUR sowie für jede Person, die von einer solchen Person überwiegend unterhalten wird, 500,00 EUR. Eine besondere Notlage, die eine Erhöhung des Schonbetrags erfordern könnte, besteht nicht. Der Ehemann der Klägerin ist berufstätig. Laufende Zahlungsverpflichtungen oder sonstige besondere Belastungen hat die Klägerin in ihrer Erklärung über ihre persönlichen Verhältnisse nicht dargelegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz der Abfindung für die Klägerin und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte iSd. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. (2) Zieht man den Schonbetrag iHv. 6.000,00 EUR von der an die Klägerin ausgezahlten Nettoabfindung iHv. 10.200,00 EUR ab, verbleibt ein Restbetrag von 4.200,00 EUR, der die Kosten des Rechtsstreits deckt. (2.1) Dabei ist für die Berechnung der Kosten von einem Streitwert in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR auszugehen, der sich wie folgt zusammensetzt: Kündigungsschutz (drei Monatseinkommen) = EUR Zwischenzeugnis (ein Monatseinkommen) = EUR Zahlungsansprüche (gemäß Bezifferung) = EUR (2.2) Danach belaufen sich die Kosten wie folgt: Gerichtskosten: Nicht angefallen (Auslagen werden nicht erhoben) Verfahrensgebühr 1,3: EUR Terminsgebühr 1,2: EUR Einigungsgebühr: EUR Auslagenpauschale: EUR Mehrwertsteuer: EUR EUR c) Besondere, durch das zu belassende Schonvermögen nicht zu deckende Kosten der Arbeitssuche hat die Klägerin weder geltend gemacht noch spezifiziert. aa) Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass einem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise weitere Kosten, etwa durch Fahrten bei der Suche nach neuer Arbeit, ggf. durchzuführende Schulungen und Bewerbungen sowie einen möglichen Umzug entstehen können, die im Einzelfall nicht von vornherein absehbar sind. Diese Kosten ließen im Regelfall den Einsatz der gesamten Abfindung als unzumutbar iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen. Da die Kosten oft nicht leicht ermittelt werden können, hatte das Bundesarbeitsgericht eine Typisierung als erforderlich angesehen und sie in Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vorgenommen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 – 3 AZB 12/05 –, BAGE 118, 47-50, Rn. 10). Dieser Rechtsprechung sind die Landesarbeitsgerichte gefolgt (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2010 – 11 Ta 409/09 –, Rn. 6, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 15 Ta 1984/08 –, Rn. 6, juris). bb) Angesichts der Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und mithin auch des Schonvermögens zum 01.04.2017 von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 Euro kann an dieser Typisierung aber nicht mehr festgehalten werden. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 – 5 Ta 561/17 –, Rn. 15, juris) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 – 7 Ta 37/18 –, Rn. 12, juris). (1) Eine Typisierung, die Besonderheiten des Einzelfalles generalisierend vernachlässigt und hinnimmt, erscheint nur dann geboten, wenn tragfähige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die damit verbundenen Ungenauigkeiten nicht schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Bezogen auf die Frage der mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes entstehenden Kosten wäre eine Verdoppelung des Schonvermögens daher nur dann gerechtfertigt, wenn überzeugende Gründe dafür sprächen, dass sich die Kosten bei der Arbeitssuche parallel zur Erhöhung des Freibetrags verdoppelt hätten. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. (2) Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so aber Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 – 5 Ta 561/17 –, Rn. 15, juris). Denn die Erhöhung des Freibetrags erfolgte im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes. Für erwerbstätige Menschen mit Behinderungen, die existenzsichernde Leistungen erhalten, insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, erschienen die im Bundesteilhabegesetz enthaltenen vorteilhaften Regelungen zur Einkommens- und Vermögensheranziehung in der Eingliederungshilfe (Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf rund 50.000,00 EUR und vollständige Freistellung des Partnervermögens ab dem Jahr 2020), bedeutungslos. Auch sie sollten aber nach dem Willen des Verordnungsgebers das Recht auf eine Erhöhung ihres finanziellen Freiraums haben. Daher sah er es als geboten an, neben der Anhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe auch den Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe anzuheben (BR-Drucksache 50/17, S. 2). Profitieren sollten also Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können oder die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigen, nicht jedoch Arbeitssuchende allgemein, zumal die Erhöhung des Freibetrags in einer konjunkturellen Hochphase mit geringer Arbeitslosigkeit erfolgte, in der dafür keine besondere Veranlassung bestand. (3) Vielmehr hatte der Gesetzgeber bei der Novellierung des Prozesskostenhilferechts zum 01.01.2014 ausdrücklich in § 120a Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gebracht, dass durch den Prozess erlangte Abfindungen grundsätzlich als Vermögen einzusetzen sind. Dadurch sollte die Bedeutung des Prozessausgangs und seiner wirtschaftlichen Folgen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe betont werden. Wenn aufgrund eines Vergleichs größere Geldzahlungen an die Partei fließen, soll sie an den Prozesskosten beteiligt werden und das Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen. Dabei hat der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts ausdrücklich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2007 verwiesen (BT-Drucksache 17/11472, S. 34), in dem betont wird, dass die Prozesskostenhilfe der bedürftigen Partei im Rahmen der Voraussetzungen nach § 114 ZPO einen Rechtsstreit ermöglichen, ihr aber nicht die durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert belassen will. Denn damit würde sie letztlich besser stehen als eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits ebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Vermögen abzüglich der dafür aufgewendeten Kosten, für sich verbuchen kann“ (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 – XII ZA 11/07 –, Rn. 17, juris). III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß §§ 78 Satz 2,72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und weil die Kammer von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abweicht.